UV.2009.00315

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Ersatzrichterin Condamin

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 25. M?rz 2011
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Dr. Kathrin H?ssig
Anwaltsb?ro L?tsch + H?ssig
Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 R?ti ZH


Sachverhalt:
1.
1.1???? Die 1960 geborene X.___ betrieb als Chefk?chin sowie als Mitinhaberin und Gesch?ftsf?hrerin die Y.___ GmbH und die Z.___ GmbH mit zwei Gastst?tten in Z?rich (Urk. 10/12 S. 2 oben). Sie war dadurch bei der damaligen Winterthur Versicherung, Rechtsvorg?ngerin der AXA Versicherungen AG (AXA), gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen versichert, als sie sich am 29. August 2006 in der K?che beim ?ffnen eines Steamer-Ger?tes mit Dampf im Bereich der Schulter, des Thorax und des Vorderarms zweitgradig verbr?hte (Austrittsbericht ?ber die Hospitalisation vom 29. bis 30. August 2006 in der Klinik f?r Wiederherstellungschirurgie des Universit?tsspitals A.___ [Urk. 11/M6]). Am 28. Juni 2007 wurde in der Psychiatrischen Poliklinik des Universit?tsspitals A.___ zudem eine Anpassungsst?rung mit depressiver Reaktion diagnostiziert (vorl?ufige Diagnose [Urk. 11/M15]).
1.2???? Nach einer psychiatrischen und chirurgischen Begutachtung an der Rehaklinik B.___ (traumatologische Untersuchung von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, vom 23. Januar 2008, welcher aus somatischer Sicht im angestammten Beruf wie auch in einer angepassten T?tigkeit eine dauernde zeitliche Arbeitseinschr?nkung von 10 % angab [Stellungnahme vom 4. Februar 2008, Urk. 11/M23 S. 13 f. und S. 16 Ziff. 6] sowie nach einer psychiatrischen Untersuchung von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. und 30. Januar 2008, der eine nicht austherapierte ausgepr?gte phobische St?rung vor Hitzequellen diagnostizierte und unfallbedingt eine 20%ige Arbeitsf?higkeit als Gesch?ftsf?hrerin als zumutbar erachtete [Beurteilung vom 18. Februar 2008, Urk. 11/M23a S. 21 Ziff. 3.1 und Ziff. 5]), stellte die AXA ihre Taggeldleistungen per 31. Januar 2008 ein und sprach X.___ mit Verf?gung vom 17. Dezember 2008 f?r die verbliebene k?rperliche Beeintr?chtigung aus dem Unfall vom 29. August 2006 ab 1. Februar 2008 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunf?higkeit von 10 % und eine Integrit?tsentsch?digung auf der Basis einer Integrit?tseinbusse von ebenfalls 10 % zu (Urk. 10/79 S. 4 f.). Daran hielt die AXA mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2009 fest (Urk. 2 = Urk. 10/89).

