Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00330
UV.2009.00330

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni


Urteil vom 11. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Unia Zürich-Schaffhausen
Sektion Zürcher Oberland, K.___
Bahnstrasse 23, Postfach 487, 8610 Uster

gegen

SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1977, war seit dem 1. Oktober 2004 für die Supermarktkette Y.___ in Z.___ als Kommissionierer tätig und damit bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 9/1). Am 12. April 2008 fiel dem Versicherten bei der Arbeit ein etwa 25 kg schweres Paket mit Speiseeis auf den Hinterkopf, worauf er nach vorne stürzte (vgl. Urk. 9/1; Urk. 9/3; Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 23. April 2008, im Anhang von Urk. 9/9). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ diagnostizierten eine schwere Schädelkontusion sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; Arztzeugnis zuhanden der SWICA vom 23. April 2008, Urk. 9/3). Die radiologischen Untersuchungen zeigten keine ossären Läsionen (vgl. Berichte im Anhang von Urk. 9/9). Die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 9/2).
         Nach vorerst voller Arbeitsunfähigkeit nahm der Versicherte die Arbeit Ende Mai 2008 wieder zu 50 % auf (vgl. Urk. 9/20; Urk. 9/55 S. 3 unten). Auf Anraten der Ärzte, einen weniger belastenden Arbeitsplatz zu suchen, konnte die Arbeitgeberin des Versicherten im Februar 2009 einen Wechsel in eine andere Abteilung in die Wege leiten. Der Arbeitsversuch wurde jedoch vom Versicherten abgebrochen (vgl. Urk. 9/47). Schliesslich wurde ihm die Arbeitsstelle gekündigt (vgl. Urk. 9/60 S. 1 unten). Aufgrund der persistierenden Beschwerden veranlasste die SWICA eine Begutachtung beim Neurologen Prof. Dr. B.___ von der Klinik C.___ in L.___ (Gutachten vom 6. April 2009, Urk. 9/55).
         Per 1. September 2009 erhielt der Versicherte im Geschäft eines Bekannten eine probeweise Anstellung, wo er im Bereich Flachdachreparaturen tätig ist (vgl. Urk. 3/6 S. 7; Urk. 1 S. 1 unten).
1.2     Mit Verfügung vom 21. April 2009 hielt die SWICA fest, dass die heutigen Beschwerden (Nackenschmerzen) nicht überwiegend wahrscheinlich durch das Ereignis vom 12. April 2008 verursacht worden seien, weshalb sie ihre Leistungen nach UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) per 20. April 2009 einstelle (Urk. 9/61).
         Der Versicherte erhob mit Eingaben vom 14. Mai und 15. Juni 2009 Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 9/64; Urk. 9/72). Mit Einspracheentscheid vom 4. August 2009 wies die SWICA die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 9/80 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. September 2009 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben und die SWICA sei zu verpflichten, ihm das Unfalltaggeld vom 20. April 2009 bis zum 31. August 2009 zu vergüten. Falls auch dieser Arbeitsversuch scheitern sollte, sei das Unfalltaggeld auch weiterhin auszurichten (S. 2). Die SWICA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2009 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Innert angesetzter Frist ist indessen keine Replik ergangen (vgl. Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck-mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs gestatten.
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen über den 20. April 2009 hinaus, mithin der Kausalzusammenhang zwischen den nach dem 20. April 2009 noch bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 12. April 2008.
2.2     Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, sie habe gestützt auf das Gutachten von Prof. B.___ festgestellt, dass aufgrund der fehlenden natürlichen Kausalität zwischen Unfall und Schädigung ab dem 20. April 2009 kein Anspruch auf Leistungen aus UVG mehr bestehe (S. 2 Ziff. 1.2). Das Gutachten von Prof. B.___ erfülle die Voraussetzungen der Rechtsprechung an die Schlüssigkeit eines Gutachtens vollumfänglich und gehe der Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. D.___ vor (S. 2 f. Ziff. 3).
