Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00315[8C_435/2011]
UV.2009.00315

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Ersatzrichterin Condamin

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 25. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1960 geborene X.___ betrieb als Chefköchin sowie als Mitinhaberin und Geschäftsführerin die Y.___ GmbH und die Z.___ GmbH mit zwei Gaststätten in Zürich (Urk. 10/12 S. 2 oben). Sie war dadurch bei der damaligen Winterthur Versicherung, Rechtsvorgängerin der AXA Versicherungen AG (AXA), gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 29. August 2006 in der Küche beim Öffnen eines Steamer-Gerätes mit Dampf im Bereich der Schulter, des Thorax und des Vorderarms zweitgradig verbrühte (Austrittsbericht über die Hospitalisation vom 29. bis 30. August 2006 in der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Universitätsspitals A.___ [Urk. 11/M6]). Am 28. Juni 2007 wurde in der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals A.___ zudem eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion diagnostiziert (vorläufige Diagnose [Urk. 11/M15]).
1.2     Nach einer psychiatrischen und chirurgischen Begutachtung an der Rehaklinik B.___ (traumatologische Untersuchung von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 23. Januar 2008, welcher aus somatischer Sicht im angestammten Beruf wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine dauernde zeitliche Arbeitseinschränkung von 10 % angab [Stellungnahme vom 4. Februar 2008, Urk. 11/M23 S. 13 f. und S. 16 Ziff. 6] sowie nach einer psychiatrischen Untersuchung von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. und 30. Januar 2008, der eine nicht austherapierte ausgeprägte phobische Störung vor Hitzequellen diagnostizierte und unfallbedingt eine 20%ige Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführerin als zumutbar erachtete [Beurteilung vom 18. Februar 2008, Urk. 11/M23a S. 21 Ziff. 3.1 und Ziff. 5]), stellte die AXA ihre Taggeldleistungen per 31. Januar 2008 ein und sprach X.___ mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 für die verbliebene körperliche Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 29. August 2006 ab 1. Februar 2008 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von ebenfalls 10 % zu (Urk. 10/79 S. 4 f.). Daran hielt die AXA mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2009 fest (Urk. 2 = Urk. 10/89).

2.       Gegen diesen Entscheid liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, Baden (Vollmacht vom 30. Juli 2008 [Urk. 10/67]), mit Eingabe vom 10. September 2009 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheids seien ihr weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere Taggelder, Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, zu erbringen; überdies sei ihr eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % zuzusprechen; eventuell seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1 bis 4). Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2009 (Urk. 8; samt Aktenbeilage [Urk. 10/1-92 und Urk. 11/M1-M25]) liess die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Rüti (Vollmacht vom 7. Oktober 2009 [Urk. 7]), auf Abweisung der Beschwerde schliessen.
         Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.3   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen drei unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich hingegen um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen vier der zu berücksichtigenden Kriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2010, 8C_897/2009, Erw. 4.5).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
1.5     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
         Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte per 1. Februar 2008 den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 29. August 2006 und nahm in Bezug auf die physischen Beschwerden gestützt auf die Stellungnahme von Dr. C.___ das Erreichen des medizinischen Endzustandes und im angestammten Beruf eine dauernde Leistungsminderung von 10 % an. Gestützt auf einen Prozentvergleich sprach sie der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 10 % zu und ausserdem eine Integritätsentschädigung, basierend auf einem Integritätsschaden von ebenfalls 10 % (Urk. 2 S. 7).
2.2         Dagegen bejaht die Beschwerdeführerin die adäquate Kausalität der psychischen Beschwerden und verneint einen medizinischen Endzustand. Sie macht geltend, der Invaliditätsgrad wäre mittels Einkommensvergleich zu prüfen und bei der Bemessung der Integritätsentschädigung seien auch die psychischen Beschwerden mitzuberücksichtigen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8).

