UV.2009.00327

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 23. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger
Jäger & Schweiter Rechtsanwälte
Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1955, arbeitete vom 1. August 1996 bis 30. April 2005 als Buchhalterin in einem 40 % Pensum bei der Y.___ und war bei der Zürich Versicherungsgesellschaft (Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 1. April 1997 bei einem Skiunfall am Rücken verletzte (Urk. 12/Z1). Der erstbehandelnde Arzt, Kantonales Spital Z.___, diagnostizierte eine Commotio spinalis (Urk. 12/ZM4). Es erfolgten zahlreiche Physiotherapien, neurologische und neuropsychologische Untersuchungen, ein stationärer Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik A.___ vom 5. Dezember 2000 bis 9. Januar 2001 (Urk. 12/ZM27), sowie eine neurologische Begutachtung (Urk. 12/ZM31, Neurologisches Gutachten, Universitätsspital W.___, vom 11. Juni 2002), ein neurologisches Zusatzgutachten vom 8. November 2005 (Urk. 12/ZM39), sowie ein psychiatrisches Gutachten vom 24. Mai 2006 (Urk. 12/ZM40). In dieser Zeit war X.___ weiterhin bei der Y.___ im gleichen Unfang beschäftigt, in den Jahren 1998 und 1999 wurden zusätzlich erhebliche Überstunden geleistet. Nachdem 2001 das Pensum auf 45 % aufgestockt wurde, reduzierte sie dieses jedoch auf 10 bis 15 %, leistete aber nach wie vor über 400 Überstunden pro Jahr. Nach Eingang des polydisziplinären Gutachtens des Begutachtungsinstituts V.___ vom 1. Juli 2009 (Urk. 12/ZM41) verfügte die Zürich am 10. Februar 2009 die Leistungseinstellung auf den 31. Dezember 2008 (Urk. 12/Z113). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. August 2009 fest (Urk. 2).

2.       Dagegen liess die Versicherte am 14. September 2009 Beschwerde erheben, mit folgenden Anträgen: es sei ihr in Aufhebung des Einspracheentscheids ab 1. August 2006 eine Invalidenrente basierend auf einem 100%igen Invaliditätsgrad auszurichten, es sei ihr eine Integritätsentschädigung von 70 % zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2009 wurde Abweisung beantragt (Urk. 10). Replicando (Urk. 14) unter Einreichung eines psychiatrischen Gutachtens vom 15. Juni 2010 (Urk. 15) und duplicando (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.    
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.1   Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.3.2   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.3   Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.3.4   Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
1.3.5   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).

2.
2.1     Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2009 hielt die Beschwerdegegnerin fest, grundsätzlich würde zwischen den geklagten Beschwerden und dem Skiunfall ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen, gestützt auf die Psycho-Praxis verneinte sie jedoch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. April 1997 und den noch bestehenden Beschwerden, weshalb sie ihre Leistungen per 31. Dezember 2008 einstellte.
2.2     Dagegen wird in der Beschwerde geltend gemacht, der adäquate Kausalzusammenhang sei bereits mit formloser Verfügung vom 2. August 2006 bejaht worden, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht auf die zugesprochene Rente zurückkommen könne und somit seit 1. August 2006 die Versicherte Anspruch auf eine 100%ige Rente habe. Doch selbst bei erneuter Prüfung des Anspruchs, müsse die natürliche und adäquate Kausalität (nach der HWS-Praxis) bejaht werden, weshalb die Versicherte ab 1. August 2006 Anspruch auf eine 100%ige Rente habe. Sodann bestehe ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einem 70%igen Integritätsschaden.

