UV.2009.00313

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 17. Dezember 2010
in Sachen
INTRAS Krankenkasse
Direction Générale
Rue Blavignac 10, Case Postale 1256, 1227 Carouge GE
Beschwerdeführerin

Zustelladresse: INTRAS Kranken-Versicherung AG
Unternehmen der CSS Gruppe, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern

gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana



weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___
 
Beigeladene


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1984 und bei der Helsana Unfall AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, erlitt am 8. Dezember 2008 beim Öffnen einer Türe eine Schulterluxation links (Unfallmeldung vom 17. Dezember 2008, Urk. 8/K1). Gemäss Hergangsschilderung vom 17. Februar 2009 (Urk. 8/K8) hatte die Versicherte im Büro die Haupttüre geöffnet und wollte diese für eine andere Person offen halten. Hierbei wurde ihre linke Schulter nach hinten luxiert. Nachdem im Spital Y.___ bei rezidivierender habitueller Schulterluxation vorerst ein unauffälliges Schulterrelief zur Darstellung gekommen war, die Schmerzen aber persistierten (Verlegungsbericht des Spitals Y.___ vom 8. Dezember 2008, Urk. 8/M1), wurde nach Verlegung der Versicherten in die Z.___ Klinik noch gleichentags eine Schulterluxation festgestellt und erfolgte eine Reposition unter Narkose (Urk. 8/K8). Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 (Urk. 8/K9) verneinte der Unfallversicherer das Vorliegen eines Unfalles im Sinne des Gesetzes und damit eine Leistungspflicht. Die hiergegen vom Krankenversicherer am 11. März 2009 (Urk. 8/K12) respektive von der Versicherten am 16. März 2009 (Urk. 8/K13) erhobenen Einsprachen wies die Helsana Unfall AG mit Entscheid vom 9. Juli 2009 ab (Urk. 2).

