UV.2009.00326

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 18. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1973, war bei der Y.___ als Bodenleger angestellt und obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 9. Juni 2008 bei der Demontage eines Backofens einen Stromschlag (420 Volt Wechselstrom) erlitt (Urk. 9/1, Urk. 9/4 S. 2). Er wurde gleichentags in der Medizinischen Klinik des Z.___ (A.___) untersucht, wo er bis am folgenden Tag stationär überwacht wurde. Die Untersuchung ergab keine Befunde, der Versicherte hatte keine Beschwerden und seine Gemütsverfassung bezeichneten die Ärzte als stabil (Bericht vom 29. Juli 2008, Urk. 9/4). In der Folge klagte der Versicherte über Schwindel, Müdigkeit, rezidivierende Parästhesien in beiden Händen, Angstzustände und Unsicherheitsgefühle (Berichte von Dr. med. B.___ vom 24. Juni 2008, Urk. 9/3, und vom 30. Juli 2008, Urk. 9/5) sowie Schlafstörungen, reduzierte Konzentrationsfähigkeit, Kopfschmerzen, Muskelschwäche und Muskelschmerzen (Urk. 9/17 S. 3, Urk. 9/18 S. 2). Daher erfolgte die geplante Arbeitsaufnahme per 13. Juni 2008 (Urk. 9/5) nicht und er wurde zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/13 S. 3, Urk. 9/21, Urk. 9/38 S. 2). Die Ärzte der Neurologischen Poliklinik des C.___ (D.___) erhoben bei unauffälligem neurologischem Befund den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (Posttraumatic stress disorder, PTSD; Berichte vom 4. und 12. September 2008, Urk. 9/7, Urk. 9/18), welche in der Psychiatrischen Poliklinik des D.___ nach der Untersuchung vom 8. und 30. Oktober 2008 mit der Diagnose einer chronischen PTSD (ICD-10 F43.1) nach Stromunfall am 9. Juni 2008 bestätigt wurde (Urk. 9/13). Am 19. Januar 2009 wurde aufgrund der persistierenden Kopfschmerzen eine Magnetresonanztomographie des Schädels erstellt, welche ausser des Nebenbefundes einer Schleimhautschwellung der rechten Kieferhöhle, der hinteren Ethmoidalzellen und geringfügig im Mittelohr rechts keine strukturellen intrakraniellen Veränderungen ergab (Urk. 9/22).
1.2     Am 27. März 2009 erstellte der Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgrund der Akten eine ärztliche Beurteilung zur Kausalität der psychischen Beschwerden des Versicherten zum Unfallereignis und zur Arbeits(un)fähigkeit. Er stellte die Diagnose einer PTSD nach ICD-10 in Frage und kam zum Schluss, dass diese nicht gesichert sei, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der psychopathologischen Symptomatik und dem Unfallereignis indes gleichwohl nicht verneint werden könne. Eine gewisse Arbeitsunfähigkeit bestehe aufgrund des Vermeidungsverhaltens in Bezug auf Arbeiten mit Elektrizität (Urk. 9/24 S. 4 ff.). Mit Verfügung vom 8. April 2009 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 8. April 2009 ein und verneinte Ansprüche des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 9/26). Dagegen erhob die Krankenkasse des Versicherten, die Swica Gesundheitsorganisation, am 20. April 2009 vorsorglich Einsprache (Urk. 9/31), die sie mit Schreiben vom 8. Mai 2009 wieder zurückzog (Urk. 9/33). Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 (Urk. 9/34) erhob auch der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung der Suva, welche diese mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2009 mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall abwies (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2009 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des Einspracheentscheides zu verpflichten, ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten; eventualiter sei eine elektrotechnische Expertise durch die Beschwerdegegnerin zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 17. November 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und verzichtete im Übrigen auf eine Replik, was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.2   Für die psychischen Leiden hat die Rechtsprechung verschiedene Prüfungsschemen entwickelt. Sofern nicht eine psychische Schädigung nach einem Schreckereignis (BGE 129 V 177; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 [= U 548/06]), ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 382 Erw. 4 mit Verweis auf die Kriterien gemäss BGE 117 V 359), ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus (BGE 117 V 359, präzisiert in BGE 134 V 109) vorliegt, hat die Prüfung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Fehlentwicklungen gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen. Denn die Rechtsprechung hat es wiederholt abgelehnt, bei psychischen Beschwerden auf das Erfordernis der Adäquanz zu verzichten (BGE 129 V 182 Erw. 3.3 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2008 in Sachen R., 8C_506/2007, Erw. 3.1).