3.      
3.1     In formeller Hinsicht stellt sich vorab die Frage, ob das Schreiben vom 2. August 2006 (Urk. 12/Z206), worin die Beschwerdegegnerin eine Verrentung ab 1. August 2006 in Aussicht stellte, als formlose Verfügung zu qualifizieren ist und demnach die Verfügung vom 10. Februar 2009 nur unter bestimmten Voraussetzung (u.a. prozessualen Revision, Wiedererwägung) hätte vorgenommen werden dürfen.
3.2     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es u.a. ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Seine Bestimmungen sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen (Art. 2 ATSG).
         Auch unter der Herrschaft des ATSG bestimmt sich der Begriff der Verfügung mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 VwVG (vgl. Art. 55 ATSG; BGE 131 V 46 Erw. 2.4, 130 V 391 Erw. 2.3). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 266 Erw. 2a) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (BGE 124 V 20 Erw. 1, 123 V 296 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Der Verfügung gleichgestellt sind gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG Einspracheentscheide (BGE 130 V 391 Erw. 2.3).
         Bis zum Inkrafttreten des ATSG schrieb Art. 99 Abs. 1 Satz 1 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung (AS 1982 1706) vor, dass der Versicherer über erhebliche Leistungen und Forderungen und über solche, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen hat. Diese Problematik ist jetzt in Art. 49 Abs. 1 ATSG geregelt. Danach hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden; diesfalls räumt Abs. 2 dieser Bestimmung der betroffenen Person die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen. Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
         Gemäss dem unter dem Recht des ATSG weiterhin gültigen Art. 124 UVV ist eine schriftliche Verfügung insbesondere zu erlassen über die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfindungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen (lit. a) sowie die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (lit. b; vgl. unten Erw. 4).
3.3     Damit ist aber nicht gesagt, dass ein Fallabschluss ohne weitere Leistungszusprechung immer sogleich formell verfügt werden muss. Je nach Verlauf des Heilungsprozesses kann der Unfallversicherer damit ohne Weiteres einmal zuwarten und die Entwicklung beobachten, bevor er verfügt, was durchaus sachgerecht und dem Einzelfall angepasst ist. Einzelne unerhebliche Leistungen dürfen dagegen weiterhin formlos abgelehnt werden, soweit dies unbestritten bleibt (Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2006, Erw. 4 [U 62/06]). Die von der Zürich am 10. Februar 2009 verfügte Leistungseinstellung - nachdem weitere medizinische Untersuchungen ergingen - erfolgte demnach korrekt und sie war nicht an ihr Schreiben vom 2. August 2006 gehalten, da dieses gestützt auf obige Erwägungen nicht als formlose Verfügung qualifiziert werden kann, zumal gestützt auf Art. 124 UVV sie bei Leistungszusprachen verpflichtet ist eine Verfügung zu erlassen, was auch die Beschwerdeführerin nicht verlangt hatte.
4.      
4.1     Gestützt auf die medizinische -, berufliche -, Familien- und Sozialanamnese, Erhebung der objektiven Befunde und der geklagten Beschwerden diagnostizierten die Ärzte im Gutachten des Begutachtungsinstituts V.___ vom 1. Juli 2009 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), zwanghafte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und ein chronisches zervikozephales und -brachiales Schmerzsyndrom. Die fachärztliche internistische Untersuchung ergab einen normalen Status.
         Im psychiatrischen Teilgutachten, beschrieb Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine Versicherte, die vor dem Unfall sehr aktiv war. Selbst nach dem Unfall 1997 habe sie ihre Tätigkeit wieder aufgenommen und bis im April 2005 gearbeitet. Unklar sei, zu welchem Zeitpunkt sie ihr Arbeitspensum auf 20 % reduziert habe. Ebenfalls nicht klar seien die Gründe für die Stellenaufgabe, dabei dürften ungünstige Vorfälle am Arbeitsort ebenfalls eine Rolle gespielt haben. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nur im Unfang von 20 % arbeiten zu können, sei gestützt auf die somatischen Befunde nicht objektivierbar, weshalb eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Da sie vor dem Unfall unter einem hohen Belastungsdruck gelitten habe, sich jedoch wegen ihrer Persönlichkeitsstruktur keine Ruhe und Erholung gegönnt habe, sei sicherlich davon auszugehen, dass bereits damals zwanghafte perfektionistische Persönlichkeitszüge vorhanden gewesen seien und habe sie die durch den Unfall bewirkten Einschränkungen um so dramatischer erlebt. In der Folge hätten sich die somatoforme Schmerzstörung, die leichtgradige depressive Störung begleitet von zwanghaften Persönlichkeitszügen  entwickelt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sodann eine 20%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/ZM41, S. 15f.).
         Im neurologischen Teilgutachten wurden als subjektive Beschwerden Nacken-, Kreuz-, Oberschenkel- und Kopfschmerzen genannt. Der Neurologe, Dr. med. C.___, FMH Neurologie, hielt die Diagnose eines chronischen zerviko-zephalen und -brachialen Schmerzsyndroms fest. Klinisch fänden sich keine Erklärungen für die angegebenen Schmerzen, Provokationsmanöver seien negativ ausgefallen und die echtzeitlichen Röntgenbilder würden ebenfalls keine traumatischen und auch keine degenerativen Veränderungen zeigen. Sodann könnten auch milde traumatische Hirnschädigung ausgeschlossen werden, da keine Gedächtnislücken vorgelegen hätten, sodass die beklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen als Folge der Schmerzen und der psychischen Faktoren zu werten seien. Insgesamt würden die geringen somatischen prinzipiell erklärbaren Beschwerden durch die psychischen Faktoren eine Verstärkung erfahren. Folglich sei die Versicherte in einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/ZM41, S. 20f.).
         Insgesamt bejahten die Gutachter eine teilweise Unfallkausalität der Beschwerden. Insbesondere sei die psychische Fehlentwicklung auf den Unfall zurückzuführen. Sodann sei aus psychiatrischer Sicht denkbar, dass die festgestellten zwanghaften Persönlichkeitszüge bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen seien. Die psychischen Faktoren spielen gegenüber den organischen eine übergeordnete Rolle. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bestehe aus organischer Sicht lediglich eine Einschränkung bezüglich gewissen Haltungen, hingegen bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.2     Die Begutachtung im Begutachtungsinstitut V.___ beruht auf umfassenden internistischen, neurologischen sowie psychiatrischen Abklärungen, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden. Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange - auch angesichts des Umfangs von insgesamt mehr als 25 Seiten - umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. Das Gutachten des Begutachtungsinstituts V.___ genügt den für den Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen in jeder Hinsicht. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts V.___ abgestellt werden kann, welches sämtliche praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232). Ferner stimmen die Einschätzungen mit der medizinischen Aktenlage überein, insbesondere aus neurologischer Sicht. So hielt PD Dr. med. D.___, Neurologie FMH, im neurologischen Gutachten vom 8. November 2005 dafür, dass hauptsächlich die psychischen Beschwerden im Vordergrund stünden (Urk. 12/ZM39), während im neurologischen Gutachten des Universitätsspitals W.___ vom 11. Juni 2002 die Ärzte kein neurologisches Korrelat eruieren konnten (Urk. 12/ZM31). Auch das nachträglich eingereichte psychiatrische Gutachten vom 15. Juni 2010, welches nach dem hier zu beurteilenden Zeitraum (Einspracheentscheid vom 12. August 2009) erging, bestätigt die im Begutachtungsinstituts V.___ Gutachten ergangenen Diagnosen, wonach die Beschwerdeführerin an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0), an einer rezidivierenden kurzen depressiven Störung (ICD-10 F38.10) und an einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) leidet (Urk. 15).
4.3     Gestützt auf das Gutachten stehen die heute noch geklagten somatischen Schmerzen in (teilweiser) natürlichen Kausalität zum Unfallereignis vom 1. April 1997. Sodann steht ebenfalls fest, dass der Unfall zu einer psychischen  Fehlentwicklung beigetragen hat. Demnach sind die psychischen Beschwerden ebenfalls (zumindest teilweise) natürlichkausal auf den Skiunfall zurückzuführen.

