UV.2009.00324

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1982 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2002 bei der Gemeinde Y.___ angestellt und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 8/1).
         Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 2. Februar 2009 (Urk. 8/1) liess sie der Zürich mitteilen, dass sie sich am 24. Januar 2009 das rechte Knie und die linke Hand verletzt habe.
         Mit Schreiben vom 23. März 2009 (Urk. 8/11) verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Januar 2009, da dieses nicht als Unfall zu qualifizieren sei und der erlittene Gesundheitsschaden keine unfallähnliche Körperschädigung darstelle. Auf Einwand der Versicherten vom 15. April 2009 (Urk. 8/16) hin hielt die Zürich mit Verfügung vom 30. April 2009 (Urk. 8/18) an der Leistungsverweigerung fest. Die von der Versicherten dagegen am 4. Juni 2009 erhobene Einsprache (Urk. 8/22) wies die Zürich mit Entscheid vom 5. August 2009 ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ am 14. September 2009 mit folgenden Begehren und Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1.  Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin, datiert vom 5. August 2009, resp. die Verfügung vom 30. April 2009 seien aufzuheben.
2.  Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Leistungen nach UVG zu erbringen.
3.  Unter allfälligen Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die Zürich schloss mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.3     Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a.   Knochenbrüche;
b.   Verrenkungen von Gelenken;
c.   Meniskusrisse;
d.   Muskelrisse;
e.   Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.   Bandläsionen;   h.      Trommelfellverletzungen.
         Praxisgemäss müssen bei auch unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung Art. 9 Abs. 2 UVV) mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein, wobei dem Erfordernis des äusseren Faktors besondere Bedeutung zukommt (BGE 129 V 466; Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Juni 2008 [8C_532/2007] Erw. 5; vgl. Urteil des BGer vom 29. Juni 2010 [8C_88/2010] Erw. 2).
1.4     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.5     Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).

2.
2.1     Die Zürich verneinte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Januar 2009 im Wesentlichen mit der Begründung, gestützt auf die ursprünglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass diese sich - im Stand - das Knie verdreht habe, in der Folge schmerzbedingt eingesackt sei und sich dabei noch an der Hand, mit der sie sich abgestützt habe, verletzt habe. Mangels eines (ungewöhnlichen) äusseren Faktors beziehungsweise einer im Bewegungsablauf aufgetretenen Programmwidrigkeit sei das fragliche Geschehnis nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren. Angesichts der diagnostizierten Kniedistorsion respektive -kontusion beziehungsweise der Patella bipartita-Problematik liege dem geltend gemachten Anspruch auch keine unfallähnliche Körperschädigung zugrunde (Urk. 2 S. 5, Urk. 7 S. 6 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie sei, nachdem sie sich das Knie verdreht habe, auf den - vereisten - Boden gestürzt. Dabei habe sie sich infolge einer Auffangbewegung nicht nur am rechten Knie, sondern auch an der linken Hand verletzt. Diese Sachverhaltsschilderung, die sich durchaus mit den in den in der Bagatellunfall-Meldung gemachten Angaben vereinbaren lasse, finde ihre Stütze in den ärztlichen Beurteilungen, gemäss denen der festgestellte Schaden am Knie Folge einer direkten Kontusion, mithin eines Sturzereignisses, sein müsse (Urk. 1 S. 4 f.).