2.3     Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrem Entscheid auf den Bericht des von ihr beauftragten Vertrauensarztes Prof. B.___ gestützt, der ihn nur etwa 10 bis 15 Minuten lang befragt und untersucht habe und aufgrund dessen die Haltung seiner Auftraggeberin, der Beschwerdegegnerin, unterstütze. Der heutige Bericht des behandelnden Neurologen Dr. D.___ belege ganz eindeutig, dass er infolge des Unfalls vom 12. April 2008 nach wie vor 100 % erwerbsunfähig sei (Urk. 1 S. 1 unten).

3.
3.1     Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___, Chirurgische Klinik, dia-gnostizierten im Austrittsbericht vom 23. April 2008 (im Anhang von Urk. 9/9) eine schwere Schädelkontusion sowie eine HWS-Distorsion. Der Beschwer-deführer sei vom 12. bis zum 13. April 2008 zur Überwachung nach Commotio-Schema bei ihnen hospitalisiert gewesen (S. 1). Es sei eine Selbstzuweisung auf dem Notfall erfolgt, nachdem ihm ein etwa 25 kg schweres Palett mit Speiseeis auf den Hinterkopf gefallen sei, worauf er nach vorne gestürzt sei. Es seien sofortige starke Schmerzen occipital und im Bereich der HWS aufgetreten. Der Beschwerdeführer sei nicht bewusstlos gewesen und es habe keine Amnesie bestanden. Es habe eine leichte Nausea vorgelegen (S. 2). Der Verlauf habe sich problemlos gestaltet; der Beschwerdeführer habe am nächsten Tag in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können (S. 1).
         Zu den Röntgenbefunden wurde ausgeführt, das konventionelle Röntgenbild des Schädels zeige regelrechte ossäre Strukturen, die Artikulationen seien nicht pathologisch. Es gebe keine Anhaltspunkte für frische traumatische ossäre Läsionen. Das Röntgenbild der HWS zeige eine leichte Schiefhaltung, die Wirbelkörper und Bandscheiben seien nicht höhengemindert. Das dorsale und ventrale Alignement sei regelrecht und es sei kein ventrales Paravertebralhämatom abgrenzbar. Der Dens sei mittelständig und intakt (S. 1).
         Die Ärzte des Spitals A.___ empfahlen körperliche Schonung in den nächsten Tagen sowie die Vermeidung von audiovisuellen Reizen. Sie attestierten dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis zum 20. April 2008 (S. 1).
3.2     Dr. med. E.___ berichtete am 15. Mai 2008 (im Anhang von Urk. 9/9) über die gleichentags erfolgte Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS. Zur Beurteilung gab er an, es zeige sich ein normales MRI der HWS ohne Hinweis auf eine traumatische Diskushernie. Es bestehe kein Hinweis auf eine okkulte Fraktur.
3.3     Dr. med. F.___, Facharzt FMH Neurologie, nannte im Bericht vom 19. Juni 2008 (Urk. 9/13) als Diagnose einen Status nach Kontusion der HWS durch eine fallende Glasplatte mit persistierendem ausgeprägtem Zervikalsyndrom mit zum Teil migräneartigen Schmerzen. Es bestehe eine deutliche Einschränkung, wahrscheinlich vor allem schmerzbedingt, der Reklination und etwas weniger ausgeprägt der Inklination. Auch bei der Rotation des Kopfes sei mindestens eine Einschränkung von 1/3 festzustellen. Ansonsten bestünden keine weiteren neurologischen Defizite (S. 1). Es sei auffallend, dass der Beschwerdeführer eine starke Bewegungseinschränkung habe und dass die Schmerzen derart belastungsabhängig seien. Im MRI zeige sich eine Streckhaltung der oberen HWS. Die Streckhaltung belege seines Erachtens gegenüber dem initialen Röntgenbild, welches unmittelbar nach dem Unfall gemacht wurde, die starke Schmerzhaftigkeit der HWS mit entsprechender Schonhaltung. Auch die Myogelosen sowie die Schilderungen des Beschwerdeführers seien recht typisch für solche posttraumatischen HWS-Schmerzen. Er denke, dass der Beschwerdeführer nun noch 50 % arbeitsunfähig sei. In späteren Schritten könnte dann alle 1 bis 2 Monate 10 % bis 15 % mehr dazugefügt werden (S. 2).
