Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00317
UV.2009.00317 vereinigt mit UV.2009.00418

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld


Urteil vom 23. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer 1

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

avanex Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin 2

Zustelladresse: avanex Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1953, war bei der Y.___ AG teilzeitlich als Maler angestellt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 5. Februar 2009 stürzte er mit einem schweren Kalk-Zementsack auf der Schulter auf einer Treppe (Urk. 8/1).
         Am 6. Februar 2009 begab sich der Versicherte zu Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin FMH, in Behandlung (Urk. 8/8), die je eine Magnetresonanz-Tomographie des linken Schultergelenks und der Halswirbelsäule veranlasste (Urk. 8/21 und 8/22) und ihn dem Neurologen Dr. med. A.___ zur Abklärung überwies (Bericht von Dr. A.___ vom 16. März 2009; Urk. 8/7/1).
         Die SUVA kam für die Behandlungskosten auf und erbrachte Taggelder. Am 6. April 2009 holte sie eine Kurzbeurteilung vom Kreisarzt Dr. med. B.___ ein, der ab dem 16. März 2009 das Vorliegen von Unfallfolgen verneinte (Urk. 8/20). Dementsprechend stellte die SUVA ihre Leistungen mit Verfügung vom 17. April 2009 (Urk. 8/17/1) rückwirkend ab diesem Zeitpunkt ein. Nachdem der Versicherte am 14. Mai 2009 Einsprache hatte erheben lassen, unterbreitete sie die Akten nochmals dem Kreisarzt Dr. B.___, der am 16. Juli 2009 zum Vorliegen von Unfallfolgen Stellung nahm (Urk. 8/32). Mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2009 hiess die SUVA die Einsprache teilweise gut, indem sie die Versicherungsleistungen bis zum 6. April 2009 gewährte, im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Am 7. August 2009 (Urk. 1 im Prozess Nr. UV.2009.00418) erhob die avanex Versicherungen AG als Krankenversicherer von X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und am 11. September 2009 (Urk. 1) liess der Versicherte Beschwerde erheben mit dem Antrag, die SUVA sei weiterhin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. In den Beschwerdeantworten vom 20. November 2009 (Urk. 7) und vom 4. Januar 2010 (Urk. 7 im Prozess Nr. UV.2009.00418) schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerden. Am 11. Januar 2010 wurden die Beschwerdeantworten den Beschwerdeführenden zugestellt (Urk. 9 und Urk. 8 im Prozess Nr. UV.2009.00418) und mit Verfügung vom 12. Januar 2010 vereinigte das Gericht das Verfahren Nr. UV.2009.00418 mit dem vorliegenden Verfahren (Urk. 11 und Urk. 9 im Prozess Nr. UV.2009.00418).
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
        
         Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.4     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

2.      
2.1     Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die SUVA ihm den im Einspracheverfahren eingeholten Bericht von Dr. B.___ vom 16. Juli 2009 (Urk. 8/32) vor Erlass des Einspracheentscheids nicht zur Stellungnahme zugestellt habe (Urk. 1 S. 7). Diese Gehörsverletzung könne im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden, weil es sich um ein systematisches Vorgehen der SUVA handle, das keinen Rechtsschutz verdiene.
2.2     Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 Erw. 2h; RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 Erw. 2e). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390 Erw. 5.1, 116 V 187 Erw. 3d).
2.3     Die SUVA stellte im Einspracheentscheid massgeblich auf den Bericht von Dr. B.___ vom 16. Juli 2009 ab (Urk. 2 S. 4 f.). Wie das Bundesgericht im oben zitierten BGE 132 V 390 Erw. 5.2 ausgeführt hat, kann indes selbst aus einem solchen Umstand nicht gefolgert werden, die Nichtzustellung dieses Berichts vor Erlass des Einspracheentscheids stelle eine schwere, keiner Heilung zugängliche Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Für ein systematisches Vorgehen der SUVA, im Einspracheverfahren eingeholte medizinische Berichte der betroffenen Person nicht zuzustellen, bestehen keine Anhaltspunkte. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und in Berücksichtigung der Verfahrensdauer und des Interesses des Beschwerdeführers an einem raschen Abschluss des Verfahrens ist deshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren, in dem sich der Beschwerdeführer auch zum Bericht von Dr. B.___ vom 16. Juli 2009 äussern konnte (Urk. 1 S. 6 f.) und in dem Sachverhalts- und Rechtsfragen frei überprüft werden können, als geheilt zu betrachten, und die Beschwerden sind materiell zu behandeln.