2.
2.1         Dagegen erhob die Intras Krankenkasse am 10. September 2009 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Erstattung der Behandlungskosten in Bezug auf das Ereignis vom 8. Dezember 2008 durch die Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 4).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin am 16. November 2009 (Urk. 7 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 8/K1-K25, 8/M1-M2) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, beantragte die Versicherte, die mit Verfügung vom 24. November 2009 zum Prozess beigeladen worden war (Urk. 10), am 17. Dezember 2009 (Urk. 12) die Gutheissung der Beschwerde.
2.3     Mit Replik vom 8. März 2010 (Urk. 15) beziehungsweise Duplik vom 7. April 2010 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, während die Beigeladene sich nicht mehr vernehmen liess (Urk. 22).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, beim Halten einer Türe in Aussenrotationsstellung handle es sich nicht um eine unphysiologische Körperposition. Sodann ergebe sich aus den Akten kein Hinweis darauf, dass das Aufhalten der Türe überhastet erfolgt wäre oder sich die Türe unvermittelt in Bewegung gesetzt hätte (Urk. 2 S. 6). Mithin könne weder von einer plötzlichen und aussergewöhnlichen Belastung noch von einer unkoordinierten Bewegung gesprochen werden, weshalb der Unfallbegriff nicht erfüllt sei. Handle es sich beim beschriebenen Ablauf schliesslich um einen alltäglichen Vorgang, dem keine Sinnfälligkeit zukomme, so fehle es auch an einer unfallähnlichen Körperschädigung (Urk. 2 S. 7). Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin aus, durch den gebräuchlichen Einsatz einer Türe könne es nicht zu einer sinnfälligen Überlastung kommen (Urk. 7 S. 5). Anhaltspunkte dafür, dass die Türe nicht ordnungsgemäss funktioniert hätte, lägen nicht vor, weshalb eine Untersuchung durch den Schadeninspektor zu Recht unterblieben sei. Von weiteren Abklärungen sei mithin abzusehen (Urk. 7 S. 6).
1.2         Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, die unkontrollierte Bewegung des Armes nach hinten habe das Schultergelenk in unphysiologischer Weise beansprucht und eine Bewegung mit hohem Gefährdungspotential - vergleichbar mit dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke - dargestellt (Urk. 1 S. 2). Es sei durchaus möglich, dass die Beigeladene die Türe plötzlich für ihre ankommende Arbeitskollegin habe aufhalten wollen, damit ihr diese nicht ins Gesicht falle. Der Gegenzug der Türe sei auf 15 bis 20 kg zu schätzen, was mit ausgestrecktem Arm eine namhafte Kraft darstelle. Die Beschwerdegegnerin habe weder die Türe untersucht, noch sei durch den Kreisarzt abgeklärt worden, ob durch die ruckartige Bewegung das Schultergelenk unphysiologisch beansprucht worden sei und ob diese Bewegung eine solche mit einem hohen Gefährdungspotential dargestellt habe (Urk. 1 S. 3). Das Ereignis vom 8. Dezember 2008 habe zumindest zu einer unfallähnlichen Körperschädigung geführt, wobei nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch der Unfallbegriff erfüllt sei (Urk. 1 S. 4). Was die Aussagen der Beigeladenen im Einsprache- und Beschwerdeverfahren betreffe, so handle es sich um Präzisierungen und nicht um abweichende Aussagen. Bereits kurz nach Erhalt des Schadeninspektorenberichts habe sie eine extreme Aussenrotation beschrieben und in Abrede gestellt, es habe sich am 8. Dezember 2008 nichts Besonderes zugetragen (Urk. 15 S. 1). Im Gegenteil habe ihr leichtes Körpergewicht von ungefähr 45 kg die brüske Bewegung mit extremer Aussenrotation bedingt, um zu verhindern, dass sich die Türe schliessen würde (Urk. 15 S. 2). Gemäss Einschätzung des Vertrauensarztes der Beschwerdeführerin sowie gestützt auf die Rechtsprechung sei damit von einer unfallähnlichen Körperverletzung auszugehen (Urk. 15 S. 3).
1.3     Die Beigeladene selber erklärte in ihrer Stellungnahme, sie habe das Bürogebäude über eine Feuertüre mit einem Gegenzug von etwa 20 kg verlassen. Um zu verhindern, dass sich die Türe schliessen würde, bevor ein Riegel vorgeschoben sei, habe sie ihren Oberkörper in die zur Türbewegung entgegengesetzte Richtung gedreht und damit eine extreme Aussenrotationsstellung eingenommen. In dieser aussergewöhnlichen Position habe sie den starken Gegenzug trotz maximaler Muskelkontraktion nicht zu halten vermögen, was zur Schulterluxation geführt habe. Ergänzend führte die Beigeladene an, die brüske Bewegung sei erfolgt, da sie ansonsten vom Bürogebäude ausgeschlossen gewesen wäre (Urk. 12). Damit seien sowohl die Voraussetzungen für einen Unfall als auch für eine unfallähnliche Körperverletzung gegeben (Urk. 12 S. 2).

2.      
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2    
2.2.1   Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
2.2.2   Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 79 Erw. 4.3.1 mit Hinweis).
2.2.3   Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 Erw. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.1).
         Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 Erw. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.2).
2.3     Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.