3.4     Prof. Dr. med. G.___, Radiologie FMH, Neuroradiologie, Klinik C.___, berichtete am 17. November 2008 (Urk. 9/29) über die gleichentags erfolgten Röntgenaufnahmen der HWS. Er gab an, es lägen, soweit bei ausschliesslich seitlichen Aufnahmen beurteilbar, intakte ossäre Strukturen vor. Allenfalls bestehe eine gering gestreckte Lordose. Auf den Funktionsaufnahmen zeige sich eine geringfügig eingeschränkte Reklination sowie oberhalb von HWK (Halswirbelkörper) 4 eine eingeschränkte Inklination. Es seien keine Instabilitätszeichen provozierbar.
3.5     Im Bericht der Ärzte der H.___ Klinik vom 2. Dezember 2008 (Urk. 9/30) wurde als Diagnose ein persistierendes zervikales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Kontusion genannt. Zum Unfallereignis wurde festgehalten, dass eine 25 kg schwere Glasplatte auf den Hinterkopf des Beschwerdeführers gefallen sei, worauf dieser bewusstlos geworden sei und im Spital habe betreut werden müssen. Zum neurologischen Untersuchungsbefund wurde eine deutliche Bewegungseinschränkung der HWS angeführt: Rotation beidseits bis maximal etwa 60°, Extension am stärksten eingeschränkt, etwa weniger Flexion mit einem Kinn-Sternumabstand von etwa 4cm (S. 1). Die Ärzte der H.___ Klinik empfahlen eine Weiterführung der konservativen Massnahmen mit zusätzlichen Infiltrationen (S. 2).
3.6     Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, nahm am 14. De-zember 2008 Stellung zu Fragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/31). Er gab an, dass er beim Beschwerdeführer eine psychotherapeutische Beratung durch-geführt habe, da er immer mehr unter seinen chronischen Beschwerden leide. Als Befunde nannte Dr. I.___ eine schmerzbedingte Fehlhaltung der HWS, eine Druckdolenz der Facettengelenke der HWS beidseits sowie aktive Trigger der Schulter beidseits. Die Beschwerden seien mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit die Folgen des Unfallereignisses. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer immer noch in der Tiefkühlkammer arbeite und täglich mehrere hundert Kilogramm Material tragen müsse. Eine Abheilung der Beschwerden sei unter diesen Umständen sicherlich verzögert. Bei leichter Wechseltätigkeit könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Am jetzigen Arbeitsplatz könne die Arbeitsfähigkeit nicht über 50 % gesteigert werden.
3.7     Im Bericht vom 23. Dezember 2008 (Urk. 9/32) gab Dr. F.___ an, dass sich aufgrund der Funktionsaufnahme der HWS keine Pathologie finde. Dr. F.___ hielt weiter fest, dass es in der jetzigen Situation unmöglich scheine, dass der Beschwerdeführer die dringend benötigte vegetative Stabilisierung erreichen könne. Seines Erachtens sei es wichtig, dass er eine Arbeitsstelle habe, wo er vorerst nur 50 % arbeiten, wieder einen normalen Tagesablauf bekommen und dann sein Pensum langsam steigern könne.