3.       In der Unfallmeldung vom 24. Februar 2009 (Urk. 8/1), die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) sein Arbeitgeber ausfüllte, wurde zum Unfallhergang festgehalten, der Beschwerdeführer sei mit einem schweren Zementsack auf der Schulter auf einer Treppe gestürzt, wobei der Zementsack auf seine Schulter aufgeschlagen sei. Demgegenüber hielt Dr. Z.___ im Arztzeugnis UVG vom 9. März 2009 (Urk. 8/8) fest, der Beschwerdeführer sei mit dem 20 kg schweren Zementsack fünf Treppenstufen hinuntergefallen und habe sich den Kopf angeschlagen, und Dr. A.___ führte zum Unfallhergang aus, der Beschwerdeführer habe einen 25 kg schweren Sack auf der linken Schulter getragen, sei mehrere Stufen die Treppe hinuntergefallen und sei dabei mit dem Kopf und der linken Schulter mehrmals aufgeprallt (Urk. 8/7).
         Wie sich der Unfall vom 5. Februar 2009 genau ereignete, und ob sich der Beschwerdeführer dabei den Kopf und die linke Schulter anschlug, steht aufgrund der vorhandenen Akten nicht eindeutig fest, kann indes - wie nachstehend zu zeigen sein wird - mindestens vorläufig offen bleiben.

4.
4.1     Die am 10. Februar 2009 durchgeführte Magnetresonanz-Tomographie des linken Schultergelenks zeigte ausser einem leicht degenerativ veränderten AC-Gelenk keine pathologischen Befunde, insbesondere wurden keine unfallbedingten Verletzungen festgestellt (Urk. 8/21).
         Auch die Magnetresonanz-Tomographie der Halswirbelsäule, die am 25. Februar 2009 erstellt wurde, zeigte keine Unfallverletzungen, sondern nur degenerative Veränderungen in der Form von Osteochondrosen und beidseitigen Uncovertebralarthrosen C3/4 und C6/7, einer kleinen Diskushernie C3/4 und C6/7 und geringen beziehungsweise mittelgradigen Neuroforamenstenosen C3/4 und C6/7 (Urk. 8/22). Im Weitern wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer klage über posttraumatische zervikovertebrale Schmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern und Arme.
         Gestützt auf diese Unterlagen diagnostizierte Dr. Z.___ am 9. März 2009 ein posttraumatisches zervikoradikuläres Reizsyndrom C4 links bei bilateralen Diskushernien C3/4 und C6/7 sowie eine posttraumatische Periarthritis humero-scapularis links (Urk. 8/8). Als Befunde gab sie eine ausgeprägte Schonhaltung der Halswirbelsäule mit starker Beweglichkeitseinschränkung und eine Hyposensibilität am linken Oberschenkel an, weshalb sie nebst der neurologischen Abklärung physikalische Therapie verordnete und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte.
         Die neurologische Untersuchung durch Dr. A.___ am 16. März 2009 (Urk. 8/7) ergab einen unauffälligen neurologischen Befund ohne Hinweise auf Verletzungen einer zervikalen Wurzel oder des Rückenmarks. Auch er führte aus, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen, die vom Nacken in die linke Schulter und den linken Arm ausstrahlten, und über Kribbelgefühle in den Fingern der linken Hand. Angesichts des unauffälligen neurologischen Status' erachtete Dr. A.___ die Weiterführung konservativer Behandlungsmassnahmen als ausreichend. Als Diagnose nannte er eine posttraumatische Zervikalgie mit Reizsymptomen links.
         Dr. Z.___ schrieb den Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich,  mindestens bis zum 24. April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/15/2 und 8/23/2) und verordnete am 27. Februar (Urk. 8/28), am 24. Juli (Urk. 8/36) und am 4. September 2009 (Urk. 8/45/2) je 9 Sitzungen Physiotherapie insbesondere zur Mobilisation und Stabilisation.
4.2     Dr. B.___ verwies in seiner Würdigung der medizinischen Akten vom 16. Juli 2009 (Urk. 8/32) auf die unterschiedlichen Unfallbeschreibungen und gelangte zum Schluss, die neurologischen und bildgebenden Abklärungen hätten keine traumatischen Verletzungen, sondern nur degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und der linken Schulter gezeigt, so dass nach Abschluss der Untersuchungen keine Unfallfolgen mehr nachweisbar seien. Im Übrigen bewirkten auch die degenerativen Veränderungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

