Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 3. März 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Huber Keller Wachter, Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1956, wurde am 16. Dezember 2006 beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Personenwagen erfasst (Urk. 7/1/1). Dabei zog er sich gemäss Zusammenfassung der Krankengeschichte der Chirurgischen Klinik des B.___ vom 30. Januar 2007 (Urk. 7/9) eine Skalpierungsverletzung Schädel occipital rechts, eine klinisch hintere Schulterluxation rechts, eine Rippenserienfraktur rechts (3-9, teilweise Stückfraktur), einen Hämatothorax rechts, eine instabile BWK7-Berstungsfraktur sowie eine 2-Etagen-Unterschenkelfraktur rechts zu. Im Zeitpunkt des Unfalls bezog A.___ Arbeitslosentaggelder und war dadurch bei der SUVA gegen Unfallfolgen versichert. Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld.
1.2 Nach einer vierwöchigen Behandlung im B.___ wurde A.___ in die C.___ zur Rehabilitation eingewiesen. Im Austrittsbericht vom 16. April 2007 (Urk. 7/12) wurden als aktuelle Probleme eine eingeschränkte allgemeine Leistungsfähigkeit, ein Kraft- und Bewegungsdefizit rechte Schulter sowie eine eingeschränkte freie Gehstrecke genannt und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Anlässlich der ersten kreisärztlichen Untersuchung ging Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie Sportmedizin - Phlebologie, im Bericht vom 2. Juli 2007 (Urk. 7/16) weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit aus.
1.3 Vom 17. bis 24. September 2007 weilte A.___ zur operativen Behandlung einer Pseudarthrose am Unterschenkel im B.___. In der Zusammenfassung der Krankengeschichte der Chirurgischen Klinik vom 2. Oktober 2007 (Urk. 7/32) attestierten die Ärzte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Nachdem sich bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Veränderung ergeben hatte, schrieben die Ärzte des B.___ im Verlaufsbericht vom 19. Dezember 2008 (Urk. 7/80), dass dem Versicherten aufgrund der klinischen Fortschritte eine gewisse Arbeitsaufnahme in sitzenden Tätigkeiten möglich sein könnte. Hierauf fand am 19. März 2009 eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, statt, welcher im Bericht vom 17. April 2009 (Urk. 7/95; als Ersatz des Berichts vom 20. März 2009, Urk. 7/89) und der ärztlichen Beurteilung vom 17. April 2009 (Urk. 7/94) bezüglich Unfallfolgen für eine rein sitzende oder wechselnd sitzend/gehende Tätigkeit ohne Heben von Lasten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, obwohl die behandelnden Ärzte der Chirurgischen Klinik des B.___ im Bericht vom 3. April 2009 (Urk. 7/93) angesichts der Gesamtsituation eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als eher nicht möglich erachtet hatten.
1.4 Mit Schreiben vom 24. April 2009 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie das Taggeld mit Wirkung ab 1. April 2009 auf 50 % reduziere (Urk. 7/96). Hieran hielt sie trotz schriftlichem Einwand vom 8. Mai 2009 (Urk. 7/99) mit Verfügung vom 13. Mai 2009 fest (Urk. 7/100). Die hiergegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 15. Juni 2009 (Urk. 7/106) hiess sie mit Entscheid vom 27. Juli 2009 in dem Sinne teilweise gut, als sie das Taggeld erst mit Wirkung ab 1. September 2009 auf 50 % reduzierte (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ durch Rechtsanwalt Dr. W. Keller, Winterthur, mit Eingabe vom 11. September 2009 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin das volle Taggeld auszurichten (Urk. 1). In der dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2009 (Urk. 8) zur Kenntnis gebrachten Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2009 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
1.2 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).
1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung (UVV) erbringt die Unfallversicherung die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch.
1.4 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
Massgebend ist grundsätzlich die auf Grund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, nicht hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 1987 Nr. Urk. 27 S. 394 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist indessen nur solange unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem andern Berufszweig zu verwerten. Versicherte, die ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht verwerten, obgleich sie hiezu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls einer bestimmten Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten. Bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person daher andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen, und zwar solange, als man dies unter den gegebenen Umständen von ihr verlangen kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 28. August 2003, U 213/00).