2.?????? Gegen diesen Entscheid liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, Baden (Vollmacht vom 30. Juli 2008 [Urk. 10/67]), mit Eingabe vom 10. September 2009 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheids seien ihr weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere Taggelder, Pflegeleistungen und Kostenverg?tungen, zu erbringen; ?berdies sei ihr eine Integrit?tsentsch?digung gest?tzt auf eine Integrit?tseinbusse von 15 % zuzusprechen; eventuell seien weitere Sachverhaltsabkl?rungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1 bis 4). Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2009 (Urk. 8; samt Aktenbeilage [Urk. 10/1-92 und Urk. 11/M1-M25]) liess die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanw?ltin Dr. Kathrin H?ssig, R?ti (Vollmacht vom 7. Oktober 2009 [Urk. 7]), auf Abweisung der Beschwerde schliessen.
???????? Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). Der Bundesrat kann K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Sch?digungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugef?gt werden (Abs. 3).
1.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1?? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2?? F?r die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitssch?digung herbeizuf?hren, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu geh?ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung f?r psychische St?rungen anf?lliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnism?ssige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erh?htem Risiko geh?ren, weil sie aus versicherungsm?ssiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
???????? F?r die Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitssch?digungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall f?r die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht f?llt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). F?r die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzukn?pfen, wobei - ausgehend vom augenf?lligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unf?lle einerseits, schwere Unf?lle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.3?? Bei Unf?llen aus dem mittleren Bereich l?sst sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schl?ssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umst?nde, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtw?rdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgem?sse Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen;
- ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung;
- k?rperliche Dauerschmerzen;
- ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug s?mtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtw?rdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umst?nden kann f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium gen?gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren F?llen im mittleren Bereich zu z?hlen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium gen?gen, wenn es in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so m?ssen drei unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich hingegen um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unf?llen zuzuordnen ist, m?ssen vier der zu ber?cksichtigenden Kriterien erf?llt sein, damit die Ad?quanz bejaht werden kann. Diese W?rdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien f?hrt zur Bejahung oder Verneinung der Ad?quanz. Damit entf?llt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die m?glicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunf?higkeit mitbeg?nstigt haben k?nnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2010, 8C_897/2009, Erw. 4.5).
1.4???????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
1.5???? Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gem?ss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 ATSG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
???????? Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin verneinte per 1. Februar 2008 den ad?quaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 29. August 2006 und nahm in Bezug auf die physischen Beschwerden gest?tzt auf die Stellungnahme von Dr. C.___ das Erreichen des medizinischen Endzustandes und im angestammten Beruf eine dauernde Leistungsminderung von 10 % an. Gest?tzt auf einen Prozentvergleich sprach sie der Beschwerdef?hrerin eine Invalidenrente aufgrund eines Invalidit?tsgrades von 10 % zu und ausserdem eine Integrit?tsentsch?digung, basierend auf einem Integrit?tsschaden von ebenfalls 10 % (Urk. 2 S. 7).
2.2???????? Dagegen bejaht die Beschwerdef?hrerin die ad?quate Kausalit?t der psychischen Beschwerden und verneint einen medizinischen Endzustand. Sie macht geltend, der Invalidit?tsgrad w?re mittels Einkommensvergleich zu pr?fen und bei der Bemessung der Integrit?tsentsch?digung seien auch die psychischen Beschwerden mitzuber?cksichtigen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8).