3.
3.1     Bei Spitalaustritt hielten die Ärzte der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Universitätsspitals A.___ zweitgradige Verbrennungen mit Dampf im Bereich der Schulter, des Thorax und des Vorderarms fest (Bericht vom 30. August 2006 [Urk. 11/M6]).
         Am 31. Mai 2007 erwähnte die behandelnde Ärtzin Dr. med. E.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Universitätsspitals A.___, weiterbestehende Schmerzen bei zu 100 % geheilten Wunden und attestierte am 31. Mai 2007 noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/M13 mit beigelegten Verlaufseinträgen).
         Dr. med. G.___, Spezialärztin für Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, Universitätsspital A.___, gab darauf am 28. Dezember 2007 eine leicht eingeschränkte Belastbarkeit der Schulter nach Narbenbildung an und attestierte eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab 4. November 2007 (Urk. 11/M21).
         Prof. Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Anästhesieologie, Universitätsspital A.___, empfahl am 10. Mai 2007 eine Therapie der geklagten chronischen Schmerzen mit Analgetika. Zudem schlug er die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung sowie eine mit dem behandelnden Psychiater zu diskutierende Arbeitsaufnahme vor (Urk. 11/M8a).
3.2     In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin alle zwei Monate in Therapie bei Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche eine posttraumatische Belastungsstörung nach Verbrennungsunfall, eine Depression und chronische Schmerzen diagnostizierte. Dabei hielt sie im Bericht vom 6. Dezember 2007 ein verbessertes psychisches Zustandsbild fest (Urk. 11/M20).
3.3         Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik B.___ von Dr. C.___ in chirurgischer Hinsicht und von Dr. D.___ aus psychiatrischer Sicht begutachtet (Traumatologische Begutachtung vom 4. Februar 2008, Psychiatrische Begutachtung vom 18. Februar 2008 [Urk. 11/M23a, Urk. 11/M23]).
3.3.1   Dr. C.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 11/M23):
- posttraumatische Anpassungsstörung mit aktuell depressiver Phase,
- Status nach 10%iger Verbrennung im Schultergürtel-Thorax-Bereich rechts sowie an den Vorderarmen 9 % zweiten Grades A, 1 % im Bereich der Schulter rechts zweiten Grades B,
- Keloidbildung im Bereiche der tiefergehenden Verbrennungen,
- Narbenschmerzen (aufgrund der bis jetzt erfolgten Abklärung nicht neurogenen Charakters),
- leichte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit rechts,
- zerviko-zephales Syndrom rechts mit leichter Einschränkung der Beweglichkeit
- und zervikogene Spannungskopfschmerzen.
         Dr. C.___ führte aus, neben den durch Narben bedingten funktionellen Einbussen sei der kosmetische Aspekt zu berücksichtigen; die Narben seien kosmetisch eindeutig störend. Sie befänden sich in einem Gebiet, das beispielsweise im Sommer oder bei festlichen Anlässen sichtbar sei. Auch wenn die Narbenbildung, zumindest für den keloidförmigen Anteil, noch nicht abgeschlossen sei, könne mit einer einschneidenden Besserung nicht mehr gerechnet werden. Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als Küchenchefin und Geschäftsführerin wie auch in einer anderen, den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit aufgrund vermehrter Pausen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 10 % (Urk. 11/M23 S. 13 f. und S. 16 f. Ziff. 6).
3.3.2   Dr. D.___ hielt eine psychotraumatologische Störung in Form einer ausgeprägten phobischen Störung vor Hitzequellen fest. Co-morbid hierzu habe eine erhebliche depressive Störung im Ausprägungsgrad einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode bestanden. Bezogen auf eine biographisch unfallfremde frühe Traumatisierung bestehe ebenfalls eine psychotraumatologische Störung, wahrscheinlich in Form einer leichten posttraumatischen Belastungsstörung, in der Symptomatik jedoch unabhängig von der unfallbedingten psychotraumatologischen Störung und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/M23a S. 21 Ziff. 3.1). In Bezug auf die Unfallkausalität erklärte Dr. D.___, die aktuelle, posttraumatische Belastungsstörung mit Vermeidungsverhalten gegenüber heissen Gegenständen oder Flüssigkeiten sei sicher durch den fraglichen Unfall verursacht worden. Überdies sei die begleitende Depression mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Die ältere psychische Traumatisierung sei unfallfremd, habe aber die aktuellen, auf den Unfall bezogenen psychischen Störungen begünstigt (Urk. 11/M23a S. 22 Ziff. 4.1). Schliesslich attestierte Dr. D.___ eine unfallbedingt reduzierte Arbeitsfähigkeit von 20 % als Geschäftsführerin aufgrund der, nicht austherapierten, ausgeprägten phobischen Störung vor Hitzequellen (Urk. 11/M23a S. 21 Ziff. 3.1 und S. 24 Ziff. 5).
3.4     Die zwei Gutachten der Rehaklinik B.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache stützt, sind als in ihren Fachgebieten umfassend zu beurteilen. Sie wurden in Kenntnis der Vorakten und nach persönlichen Untersuchungen abgegeben. Auch leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und klar begründet. Somit ist gestützt auf diese beweiskräftigen medizinischen Grundlagen der natürliche Kausalzusammenhang der weiterbestehenden physischen und psychischen Beschwerden zu bejahen.
         In Bezug auf die physischen Beschwerden steht aufgrund der Beurteilung von Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin unfallbedingt sowohl in ihrer angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit aufgrund vermehrten Pausenbedarfs zu 10 % eingeschränkt ist und folglich eine 90%ige Restarbeitsfähigkeit aufweist. An dieser in den medizinischen Akten nicht umstrittenen Einschätzung ändert die Abrechnung der AXA Leben AG vom 28. August 2009, welche sich nicht zur Kausalität äussert, nichts (Urk. 3). Zusätzliche medizinische Abklärungen sind nicht durchzuführen, da hiervon keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b; 122 V 162 Erw. 1d).