1.5 Die Rechtsprechung leitet die Pflicht zur beruflichen Neueingliederung vom Gebot der Schadenminderung ab (BGE 114 V 285 Erw. 3a mit Hinweis); die versicherte Person soll alles Zumutbare unternehmen, um die erwerblichen Folgen ihres Gesundheitsschadens bestmöglich zu mildern; denn die Sozialversicherung soll nicht Schäden ausgleichen müssen, welche die versicherte Person durch geeignete Vorkehren vermeiden oder beheben könnte. Die durch die Schadenminderung gebotene zumutbare Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich bildet die Ausnahme von der Regel, wonach auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt wird. Sie setzt voraus, dass die versicherte Person in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit voraussichtlich dauernd beeinträchtigt ist und nicht bloss ein labiles Geschehen während einer zeitlich beschränkten Dauer vorliegt, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 entschied, wo die versicherte Person innert sechs Monaten für jegliche Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war. In zeitlicher Hinsicht ist sodann davon auszugehen, dass - wie vorliegend - über einen gewissen Zeitraum Taggelder auf Grund der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgerichtet werden. Sind die sachlichen Voraussetzungen für ein Abstellen auf die Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben und hat dies eine Herabsetzung (oder Ablehnung) des Taggeldanspruchs zur Folge, ist der versicherten Person regelmässig eine Anpassungszeit zu gewähren, um sich auf die neue Situation einzustellen (durch Suchen einer Stelle etc.). In der Praxis wurden Zeiten von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet (BGE 111 V 239 Erw. 2a mit Hinweisen).
1.6 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Taggelder per 1. September 2009 auf 50 % reduziert hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Reduktion des Taggeldes damit (Urk. 2), Kreisarzt Dr. E.___ sei aufgrund der detaillierten Untersuchung zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer rein unfallbedingt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine rein sitzende oder wechselnd sitzend/gehende Tätigkeit zumutbar sei. Nicht von der obligatorischen Unfallversicherung zu berücksichtigen seien die unfallunabhängigen Faktoren wie das starke Übergewicht, Herz-Rhythmusstörungen, Hypertonie oder der Status nach Insult. Aber auch bei den linksseitigen Kniebeschwerden handle es sich nicht um mindestens wahrscheinliche Unfallfolgen. Das linke Knie sei durch das Unfallgeschehen vom 16. Dezember 2006 nicht beeinträchtigt worden. In den bildgebenden Abklärungen habe sich eine deutlich medial betonte Gonarthrose mit medialseits fast aufgehobenem Knorpelraum ergeben (Ziff. 4).
Für die Beurteilung des zumutbaren Aufgabenbereichs sei beim Beschwerdeführer nicht auf eine handwerkliche Tätigkeit als Werkzeugmaschinist abzustellen, sondern auf eine Beschäftigung in einem kaufmännischen Tätigkeitsfeld. Der Beschwerdeführer habe zwar beim Unfall gravierende Verletzungen erlitten, er sei aber gehfähig und sein Gesundheitszustand sei beispielsweise im Vergleich zu einer beinamputierten Person oder einer Person, die einen Rollstuhl benötige, nicht schlechter. Er wohne im Grossraum Zürich, wo für seinen Gesundheitszustand angepasste Beschäftigungen im kaufmännischen Sektor vorhanden und mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar seien (Ziff. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor (Urk. 1), die Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine rein sitzende oder wechselnd sitzend/gehende Tätigkeit im Umfang von 50 % sei medizinisch zu wenig geklärt. Die Beweglichkeit bezüglich des Gangapparates wie auch bezüglich des Oberkörpers sei stark eingeschränkt. Für eine sitzende Tätigkeit könne erst aufgrund eines klaren Tätigkeitsprofils entschieden werden, ob die betreffende Tätigkeit mit der massiven Schulterverletzung, die sich auch beim Arbeiten am PC klar limitierend auswirke, konkret überhaupt ausgeübt werden könne. Bezüglich der Einschränkungen in der Gehfähigkeit sei nicht geprüft worden, ob ein Arbeitsweg durchschnittlicher Länge für den Beschwerdeführer überhaupt zu bewältigen sei. Die Beurteilung, dass die Beschwerden im linken Kniegelenk unfallfremd seien, sei medizinisch nicht gesichert. Dr. F.___ nämlich ziehe eine Unfallkausalität der Beschwerden im linken Knie durchaus in Betracht (Ziff. 8 ff.).