3.8     Prof. Dr. med. B.___, FMH Neurologie, Klinik C.___, erstattete am 6. April 2009 ein Gutachten (Urk. 9/55) zuhanden der Beschwerdegegnerin, welches auf den vorhandenen Akten, der Erhebung der Anamnese sowie einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 25. März 2009 basierte (vgl. S. 1). Zum Untersuchungsbefund hielt er fest, dass der Beschwerdeführer beim Betreten des Untersuchungsraumes den Kopf in einer demonstrativ anmutenden starren Haltung präsentiert habe. Ausserhalb der formalen Prüfung, so zum Beispiel auf dem Krankenhausgang zu beobachten, sei die Beweglichkeit des Kopfes/Nackens ohne Einschränkungen gewesen (S. 7). Im Kontaktverhalten sei der Beschwerdeführer freundlich und auskunftsbereit. Er spreche mit einer klaren und verständlichen Sprache. Auch sei er wach und bewusstseinsklar und seine Merkfähigkeit sei intakt. Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig (S. 8 f.).
         Zu den Diagnosen gab Prof. B.___ an, es bestehe kein sicherer oder wahr-scheinlicher Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem oder der Wirbelsäule. Auch bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Anhalt für ein gravierendes zervikales oder zephales Trauma (S. 10 Ziff. 4). Vielmehr imponiere hier eine demonstrative Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie ein sicherer Anhalt für eine demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden (Diskrepanz zwischen der anamnestisch angegebenen aktuellen Schmerzstärke und dem klinisch unbeeinträchtigten Eindruck, Diskrepanz zwischen der in der formalen Prüfung demonstrierten Bewegungseinschränkung der HWS sowie der ausserhalb der formalen Prüfung zu beobachtenden freien Beweglichkeit der HWS; S. 10 Ziff. 5).
         Der Beschwerdeführer habe am 12. April 2008 im Rahmen des bislang an-geschuldigten Ereignisses eine allenfalls leichtgradige Nackenprellung erlitten. Gegen ein gravierendes Trauma, das im Sinne der natürlichen Kausalität geeignet wäre, dauerhafte Beschwerden zu begründen, spreche die aus den Akten zitierte ärztliche Erstdokumentation, die keinerlei Anhalt für eine wesentliche Läsion biete oder gar die Diagnose einer gravierenden Kopf- oder Nackenverletzung zulassen würde. Der in den ärztlichen Folgeberichten zitierte Unfallhergang mit einer Verletzung durch eine 25 kg schwere Glasplatte sei nicht korrekt. Hinsichtlich der hier demonstrierten Einschränkung der Beweglichkeit des Nackens würden sich auch aus den vorliegenden bildgebenden Untersuchungen keine objektivierenden Belege für ossäre, ligamentäre oder diskale Läsionen ergeben, die eine derartige Einschränkung begründen könnten. Angesichts der Leichtgradigkeit des Traumas seien hierauf beziehbare dauerhafte Beschwerden weder plausibel noch wahrscheinlich. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer auch beschwerdefrei aus der seinerzeitigen kurzen stationären Beobachtung entlassen worden. Insbesondere würden sich aus den seinerzeit gemachten anamnestischen Angaben auch keine Anhaltspunkte für eine unfallassoziierte Bewusstseinsstörung im Sinne einer Commotio cerebri oder eine wesentliche Distorsion der HWS ergeben. Kognitive Störungen seien vom Beschwerdeführer hier auch nicht beklagt worden. Wollte man dennoch eine stattgehabte Commotio cerebri unterstellen, wäre dies aus seiner Sicht nicht geeignet, dauerhafte kognitive Beschwerden zu begründen (S. 11 Ziff. 5).
         Zusammenfassend könne er keine hinreichend gesicherten oder wahrscheinlichen unfallbedingten (oder nicht unfallbedingten) behindernden Gesundheitsstörungen attestieren, die geeignet wären, die Arbeitsfähigkeit einzuschränken. Auch sei das angeschuldigte Ereignis nicht hinreichend sicher oder wahrscheinlich geeignet, zu einer biologisch relevanten Verletzung zu führen, die dauerhafte Beschwerden begründen könnte (S. 12 Ziff. 5).