2.       Es ist unstrittig (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 4 f.) ausgewiesen, dass der Unfall vom 9. Juni 2008 beim Beschwerdeführer keine Beschwerden mit organisch objektivierbarem Korrelat, bei dem die Adäquanz praktisch keine Rolle spielen würde (BGE 134 V 112 Erw. 2.1, 127 V 103 Erw. 5b/bb), verursachte, weshalb auf eine Adäquanzprüfung nicht verzichtet werden kann. Diese ist nach übereinstimmender (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 5 ff.) und zutreffender Ansicht der Parteien anhand der Rechtsprechung zu den psychischen Fehlentwicklungen gemäss BGE 115 V 138 vorzunehmen.
         Ob die natürliche Kausalität zwischen den bei Fallabschluss per 8. April 2009 (Urk. 9/26) noch bestandenen Beschwerden (Angstzustände, Unsicherheitsgefühle, Kopfschmerzen, verspannte Muskulatur; ärztlicher Zwischenbericht von Dr. B.___ vom 30. Dezember 2009, Urk. 9/19) und dem Unfallereignis zu bejahen ist, wie dies Dr. E.___ im ärztlichen Bericht vom 27. März 2009 für die psychopathologische Symptomatik postulierte (Urk. 9/24), kann hier offen bleiben, da - wie sich nachfolgend erweist - jedenfalls die Adäquanz zu verneinen ist. 

3.
3.1     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Bei der Einteilung ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
3.2    
3.2.1   Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 9. Juni 2008 als mittelschweren Unfall qualifiziert, ohne dass ein Grenzfall zu schweren oder zu den leichten Unfällen anzunehmen sei (Urk. 2 S. 7). Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es werde nicht bestritten, dass das Unfallereignis in die mittlere Kategorie einzureihen sei. Da jedoch bereits ein oder maximal zwei der Kriterien zur Bejahung der Adäquanz genügen würden, falls der Unfall als mittelschwer an der Grenze zu den schweren Unfällen zu lokalisieren wäre, sei ein elektrotechnisches Gutachten zur Einschätzung der Schwere des Unfalls unerlässlich. Die Eindrücklichkeit des erlittenen Stromstosses könne nicht leichthin ohne Kenntnis technischer Details verneint werden. Auch im Niederspannungsbereich auftretende Stromstösse bei 420 Volt würden durchaus schwerwiegende Auswirkungen auf das Herz haben und eine Elektrisierung könne zu Herzrhythmusstörungen, Bewusstlosigkeit und Atem-Kreislaufstörungen führen, ohne dass eine äussere Verletzung deutlich sichtbar sei (Urk. 1 S. 4 f.).
3.2.2   Die Schwere des Unfalles bestimmt sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf (BGE 115 V 139 Ingress Erw. 6) mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, Erw. 5.3.1 [U 2/07]), nicht jedoch nach den Folgen des Unfalles oder nach den Begleitumständen, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2007 in Sachen Z., U 2/07, U 3/07, U 4/07, Erw. 5.3.1). Erlittene Körperverletzungen sind bei der Beurteilung der Schwere eines Unfalls insofern massgeblich, als daraus geschlossen werden kann, ob und inwieweit durch das Ereignis zerstörende und verletzende Kräfte freigesetzt wurden. Je gravierender die Verletzungsfolgen sind, umso eher ist auf ein mittelschweres oder schweres Unfallereignis zu erkennen. Dabei darf aber nicht einzig aufgrund der Unfallfolgen ohne Beantwortung der Frage nach der Schwere des Ereignisses an sich auf ein schweres oder mittelschweres Unfallereignis im Sinne der Rechtsprechung geschlossen werden (vgl. das von der Beschwerdegegnerin [Urk. 2 S. 7] zitierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. März 2003 in Sachen S., U 367/01, Erw. 4.2 mit Hinweis).
         Der allein massgebliche augenfällige Geschehensablauf des Unfalls beschränkte sich hier darauf, dass der Beschwerdeführer beim Anfassen eines Stromkabels respektive eines Backofens mit beiden Händen einen Stromschlag erhielt, wobei er weder an der Stromquelle festgeklebte noch Stromein- oder Austrittsmarken erlitt (Urk. 9/4), was darauf schliessen lässt, dass die Dauer des Stromschlages kurz war. Daraufhin wurde er vom Strom nach hinten gestossen, es wurde ihm schwarz vor Augen, er verlor kurz das Bewusstsein und fiel zu Boden (Urk. 9/2 S. 2, Urk. 9/13 S. 3, Urk. 9/18 S. 2). Im Anschluss konnten keinerlei körperliche Beeinträchtigungen festgestellt werden. Insbesondere wurden im A.___ eine kardiale Ischämie oder eine relevante Herzrhythmusstörung (Urk. 9/4 S. 2) und später im D.___ neurologische Schäden ausgeschlossen (Urk. 9/18). Dies lässt darauf schliessen, dass der (im Übrigen nicht sichtbare) Stromschlag für den Körper nicht überaus heftig ausfiel. Bei dieser Sach- und Rechtslage spielt es für die Bestimmung der Schwere des Unfalls letztlich keine Rolle, wie der Stromschlag aus elektrotechnischer Sicht beurteilt würde, auch wenn für die Gefährlichkeit eines Stromschlages neben der Höhe der elektrischen Spannung, der Stromdichte und der Stromstärke eine Rolle spielt, ob es sich um Wechselstrom oder Gleichstrom handelt und wie lange und über welchen Weg die Person vom elektrischen Strom durchflossen wird (vgl. www.wikipedia.org, Stichwort Stromunfall). Die Beschwerdegegnerin verzichtete daher zu Recht auf die Einholung eines elektrotechnischen Gutachtens. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erblicken (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2009 in Sachen M., 8C_964/2008, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). Auch ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit der Beschwerdegegnerin von einem maximal mittelschweren Unfall auszugehen.