Selbst wenn von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen würde, dürfe das Taggeld nicht einfach gekürzt werden. Es treffe zu, dass bei langandauernder Arbeitunfähigkeit nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf, sondern in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit abgestellt werde. Vorausgesetzt sei allerdings, dass die Zumutbarkeit für einen Tätigkeitswechsel bejaht werde. Dies setze voraus, dass die Verweisungstätigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl angeboten werde und der Tätigkeitswechsel subjektiv möglich sei. Werde die Zumutbarkeit bejaht, sei zu beachten, dass sich die Taggeldhöhe nicht nach der prozentualen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bemesse, sondern nach dem Einkommensvergleich richte, und die Taggeldhöhe sei nach der konkreten Einkommenseinbusse zu bemessen. Schliesslich bestehe ein Anspruch auf eine angemessene Anpassungszeit, welche in der Regel drei bis fünf Monate betrage. All diese Voraussetzungen seien von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft worden (Ziff. 12 ff.).
3. Der Heilverlauf stellt sich folgendermassen dar:
3.1 Laut Austrittsbericht der Chirurgischen Klinik des B.___ vom 30. Januar 2007 (Urk. 7/9) erlitt der Beschwerdeführer ein Polytrauma mit (1) Skalpierungsverletzung Schädel occipital rechts, (2) klinisch hintere Schulterluxation rechts, (3) Rippenserienfraktur rechts (3-9, teilweise Stückfraktur), (4) Hämatothorax rechts, (5) instabile BWK7-Berstungsfraktur und (6) 2-Etagen-Unterschenkelfraktur rechts. Der Beschwerdeführer sei als Fussgänger seitlich von rechts angefahren worden. Bei Eintreffen des Rettungsdienstes habe er bei Bewusstsein in Rechtsseitenlage gelegen. Die Glasgow Coma Scale (GCS) habe 15 Punkte betragen. Es habe keine Schmerzsensation des deformierten Unterschenkels und der Skalpierungsverletzung am Schädel rechts vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe über starke Rückenschmerzen geklagt. Unter Dormicum 5 mg und Ketalar 50 mg sei er kardiopulmonal stabil gewesen.
3.2 Die in der Klinik für Orthopädische Chirurgie des B.___ durchgeführte Untersuchung ergab gemäss Bericht vom 30. März 2007 (Urk. 7/97), dass der Beschwerdeführer klinisch eine eigentliche Pseudoparalyse seiner rechten Schulter zeige. MR-tomographisch sei eine vollständige Läsion des Supraspinatus sowie subtotal des Infraspinatus zu sehen. Während der Infraspinatusmuskelbauch nur leichte fettige Degenerationen (Goutallier Grad I) aufweise, sei der Supraspinatus stark atroph und fettig degeneriert. Es handle sich beim Supraspinatus um eine bereits vorbestehende Läsion. Möglicherweise sei durch die zusätzliche Infraspinatus-Läsion die gesamte Situation dekompensiert. Eine Rekonstruktion des Supraspinatus scheine nicht möglich. Allenfalls könnte versucht werden, mit der Naht des Infraspinatus den Vorzustand zu erreichen. Zu diskutieren sei in dieser Situation auch ein Latissimus dorsi Transfer. Im Moment befinde sich der Beschwerdeführer allerdings in der Rehabilitationsphase der Verletzungen an den unteren Extremitäten und sei auf den intensiven Gebrauch von Unterarmgehstöcken angewiesen. Da er bezüglich der Schulter relativ schmerzfrei sei, möchte er mit einer allfälligen Schulterbehandlung zuwarten.
Nach Abschluss der Behandlung der Verletzungen an den unteren Extremitäten werde es notwendig sein, nochmals eine Standortbestimmung der rechten Schulter durchzuführen, allenfalls mit der Wiederholung einer MR-Untersuchung. Bis zu diesem Zeitpunkt soll die eingeleitete Therapie für die Schulter mit Schwerpunkt der Kräftigung der Restmanschette sowie Optimierung der dynamischen Zentrierung des Gelenkes weitergeführt werden.