5.      
5.1     Dr. B.___ verneinte im Bericht vom 16. Juli 2009 (Urk. 8/32) das Vorliegen von Unfallfolgen in grundsätzlicher Hinsicht. Dabei stützte er sich zur Hauptsache auf die Dokumente über die bildgebenden Abklärungen, die keine Unfallverletzungen gezeigt hätten, und zog sowohl die Diagnosestellungen durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ als auch die Schilderung des Unfallhergangs mit Anschlagen des Kopfes in Zweifel.
         Aufgrund der Aktenlage steht fest, und insofern ist Dr. B.___s Bericht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 5. Februar 2009 keine strukturellen Verletzungen der Halswirbelsäule oder der linken Schulter erlitt. Anderseits ist es aus Sicht des medizinischen Laien nicht auszuschliessen, dass nach einem Sturz auf der Treppe mit einem 20-25 kg schweren Zementsack auf der Schulter - sei es durch Anschlagen des Kopfes, sei es ohne einen solchen Vorgang - eine Versteifung der Halswirbelsäule folgt, die vorübergehend zu Schmerzen und einer Beweglichkeitseinschränkung führt. Zu dieser Frage äusserte sich Dr. B.___ nicht. Ebenfalls nicht auszuschliessen ist, dass eine solche schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung bei einem körperlich anstrengenden Beruf wie dem des Malers zu einer - ebenfalls vorübergehenden - Arbeitsunfähigkeit und einer physiotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit führt.
        
         In diesem Punkt kann der Beurteilung von Dr. B.___ deshalb nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Inwieweit ein Widerspruch besteht zwischen den Ergebnissen der bildgebenden Abklärungen, den erhobenen Befunden und den gestellten Diagnosen ist ohne medizinische Erklärung nicht ersichtlich.
5.2     Die SUVA stützte sich im Einspracheentscheid zwar auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 16. Juli 2009, begründete die Leistungseinstellung jedoch nicht mit dem Fehlen von Unfallfolgen, sondern mit deren Abklingen und somit mit dem Erreichen des Status quo sine spätestens ab der ersten kreisärztlichen Beurteilung am 6. April 2009 (Urk. 8/20; Urk. 2 S. 5 f.). Sie ging somit von einer unfallbedingten vorübergehenden Verschlimmerung der degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule aus, die spätestens Anfang April wieder abgeklungen sei.
         Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten, bei traumatischen Verschlimmerungen eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens nach einem Jahr vom Erreichen des Status quo sine auszugehen (Urteile des Bundesgerichts in Sachen S. vom 8. August 2008, 8C_174/2008, und in Sachen H. vom 17. Juni 2008, 8C_17/2007, je mit Hinweisen). Eine solche vorübergehende Verschlimmerung der vorbestandenen degenerativen Veränderung in der Halswirbelsäule ist nach dem Gesagten nicht auszuschliessen, kann aber aufgrund der Akten auch nicht bestätigt werden.
5.3         Zusammenfassend kann somit weder gesagt werden, der Beschwerdeführer habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gar keine Unfallverletzungen erlitten, noch kann eine vorübergehende unfallbedingte Verschlimmerung der degenerativen Veränderungen bejaht werden. Die Sache ist deshalb an die SUVA zurückzuweisen, damit sie diese Fragen abklären lasse und hernach über ihre Leistungspflicht ab dem 7. April 2009 neu befinde. In diesem Sinne sind die Beschwerden gutzuheissen.

6.         Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu, die in Berücksichtigung des gerechtfertigten Aufwandes und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht ab dem 7. April 2009 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- avanex Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).