UV.2009.00316

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 14. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger
Jäger & Schweiter Rechtsanwälte
Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich


Sachverhalt:

1.
1.1     X.___, geboren 1954, arbeitet seit 1994 als Pflegeassistentin in der Y.___ und ist bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG unfallversichert (Urk. 10/7/1). In den Jahren 2005 bis 2007 erlitt die Versicherte vier Unfälle, nämlich am 21. März 2005, am 7. Oktober 2005, am 23. Februar 2006 und am 20. November 2007 (Urk. 1 S. 3). Mit Verfügungen vom 20. Januar 2009 stellte die Versicherung ihre Heilbehandlungsvergütungen und Taggeldleistungen aus diesen Unfällen wie folgt ein:
- aus dem Unfall vom 21. März 2005 per 30. April 2005 (Urk. 10/1/52),
- aus dem Unfall vom 7. Oktober 2005 per 23. Oktober 2005 (Urk. 10/3/13),
- aus dem Unfall vom 23. Februar 2006 per 1. Juni 2006 (Urk. 10/5/9),
- aus dem Unfall vom 20. November 2007 per 1. Februar 2008 (Urk. 10/7/16).
1.2     Am 12. Februar 2009 erhob die Versicherte Einsprache gegen diese Leistungseinstellungen (Urk. 10/1/54, Urk. 10/3/14, Urk. 10/5/10 und Urk. 10/7/17), wobei sie in ihrer Einsprachebegründung vom 30. März 2009 (Urk. 10/1/57) nebst der Weiterausrichtung von „Leistungen gemäss UVG“ eine polydisziplinäre Begutachtung verlangte. Den Anspruch auf gesetzliche Leistungen substantiierte sie wie folgt: Ersatz des Sachschadens zufolge Verlust ihrer Brille und die Übernahme von der Krankenversicherung nicht gedeckter Heilbehandlungskosten (zahnärztliche Behandlung in Kroatien, Kostenbeteiligungen der Krankenkasse) sowie eventuell Rente und Integritätsentschädigung.
         Mit Entscheid vom 28. Juli 2009 wies die Versicherung die Einsprache ab (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob die Versicherte am 11. September 2009 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie ihr Rechtsbegehren aus dem Einspracheverfahren wiederholte (S. 2 und S. 9 f.).
         Am 23. Dezember 2009 liess sich die Beschwerdegegnerin mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 9) und reichte ihre Akten ein, geordnet nach den Unfällen sowie jeweils unterscheidend zwischen Korrespondenz und medizinischen Akten (Urk. 10/1-2 betreffend den Unfall vom 21. März 2005, Urk. 10/3-4 betreffend den Unfall vom 7. Oktober 2005, Urk. 10/5-6 betreffend den Unfall vom 23. Februar 2006 und Urk. 10/7-8 betreffend den Unfall vom 20. November 2007).
         Am 30. Dezember 2009 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
         Namhaft im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG ist eine noch zu erwartende Besserung des Gesundheitszustandes dann, wenn sie zur Wiederherstellung oder zumindest zu einer substanziellen Steigerung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit führt (BGE 134 V 109 E. 4.3).
         Abgesehen von Fällen, in denen die versicherte Person an einer Berufskrankheit leidet (Art. 21 Abs. 1 lit. a UVG) oder erwerbsunfähig ist (Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG) sowie bei Rückfällen, Spätfolgen und bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung (Art. 21 Abs. 3 UVG) können nach dem Entscheid über den Rentenanspruch Ansprüche auf Heilbehandlung und Taggeldleistungen nur dann weiterbestehen oder neu entstehen, wenn sie zur Erhaltung oder Verbesserung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit erforderlich sind (Art. 21 Abs. 1 lit. b und c UVG).
1.3     Gemäss Art. 12 UVG hat der Versicherte Anspruch auf Deckung der durch den Unfall verursachten Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt.
1.4     Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 UVV). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).