3.3 Nach fast dreimonatiger Rehabilitation in der C.___ nannten deren Ärzte im Austrittsbericht vom 16. April 2007 (Urk. 7/12) als aktuelle Probleme eine eingeschränkte allgemeine Leistungsfähigkeit, ein Kraft- und Bewegungsdefizit der rechten Schulter sowie eine eingeschränkte Gehstrecke. Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer nicht mobilisiert werden können, einerseits schmerzbedingt, andererseits auch wegen der noch bestehenden BWK7-Fraktur. Langsam habe er im Rollstuhl mobilisiert werden können, wobei er im Hause selbständig mobil gewesen sei. Am 5. Februar habe eine klinische und radiologische Verlaufskontrolle im B.___ stattgefunden (vgl. Urk. 7/13). Radiologisch habe sich zwar eine Kallusbildung am Unterschenkel rechts gezeigt, aber bei Adipositas sei aus Sicherheitsgründen für weitere 6 Wochen eine Mobilisation mit 15 bis 30 kg Teilbelastung empfohlen worden. Klinisch seien eine ausgeprägte Schwäche und Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter aufgefallen. Zudem habe der Beschwerdeführer über massivste beidseitige Schulterschmerzen geklagt, da er nun vermehrt an Stöcken habe mobilisiert werden können. Es sei daher eine weitere Abklärung mittels Arthro-MRI der rechten Schulter durchgeführt worden, welche eine komplette RM-Ruptur rechts gezeigt habe. Eine Konsiliaruntersuchung habe am 29. März 2007 stattgefunden, wobei vorerst ein weiteres konservatives Vorgehen empfohlen worden sei (vgl. Erw. 3.2).
Am 15. März 2007 sei eine erneute Verlaufskontrolle des Unterschenkels in der Chirurgischen Klinik des B.___ durchgeführt worden, die ein Fortschreiten der Konsolidation mit Belastungssteigerung nach Massgabe der Beschwerden ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe die Belastung langsam steigern können, dabei seien selten Schmerzen aufgetreten. Gegen Ende des Aufenthalts sei er im 4-Punkte-Gang sicher unterwegs gewesen. Durch die vermehrte Belastung des Unterschenkels und der wenig starken Entlastung hätten sich auch die Schulterschmerzen beidseits gebessert. Trotz intensiver Physiotherapie hätten die Flexion und Abduktion der rechten Schulter kaum verbessert werden können, zudem bestehe weiterhin ein massives Drop-in-sign nach Neer.
Unter den Therapien (Physio-Einzel- und Gruppentherapie, Lymphdrainage und Schwimmen) habe vor allem die Mobilität massiv verbessert werden können. Gelegentlich leide der Beschwerdeführer noch an mässigen Schmerzen im Bereich beider Knie, dies wahrscheinlich aufgrund einer vorbestehenden Gonarthrose. Ebenfalls zeige sich nach längerer Belastung noch eine mässige Schwellung im Bereich des Unterschenkels, wobei der Beschwerdeführer instruiert worden sei, die Kompressionsstrümpfe weiterhin zu tragen.
Knapp vier Monate nach dem Polytrauma bestünden weiterhin Defizite. Einerseits sei der Beschwerdeführer weiter auf Stöcke angewiesen, andererseits sei die Schulterfunktion rechts doch noch massiv eingeschränkt. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.4 Anlässlich der ersten kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Juli 2007 (Urk. 7/16) klagte der Beschwerdeführer laut Bericht des Kreisarztes Dr. D.___ nur noch über Schmerzen im rechten Bein. Zu Hause und für kürzere Strecken gehe er an einem Stock, für längere Strecken benütze er zwei Gehstöcke. Im Bereich der rechten Schulter klagte er über eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung, er könne nicht über Kopf heben und den Arm im Schultergelenk nicht nach aussen drehen. Im Bereich des Rückens habe er keine Probleme, und die Rippen spüre er nur noch beim tiefen Schnaufen, insbesondere beim Liegen und bei bestimmten Bewegungen.
Am rechten Unterschenkel stellte Dr. D.___ eine mässige Umfangvermehrung fest. Es seien keine Hautverfärbungen erkennbar. Ohne Stöcke zeige der Beschwerdeführer ein hinkendes Gangbild. Im proximalen Bereich der Tibia bestehe eine Konsistenzvermehrung, möglicherweise einem Callus entsprechend. Die Beweglichkeit in Knie- und Sprunggelenken sei weder rechts noch links eingeschränkt. Die Beinlängen seien gleich. Es lägen keine Rotationsfehler vor. Die A. posterior sei nicht sicher tastbar, die A. dorsalis pedis schwach palpabel. Im Schultergelenk rechts zeige der Beschwerdeführer aktiv eine Abduktion und eine Elevation bis zirka 70 Grad. Die Aussenrotation aktiv sei bis ungefähr 20 Grad möglich.
Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit.
