UV.2009.00332
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 29. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, Staatsangehöriger von Q.___ und geboren 1951, war ab dem Jahr 1999 im Status eines Kurzaufenthalters jeweils von März bis November bei der Y.___ vollzeitlich als Gleisbauer beschäftigt (vgl. die Unterlagen zu den Arbeitsverhältnissen in Urk. 11/78+79) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.
1.2 Am 11. März 2003 war X.___ von einem Auffahrunfall betroffen (Unfallmeldung UVG vom 13. März 2003, Urk. 13/1), und es wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie eine Kontusion der Brust- und der Lendenwirbelsäule diagnostiziert (Bericht des Spitals A.___ vom 11. März 2003, Urk. 13/3). Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, erklärte die Behandlung als am 27. März 2003 abgeschlossen und attestierte dem Versicherten für die Zeit ab dem 1. April 2003 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Arztzeugnis UVG vom 27. März 2003, Urk. 13/2).
In der Folge stürzte der Versicherte am 21. November 2003 bei der Arbeit von einem Bahnwagen und fiel auf den (helmgeschützten) Kopf und auf den Rücken (Unfallmeldung UVG vom 26. November 2003, Urk. 12/1). Er klagte danach über Schmerzen im Thorax und an der Lendenwirbelsäule sowie über rechtsseitige Schulterschmerzen; ossäre Läsionen konnten jedoch keine festgestellt werden (Berichte des Spitals A.___ vom 26. November und vom 2. Dezember 2003, Urk. 12/7/5 und Urk. 12/2/2; Berichte von Dr. B.___ vom 1. Dezember 2003 und vom 18. Januar 2004, Urk. 12/7/4 und Urk. 12/7/2). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. C.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie (Bericht vom 5. Februar 2004, Urk. 12/10), verfügte die SUVA am 9. Februar 2004 die Einstellung der Taggelder mit dem 29. Februar 2004 (Urk. 12/12).
Am 6. Februar 2004 hatte der Versicherte jedoch einen weiteren Unfall erlitten; er war beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Auto angefahren und dabei auf die Kühlerhaube geschleudert worden (Unfallmeldung vom 13. Februar 2004, Urk. 11/1). Er hatte dabei multiple Kontusionen erlitten und den 1. Schneidezahn links verloren; Hinweise für ossäre Läsionen fanden sich hingegen wiederum keine (Bericht des Spitals A.___ vom 6. Februar 2006, Urk. 11/2). Die SUVA erbrachte daraufhin weitere Taggeldzahlungen. In der Folge fand am 30. April 2004 eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. D.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, statt (Urk. 11/16), der Versicherte durchlief danach in der Rehaklinik E.___ ein Ergonomie-Trainingsprogramm (Bericht der Rehaklinik E.___ vom 23. September 2004, Urk. 11/25) und nahm daran anschliessend im Hausdienst der Rehaklinik E.___ eine Berufstherapie von voraussichtlich dreimonatiger Dauer auf, welche indessen wegen zahlreicher Absenzen am 5. November 2004 abgebrochen wurde (Bericht der Rehaklinik E.___ vom 9. November 2004, Urk. 11/28/0-2). Gestützt auf einen weiteren kreisärztlichen Bericht von Dr. D.___ vom 1. Dezember 2004 (Urk. 11/29) teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 mit, dass die Taggelder ab dem 15. Januar 2005 eingestellt würden, wogegen die Kosten der noch notwendigen Behandlung weiterhin übernommen würden (Urk. 11/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte einen Rentenanspruch des Versicherten bereits mit Verfügung vom 8. November 2004 verneint (Urk. 11/23).
1.3 Der Versicherte meldete sich daraufhin bei der Arbeitslosenversicherung und bezog ab dem 17. Januar 2005 Arbeitslosenentschädigung (vgl. die Taggeldabrechnung für August 2005, Urk. 11/32/2, und die Unterlagen der Arbeitslosenkasse in Urk. 11/79/1-12).
Am 30. September 2005 sprach der Versicherte bei der SUVA vor und berichtete über einen gescheiterten Arbeitsversuch in einem Baubetrieb (Urk. 11/32/0-1). Die SUVA holte bei Dr. B.___ den Zwischenbericht vom 27. Oktober 2005 ein (Urk. 11/33) und teilte dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 16. Januar 2006 mit, dass die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2006 eingestellt würden, da die aktuellen Beschwerden nicht mehr in einem relevanten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 6. Februar 2004 stünden (Urk. 11/37).