3.
3.1???? Bei Spitalaustritt hielten die ?rzte der Klinik f?r Wiederherstellungschirurgie des Universit?tsspitals A.___ zweitgradige Verbrennungen mit Dampf im Bereich der Schulter, des Thorax und des Vorderarms fest (Bericht vom 30. August 2006 [Urk. 11/M6]).
???????? Am 31. Mai 2007 erw?hnte die behandelnde ?rtzin Dr. med. E.___, Klinik f?r Wiederherstellungschirurgie des Universit?tsspitals A.___, weiterbestehende Schmerzen bei zu 100 % geheilten Wunden und attestierte am 31. Mai 2007 noch eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 11/M13 mit beigelegten Verlaufseintr?gen).
???????? Dr. med. G.___, Spezial?rztin f?r Chirurgie, Klinik f?r Wiederherstellungschirurgie, Universit?tsspital A.___, gab darauf am 28. Dezember 2007 eine leicht eingeschr?nkte Belastbarkeit der Schulter nach Narbenbildung an und attestierte eine vollst?ndige Arbeitsf?higkeit ab 4. November 2007 (Urk. 11/M21).
???????? Prof. Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH f?r An?sthesieologie, Universit?tsspital A.___, empfahl am 10. Mai 2007 eine Therapie der geklagten chronischen Schmerzen mit Analgetika. Zudem schlug er die Weiterf?hrung der psychotherapeutischen Behandlung sowie eine mit dem behandelnden Psychiater zu diskutierende Arbeitsaufnahme vor (Urk. 11/M8a).
3.2???? In der Folge begab sich die Beschwerdef?hrerin alle zwei Monate in Therapie bei Dr. med. H.___, Spezial?rztin FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, welche eine posttraumatische Belastungsst?rung nach Verbrennungsunfall, eine Depression und chronische Schmerzen diagnostizierte. Dabei hielt sie im Bericht vom 6. Dezember 2007 ein verbessertes psychisches Zustandsbild fest (Urk. 11/M20).
3.3???????? Schliesslich wurde die Beschwerdef?hrerin in der Rehaklinik B.___ von Dr. C.___ in chirurgischer Hinsicht und von Dr. D.___ aus psychiatrischer Sicht begutachtet (Traumatologische Begutachtung vom 4. Februar 2008, Psychiatrische Begutachtung vom 18. Februar 2008 [Urk. 11/M23a, Urk. 11/M23]).
3.3.1?? Dr. C.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 11/M23):
- posttraumatische Anpassungsst?rung mit aktuell depressiver Phase,
- Status nach 10%iger Verbrennung im Schulterg?rtel-Thorax-Bereich rechts sowie an den Vorderarmen 9 % zweiten Grades A, 1 % im Bereich der Schulter rechts zweiten Grades B,
- Keloidbildung im Bereiche der tiefergehenden Verbrennungen,
- Narbenschmerzen (aufgrund der bis jetzt erfolgten Abkl?rung nicht neurogenen Charakters),
- leichte Einschr?nkung der Schulterbeweglichkeit rechts,
- zerviko-zephales Syndrom rechts mit leichter Einschr?nkung der Beweglichkeit
- und zervikogene Spannungskopfschmerzen.
???????? Dr. C.___ f?hrte aus, neben den durch Narben bedingten funktionellen Einbussen sei der kosmetische Aspekt zu ber?cksichtigen; die Narben seien kosmetisch eindeutig st?rend. Sie bef?nden sich in einem Gebiet, das beispielsweise im Sommer oder bei festlichen Anl?ssen sichtbar sei. Auch wenn die Narbenbildung, zumindest f?r den keloidf?rmigen Anteil, noch nicht abgeschlossen sei, k?nne mit einer einschneidenden Besserung nicht mehr gerechnet werden. Dr. C.___ attestierte der Beschwerdef?hrerin im angestammten Beruf als K?chenchefin und Gesch?ftsf?hrerin wie auch in einer anderen, den Unfallfolgen angepassten T?tigkeit aufgrund vermehrter Pausen eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit im Umfang von 10 % (Urk. 11/M23 S. 13 f. und S. 16 f. Ziff. 6).
3.3.2?? Dr. D.___ hielt eine psychotraumatologische St?rung in Form einer ausgepr?gten phobischen St?rung vor Hitzequellen fest. Co-morbid hierzu habe eine erhebliche depressive St?rung im Auspr?gungsgrad einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode bestanden. Bezogen auf eine biographisch unfallfremde fr?he Traumatisierung bestehe ebenfalls eine psychotraumatologische St?rung, wahrscheinlich in Form einer leichten posttraumatischen Belastungsst?rung, in der Symptomatik jedoch unabh?ngig von der unfallbedingten psychotraumatologischen St?rung und ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (Urk. 11/M23a S. 21 Ziff. 3.1). In Bezug auf die Unfallkausalit?t erkl?rte Dr. D.___, die aktuelle, posttraumatische Belastungsst?rung mit Vermeidungsverhalten gegen?ber heissen Gegenst?nden oder Fl?ssigkeiten sei sicher durch den fraglichen Unfall verursacht worden. ?berdies sei die begleitende Depression mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zur?ckzuf?hren. Die ?ltere psychische Traumatisierung sei unfallfremd, habe aber die aktuellen, auf den Unfall bezogenen psychischen St?rungen beg?nstigt (Urk. 11/M23a S. 22 Ziff. 4.1). Schliesslich attestierte Dr. D.___ eine unfallbedingt reduzierte Arbeitsf?higkeit von 20 % als Gesch?ftsf?hrerin aufgrund der, nicht austherapierten, ausgepr?gten phobischen St?rung vor Hitzequellen (Urk. 11/M23a S. 21 Ziff. 3.1 und S. 24 Ziff. 5).
3.4???? Die zwei Gutachten der Rehaklinik B.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache st?tzt, sind als in ihren Fachgebieten umfassend zu beurteilen. Sie wurden in Kenntnis der Vorakten und nach pers?nlichen Untersuchungen abgegeben. Auch leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und klar begr?ndet. Somit ist gest?tzt auf diese beweiskr?ftigen medizinischen Grundlagen der nat?rliche Kausalzusammenhang der weiterbestehenden physischen und psychischen Beschwerden zu bejahen.
???????? In Bezug auf die physischen Beschwerden steht aufgrund der Beurteilung von Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdef?hrerin unfallbedingt sowohl in ihrer angestammten als auch in einer angepassten T?tigkeit aufgrund vermehrten Pausenbedarfs zu 10 % eingeschr?nkt ist und folglich eine 90%ige Restarbeitsf?higkeit aufweist. An dieser in den medizinischen Akten nicht umstrittenen Einsch?tzung ?ndert die Abrechnung der AXA Leben AG vom 28. August 2009, welche sich nicht zur Kausalit?t ?ussert, nichts (Urk. 3). Zus?tzliche medizinische Abkl?rungen sind nicht durchzuf?hren, da hiervon keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweisw?rdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b; 122 V 162 Erw. 1d).