3.3
3.3.1   Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs sind somit weitere unfallbezogene Kriterien, die nach den Erfahrungen des Lebens geeignet sind, eine psychische Fehlreaktion auszulösen, erforderlich, damit dem Unfall die vorausgesetzte massgebende Bedeutung zukommt (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Die Adäquanz ist hier nur zu bejahen, sofern eines der einschlägigen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere Kriterien zutreffen (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Und zwar müssten (bei einem mittelschweren Unfall) nach der Rechtsprechung mindestens drei Zusatzkriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall bejaht werden könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2010 in Sachen D., 8C_9/2010, Erw. 3.6 mit Hinweis). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben (Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2007 in Sachen P., U 442/06, Erw. 4.1 mit Hinweis).
3.3.2   Die Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung der somatischen Beschwerden, der ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen sowie des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sind mangels somatisch erheblicher Beschwerden ohne Weiteres auszuschliessen, nachdem sich der Schwerpunkt des Gesundheitsschadens und die ärztliche Behandlung nach dem Unfall mangels anfänglicher physischer Beschwerden und somatischer Verletzungen hauptsächlich auf die psychopathologische Symptomatik konzentriert hatten (Urk. 9/13, Urk. 9/18). Die Muskel- und Kopfschmerzen wurden einzig mit Physiotherapie und Medikamenten behandelt (Urk. 9/5-7), wobei die Kopfschmerzen als phänotypisch am Ehesten als vom Spannungstyp und wegen Analgetikaübergebrauchs beurteilt wurden (Urk. 9/18 S. 1). Die Muskelschmerzen besserten unter der Physiotherapie bereits nach wenigen Wochen (Urk. 9/18 S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit schrieb Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 27. März 2009 ausserdem dem Vermeidungsverhalten bei Stromquellen und elektrischen Geräten, mithin psychischen Umständen zu (Urk. 9/24 S. 5).
         Das Kriterium der (somatisch bedingten) Dauerschmerzen ist vor diesem Hintergrund - wenn überhaupt - zumindest nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Gleich verhält es sich mit dem Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls. Besonders dramatische Begleitumstände ereigneten sich beim Unfall vom 9. Juni 2008 keine. Eine gewisse Eindrücklichkeit ist dem Unfall sicher nicht abzusprechen. Im Vergleich zu anderen Unfällen, die in der Rechtsprechung als besonders eindrücklich beurteilt wurden, ist die Eindrücklichkeit objektiv betrachtet aber jedenfalls nicht in auffallender Weise gegeben, nachdem der Beschwerdeführer durch den Stromschlag von der Stromquelle lediglich nach hinten weggestossen wurde (Urk. 9/18 S. 2), kurz bewusstlos wurde und zu Boden fiel, ohne festzukleben, ohne besonderen Aufprall am Boden und ohne dass Weiteres vorfiel. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bejahte das Adäquanzkriterium der besondern Eindrücklichkeit des Unfalls dagegen etwa bei einem Zusammenstoss mehrerer Personenwagen in einem Tunnel, bei dem der Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs getötet und derjenige des entgegenkommenden Fahrzeugs schwer verletzt wurde und ein Fahrzeug an der Tunnelwand hochgetrieben wurde und hierauf in den von der Versicherten gesteuerten Personenwagen stiess (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 2005 in Sachen A., U 424/04, Erw. 6.2 mit weiterer Kasuistik).
3.4     Zusammenfassend liegen demnach von den massgeblichen Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 höchstens zwei, und diese jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise vor, was zu einer Verneinung der Adäquanz bei Fallabschluss per 8. April 2009 (Urk. 9/26) führt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juli 2009 (Urk. 2) ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Swica Gesundheitsorganisation, Versicherten-Nr. F.___ Römerstrasse 38, 8400 Winterthur
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).