3.5 Am 18. September 2007 fanden eine Pseudarthrosenresektion, Dekortikation und Spongiosaplastik proximaler Tibiaschaft rechts mit Spongiosaentnahme vom Beckenkamm rechts statt (Urk. 7/33). Gemäss Zusammenfassung der Krankengeschichte der Chirurgischen Klinik des B.___ vom 2. Oktober 2007 (Urk. 7/32) habe sich der peri- und postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe mit Gehstöcken mit Teilbelastung des halben Körpergewichts mobilisiert werden können und habe bei reizlosen Wundverhältnissen bei jedoch ausgeprägtem Hämatom im Bereich der medialen Bauchdecke und in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.
3.6 Im Verlaufsbericht vom 19. Dezember 2008 (Urk. 7/80) rapportierten die Ärzte der Chirurgischen Klinik des B.___, dass der Beschwerdeführer klinisch Fortschritte gemacht habe. Das Gangbild sei weiterhin leicht hinkend, jedoch weniger im Vergleich zu den Voruntersuchungen. Subjektiv fühle sich der Beschwerdeführer bezüglich des rechten Unterschenkels wohl. Aktuell werde trotz zögerlichem ossärem Durchbau weiterhin ein konservatives Procedere durchgeführt. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei die Situation schwer einzuschätzen. Im angestammten Beruf könne der Beschwerdeführer seit 2003 nicht mehr arbeiten, weshalb eine Umschulung erfolgt sei. Für sitzende Tätigkeiten könnte eine gewisse Arbeitsaufnahme möglich sein. Ob der Beschwerdeführer vermittelbar sei, werde sich zeigen.
3.7 Dr. E.___ berichtet über die kreisärztliche Untersuchung vom 19. März 2009 (Bericht vom 17. April 2009, Urk. 7/95), nach den gravierenden Verletzungen von 2006 seien aktuell eine noch nicht komplett verheilte 3-Etagen Unterschenkelfraktur rechts sowie eine erhebliche Pathologie im Bereich der rechten Schulter (Verdacht auf Ruptur Infraspinatus und Supraspinatus) feststellbar. Im Vordergrund der Beschwerden würden vom Beschwerdeführer aktuell allerdings Schmerzen im Bereich des medialen linken Kniegelenks angegeben.
Bezüglich des rechten Unterschenkels sei im Juli eine Verlaufskontrolle in der Chirurgischen Klinik des B.___ vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt wäre auch eine neuerliche Beurteilung in der Klinik für Orthopädische Chirurgie des B.___ angezeigt. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe diesbezüglich eine Konsultation im Jahr 2007 stattgefunden. Hier habe der untersuchende Arzt eine unsichere Prognose bezüglich operativer Massnahmen angegeben, die in jedem Fall erst nach Konsolidierung der Unterschenkelfraktur zu empfehlen wären.
Die vom Beschwerdeführer als aktuell vornehmlich belästigend angegebenen Knieschmerzen links seien als unfallunabhängig einzuschätzen. Für eine rein sitzende oder wechselnd sitzend/gehende Tätigkeit ohne Heben von Lasten sei der Beschwerdeführer ab 1. April 2009 als voll arbeitsfähig einzuschätzen.
3.8 Laut Bericht der Chirurgischen Klinik des B.___ vom 3. April 2009 (Urk. 7/93) sei die Situation beim Beschwerdeführer kompliziert. Die posttraumatische hypotrophe Pseudarthrose im Bereich der proximalen Tibia rechts habe bis anhin nur geringe ossäre Konsolidationszeichen gezeigt. Im Rahmen der Belastungssteigerung sei es auch zu vermehrten Schmerzen im Bereich des linken Knies gekommen. Hier finde sich radiologisch eine deutliche, medial betonte Gonarthrose. Diese sei sicherlich multifaktoriell bedingt. Insgesamt scheine eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angesichts der Gesamtsituation eher nicht möglich.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung auf den Bericht von Kreisarzt Dr. E.___ vom 17. April 2009 (Erw. 3.7). Dieser attestiert dem Beschwerdeführer unfallbedingt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer rein sitzenden oder wechselnd sitzend/gehenden Tätigkeit. Er geht davon aus, dass unfallbedingt eine nicht komplett verheilte 3-Etagen Unterschenkelfraktur rechts sowie eine erhebliche Pathologie im Bereich der rechten Schulter (Verdacht auf Ruptur Infraspinatus und Supraspinatus) feststellbar seien. Die anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom Beschwerdeführer als im Vordergrund stehend angegebenen Schmerzen im Bereich des medialen linken Kniegelenks erachtet Dr. E.___ als unfallfremd.