2.
2.1     Im Lichte von vorstehender Erwägung 1.1 ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin für die vier vorstehend erwähnten Unfälle Heilbehandlungen und teilweise auch Taggelder gewährt hat. Mit ihren Verfügungen vom 20. Januar 2009 hat sie explizit diese Leistungen rückwirkend auf bestimmte Daten hin eingestellt. Nach den gesetzlichen Regelungen von Art. 19 Abs. 1 UVG und Art. 24 Abs. 2 UVG waren auf die jeweiligen Zeitpunkte der Einstellung von Heilbehandlungsvergütungen und Taggeldzahlungen hin die Ansprüche auf Rente und Integritätsentschädigung zu prüfen und bedeutet die vorbehaltlose Einstellung von Heilbehandlungsvergütungen und Taggeldzahlungen auch eine implizite Verweigerung von Rente und Integritätsentschädigung. Die Verweigerung dieser Leistungen kann somit als den Verfügungen vom 20. Januar 2009 inhärent angesehen werden.
2.2     Anders sieht es bezüglich des Anspruchs auf Brillenersatz aus. Ausweislich der vorinstanzlichen Akten hat die Beschwerdeführerin diesen Anspruch erst mit ihrer Einsprachebegründung vom 30. März 2009 erhoben; mangels rechtzeitiger Anmeldung (Art. 28 Abs. 2 ATSG) konnte er also gar nicht Gegenstand der Verfügungen vom 20. Januar 2009 sein. Soweit die Beschwerdeführerin Ersatz von „Sachschaden durch den Verlust der Brille“ (Urk. 1 S. 9) geltend macht, ist deshalb mangels einer diesbezüglichen Verfügung auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
3.1
3.1.1         Hinsichtlich des Unfalles vom 21. März 2005 ist eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen, mithin bis zum 25. März 2005, durch das hausärztliche Zeugnis Dr. med. Z.___s, Allgemeine Medizin FMH, vom 23. Februar 2008 ausgewiesen (Urk. 10/2/2). Die unfallbedingte Behandlung wurde von Dr. Z.___ als mit der Konsultation vom 29. April 2005 beendet angesehen (Urk. 10/2/11).
3.1.2   Nach dem Unfall vom 7. Oktober 2005 attestierte Dr. Z.___ auf dem Unfallschein eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis zum 22. Oktober 2005. Die Behandlung schloss sie am 31. Oktober 2005 ab (Urk. 10/4/1).
3.1.3   Für den Unfall vom 23. Februar 2006 wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert; gemäss dem behandelnden Arzt, Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, erfolgte die letzte Konsultation am 28. Februar 2006 (Urk. 10/6/1).
3.1.4   Der Unfall vom 20. November 2007 hatte gemäss der Bescheinigung Dr. Z.___s eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 6. Januar 2008 sowie anschliessend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Januar 2008 zur Folge; ab dem 1. Februar 2008 attestierte Dr. Z.___ am 8. Februar 2008 wieder uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/8/3).
3.1.5   Nach dem 1. Februar 2008 wurden lediglich noch Medikamente und im Juni 2008 eine Kraniosakraltherapie verordnet (Bericht Dr. Z.___ vom 18. September 2008, Urk. 10/2/11), am 16. September 2008 eine medikamentöse sowie manuelle Mobilisation der Halswirbelsäule vorgenommen sowie am 24. Februar 2009 eine neurologische Abklärung durchgeführt (Berichte Dr. B.___, Anästhesiologie FMH, vom 6. November 2008 und Dr. med. C.___, Neurologie FMH, vom 24. Februar 2009, beides Beilagen zur Einsprachebegründung vom 30. März 2009, Urk. 10/1/57). Diese Behandlungen erfolgten wegen der auch nach der Wiedererlangung der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit am 1. Februar 2008 noch persistierenden cervicocephalen Schmerzen; eine Exazerbation mit erneuter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist nicht dokumentiert. Ebenso wenig wurden Befunde für eine unfallbedingte organische Schädigung erhoben.
3.2         Aufgrund des vorstehend dargelegten medizinischen Sachverhalts war zu den Zeitpunkten, in denen die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aus den vier Unfällen jeweils als beendet ansah, jedenfalls ein Gesundheitszustand erreicht worden, in welchem von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war. Seitens der Beschwerdeführerin wird denn auch gar nicht geltend gemacht, die effektiv erfolgten weiteren Behandlungen hätten eine Verbesserung gebracht, sondern ganz im Gegenteil, dass sie als Folge insbesondere der Unfälle vom 21. März 2005 und 20. November 2007 nach wie vor (im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) an erheblichen neuralgieformen Kopfschmerzen sowie an Schmerzen in der linken Schulter und am Arm und unter Beschwerden im linken Knie leide (Urk. 1 S. 5).
3.3     War die Beschwerdeführerin - was sie zu Recht nicht bestreitet - gemäss den Beurteilungen der behandelnden Ärzte nach allen vier Unfällen im Zeitpunkt, als von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten war, wieder vollständig arbeitsfähig, waren zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente nicht erfüllt.
3.4         Ungeachtet der Entstehung eines Rentenanspruchs wurden in den Zeitpunkten, in welchem von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten war, aber die Ansprüche auf Heilbehandlung und Taggeldleistungen grundsätzlich hinfällig.
         Die Frage, ob allfällige im Zeitpunkt der jeweiligen Leistungseinstellungen noch behandlungsbedürftigen Beschwerden als Unfallfolgen anzusehen waren, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Denn selbst wenn es sich um Unfallfolgen gehandelt hätte, wären die Voraussetzungen für die - ausnahmsweise - Übernahme von Heilbehandlungen durch die Unfallversicherung nach dem für die Prüfung der Rentenfrage massgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt gewesen. Denn gegebenenfalls hätte es sich um Restbeschwerden nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit (nicht um Rückfall- oder Spätfolgebeschwerden im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG) gehandelt und hätten die Beschwerden keine Dauerbehandlung zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG erfordert.
3.5     Die Beschwerdeführerin war nicht nur in allen massgeblichen Zeitpunkten der Leistungseinstellung voll arbeitsfähig, es lag auch keine unabhängig von der Arbeitsfähigkeit augenfällige erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV vor (vgl. Erw. 1.4). Keiner der vorliegenden ärztlichen Beurteilungen lassen sich Anhaltspunkte für eine erhebliche Integritätseinbusse entnehmen.
3.6     Nach dem Gesagten bedarf es für die zur Abweisung der Beschwerde führende Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zu den Zeitpunkten, in denen die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen aus den vier zu beurteilenden Unfällen eingestellt hat, weder Anspruch auf eine Rente, noch auf Taggelder und Heilbehandlungen oder auf eine Integritätsentschädigung hatte, keinerlei weiterer medizinischer Abklärungen. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung ist daher ebenfalls abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Rechtsanwalt Peter Jäger
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).