3.
3.1     Am 2. Februar 2009 schilderte die Beschwerdeführerin das Ereignis vom 24. Januar 2009 wie folgt: "Nach dem Einladen der Utensilien in meinen Kofferraum wollte ich mit dem linken Fuss in den Kofferraum meines Autos steigen, damit ich den Stuhl noch etwas ins Innere des Kofferraums schieben konnte. Dabei habe ich meinen Oberkörper zum Auto abgedreht. Mein rechtes Bein stand am Boden und drehe sich im Knie aus. Ich stützte mich mit der linken Hand ab, da der Schmerz mich einsacken liess". Dabei habe sie sich am rechten Knie eine Bin[n]enläsion und am linken Handgelenk eine Verstauchung zugezogen (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG, Urk. 8/1). Auf Aufforderung der Zürich hin, den Hergang genau und detailliert zu schildern (Urk. 8/4, Urk. 8/7), gab die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2009 an, sie habe in der Absicht, den bereits eingeladenen Bürostuhl noch etwas weiter ins Innere des Autos zu schieben, mit dem linken Bein in den Kofferraum steigen wollen. Als sie den Oberkörper zum Auto hin gedreht und das linke Bein bereits in der Luft gehabt habe, habe sich ihr rechtes Knie ausgedreht. Um dem Schmerz nachzugeben, habe sie sich mit der linken Hand aufgefangen (Urk. 8/7).
         Hätte die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2009 tatsächlich einen Sturz erlitten, so ist - gerade angesichts ihrer sehr präzisen ursprünglichen Schilderungen (Urk. 8/1, Urk. 8/7) - nicht nachvollziehbar, weshalb sie diesen oder zumindest ein damit in Zusammenhang stehendes An- respektive Aufschlagen des Knies - selbst auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin, genau darzulegen, wie sich der zu den geltend gemachten Verletzungen führende Vorfall zugetragen habe (Urk. 8/4, Urk. 8/7) - mit keinem Wort erwähnte. Entgegen dem nachträglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 8/16) lassen die anfänglichen Angaben nicht darauf schliessen, dass - wie (erst) nach Kenntnisnahme der beabsichtigten Leistungsverweigerung (Urk. 8/11) geltend gemacht (Urk. 8/16) - das Ausdrehen des Knies zu einem Sturz (auf den vereisten Asphalt [Urk. 8/16]) geführt habe, zumal die beim Abstützen (Urk. 8/1) beziehungsweise Auffangen (Urk. 8/7) mit der linken Hand (am Boden [Urk. 8/16] und nicht etwa auf dem Rand des Kofferraums) zugezogene Verletzung ebenfalls Folge eines Sturzes sein müsse. Keinerlei Anhaltspunkte für ein Sturzereignis beziehungsweise eine äussere Einwirkung auf das Knie liefert auch der Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 18. Februar 2009 (Urk. 9/1), diagnostizierte dieser doch ausschliesslich (und im Einklang mit der in der Unfallmeldung angegebenen Bin[n]enläsion des Knies [Urk. 8/1]) eine Distorsion des rechten Knies, verneinte explizit - bei beidseitig gleichem Knieumfang - sowohl einen Erguss als auch ein Hämatom und erwähnte weder eine Rötung noch eine Schürfung oder dergleichen.
         Zwar ist aufgrund der in der Folge vom Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Manuelle Medizin SAMM, diagnostizierten Kontusion zu schliessen, dass dieser von einem Anschlagen des Knies beziehungsweise einem Aufschlagen auf dem Knie ausging (vgl. Bericht vom 3. März 2009, Urk. 9/2). Während sich der genannte Arzt zum konkreten Ereignishergang respektive zur Ursache der Verletzung am Knie nicht weiter äusserte, bezeichnete die von ihm mit der Durchführung einer MRI-Untersuchung beauftragte Radiologin Dr. med. B.___ das dem rechtsseitigen Knieschaden zugrunde liegende Trauma ausdrücklich als unklar (vgl. Bericht vom 2. Februar 2009, Urk. 9/4). Dass Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin SGSM, Manuelle Medizin SAMM - gestützt auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin vom 21. April 2009 - als einziger Arzt explizit von einem Sturz auf das Knie ausging (vgl. Bericht vom 21. April 2009, Urk. 9/3), vermag insofern nicht zu erstaunen, als die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der fraglichen (Erst-)Konsultation bereits Kenntnis vom ablehnenden Standpunkt der Zürich genommen (vgl. Schreiben vom 23. März 2009, Urk. 8/11) und am 15. April 2009 schriftlich - unter Hinweis auf den Hergang des Ereignisses vom 24. Januar 2009, wie sie ihn in der Folge auch Dr. C.___ schilderte - dagegen opponiert hatte (Urk. 8/16). Betreffend den Umstand, dass der nämliche Arzt am 8. September 2009 - auf entsprechende Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hin - eine direkte Kontusion als wahrscheinlichste Ursache der im MRI festgestellten Veränderung am retropatellären Knorpel bezeichnete (Urk. 9/5), ist anzumerken, dass damit weder dargetan ist, dass es am 24. Januar 2009 zu einem Sturz kam, noch dass dieser - gegebenenfalls - ursächlich für die Knorpelveränderung war (zum Erfordernis eines natürlichen Kausalzusammenhangs vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Im Übrigen vermag Dr. C.___'s Rückschluss von der festgestellten Verletzung auf einen (am 24. Januar 2009) erlittenen Sturz auf das rechte Knie auch deshalb nicht zu überzeugen, weil die Einwirkung eines äusseren Faktors gemäss allgemeiner medizinischer Erfahrung keine zwingende Voraussetzung für einen Reizzustand bei Patella bipartita bildet (vgl. hiezu etwa Abhandlung von Dr. med. Gorschewsky, Urk. 10 S. 12).