3.       Zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 8. Dezember 2008 einen Unfall im Rechtssinne darstellt oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV bewirkt hat.
3.1     Mit Unfallmeldung vom 17. Dezember 2008 (Urk. 8/K1) beschrieb der Arbeitgeber der Beigeladenen das Ereignis vom 8. Dezember 2008 mit „beim Öffnen der Tür die Schulter ausgekugelt“. Anlässlich des Gespräches vom 17. Februar 2009 (Urk. 8/K8) mit der Schadeninspektorin der Beschwerdegegnerin schilderte die Beigeladene den Hergang dahingehend, als dass sie im Büro die Haupttüre geöffnet habe. Beim Weitergehen habe sie diese für eine andere Person aufhalten wollen, wobei ihre Schulter nach hinten luxiert sei (Urk. 8/K8 S. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Februar 2009 (Urk. 8/K9) ihre Leistungspflicht verneint hatte, hielt der Krankenversicherer der Beigeladenen dafür, eine unkontrollierte Bewegung nach hinten, welche dazu diene, eine Türe offen zu halten, stelle eine Bewegung dar, bei welcher der Arm in einem engen Winkel zum Körper stehe und das Schultergelenk an dessen Mobilitätsgrenze führe. Damit werde das Schultergelenk in übermässiger und unphysiologischer Art und Weite beansprucht, was mithin eine Bewegung mit hohem Gefährdungspotential darstelle (Urk. 8/K12). In der Folge erklärte die Beigeladene mit Schreiben vom 16. März 2009 (Urk. 8/K13), sie habe die Haupttüre nicht für eine andere Person offen gehalten, sondern habe ihren Oberkörper in die entgegengesetzte Richtung zur Türbewegung gedreht und so eine extreme Aussenrotationsstellung eingenommen. Diese habe zu einer dorsalen Schulterluxation geführt. Weil es sich um eine Haupttüre mit etwa 15 kg Gegenzug gehandelt habe, sei von einer massiven äusseren Einwirkung zu sprechen. Erklärend hielt die Beigeladene schliesslich am 17. Dezember 2009 (Urk. 12) fest, um zu verhindern, dass sich die Türe, bevor sie den Riegel habe vorschieben können, schliessen würde, was ihr den Wiedereintritt ins Gebäude verwehrt hätte, habe sie ihren Oberkörper in die entgegengesetzte Richtung zur Türbewegung gedreht und in der Folge eine extreme Aussenrotationsstellung eingenommen.
3.2     Im Bericht des Spitals Y.___ vom 8. Dezember 2008 (Urk. 8/M1) notierten dessen Ärzte, die Beigeladene leide seit mehreren Jahren unter rezidivierenden habituellen Schulterluxationen beidseits. Es bestehe eine bekannte ventrocaudale Schulterinstabilität links bei Status nach offener ventrocaudaler Schulterstabilisierung links (8/2001). Rechts bestehe ein Status nach arthroskopischer ventrocaudaler Schulterstabilisierung mit Bankart-Repair und dosierter Kapselraffung (23.3.2007). Heute (8. Dezember 2008) habe sich die Beigeladene beim Aufhalten einer Tür (Aussenrotationsstellung) erneut die linke Schulter luxiert. Bei fehlender, radiologischer Visualisierung einer Schulterluxation links äusserten die Ärzte des Spitals Y.___ den Verdacht einer Schulterluxation links und überwiesen die Beigeladene aufgrund massiver Schmerzen und Kribbelparästhesien noch gleichentags in die Z.___ Klinik. Deren Leitender Oberarzt Orthopädie, Dr. A.___, erklärte am 21. Januar 2009 (Urk. 8/M2), es bestehe an der linken Schulter ein Status nach dorsaler Schulterluxation am 8. Dezember 2007 (richtig wohl: 2008) mit Reposition in Kurznarkose. Zwar habe die Beigeladene durch das 6-wöchige Tragen der Aussenrotationsschiene subjektiv eine bessere Sicherheit der linken Schulter erfahren. Dennoch persistiere eine Instabilität nach ventral und vor allem nach kaudal. Eine arthroskopische ventrokaudale Stabilisierung, wie sie bereits an der rechten Schulter im März 2007 durchgeführt worden sei, sei empfehlenswert. Angaben zum Hergang ergeben sich keine aus dem Bericht von Dr. A.___. Der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten, notierte schliesslich in Beurteilung der Akten am 8. März 2010 (Urk. 16), die Beigeladene habe befürchtet, ausgeschlossen zu werden, weshalb sie sich mit gestrecktem Arm in Aussenrotation gegen die Tür gestemmt habe. Dieser Ablauf erfülle den Unfallbegriff nicht. Hingegen liege seines Erachtens eine unfallähnliche Situation vor, da die Bewegung nicht alltäglich gewesen und die Schulter erstmals (dorsal) luxiert sei.