4.2 Erstmals dokumentiert sind Klagen über Schmerzen im Bereich des linken Knies im Austrittsbericht der C.___ vom 16. April 2007 (Erw. 3.3). Die Ärzte berichteten damals, dass der Beschwerdeführer nun im 4-Punkte-Gang sicher mobil sei und gelegentlich noch an mässigen Schmerzen im Bereich beider Knie leide, und ordneten die Knieschmerzen einer wahrscheinlich vorbestehenden Gonarthrose zu. Spezifische Abklärungen bezüglich der Knie fanden damals nicht statt.
In der Folge verschwanden die Knieschmerzen offenbar wieder, wurden solche jedenfalls in den Verlaufsberichten der Chirurgischen Klinik des B.___ (Urk. 7/14, Urk. 7/36) und im Bericht über die erste kreisärztliche Untersuchung vom 2. Juli 2007 (Erw. 3.4) nicht mehr erwähnt. Erst im Verlaufsbericht des B.___ vom 23. Januar 2008 (Urk. 7/47), nachdem sich der Beschwerdeführer einer erneuten Operation am Tibiaschaft rechts unterzogen hatte, werden vermehrte Schmerzen im Bereich des linken Knies bei vermehrter Belastung desselben im Rahmen des Gehens mit Stöcken wieder erwähnt. Schliesslich wurde im Verlaufsbericht des B.___ vom 19. Dezember 2008 (Erw. 3.6), in welchem dem Beschwerdeführer eine gewisse Arbeitsaufnahme für sitzende Tätigkeiten attestiert wurde, persistierende Schmerzen im linken Knie genannt, die vor allem nach längerem Sitzen aufträten, so dass der Beschwerdeführer die Stellung des Knies verändern müsse. Auch in der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. März 2009 klagte der Beschwerdeführer über Belastungs- und Anlaufschmerzen (kein Ruheschmerz) im Bereich des medialen linken Kniegelenks (Urk. 7/95 S. 2). Die Ärzte der Chirurgischen Klinik des B.___ erhärteten anlässlich der Untersuchung vom 3. April 2009 (Erw. 3.8) den von den Ärzten der C.___ geäusserten Verdacht einer Gonarthrose und nannten als aktuelles Problem vermehrte Schmerzen im linken Knie bei beginnender medial betonter Gonarthrose, die als sicherlich multifaktoriell bedingt zu erachten sei.
4.3 Ob zwischen den Beschwerden im linken Knie und dem Unfallereignis ein natürlicher Kausalzusammenhang im Sinne einer indirekten Unfallfolge besteht, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer klagte anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. März 2009 auch über Belastungs- und Anlaufschmerz ohne Ruheschmerz im Bereich des rechten Unterschenkels knapp distal des Knies medial betont (Urk. 7/95 S. 2). Ohne Berücksichtigung der Knieschmerzen links attestierte ihm Dr. E.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden oder wechselnd sitzend/gehenden Tätigkeit. Inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der Kniebeschwerden links zusätzlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll, ist angesichts der geschilderten Beschwerden nicht ersichtlich, ist doch in einer sitzenden oder wechselnd sitzend/gehenden Tätigkeit eine Entlastung auch des linken Knies ohne Weiteres möglich. Zwar erachteten die Ärzte der Chirurgischen Klink des B.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angesichts der Gesamtsituation als eher nicht möglich, unterliessen es aber darzulegen, aus welchem medizinischen Grund die Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden oder sitzend/gehenden Tätigkeit mehr als zu 50 % eingeschränkt sein soll. Dies lässt den Schluss zu, dass sie bei ihrer Einschätzung insbesondere auch die von ihnen aufgelisteten unfallfremden Nebendiagnosen wie starkes Übergewicht, Herz-Rhythmusstörungen, Hypertonie und Status nach Insult miteinbezogen.