4.??????
4.1???? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt, wie erw?hnt, im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. In Bezug auf die physischen Narbenverletzungen ist - da sich bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen die ad?quate Kausalit?t weitgehend mit der nat?rlichen Kausalit?t deckt (vgl. BGE 134 V 112 Erw. 2.1) - der ad?quate Kausalzusammenhang ohne Weiteres als gegeben anzunehmen.
???????? F?r die Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhanges zwischen der psychischen St?rung (phobische St?rung vor Hitzequellen) und dem Unfall ist dagegen zu verlangen, dass dem Unfall f?r die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit eine massgebende Bedeutung zukommt, weshalb es hierf?r einer besonderen Ad?quanzpr?fung bedarf (vgl. BGE 115 V 133).
4.2???? Die Ad?quanzpr?fung darf vorgenommen werden, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitsschadens mehr erwartet werden kann. Die namhafte Besserung bemisst sich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsf?higkeit, soweit diese unfallbedingt beeintr?chtigt ist (BGE 134 V 109 Erw. 4.1 ff.).
???????? Aus somatischer Sicht war der medizinische Endzustand im Beurteilungszeitpunkt vom 1. Februar 2008 erreicht (vgl. traumatologische Stellungnahme von Dr. C.___, der aufgrund seiner Untersuchung vom 23. Januar 2008 nicht mit einer ?einschneidenden? Besserung rechnete [Urk. 11/M23 S. 17 i.V.m. S. 13 Abs. 2]). In Bezug auf die psychische Problematik erwartete der Psychiater Dr. D.___ eine Besserung des Gesundheitszustandes. Da jedoch die psychischen Beschwerden bei der Ad?quanzpr?fung nach BGE 115 V 133 nicht relevant sind, bedarf es im vorliegenden Fall keines psychischen medizinischen Endzustandes. Entsprechend war die von der Beschwerdegegnerin mit Verf?gung vom 17. Dezember 2008 (Urk. 10/79) vorgenommene Ad?quanzpr?fung zul?ssig.
4.3???? Den Ausgangspunkt der Ad?quanzpr?fung bei psychischen Gesundheitssch?digungen bildet das objektiv erfassbare Unfallereignis. Abh?ngig von der Unfallschwere sind je nach dem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend f?r die Unfallschwere ist der augenf?llige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kr?ften. Die Beschwerdegegnerin hat die Verbrennungen zweiten Grades den mittelschweren Ereignissen zugerechnet (Urk. 2 S. 5 Abs. 2 und Urk. 8 S. 4), was die Beschwerdef?hrerin zu Recht nicht beanstandete (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 13; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2004, U 212/04, Erw. 2.3.1). Die Ad?quanz des Kausalzusammenhangs w?re in diesem Fall zu bejahen, wenn drei der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien gegeben w?ren (vgl. vorstehende Erw.-Ziff. 1.3.3).
???????? Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumst?nde oder besonderen Eindr?cklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindr?cklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht f?r eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Eine besondere Eindr?cklichkeit wurde regelm?ssig nur bei deutlich einpr?gsameren Unfallereignissen bejaht. Das Kriterium ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdef?hrerin (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 13) nicht erf?llt.
???????? Was die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgem?sse Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen, anbelangt, ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdef?hrerin, die dieses Kriterium als erf?llt ansieht (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 14) - festzustellen, dass die Narben zwar st?rend, jedoch vorwiegend im Sommer oder bei festlichen Anl?ssen sichtbar sind (vgl. Urk. 11/M23 S. 13 Abs. 2), weshalb sie keine Verletzungen besonderer Art oder Schwere darstellen, die nach den Erfahrungen des Lebens geeignet sind, eine psychische Fehlreaktion auszul?sen. Das Kriterium ist daher ebenfalls zu verneinen.
???????? Das Kriterium der ungew?hnlich langen Dauer der ?rztlichen Behandlung kann nicht als erf?llt betrachtet werden, was von der Beschwerdef?hrerin denn auch nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 1 S. 8). Am 28. M?rz 2007 waren die Wunden zu 100 % ausgeheilt (vgl. entsprechenden Verlaufseintrag in der Klinik f?r Wiederherstellungschirurgie des Universit?tsspitals A.___ [Urk. 11/M7]). Die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. H.___, Spezial?rztin FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 11/M20), ist hier nicht zu ber?cksichtigen; die ?rztliche Behandlung der physischen Unfallfolgen dauerte somit nicht ungew?hnlich lange.
???????? Das Kriterium der k?rperlichen Dauerschmerzen setzt ?ber den ganzen Zeitraum andauernde Beschwerden voraus (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 241, U 380/04, E. 5.2.6). In urspr?nglicher ?bereinstimmung mit den Parteien (vgl. Urk. 2 S. 5 und Urk. 1 S. 7 Ziff. 16, verneinend Beschwerdeantwort [Urk. 8 S. 4 und S. 7 Ziff. 20]) kann das Kriterium aufgrund der chronischen Schmerzen im Schulter- und Thoraxbereich als erf?llt betrachtet werden (vgl. zuletzt ?rztliches Zeugnis von Prof. Dr. F.___ vom 2. August 2007 [Urk. 11/M24a]), in ausgepr?gter Weise liegt es jedoch nicht vor, spielen doch nicht zu ber?cksichtigende psychische Faktoren eine erhebliche Rolle (vgl. Urk. 11/M23 S. 13 letzter Absatz).
???????? Zu verneinen ist dagegen das Kriterium einer die Unfallfolgen verschlimmernden ?rztlichen Fehlbehandlung. Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen - entgegen der Ansicht der Beschwerdef?hrerin (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 16) - ebenfalls nicht vor, denn das geltend gemachte Tragen einer Kompressionsjacke, die Einnahme von Schmerzmedikamenten sowie die Durchf?hrung verschiedener Therapien gen?gen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt f?r den Umstand, dass trotz regelm?ssiger Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2008, 8C_252/2007, Erw. 7.6).
???????? Was schliesslich das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit, das sich nicht allein auf das Leistungsverm?gen im angestammten Beruf bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2008, 8C_720/2007, Erw. 10.5), anbelangt, ist - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdef?hrerin (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 16 mit Hinweis auf das Schreiben der AXA Leben AG vom 28. August 2009 [Urk. 3]) - festzustellen, dass diese in der Zeit bis zur Ad?quanzpr?fung aus somatischer Sicht nicht in erheblichem Masse arbeitsunf?hig war. Nach dem Unfall vom 29. August 2006 war die Beschwerdef?hrerin zwar zun?chst vollst?ndig arbeitsunf?hig (vgl. Bericht von Dr. E.___ vom 31. Mai 2007 [Urk. 11/M13 mit entsprechenden Verlaufseintr?gen]). Am 10. Mai 2007 empfahl Prof. Dr. F.___ jedoch eine Arbeitsaufnahme (Urk. 11/M8a) und am 28. Dezember 2007 attestierte Dr. G.___ eine vollst?ndige Arbeitsf?higkeit seit 4. November 2007 (vgl. Urk. 11/M21), worauf Dr. C.___ nach einer Untersuchung vom 23. Januar 2008 ebenfalls eine 90%ige Arbeitsf?higkeit feststellte (Urk. 11/M23 S. 9 und S. 16 f. Ziff. 6). Die psychisch bedingte Arbeitsunf?higkeit gem?ss dem ?rztlichen Zeugnis der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ vom 9. Mai 2008 (vgl. zuletzt Urk. 11/M25) und dem Bericht von Dr. D.___ (vgl. Urk. 11/M23a S. 24 Ziff. 5) sind hier nicht zu ber?cksichtigen. Mit Blick auf die Pr?judizien des Bundesgerichts ist das Kriterium nicht als gegeben zu erachten (vgl. zum diesbez?glichen Massstab RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 f., U 56/00 Erw. 3d/aa).
???????? Somit ist, und nicht in ausgepr?gter oder auff?lliger Weise, ein Kriterium erf?llt (k?rperliche Dauerschmerzen). Dies gen?gt beim vorliegenden Unfall im mittleren Bereich nicht, um den ad?quaten Kausalzusammenhang bejahen zu k?nnen.