Der Versicherte und die Krankenkasse Z.___ erhoben Einsprache. Mit Entscheid vom 21. September 2006 wies die SUVA die Einsprachen ab und nahm dabei neben dem Unfall vom 6. Februar 2004 auch Bezug auf den Unfall vom 21. November 2003, den sie ebenfalls nicht mehr als kausal für die fortbestehenden Beschwerden erachtete (Urk. 11/55).
1.4 Mit Eingabe vom 8. Januar 2007 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, gegen den Einspracheentscheid vom 21. Sepember 2006 Beschwerde erheben (Prozess Nr. UV.2007.00004). Mit Urteil vom 31. Januar 2008 hielt das Sozialversicherungsgericht zunächst fest, dass der Unfall vom 21. November 2003 auch im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung per 31. Januar 2006 mindestens noch als eine Teilursache für die (bleibend) eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Lendenwirbelsäule betrachtet werden müsse und dass die SUVA daher auch nach dem 31. Januar 2006 noch leistungspflichtig sei, soweit die spezifischen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungen erfüllt seien (Urk. 11/60/1-6 S. 8 Erw. 2.3). In Bezug auf diese Leistungen gelangte das Gericht zum Schluss, dass über den 31. Januar 2006 hinaus keine Heilbehandlungskosten und keine Taggelder mehr zu erbringen seien, dass die SUVA für die Zeit ab dem 1. Februar 2006 hingegen von Amtes wegen zu prüfen gehabt hätte, ob dem Versicherten eine Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen gewesen wären (Urk. 11/60/1-6 S. 8 f. Erw. 2.4). Das Gericht hob den Einspracheentscheid vom 21. September 2006 daher auf und wies die Sache zur Prüfung dieser Ansprüche an die SUVA zurück.
1.5 In Nachachtung des Urteils vom 31. Januar 2008, das unangefochten geblieben war, holte die SUVA die Angaben der Y.___ zum hypothetischen Einkommen ein, das der Versicherte bei ihr in den Jahren 2004-2008 mit einem 100 % - Pensum hätte erzielen können (Urk. 11/66), liess durch Dr. B.___ den Bericht vom 8. Juli 2008 erstellen (Urk. 11/70) und liess den Versicherten am 3. September 2008 nochmals kreisärztlich untersuchen (Bericht von Dr. D.___ vom 4. September 2008, Urk. 11/72). Auf Zuweisung von Dr. D.___ hin erstellte das Institut Neuroradiologie F.___ am 9. September 2008 Röntgenaufnahmen des Beckens und der rechten Hüfte (Urk. 11/74), und Dr. D.___ verfasste daraufhin am 11. September 2008 Ergänzungen zu seinem Bericht vom 4. September 2008 (Urk. 11/75). Nachdem die SUVA zudem Erhebungen zum Einkommen getätigt hatte, das der Versicherte unter Berücksichtigung der verbliebenen Unfallfolgen zumutbarerweise erzielen könnte (Urk. 11/85), teilte sie ihm mit Verfügung vom 18. November 2008 mit, dass aufgrund der genannten kreisärztlichen Berichte keine erhebliche Schädigung der Integrität vorliege und mit einem Invaliditätsgrad von 3 % auch keine rentenrelevante unfallbedingte Erwerbseinbusse gegeben sei (Urk. 11/81).
Der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, liess mit Eingabe vom 6. Februar 2009 Einsprache erheben (Urk. 11/84) und die Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung beantragen (Urk. 11/84 S. 2). Mit Entscheid vom 15. Juli 2009 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 11/88).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2009 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dominique Chopard mit Eingabe vom 14. September 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben und den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung wiederholen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2009 liess die SUVA, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett, auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 10). Mit Verfügung vom 4. Januar 2010 (Urk. 14) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 17/1-26). Der Versicherte liess die ihm angesetzte Frist zur Replik (Verfügung vom 12. Januar 2010, Urk. 18) unbenützt verstreichen, wovon die SUVA am 12. Mai 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, was mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss. Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss ebenfalls mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, wobei hier die Beweislast beim Unfallversicherer liegt (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen. Ferner entsteht zusammen mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
1.4 Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
1.5 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den "Regelfall" gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt.