3.9     Dr. I.___ führte im Bericht vom 7. April 2009 (Urk. 9/60) aus, er habe beim Beschwerdeführer schmerztherapeutisch suboccipitale Infiltrationen sowie Stellatumblockaden durchgeführt, ohne positiven Effekt. Auch medikamentös seien Antirheumatika, Opiate und Antidepressiva ohne Wirkung eingesetzt worden. In der Zwischenzeit sei eine craniosakrale Physiotherapie durchgeführt worden, ebenfalls ohne Effekt. Der Beschwerdeführer habe unterdessen einen Arbeitsversuch in einer anderen Abteilung desselben Betriebes durchgeführt, welcher gescheitert sei. Nun habe er die Kündigung erhalten (S. 1 unten). Aufgrund des klinischen Befundes, der ausgeprägten Schonhaltung beziehungsweise Fehlhaltung sowie der fehlenden Beeinflussbarkeit mit allen therapeutischen Massnahmen bestehe der Verdacht auf eine Mikroinstabilität. Da diese bildgebend nicht erfasst werden könne, empfehle er eine weitergehende Abklärung durch die interdisziplinäre Schmerzsprechstunde im Spital Bülach (S. 2).
3.10   Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, hielt im ärztlichen Attest vom 15. Juni 2009 (im Anhang von Urk. 9/72) fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sehr rudimentären Alertness und Belastbarkeit derzeit aus neurologischer Sicht zu 100 % erwerbsunfähig sei.
3.11   Dr. med. J.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am 17. Juni 2009 (Urk. 9/75) über die Magnetresonanztomographie (MRI) von CCJ (kraniozervikaler Übergang), HWS und BWS (Brustwirbelsäule) vom 16. Juni 2009 (S. 1). Im Rahmen der Beurteilung nannte er eine moderate Diskusdegeneration C3/4 und C4/5. Ansonsten seien keine pathologischen Veränderungen feststellbar, insbesondere keine bildlich fassbaren Schäden der Kopfgelenkbänder, keine Instabilität und keine Stenose (S. 2).
3.12   Dr. D.___ erstattete am 10. September 2009 einen Bericht (Urk. 3/6) zuhanden der Vertreterin des Beschwerdeführers. Er gab an, dass die Anamnese wegen der schlechten Verständlichkeit des soporösen Patienten sowie der - trotz grosser Anstrengungen - häufigen, soporös bedingten Unterbrechungen hauptsächlich durch die Ehefrau des Beschwerdeführers berichtet worden sei (S. 1). Zu den Befunden führte er aus, der Beschwerdeführer zeige sich deutlich verlangsamt, nach vorn gebeugt, den Kopf in Schonhaltung tragend, mit verhangenem Blick und meistens halb geöffnetem Mund. Alle Bewegungen würden langsam und vorsichtig ausgeführt, auch reagiere er oft nicht, wirke wie weggetreten (S. 3). Es bestehe eine nach allen Seiten schmerzbedingt einschränkende Kopfbeweglichkeit. Obwohl der Beschwerdeführer sehr um Haltung bemüht sei, falle er durch seine Verlangsamung auf. Dabei würden sich keine formalen Denkstörungen zeigen. Die meiste Zeit sitze er stumm da, oft wie geistig abwesend (posttraumatischer Mutismus; S. 4).
         Als Zusatzuntersuchungen seien psychophysiologische Messungen durchgeführt worden. Die niedrigen Amplituden, die langen Reaktionszeiten und die fehlende P3 würden für einen Frontalhirnschaden sprechen, die pathologischen P50 für beidseitige Funktionsstörungen im Hippokampus-Amygdala-Gebiet (S. 4; vgl. auch den Bericht von Dr. D.___ vom 15. Juni 2009, im Anhang von Urk. 9/72). Mit einer Schlafanalyse hätten physiologische Ursachen für die subjektive Müdigkeit im Nachtschlaf ausgeschlossen werden können. Mit dem Tagesvigilanztest sei eine vermutete pathologische Hypersomnie bestätigt worden. Ursächlich komme ein Schlafmangel in Frage. Ferner könnten auch die nächtlichen Nackenschmerzen in Betracht gezogen werden (S. 5).