3.2     Nach dem Gesagten erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 24. Januar 2009 stürzte. Gestützt auf die ursprünglichen, in sich widerspruchsfreien und detaillierten Angaben (Urk. 8/1, Urk. 8/7) ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin, als sie mit dem linken Bein voran in den Kofferraum ihres Auto steigen wollte, beim Abdrehen das rechte (Stand-)Bein beziehungsweise Knie verdrehte, infolge der dabei aufgetretenen Schmerzen einsackte und sich deshalb mit der linken Hand - wohl auf dem Auto - abstützte, ohne dass es zu einem eigentlichen Sturz beziehungsweise einem An- oder Aufschlagen des Knies gekommen ist. Damit lag beim fraglichen Geschehnis hinsichtlich der Knieverletzung kein ungewöhnlicher äusserer Faktor beziehungsweise keine Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf vor. Mithin fehlt es bezüglich der am 24. Januar 2009 zugezogenen Knieverletzung an einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG. Da der vollführten Körperdrehung auf dem rechten Bein mangels einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage oder Hinzutretens eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors kein erhöhtes Schädigungspotential beizumessen ist und da die gestellten Diagnosen (Distorsion [Urk. 9/1] beziehungsweise Kontusion [Urk. 9/2, Urk. 9/3] des rechten Knies, "Blistering" des retropatellären Knorpels bei Patella bipartita [Urk. 9/4]) nicht unter den abschliessenden Katalog gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV fallen, ist hinsichtlich der Knieproblematik die Anspruchsgrundlage einer unfallähnlichen Körperschädigung ebenfalls zu verneinen, wovon im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selbst auszugehen scheint (Urk. 1; anders noch Urk. 8/22).
Anders verhält es sich bezüglich der am 24. Januar 2009 zugezogenen Handgelenksverletzung. Unbesehen darum, dass kein eigentliches Sturzereignis mit An- beziehungsweise Aufschlagen des Knies oder der Hand am Boden nachgewiesen ist, ist die beim reflexartigen und gezwungenermassen unergonomischen Griff mit dem Arm - ans Auto - zum Auffangen/Abstützen zufolge plötzlichen (schmerzbedingten) Einsackens des (rechten) Knies im Zuge einer im Einbeinstand ausgeführten Drehbewegung des Körpers zugezogene und von Dr. A.___ mit einer Schiene behandelte Handgelenksdistorsion (Urk. 9/2) als Unfall zu qualifizieren. Der Geschehnisablauf mit Verletzungsfolge wird von der Beschwerdegegnerin insoweit nicht in Frage gestellt. Die Qualifikation des diesbezüglichen Hergangs kann nun aber nicht einfach an das Fehlen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors beziehungsweise einer Programmwidrigkeit in Bezug auf die zugezogene Knieverletzung geknüpft werden, sondern erfüllt in Relation zum diesbezüglichen Vorgang den Unfallbegriff. Denn das zu einer unwillkürlichen Schmerzreaktion mit Einsacken im Einbeinstand führende körpereigene Knietrauma stellt hinsichtlich der zur Handgelenksverletzung (Distorsion [Urk. 9/2]) führenden reflexartigen Abwehrhandlung einen äusseren Faktor dar, wie dies etwa auch beim programmwidrigen Stolpern und Ausgleiten der Fall ist (vgl. BGE 130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d, 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweisen und 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa).

4.
4.1     Zusammengefasst führt dies zur teilweisen Beschwerdegutheissung und Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der am 24. Januar 2009 zugezogenen Handgelenksverletzung Anspruch auf Ausrichtung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen hat. Im Übrigen, das heisst hinsichtlich der beim fraglichen Ereignis zugezogenen Knieverletzung, ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2     Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG).
         Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer [MWSt]; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG; vgl. § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
        


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2009 aufgehoben, soweit damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Unfallversicherungsleistungen für die beim Ereignis vom 24. Januar 2009 zugezogene Handgelenksverletzung verneint wurde.
           Im Übrigen, das heisst hinsichtlich der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die von der Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 24. Januar 2009 zugezogene Knieverletzung, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- '___'
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).