4.      
4.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt, wie erwähnt, im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. In Bezug auf die physischen Narbenverletzungen ist - da sich bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 134 V 112 Erw. 2.1) - der adäquate Kausalzusammenhang ohne Weiteres als gegeben anzunehmen.
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen der psychischen Störung (phobische Störung vor Hitzequellen) und dem Unfall ist dagegen zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt, weshalb es hierfür einer besonderen Adäquanzprüfung bedarf (vgl. BGE 115 V 133).
4.2     Die Adäquanzprüfung darf vorgenommen werden, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitsschadens mehr erwartet werden kann. Die namhafte Besserung bemisst sich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (BGE 134 V 109 Erw. 4.1 ff.).
         Aus somatischer Sicht war der medizinische Endzustand im Beurteilungszeitpunkt vom 1. Februar 2008 erreicht (vgl. traumatologische Stellungnahme von Dr. C.___, der aufgrund seiner Untersuchung vom 23. Januar 2008 nicht mit einer „einschneidenden“ Besserung rechnete [Urk. 11/M23 S. 17 i.V.m. S. 13 Abs. 2]). In Bezug auf die psychische Problematik erwartete der Psychiater Dr. D.___ eine Besserung des Gesundheitszustandes. Da jedoch die psychischen Beschwerden bei der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 nicht relevant sind, bedarf es im vorliegenden Fall keines psychischen medizinischen Endzustandes. Entsprechend war die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 (Urk. 10/79) vorgenommene Adäquanzprüfung zulässig.
4.3     Den Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bei psychischen Gesundheitsschädigungen bildet das objektiv erfassbare Unfallereignis. Abhängig von der Unfallschwere sind je nach dem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften. Die Beschwerdegegnerin hat die Verbrennungen zweiten Grades den mittelschweren Ereignissen zugerechnet (Urk. 2 S. 5 Abs. 2 und Urk. 8 S. 4), was die Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandete (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 13; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2004, U 212/04, Erw. 2.3.1). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre in diesem Fall zu bejahen, wenn drei der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien gegeben wären (vgl. vorstehende Erw.-Ziff. 1.3.3).
         Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Eine besondere Eindrücklichkeit wurde regelmässig nur bei deutlich einprägsameren Unfallereignissen bejaht. Das Kriterium ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 13) nicht erfüllt.
         Was die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, anbelangt, ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, die dieses Kriterium als erfüllt ansieht (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 14) - festzustellen, dass die Narben zwar störend, jedoch vorwiegend im Sommer oder bei festlichen Anlässen sichtbar sind (vgl. Urk. 11/M23 S. 13 Abs. 2), weshalb sie keine Verletzungen besonderer Art oder Schwere darstellen, die nach den Erfahrungen des Lebens geeignet sind, eine psychische Fehlreaktion auszulösen. Das Kriterium ist daher ebenfalls zu verneinen.
         Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann nicht als erfüllt betrachtet werden, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 1 S. 8). Am 28. März 2007 waren die Wunden zu 100 % ausgeheilt (vgl. entsprechenden Verlaufseintrag in der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Universitätsspitals A.___ [Urk. 11/M7]). Die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 11/M20), ist hier nicht zu berücksichtigen; die ärztliche Behandlung der physischen Unfallfolgen dauerte somit nicht ungewöhnlich lange.
         Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen setzt über den ganzen Zeitraum andauernde Beschwerden voraus (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 241, U 380/04, E. 5.2.6). In ursprünglicher Übereinstimmung mit den Parteien (vgl. Urk. 2 S. 5 und Urk. 1 S. 7 Ziff. 16, verneinend Beschwerdeantwort [Urk. 8 S. 4 und S. 7 Ziff. 20]) kann das Kriterium aufgrund der chronischen Schmerzen im Schulter- und Thoraxbereich als erfüllt betrachtet werden (vgl. zuletzt ärztliches Zeugnis von Prof. Dr. F.___ vom 2. August 2007 [Urk. 11/M24a]), in ausgeprägter Weise liegt es jedoch nicht vor, spielen doch nicht zu berücksichtigende psychische Faktoren eine erhebliche Rolle (vgl. Urk. 11/M23 S. 13 letzter Absatz).
         Zu verneinen ist dagegen das Kriterium einer die Unfallfolgen verschlimmernden ärztlichen Fehlbehandlung. Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 16) - ebenfalls nicht vor, denn das geltend gemachte Tragen einer Kompressionsjacke, die Einnahme von Schmerzmedikamenten sowie die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2008, 8C_252/2007, Erw. 7.6).
         Was schliesslich das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, das sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2008, 8C_720/2007, Erw. 10.5), anbelangt, ist - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 16 mit Hinweis auf das Schreiben der AXA Leben AG vom 28. August 2009 [Urk. 3]) - festzustellen, dass diese in der Zeit bis zur Adäquanzprüfung aus somatischer Sicht nicht in erheblichem Masse arbeitsunfähig war. Nach dem Unfall vom 29. August 2006 war die Beschwerdeführerin zwar zunächst vollständig arbeitsunfähig (vgl. Bericht von Dr. E.___ vom 31. Mai 2007 [Urk. 11/M13 mit entsprechenden Verlaufseinträgen]). Am 10. Mai 2007 empfahl Prof. Dr. F.___ jedoch eine Arbeitsaufnahme (Urk. 11/M8a) und am 28. Dezember 2007 attestierte Dr. G.___ eine vollständige Arbeitsfähigkeit seit 4. November 2007 (vgl. Urk. 11/M21), worauf Dr. C.___ nach einer Untersuchung vom 23. Januar 2008 ebenfalls eine 90%ige Arbeitsfähigkeit feststellte (Urk. 11/M23 S. 9 und S. 16 f. Ziff. 6). Die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit gemäss dem ärztlichen Zeugnis der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ vom 9. Mai 2008 (vgl. zuletzt Urk. 11/M25) und dem Bericht von Dr. D.___ (vgl. Urk. 11/M23a S. 24 Ziff. 5) sind hier nicht zu berücksichtigen. Mit Blick auf die Präjudizien des Bundesgerichts ist das Kriterium nicht als gegeben zu erachten (vgl. zum diesbezüglichen Massstab RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 f., U 56/00 Erw. 3d/aa).
         Somit ist, und nicht in ausgeprägter oder auffälliger Weise, ein Kriterium erfüllt (körperliche Dauerschmerzen). Dies genügt beim vorliegenden Unfall im mittleren Bereich nicht, um den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen zu können.