         Dr. D.___ führte im Rahmen der Beurteilung aus, der Beschwerdeführer habe am 14. April 2008 einen erheblichen Arbeitsunfall erlitten. Dank seiner Schutzkleidung sei die Halswirbelsäule nicht ernstlich verletzt worden. Jedoch sei der Schlag so heftig gewesen, dass er zu Boden gegangen und eine Zeit lang benebelt gewesen sei, auch wenn er das Bewusstsein nicht verloren habe. Dieser Schlag habe einen stark gesundheitlich einschränkenden Einfluss auf die zerebralen, insbesondere Hirnstammfunktionen, die sich in der Zeit vom 3. Juni bis zum 25. August 2009 noch deutlich gezeigt hätten und fortbestehen würden. Da Reaktions- und Kommunikationsfähigkeit deutlich eingeschränkt seien, der Beschwerdeführer seit dem Unfall auch deutlich wesensverändert sei - ein Umstand, der seinen Alltag sehr belaste und von seiner Familie und näheren Umgebung sehr wohl registriert werde - und er seitdem keinen erholsamen Schlaf mehr finden könne, was im Schlaflabor objektiviert und bestätigt werde, er somit unter permanenter Tagesmüdigkeit leide und da er ausserdem eine neurophysiologisch als auch klinisch fassbare Hirnleistungsstörung aufweise (die funktionell bildgebenden Ergebnisse stünden noch aus), betrage seine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit seit dem Unfall vom 12. April 2008 bis heute unfallbedingt 100 %. Die vom Beschwerdeführer unternommenen Arbeitsversuche würden diese Tatsache bestätigen, da sie alle gescheitert seien (S. 6).
         Dr. D.___ hielt schliesslich fest, dass er alle ihm zugesandten Akten im Voraus gelesen habe. Er habe sich aber nicht darauf beziehen können, da seine Ergebnisse zu stark davon abgewichen seien. Bei dieser Gelegenheit wolle er nicht unerwähnt lassen, dass sich der Beschwerdeführer sehr über Prof. B.___ beschwert habe: Seine Schwägerin, welche ihn begleitet habe, habe draussen warten müssen. Vom Gutachter sei er mit der Behauptung empfangen worden, er sei ein Simulant; er müsse seinen Fahrausweis abgeben. Der Vorgang der Begutachtung mit Anamneseerhebung und neurologischer Untersuchung habe nur 10 bis 15 Minuten gedauert (S. 7).
3.13   Prof. B.___ nahm am 27. Oktober 2009 (Urk. 8) zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung zum Bericht von Dr. D.___ vom 10. September 2009. Er gab an, Dr. D.___ habe den Beschwerdeführer als soporös bezeichnet. Die Wachheitsstörung mit dem Begriff Sopor bezeichne einen Patienten, der nur durch äussere Reize erweckbar sei und dabei nicht das volle Bewusstsein erlange. In seinem körperlichen Untersuchungsbefund habe Dr. D.___ jedoch keine Wachheitsstörung, sondern eine Verlangsamung geschildert. Durch diesen gravierenden Mangel in der korrekten medizinisch-terminologischen Anwendung eines neurologischen Kernbegriffs werde die gesamte Befunderhebung und Dateninterpretation zumindest in Zweifel gezogen (S. 1 f.). Die von Dr. D.___ beschriebene „psychophysiologische“ und polysomnographische Zusatzdiagnostik sei grundsätzlich nicht geeignet, eine traumatische hirnorganische Leistungsbeeinträchtigung zu belegen. Auch lasse die von ihm beschriebene Befundinterpretation der Schlafanalyse die Annahme einer hirnorganischen Beeinträchtigung gar nicht zu. Ebenso ergebe sich aus der Kernspintomographie keinerlei Anhalt für die von Dr. D.___ attestierte gravierende Schädigung der Halswirbelsäule durch das Unfallereignis (S. 2).