2. Das Gericht hielt im Urteil vom 31. Januar 2008 zunächst - verbindlich - fest, dass die beim Unfall vom März 2003 erlittenen Beeinträchtigungen Ende Januar 2006 in der Gesamtheit des verbliebenen Beschwerdebildes keine Rolle mehr spielten (Urk. 11/60/1-6 S. 6 f. Erw. 2.1), dass hingegen die Ende Januar 2006 noch bestehende und voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der Lendenwirbelsäule mindestens teilweise immer noch mit dem Unfall vom 21. November 2003 zusammhing (Urk. 11/60/1-6 S. 7 f. Erw. 2.3). Gleichermassen verbindlich gelangte das Gericht zur Beurteilung, dass Ende Januar 2006 im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Rückenleidens des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte und dass dementsprechend ab dem 1. Februar 2006 keine Taggelder und Heilungskosten mehr geschuldet waren, sondern dass sich die Frage nach dem Anspruch auf eine Rente ab diesem Zeitpunkt sowie auf eine Integritätsentschädigung stellte (Urk. 11/60/1-6 S. 8 f. Erw. 2.4).
3.
3.1
3.1.1 Für den Anspruch auf eine Invalidenrente ist vorab eine unfallbedingte Einschränkung in der Leistungsfähigkeit erforderlich.
In dieser Hinsicht kann ebenfalls auf die Erwägungen im Urteil vom 31. Januar 2008 verwiesen werden.
Das Gericht führte vorab aus (Urk. 11/60/1-6 S. 8 Erw. 2.3), die Fachpersonen der Rehaklinik E.___ hätten im Bericht vom 23. September 2004 nicht mit einer vollständigen Wiederherstellung der früheren Belastbarkeit der Wirbelsäule gerechnet, sondern hätten aufgrund der festgestellten Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit belastungs- und positionsabhängigen Schmerzen sowie mit reduzierter Beweglichkeit und Stabilisierungsfähigkeit eine Wiedereingliederung in die bisherige berufliche Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erachtet und dementsprechend eine berufliche Neuorientierung in Richtung einer mittelschweren Tätigkeit empfohlen (vgl. Urk. 11/25 S. 3).
Sodann nahm das Gericht im Urteil vom 31. Januar 2008 an (vgl. Urk. 11/60/1-6 S. 9 Erw. 2.4), dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2006 für eine angepasste mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass die Fachpersonen der Rehaklinik E.___ im Bericht vom 23. September 2004 von der Erreichbarkeit einer ganztägigen Einsatzfähigkeit in einer solchen Tätigkeit ausgegangen seien (vgl. Urk. 11/25 S. 3), dass sie im November 2004 für das Scheitern der Berufstherapie unfallfremde Faktoren verantwortlich gemacht und nunmehr eine Diskrepanz zwischen der Zumutbarkeit aus medizinischer Sicht und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers festgestellt hätten (vgl. Urk. 11/28/0-2 S. 3) und dass auch Dr. B.___ dem Beschwerdeführer ein Jahr später im Zwischenbericht vom 27. Oktober 2005 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte beziehungsweise für eine "normale", also eine nicht schwere, Arbeit attestiert habe (vgl. Urk. 11/33).
