UV.2009.00308

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt
Schweizerhofstrasse 14, Postfach 568, 8750 Glarus

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Der 1965 geborene X.___ ist seit dem 1. Oktober 1989 bei der Y.___ angestellt und damit im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) obligatorisch versichert (Urk. 9/3).
         Mit Unfallmeldung UVG vom 8. Januar 2008 (Urk. 9/3) liess er der UVZ mitteilen, dass er sich bei einem am 22. Dezember 2007 erlittenen Sturz im Treppenhaus Verletzungen im Bereich des Schädels beziehungsweise Gesichts sowie des Thorax zugezogen habe. Aufgrund der Unfallfolgen unterzog sich X.___ - anfänglich stationär und in der Folge ambulant - verschiedenen Behandlungen und war bis Mitte Mai 2008 (teil-)arbeitsunfähig (Urk. 10/1-14). Die UVZ anerkannte ihre grundsätzliche Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis, kürzte indes mit Verfügung vom 8. April 2009 (Urk. 9/25) - unter Hinweis darauf, dass der im Zeitpunkt des Sturzes alkoholisierte Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe - die Taggeldleistungen um 20 %. Daran hielt sie auf dessen Einsprache (Urk. 9/27) hin am 22. Juli 2009 fest (vgl. Einspracheentscheid, Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess der Versicherte am 2. September 2009 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
              "1.     Es sei der Einspracheentscheid der Unfallversicherung Stadt Zürich vom 22. Juli 2009 aufzuheben.
              2.     Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Unfallversicherung Stadt Zürich vom 22. Juli 2009 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
              3.     Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die UVZ schloss am 21. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1  UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.3         In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei ihrem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.
1.4     Nach ständiger Rechtsprechung handelt grob fahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 305 Erw. 2a mit zahlreichen Hinweisen).
1.5     Eine Kürzung der Versicherungsleistungen fällt nur in Betracht, wenn zwischen dem grob fahrlässigen Verhalten und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass das grob fahrlässige Verhalten die alleinige oder unmittelbare Ursache des Unfalls ist; es genügt, dass das schuldhafte Verhalten zusammen mit anderen Bedingungen den Unfall herbeigeführt hat, dieses mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Unfall entfiele. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 126 V 353 Erw. 5c, mit Hinweisen).

2.
2.1     Die UVZ begründete die Kürzung der Taggeldleistungen im Wesentlichen damit, der über 2 ‰ liegende Blutalkoholwert im Zeitpunkt des Treppensturzes bedeute - unabhängig von der Beschaffenheit der Treppe beziehungsweise deren Geländers - rechtsprechungsgemäss eine Grobfahrlässigkeit, die eine 20%ige Leistungskürzung rechtfertige (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 8 S. 3 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, nicht sein stark angetrunkener Zustand, sondern das niedrige Treppengeländer sei hauptursächlich dafür, dass er, als er am 22. Dezember 2007 die Wendeltreppe hochgestiegen sei, in den Treppenhausschacht gestürzt sei. Indem er anlässlich der Weihnachtsfeier seiner Arbeitgeberin unverschuldet zu viel Alkohol konsumiert, sich daraufhin von einem nüchternen Kollegen nach Hause fahren lassen und schliesslich eine Treppe, die er sonst regelmässig gefahrlos begehe, benützt habe, habe er keine elementaren Vorsichtsgebote verletzt und damit auch nicht grob fahrlässig gehandelt (Urk. 1 S. 4 ff.).