         Das von Dr. D.___ erwogene gravierende Trauma sei also weder durch klinische Befunde noch durch apparative Zusatzuntersuchungen belegt. Auch lasse selbst die von Dr. D.___ erhobene Anamnese nicht die Annahme eines jemals stattgehabten Schädelhirntraumas zu. Eine unfallassoziierte Bewusstseinsstörung werde auch von ihm nicht erhoben. Hervorzuheben sei hierbei auch, dass die nachfolgenden zeitnahen ärztlichen Beobachtungen keinerlei Anhalt für eine hirnorganische Beeinträchtigung ergeben hätten (S. 3).
         Neben den fachlich mangelhaften Äusserungen sei Dr. D.___ bedauerlicherweise auch bereit, die vom Beschwerdeführer bezüglich der von ihm durchgeführten Begutachtung gemachten grob falschen Behauptungen zu kolportieren. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer von ihm in einer etwa einstündigen Untersuchung gründlich und zuvorkommend zu seiner Anamnese befragt und körperlich untersucht worden sei. Dabei sei der Beschwerdeführer weder als Simulant bezeichnet noch aufgefordert worden, seinen Führerschein abzugeben. Richtig sei lediglich, dass er den Beschwerdeführer gebeten habe, die Begutachtung mit ihm allein zu absolvieren. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer in dieser Kommunikations-Konstellation wach, attent, orientiert und gut in der Lage gewesen sei, seine anamnestischen Daten zügig zu präsentieren. Die sprachliche Verständigung sei dabei ausreichend möglich gewesen (S. 3).



4.
4.1     Zum Unfallhergang ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer durch ein etwa 25 kg schweres Paket mit Speiseeis am Hinterkopf getroffen wurde, und nicht durch eine Glasscheibe, wie dies in einigen Berichten geschrieben wurde. Die erstbehandelnden Ärzte gaben an, dass nach dem Unfall sofort Schmerzen im Hinterkopf und im Bereich der HWS aufgetreten seien, ausserdem eine leichte Nausea. Hingegen war der Beschwerdeführer nicht bewusstlos. Schliesslich ist unbestritten, dass die radiologischen Untersuchungen regelrechte Befunde zeigten und keine Hinweise auf ossäre Läsionen ersichtlich waren.
         Den vorliegenden Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem zervikalen Schmerzsyndrom mit teilweise migräneartigen Schmerzen leidet. Ausserdem wurde eine Bewegungseinschränkung der HWS festgestellt.
4.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf das medizinische Gutachten von Prof. B.___ vom 6. April 2009. Diesem steht insbesondere der Bericht des behandelnden Neurologen Dr. D.___ vom 10. September 2009 gegenüber.
         Erhebliche Unterschiede bestehen bereits betreffend den Untersuchungsbefund. So beschrieb Prof. B.___ den Beschwerdeführer als wach, attent und gut in der Lage, seine anamnestischen Daten zügig zu präsentieren. Demgegenüber sprach Dr. D.___ davon, dass sich der Beschwerdeführer deutlich verlangsamt zeige, häufig nicht reagiere und oft wie weggetreten wirke. Er verwendete sogar den Begriff soporös, was - wie Prof. B.___ korrekt dargelegt hat - eine Bewusstseinsstörung indiziert, bei welcher beim Patienten nur durch starke äussere Reize eine Reaktion ausgelöst werden kann. Eine derartige Bewusstseinsstörung ergibt sich jedoch selbst aus dem Untersuchungsbefund von Dr. D.___ nicht.
         Dr. D.___ ging des Weiteren von einer schmerzbedingten Einschränkung der Kopfbeweglichkeit aus. Dagegen sprach Prof. B.___ von einer demonstrativen Darbietung und verwies auf die Diskrepanz zwischen der in der formalen Prüfung demonstrierten Bewegungseinschränkung der HWS sowie der ausserhalb der formalen Prüfung zu beobachtenden freien Beweglichkeit der HWS. Er führte zudem aus, dass sich auch aus den bildgebenden Untersuchungen keine objektivierbaren Belege für Läsionen ergeben würden, welche die demonstrierten Einschränkungen der HWS begründen könnten.