5.
5.1     Zu Recht unbestritten ist sodann, dass keine organischen Unfallfolgen ausgewiesen sind. Hingegen wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe eine Verletzung erlitten, die in die Diagnosegruppe der Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen zuzuordnen sei. Auch bei vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen sei demnach die Adäquanzprüfung nach der HWS-Praxis vorzunehmen.
5.2     Selbst wenn im Sinne der Beschwerde zumindest teilweise die für ein HWS-Distorsionstrauma typische Symptomatik (BGE V 117 359 Erw. 4b) bejaht wird, ist auf Grund der medizinischen Aktenlage, insbesondere dem psychiatrischen Teilgutachten des Begutachtungsinstituts V.___, unter Berücksichtigung der ganzen Entwicklung vom Unfallereignis bis zum Beurteilungszeitpunkt von einer sehr untergeordneten Rolle der physischen Anteile auszugehen. So führte anlässlich der Begutachtung der Neurologe explizit aus, die erhobenen Befunde seien nicht organischen Ursprungs, sondern durch die psychischen Faktoren bedingt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, äusserte sich auch der Psychiater dahingehend, dass die organisch geklagten Beschwerden nicht nachvollziehbar seien, hingegen ein komplexes psychisches Leiden bestehe. Die Gutachter schlussfolgerten denn auch, die psychische Symptomatik habe im Verlauf der Zeit eine wesentliche Rolle eingenommen, während die organischen Faktoren immer weniger geworden seien. Die Adäquanzprüfung hat demnach gemäss BGE 115 V 140 zu erfolgen.
5.3     Aufgrund des Geschehensablaufs - soweit rekonstruierbar - schlug die Beschwerdeführerin nach einem Sturz beim Snowboardfahren mit dem Rücken und Genick auf der Skipiste auf (Urk. 12/Z1) - und der dabei erlittenen Verletzungen ist der Unfall im Rahmen der nach objektiven Gesichtspunkten (BGE 124 V 29 Erw. 5c/aa, 115 V 133 Erw. 6, Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2008, Erw. 3.2 [U63/07]) vorzunehmenden Kategorisierung dem mittleren Bereich zuzuordnen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bezüglich des Unfallereignisses im Jahr 1997 wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre, oder weitere drei zu berücksichtigende Kriterien gegeben wären (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, 8C_897/2009, Erw. 4.5).
5.4     Der Unfall vom 1. April 1997 hat sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weder unter besonders dramatischen Begleiterscheinungen ereignet noch war er - objektiv betrachtet - von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS - vorliegend ein Commotio spinalis - vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung und insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, für sich allein nicht zu begründen. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Im Vordergrund standen Abklärungsmassnahmen und Physiotherapien. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden wie von einem schwierigen Heilungsverlauf und massiven Komplikationen. Soweit eine physisch bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bestanden hat, war sie nicht erheblicher Natur. Körperliche Dauerschmerzen sind auf Grund der Akten ausgewiesen, jedoch nicht in ausgeprägter Form, da sie nicht objektivierbar und in Zusammenhang mit der psychischen Symptomatik zu sehen sind. Somit ist weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, noch sind mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben, weshalb die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden zu verneinen ist. Die Bemessung einer Invalidenrente und Integritätsentschädigung erübrigt sich demnach.

6.       Der Einspracheentscheid der Zürich vom 12. August 2009 mit welchem die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2008 eingestellt wurden, besteht mithin zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
- Rechtsanwalt Peter Jäger
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).