5.
5.1???? Der Invalidit?tsgrad ist aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. ?Dieser hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Sch?tzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernm?ssigen Festlegung von Ann?herungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen?berstellung blosser Prozentzahlen gen?gen. Das ohne Invalidit?t erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, w?hrend das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invalidit?tsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 30 Erw. 1, 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen).
5.2???????? Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdef?hrerin (vgl. Urk. 1 S. 9 lit. E, vgl. auch Urk. 10/86) ist nach der zuverl?ssigen Beurteilung von Dr. C.___ aus (rein) somatischer Sicht die angestammte T?tigkeit als K?chenchefin und Gesch?ftsf?hrerin im Umfang von 90 % weiterhin zumutbar (Urk. 11/M23 S. 17 Ziff. 6.1). Da die Erwerbseinkommen der Beschwerdef?hrerin als Mitinhaberin und Gesch?ftsf?hrerin der Gesellschaften Y.___ GmbH und Z.___ GmbH nicht genau ermittelt werden k?nnen (vgl. zu dieser Problematik Urk. 2 S. 6 zweitletzter Absatz, Urk. 10/12 S. 2 oben, Urk. 10/15, Urk. 10/47 und Urk. 1 S. 9 unten) - Einkommensschwankungen sind solchen T?tigkeiten immanent -, rechtfertigt es sich, f?r die Invalidit?tsbemessung einen Prozentvergleich vorzunehmen. Der Invalidit?tsgrad entspricht daher dem Grad der Arbeitsunf?higkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2007, 8C_130/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen) und damit vorliegend 10 %.