5.
5.1     Der Invaliditätsgrad ist aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.  Dieser hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 30 Erw. 1, 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen).
5.2         Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9 lit. E, vgl. auch Urk. 10/86) ist nach der zuverlässigen Beurteilung von Dr. C.___ aus (rein) somatischer Sicht die angestammte Tätigkeit als Küchenchefin und Geschäftsführerin im Umfang von 90 % weiterhin zumutbar (Urk. 11/M23 S. 17 Ziff. 6.1). Da die Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin als Mitinhaberin und Geschäftsführerin der Gesellschaften Y.___ GmbH und Z.___ GmbH nicht genau ermittelt werden können (vgl. zu dieser Problematik Urk. 2 S. 6 zweitletzter Absatz, Urk. 10/12 S. 2 oben, Urk. 10/15, Urk. 10/47 und Urk. 1 S. 9 unten) - Einkommensschwankungen sind solchen Tätigkeiten immanent -, rechtfertigt es sich, für die Invaliditätsbemessung einen Prozentvergleich vorzunehmen. Der Invaliditätsgrad entspricht daher dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2007, 8C_130/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen) und damit vorliegend 10 %.

6.
6.1     Nach Art. 24 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet (Abs. 1). Im Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
6.2     Der Einspracheentscheid ist auch bezüglich der Integritätsentschädigung nicht zu bemängeln. Es fehlt namentlich an triftigen Gründen, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen. Gemäss der medizinischen Beurteilung von Dr. C.___ beträgt der Integritätsschaden für leichte funktionelle Einschränkungen im Schultergelenk und für den kosmetischen Schaden je 5 %. Dabei ist für die Verbrennungen im Thoraxwand- und Vorderarmbereich keine Integritätsentschädigung geschuldet (vgl. Urk. 11/M23 S. 13 und 18). Abweichende medizinische Beurteilungen bestehen nicht. Die Schätzung von Dr. C.___ wurde im Rahmen der Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten (Tabelle 1) und bei Schädigungen der Haut (Tabelle 18) bemessen; der festgestellte Prozentsatz ist im Lichte der beschriebenen Befunde nachvollziehbar und plausibel begründet, weshalb kein Anlass besteht, von ihr abzuweichen. Mit der Beschwerdegegnerin ist von einem Integritätsschaden von insgesamt 10 % auszugehen.

7.       Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2009, mit welchem der Beschwerdeführerin für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 29. August 2006 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von ebenfalls 10 % zugesprochen wurde, besteht mithin zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.       Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG) und entschädigungsfrei (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).