4.4 Was die Schulterverletzung rechts betrifft, fanden die Ärzte der Klinik für Orthopädische Chirurgie des B.___ (Ew. 3.2) MR-tomographisch eine vollständige Läsion des Supraspinatus sowie subtotal des Infraspinatus. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich relativ schmerzfrei und in der Rehabilitationsphase der Verletzungen der unteren Extremität auf den Gebrauch von Unterarmstöcken angewiesen war, wurde die Diskussion, ob eine operative Schulterbehandlung zu einer Besserung führen könnte, noch nicht diskutiert. Anlässlich der ersten kreisärztlichen Untersuchung (Erw. 3.4) gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Beweglichkeit stark eingeschränkt und könne den Arm nicht über Kopf heben und nicht nach aussen drehen. Schmerzen wurden nicht erwähnt, die Abduktion und Elevation betrugen aktiv zirka 70 Grad und die Aussenrotation war bis 20 Grad möglich. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. März 2009 (Erw. 3.7) war die Schulterbeweglichkeit rechtsseitig schmerzhaft reduziert. Die aktive Anteversion betrug 60° (passiv 90°) und war endgradig schmerzhaft. Die Abduktion lag aktiv bei 50° (passiv 90°) und war ebenfalls endgradig schmerzhaft. Die Innen- und Aussenrotation betrug 60-30-0° (passiv 60-0-30°), wobei die Aussenrotation endgradig schmerzhaft war (Urk. 7/95 S. 5).
Angesichts dieser Einschränkungen ist nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine Tätigkeit ohne Heben von Lasten möglich ist. Dass die rechte Schulter indessen überhaupt nicht mehr belastbar und daher keine Arbeitsfähigkeit mehr zumutbar ist, kann weder aus den erhobenen Befunden der Orthopädischen Chirurgie des B.___ noch den kreisärztlichen Untersuchungen geschlossen werden. Hieran ändert nichts, dass die Diskussion einer Schulteroperation mit doch unsicherer Prognose noch aufgeschoben wurde. Die Klagen des Beschwerdeführers über die Bewegungseinschränkungen auch beim Bedienen einer Computertastatur oder -maus wurden von Dr. E.___ einerseits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt, andererseits ist aufgrund selbst bei den von den Ärzten beschriebenen Bewegungseinschränkungen nicht nachvollziehbar, dass das Bedienen einer Computertastatur oder einer -maus nicht möglich sein soll.
4.5 Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gut zweieinhalb Jahre nach dem Unfallereignis davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine rein sitzende oder wechselnd sitzend/gehende Tätigkeit ohne Heben von Lasten zu 50 % zumutbar ist.
5.
5.1 Laut Schadenmeldung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 5. Januar 2007 (Urk. 7/1) übte der Beschwerdeführer als letzte Tätigkeit vor der Arbeitslosigkeit diejenige eines Werkzeugmaschinisten aus. Die Tätigkeit als Werkzeugmaschinist gab er allerdings gemäss unwidersprochen gebliebener Darlegung der Beschwerdegegnerin aus gesundheitlichen Gründen auf. In den Jahren 2003 bis 2005 finanzierte ihm die Eidgenössische Invalidenversicherung eine Handelsausbildung an G.___, welche er mit Diplom abschloss (vgl. Urk. 2). Somit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als angestammte Tätigkeit nicht die vor dem Unfall aus gesundheitlichen Gründen aufgegebene Tätigkeit als Werkzeugmacher, sondern die erlernte kaufmännische Tätigkeit zu bezeichnen. Dass der Beschwerdeführer in der neu erlernten kaufmännischen Tätigkeit nie gearbeitet hat, steht in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis.
Entspricht die kaufmännische Tätigkeit seiner ursprünglichen Tätigkeit und ist ihm eine sitzende oder wechselnd sitzend/gehende Tätigkeit ohne Heben von Lasten zu 50 % zumutbar, bedeutet die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für den Beschwerdeführer keinen Tätigkeitswechsel, entspricht doch eine kaufmännische Tätigkeit diesem Tätigkeitsprofil. Somit liegt keine berufliche Neueingliederung vor und entfällt auch die Prüfung der vom Beschwerdeführer aufgelisteten Voraussetzungen für einen Tätigkeitswechsel. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich das Taggeld auf 50 % reduziert hat.
5.2 Wird vom Beschwerdeführer kein Tätigkeitswechsel verlangt, besteht auch kein Anspruch auf eine angemessene Anpassungszeit. Im Übrigen liegen zwischen der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. März 2009 und der Taggeldreduktion ab 1. September 2009 gut fünf Monate, was - selbst wenn dem Beschwerdeführer eine Anpassungszeit gewährt werden müsste - angemessen wäre. Die Taggeldherabsetzung mit Wirkung ab 1. September 2009 ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).