3.
3.1     Nach Lage der Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2007, nachdem er sich nach der Teilnahme an einem Weihnachtsanlass seiner Arbeitgeberin von einem Arbeitskollegen hatte nach Hause fahren lassen, zirka morgens um 3 Uhr in alkoholisiertem Zustand beim Hochgehen der Wendeltreppe zur im dritten Stock liegenden Wohnung seiner Freundin aus einer Höhe von zirka 3,5 Metern über das Geländer in den Treppenschacht stürzte (Urk. 11/3/1 S. 2 f., Urk. 11/3/12, Urk. 11/3/2, Urk. 11/3/5 S. 1 f., Urk. 11/3/6 S. 3 f., Urk. 11/3/11, Urk. 9/3, Urk. 9/11, Urk. 9/27, Urk. 10/2 S. 2, Urk. 10/6 S. 2, Urk. 10/8 S. 2, Urk. 10/12 S. 1), wobei er sich im Wesentlichen ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelbasis- und Mittelgesichtsfraktur sowie ein stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen zuzog (Urk. 10/2 S. 1, Urk. 10/6 S. 1, Urk. 10/11). Die Blutalkoholanalyse ergab für den Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,82 und höchstens 2,70 ‰ (Urk. 11/3/7/3, Urk. 11/3/7/4).
3.2     Gemäss EVGE 1959 101 (=SUVA-Jahresbericht 1959 Nr. 3e S. 18 f.) handelt grob fahrlässig, wer sich stark betrinkt (Blutalkoholgehalt von mindestens 2 ‰) und beim Treppensteigen das Gleichgewicht verliert, so dass er abstürzt. Von einem grobfahrlässigen Verhalten ist dabei auch dann auszugehen, wenn der versicherten Person kein schwieriger oder gefährlicher Heimweg beziehungsweise keine derartige Handlung bevorsteht. Anlass dazu, von diesem - entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus einschlägigen - Entscheid des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts abzuweichen (Urk. 1 S. 6), besteht nicht. So kann der dem Sturz vorangegangene erhebliche Alkoholkonsum beziehungsweise die daraus resultierende Trunkenheit unabhängig davon, ob sie von Anfang an beabsichtigt war oder nicht, jedenfalls nicht als "unverschuldet" (Urk. 1 S. 6, Urk. 9/23 S. 1) bezeichnet werden, konsumierte der Beschwerdeführer die fraglichen Getränke doch unbestrittenermassen aus freien Stücken und im Wissen um deren Alkoholgehalt (Urk. 1 S. 3). Irrelevant ist nicht nur, dass der Beschwerdeführer - im Zeitpunkt des Unfalls - aufgrund seiner Trunkenheit nicht mehr in der Lage war, das mit dem Treppenaufstieg verbundene Sturzrisiko zu erkennen (Urk. 1 S. 5), sondern auch der Umstand, dass er gemäss eigenen Angaben normalerweise kaum alkoholische Getränke zu sich nimmt (Urk. 1 S. 3). Denn in noch nüchternem Zustand wäre er ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Konsequenzen und Risiken des übermässigen Alkoholgenusses abzuschätzen und danach zu handeln (vgl. RKUV 1985 Nr. K 609 S. 7 e contrario). So führte er denn auch selbst aus, dass alkoholbedingte Stürze bei einem Promillewert, wie er bei ihm festgestellt wurde, als überwiegend wahrscheinlich erschienen (Urk. 1 S. 5). Das Gebaren des Beschwerdeführers stellt demnach eine grobe Fahrlässigkeit dar, welche eine Kürzung der Leistungen rechtfertigt, wenn zwischen dem Verhalten und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.
3.3     Zwar ist das Geländer, über das der Beschwerdeführer stürzte, tatsächlich eher niedrig (Urk. 3, Urk. 11/3/7/2, Urk. 11/3/7/1 S. 4). Wie dieser indes selbst ausführte, beging er die fragliche Treppe vor dem Unfall vom 22. Dezember 2007 regelmässig gefahrlos (Urk. 1 S. 6). Die Trunkenheit des Beschwerdeführers war demnach jedenfalls teilursächlich für den Sturz ins Treppenauge beziehungsweise die dabei zugezogenen erheblichen Verletzungen (Urk. 1 S. 4). Darüber hinaus war sein Verhalten nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet, den eingetretenen Unfall herbeizuführen.
3.4     Die Kürzung der Leistungen im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG erfolgt nach Massgabe des Verschuldens. Es handelt sich dabei naturgemäss um Ermessensentscheide. Das sie überprüfende Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 Erw. 5d, mit Hinweis). Die von der UVZ verfügte Leistungskürzung im Umfang von 20 % erscheint unter Berücksichtigung von EVGE 1959 101 Erw. 2d (20%ige Leistungskürzung in einem sich vom vorliegenden nur unwesentlich unterscheidenden Fall) sowie der weiteren einschlägigen Rechtsprechung (vgl. hiezu Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 220) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).