6.
6.1???? Nach Art. 24 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t erleidet (Abs. 1). Im Anhang 3 zur Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) hat der Bundesrat Richtlinien f?r die Bemessung der Integrit?tssch?den aufgestellt und in einer als gesetzm?ssig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Sch?den prozentual gewichtet. F?r die darin genannten Integrit?tssch?den entspricht die Entsch?digung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entsch?digung f?r spezielle oder nicht aufgef?hrte Integrit?tssch?den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integrit?tssch?den, die gem?ss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entsch?digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die v?llige Gebrauchsunf?higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunf?higkeit wird der Integrit?tsschaden entsprechend geringer, wobei die Entsch?digung jedoch ganz entf?llt, wenn der Integrit?tsschaden weniger als 5 Prozent des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes erg?be (Ziff. 2).
???????? Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesr?tlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtss?tze dar und sind f?r die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integrit?tsschadens f?r den ?Regelfall? gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben erm?glicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gew?hrleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
6.2???? Der Einspracheentscheid ist auch bez?glich der Integrit?tsentsch?digung nicht zu bem?ngeln. Es fehlt namentlich an triftigen Gr?nden, die eine abweichende Ermessensaus?bung als naheliegender erscheinen liessen. Gem?ss der medizinischen Beurteilung von Dr. C.___ betr?gt der Integrit?tsschaden f?r leichte funktionelle Einschr?nkungen im Schultergelenk und f?r den kosmetischen Schaden je 5 %. Dabei ist f?r die Verbrennungen im Thoraxwand- und Vorderarmbereich keine Integrit?tsentsch?digung geschuldet (vgl. Urk. 11/M23 S. 13 und 18). Abweichende medizinische Beurteilungen bestehen nicht. Die Sch?tzung von Dr. C.___ wurde im Rahmen der Integrit?tssch?den bei Funktionsst?rungen an den oberen Extremit?ten (Tabelle 1) und bei Sch?digungen der Haut (Tabelle 18) bemessen; der festgestellte Prozentsatz ist im Lichte der beschriebenen Befunde nachvollziehbar und plausibel begr?ndet, weshalb kein Anlass besteht, von ihr abzuweichen. Mit der Beschwerdegegnerin ist von einem Integrit?tsschaden von insgesamt 10 % auszugehen.

7.?????? Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2009, mit welchem der Beschwerdef?hrerin f?r die verbliebene Beeintr?chtigung aus dem Unfall vom 29. August 2006 eine Invalidenrente gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 10 % und eine Integrit?tsentsch?digung aufgrund eines Integrit?tsschadens von ebenfalls 10 % zugesprochen wurde, besteht mithin zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

8.?????? Das Verfahren ist kostenlos (? 33 Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG) und entsch?digungsfrei (? 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG).



Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.?????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Rechtsanw?ltin Dr. Kathrin H?ssig
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).