3.3         Übereinstimmend berichteten die Beigeladene und deren behandelnden Ärzte, die Schulterluxation habe sich ereignet, als die Beigeladene eine Türe mit einem Gegenzug von 15 bis 20 kg habe offen halten wollen. Während die Beigeladene vorerst erklärte, sie habe für eine nachfolgende Person die Türe offen halten wollen, machte sie im Laufe des Verfahrens geltend, sie habe verhindern wollen, dass sich die Türe schliessen und sie aus dem Gebäude ausgeschlossen sein würde (Erw. 3.2). Welche der beiden Darstellungen zutreffend ist, ist unerheblich. Dafür, dass der natürliche Ablauf der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie etwa Ausgleiten, Stolpern oder Ähnliches beeinträchtigt worden wäre, fehlen entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - diese spricht von einer plötzlichen, brüsken Bewegung (Erw. 1.2) - nicht nur bei der ersten, sondern auch bei der zweiten Variante jegliche Anhaltspunkte. Im Gegenteil war es die Absicht der Beigeladenen, die Türe offen zu halten, sei es für eine nachfolgende Person, sei es, um einen Riegel vorzuschieben. An einer plötzlichen, unerwarteten äusseren Einwirkung, welche das Alltägliche und Übliche überschritten hätte - mithin an einem äusseren Faktor im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 2.2.2-2.2.3) - fehlt es in jedem Fall, weshalb kein Unfallgeschehen vorliegt. Zudem fällt vorliegend ins Gewicht, dass bei der Beigeladenen bereits vor dem fraglichen Ereignis eine Schulterinstabilität links bekannt war und sie zuvor schon verschiedentlich Schulterluxationen beidseits erlitten hatte (Erw. 3.2). Hat in Abgrenzung zur Krankheit der äussere Faktor beim Unfall als exogenes Element so ungewöhnlich zu sein, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 Erw. 4.1.1), so ist angesichts der medizinischen Aktenlage sowie dem geschilderten Ablauf ein ungewöhnlicher äusserer Faktor so oder anders zu verneinen.
3.4    
3.4.1   Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit.  a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit.  a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Ebenfalls nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3).
3.4.2   Im erwähnten Entscheid BGE 129 V 468 Erw. 4.1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen „sinnfälligen Vorfälle“ kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors (neben den bereits oben erwähnten Faktoren) insbesondere auch in folgenden Fällen bejaht: Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstauchung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung. Hingegen verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führe, bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen“. Mangels erforderlicher gesteigerten Gefahrenlage oder dem Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der in Frage stehenden Lebensverrichtungen führenden Momentes verneinte das Gericht das Vorliegen eines äusseren Faktors, als der Versicherte nach mehreren krankheitsbedingten Schulterluxationen beim Heben eines 20 kg schweren Plastiksacks von der Ladebrücke eines Lastwagens im Rahmen der gewohnten beruflichen Tätigkeit mit ausgestrecktem Arm erneut Schulterschmerzen verspürte sowie bei einer Schulterluxation, welche sich im Sitzen durch das Abdrehen des Oberkörpers nach hinten und Anheben eines Armes, um etwas zu zeigen, ereignete (BGE 129 V 471 Erw. 4.3). Endlich verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen einer gesteigerten Gefahrenlage, als sich ein Versicherter, von einem Tisch aufstehend und sich dabei mit dem linken Arm auf den Tisch abstützend, eine Luxation der linken Schulter zuzog (Urteil vom 31. Oktober 2003 i.S. D., U 90/03, Erw. 3.2).
3.4.3         Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin und Beigeladenen fehlt es bei dem in Frage stehenden Vorgang - dem Offenhalten einer (Aussen)Türe - an einer gesteigerten Gefahrenlage. Vielmehr zog sich die Beigeladene eine Schulterluxation im Rahmen eines gewöhnlichen Lebensvorganges zu, woran nichts zu ändern vermag, dass sie dabei nach eigener Darstellung eine extreme Aussenrotationsstellung der Schulter einnahm. Zweifellos stellt das Öffnen beziehungsweise das Offenhalten einer Türe - so wie auch das Aufstehen von einem Tisch unter Abstützen des linken Armes (siehe oben, Erw. 3.4.2) - eine Verrichtung des täglichen Lebens mit physiologisch normaler Beanspruchung der Schulter dar, unabhängig davon, ob ein Gegenzug von 15 bis 20 kg herrschte. Dass im Gegenteil eine endogene Verursachung der erlittenen Schulterluxation zu vermuten ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beigeladene schon früher an einer Schulterinstabilität litt (Erw. 3.2). Endlich fehlt es, wie schon festgestellt (Erw. 3.3), an einem zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktor. Dafür, dass die Türe einen Defekt, wie etwa Klemmen oder unerwartet schnelles Zuschnappen, aufgewiesen hätte, liegen keine Hinweise vor. Weitergehende Abklärungen diesbezüglich erübrigen sich damit.
         Mit Blick auf diese Aktenlage sowie auf die oben zitierte Rechtsprechung (Erw. 3.4.2) ist auch eine unfallähnliche Körperschädigung zu verneinen.

4.       Nach dem Dargelegten liegt weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht verneint hat. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- INTRAS Kranken-Versicherung AG
- Helsana Versicherungen AG
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).