3.1.2 Die medizinischen Abklärungen, welche die Beschwerdegegnerin im Anschluss an das Urteil vom 31. Januar 2008 tätigen liess, sprechen ebenfalls für eine Arbeitsfähigkeit im dargelegten Mass, soweit Unfallfolgen zur Diskussion stehen. So hielt Dr. B.___ im Bericht vom 8. Juli 2008 erneut fest, dass er den Beschwerdeführer ab Mitte Januar 2005 für eine schwere körperliche Arbeit wie diejenige vor dem Unfall weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig erachte, ihn hingegen für eine leichte bis mittelschwere Arbeit für zu 100 % arbeitsfähig halte (Urk. 11/70). Dr. D.___ sodann attestierte dem Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Bericht vom 11. September 2008 zwar nur noch eine Arbeitsfähigkeit für leichte, vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeiten (Urk. 11/75 S. 1), er machte dafür jedoch die Coxarthrose rechts verantwortlich. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) ist dies nicht widersprüchlich. Denn im Bericht des Instituts Neuroradiologie F.___ vom 9. September 2008 wurde die Arthrose als deutlich bezeichnet (Urk. 11/74), währenddem sie auf einem Röntgenbild vom 6. Februar 2004 gemäss Dr. D.___ (Urk. 11/75 S. 1) lediglich in leichtem Grad bereits vorhanden gewesen war. Auch erklärte Dr. D.___ einleuchtend, dass der Befund der Coxarthrose auch ohne wesentliche Beeinträchtigung der Hüftfunktion zu erheblichen Schmerzen führen könne (Urk. 11/75 S. 1), und beantwortete damit die entsprechende Frage des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4). Da Dr. D.___ zudem eine Magnetresonanzuntersuchung der Lendenwirbelsäule nur für den Fall empfohlen hatte, dass die Röntgenaufnahme der Hüfte keine Erklärung für das gezeigte Beschwerdebild liefern würde, ist ungeachtet der Rüge des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegenerin (Urk. 10 S. 7 f.) nicht zu beanstanden, dass der Kreisarzt von der Anordnung weiterer bildgebender Untersuchungen der Lendenwirbelsäule absah. Dies gilt, was die vorliegend zur Diskussion stehenden Unfallfolgen betrifft, umso mehr, als die von Dr. D.___ in Betracht gezogene Spinalkanalstenose (vgl. Urk. 11/72 S. 4) angesichts der fehlenden ossären Verletzungen nach den Unfällen vom 21. November 2003 und vom 6. Februar 2004 (vgl. auch die Beschreibung der portugiesischen Röntgenaufnahmen vom 21. März 2006 durch Dr. D.___, Urk. 11/72 S. 4) nicht mit Wahrscheinlichkeit unfallkausal wäre.
Dass Dr. D.___ sodann auch die Coxarthrose nicht als unfallbedingt einstufte (Urk. 11/75 S. 1), leuchtet ebenfalls ein. Denn beim Auffahrunfall vom 11. März 2003 war nur die Wirbelsäule betroffen gewesen (Urk. 13/1-4), der Unfall vom 21. November 2003 hatte ebenfalls nur den Kopf, die Wirbelsäule und die rechte Schulter beeinträchtigt (Urk. 12/1-16), und nach dem Unfall vom 6. Februar 2004 waren gemäss dem Bericht des Spitals A.___ vom 6. Februar 2004 Hüftschmerzen auf der linken und nicht auf der rechten Seite aufgetreten (vgl. Urk. 11/2). Demgemäss ist die Hüftproblematik für die vorliegend allein massgebende unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen. Da Dr. D.___ festhielt, die Lumbalgie stehe weit im Hintergrund (Urk. 11/75 S. 2), und auch die Untersuchung vom 3. September 2008 vor allem Einschränkungen im Hüftbereich ergeben hatte (Urk. 11/72 S. 2 ff.), bleibt es für die Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Juli 2009 bei der vollständigen Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten, soweit es um Unfallfolgen geht.
3.2 Auf dieser Basis ist die unfallbedingte Erwerbseinbusse festzulegen.
Bei der Bestimmung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf das Einkommen abgestellt, das der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der Y.___ (Formular vom 10. April 2008, Urk. 11/66) dort im Jahr 2006 hätte erzielen können. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zwar waren die Arbeitsverträge mit der Y.___ jeweils befristet gewesen, und die Y.___ hatte dem Beschwerdeführer am 27. November 2003 eine Arbeitgeberbescheinigung ausgestellt (Urk. 11/79/4; vgl. auch den Hinweis im Bericht von Dr. C.___ vom 5. Februar 2004, Urk. 12/10 S. 3). Auch hatte sie ihm am 8. März 2004 geschrieben, dass sie ihm "aufgrund der Auftragslage" per 1. April 2004 keine Stelle anbieten könne (Urk. 11/79/9). Zu dieser Zeit war der Beschwerdeführer jedoch ohnehin unfallbedingt arbeitsunfähig, sodass es als wahrscheinlich erscheint, dass die Y.___ ihn bei guter Gesundheit wieder beschäftigt hätte. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Aufenthaltskategorie und mit seiner Berufserfahrung in einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber etwa denselben Lohn erhalten hätte, da die Baubranche gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen (Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe) untersteht. Damit beläuft sich das auf ein Jahr umgerechnete Valideneinkommen auf die von der Beschwerdegegnerin angenommenen (Urk. 2 S. 5, Urk. 10 S. 5) Fr. 60'333.00 (13 x Fr. 4'641.00; Urk. 11/66 S. 2).
Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin anhand der Angaben zu fünf konkreten Arbeitsstellen der Arbeitsplatzdokumentation der SUVA (DAP; vgl. Urk. 11/85) ermittelt (vgl. Urk. 2 S. 10); der Betrag von Fr. 58'676.40 im Jahr (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 10 S. 5) präsentiert sich als Mittel des Durchschnittseinkommens der fünf Stellen (Urk. 11/85 S. 1). Das Heranziehen der DAP-Dokumentation ist vorliegendenfalls nicht zu beanstanden. Die fünf vorgeschlagenen Stellen erscheinen als geeignet, indem sie im - nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers problemlosen (vgl. Urk. 11/72 S. 2) - Sitzen oder im Stehen oder Gehen zu verrichten sind, aber kein Gehen von längeren Strecken erfordern und zudem alle die Möglichkeit zur Einschaltung von Pausen gewährleisten. Auch Arbeiten in Zwangshaltung (vorgeneigtes Sitzen) kommen höchstens selten vor und Hantieren mit schweren Lasten wird nicht verlangt, sodass dem Profil, das die Rehaklinik E.___ im Bericht über das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 23. September 2004 aufstellte (Urk. 11/25 S. 3 und S. 6), Genüge getan ist. Sodann enthält die DAP-Dokumentation gemäss dem Ausdruck der Suchergebnisse für den Kanton Zürich insgesamt 368 vergleichbare Stellen, und das Stellenangebot ist somit repräsentativ für die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinne der höchstrichterlichen Anforderungen (vgl. BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2). Dem Beschwerdeführer ist allerdings insoweit zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 6), als auch dort, wo das Invalideneinkommen anhand von DAP-Löhnen bemessen wird, dem Umstand Rechnung getragen werden muss, dass die versicherte Person als Neueinsteigerin in eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit nicht ohne Weiteres mit einer durchschnittlichen Entlöhnung rechnen kann. Dies geschieht hier nach der Rechtsprechung - anders als dort, wo auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt wird - allerdings nicht durch eine Verminderung des statistischen Lohnes um bis zu 25 %, sondern vielmehr dadurch, dass innerhalb der Spannbreite des Minimal- und des Maximallohnes der DAP-Stellen auf die konkreten Umständen Rücksicht zu nehmen ist (BGE 129 V 482 Erw. 4.2.3). Wird anstelle des Betrags von Fr. 58'676.40, des Mittels des Durchschnittseinkommens der fünf vorgeschlagenen DAP-Stellen, der Wert von Fr. 55'970.40 herangezogen, also der durchschnittliche Minimallohn dieser fünf Stellen (Urk. 11/85 S. 1), so resultiert daraus indessen immer noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Denn die Gegenüberstellung dieses Wertes mit dem Valideneinkommen Fr. 60'333.00 ergibt erst eine Erwerbseinbusse von 7,23 %.
3.3 In Bezug auf die Invalidenrente ist die Beschwerde damit abzuweisen.
4. Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung.
Der Beschwerdeführer lässt richtig darauf hinweisen (vgl. Urk. 1 S. 7), dass sich Dr. D.___ in den Berichten vom 4. und vom 11. September 2008 nicht explizit mit dem Integritätsschaden auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdegegnerin ist jedoch darin zuzustimmen (vgl. Urk. 2 S. 7), dass bei der vorstehend dargelegten medizinischen Sachlage von weiteren Abklärungen oder zusätzlichen ärztlichen Erläuterungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, aus welchen sich ein entschädigungsrelevanter Integritätsschaden ableiten liesse. Denn die im Land Q.___ erstellte Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule vom 21. März 2006 ergab nur den Befund Spondylophyten auf der Höhe L3 und zeigte ansonsten gut erhaltene Intervertebralräume (vgl. Urk. 11/72 S. 4); ausserdem war die Reklination und die Seitneigung der Wirbelsäule um je 30° (Urk. 11/72 S. 3) innerhalb der Norm (vgl. Debrunner, Orthopädie/Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 195). Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise auf einen massgebenden Integritätsschaden gemäss der Tabelle 7 der SUVA-Richtwerte ("Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen"). Denn ein solcher setzt nach dieser Tabelle eine Fraktur, eine Osteochondrose, eine Diskushernie, einen Status nach Laminektomie oder nach Spondylodese oder eine Kyphose oder Skoliose voraus.
Die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich der Integritätsentschädigung abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwältin Barbara Klett
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).