         Dr. D.___ hielt ausserdem fest, dass der Schlag anlässlich des Arbeitsunfalls einen stark gesundheitlich einschränkenden Einfluss auf die zerebralen, insbesondere Hirnstammfunktionen gehabt habe. So seien Reaktions- und Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt, es bestehe eine Wesensveränderung seit dem Unfall und er finde seitdem keinen erholsamen Schlaf mehr. Mit Ausnahme der Schlafprobleme finden sich in den übrigen Berichten keine solchen Befunde. Im Gegenteil, Prof. B.___ hielt im Rahmen seines Gutachtens ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer sei auskunftsbereit und spreche mit einer klaren und verständlichen Sprache, seine Merkfähigkeit sei intakt und sowohl Konzentration als auch Aufmerksamkeit seien unauffällig. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer selbst irgendwelche kognitiven Störungen beklagt hätte. Da ausserdem bildgebende Befunde fehlen, bestehen keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Beeinträchtigung. Auf die Beurteilung von Dr. D.___, wonach der Beschwerdeführer eine neurophysiologisch als auch klinisch fassbare Hirnleistungsstörung aufweise („die funktionell bildgebenden Ergebnisse stehen noch aus“), kann damit nicht abgestellt werden.
         Im Ganzen vermag der Bericht von Dr. D.___ vom September 2009 nicht zu überzeugen. Auch seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nicht nachvollziehbar. So attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit seit dem Unfall, dies entgegen der tatsächlichen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers (der die Arbeit Ende Mai 2008 wieder zu 50 % aufnahm) und entgegen den Einschätzungen der anderen Ärzte, die ausnahmslos von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgingen.
         Insgesamt erscheint die Beurteilung von Prof. B.___ nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Er setzte sich in seinem Gutachten detailliert mit den geklagten Beschwerden und dem Unfallhergang auseinander und berücksichtigte insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Sein Gutachten erfüllt somit die Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. Erw. 1.3). Zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Begutachtung nahm Prof. B.___ im Bericht vom 27. Oktober 2009 (Urk. 8) ausführlich Stellung. Darauf kann verwiesen werden. Nach dem Gesagten vermögen die Berichte von Dr. D.___ das eingehend begründete Gutachten von Prof. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt für den kurzen Bericht von Dr. I.___ vom Dezember 2008. Dr. I.___ qualifizierte darin die Beschwerden (schmerzbedingte Fehlhaltung der HWS, Druckdolenz der Facettengelenke der HWS, aktive Trigger der Schulter) überwiegend wahrscheinlich als Folgen des Unfallereignisses, begründete dies jedoch nicht. Auch wird anhand seines Berichtes nicht klar, von welchem Unfallhergang er ausgeht. Aus den weiteren vorliegenden Berichten ergeben sich keine massgeblichen Differenzen zum Gutachten von Prof. B.___. Andererseits stehen insbesondere der Bericht der erstbehandelnden Ärzte sowie die Darstellungen der bildgebenden Befunde im Einklang mit seiner Beurteilung. Zusammenfassend kann somit auf das Gutachten von Prof. B.___ abgestellt werden.
4.3         Gestützt auf das Gutachten von Prof. B.___ besteht kein Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem oder der Wirbelsäule und auch nicht für ein gravierendes zervikales oder zephales Trauma. Angesichts der Leichtgradigkeit des Traumas sind sich hierauf beziehende dauerhafte Beschwerden weder plausibel noch wahrscheinlich.
         Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
         Demnach ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den beim Be-schwerdeführer auch nach dem 20. April 2009 noch bestehenden Beschwerden und dem Unfallgeschehen vom 12. April 2008 zu verneinen.
         Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geklagten persistierenden Beschwerden (insbesondere Kopf- und Nackenschmerzen) keine weiteren Ansprüche hat, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 20. April 2009, mithin mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis, eingestellt hat.
         Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Unia Zürich-Schaffhausen
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).