UV.2009.00334

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 4. April 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1953, war seit April 1998 bei der „Y.___ ag“ im Umfang von zirka 30 Wochenstunden in der Personalberatung tätig und damit bei der Elvia (heute: Allianz) obligatorisch unfallversichert, als sie am 13. Juli 2000 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 9/1 Ziff. 1-6), bei dem sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 9/6 Ziff. 5, Urk. 9/9 Ziff. 5).
          Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 verneinte die Allianz die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen noch vorhandenen Beschwerden und dem Auffahrunfall von 2000 und stellte ihre Leistungen per 31. Juli 2008 ein (Urk. 9/151 = Urk. 3/11).
          Dagegen erhoben der zuständige Krankenversicherer am 9. Dezember 2008 (Urk. 9/154) und 27. Januar 2009 (Urk. 9/159) sowie die Versicherte am 19. Ja-nuar 2009 (Urk. 9/157) Einsprache.
          Die Allianz wies die Einsprachen mit Entscheid vom 14. Juli 2009 ab (Urk. 9/163 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. September 2009 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auch nach dem 31. Juli 2008 (beziehungsweise 30. April 2003) die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
          Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2009 (Urk. 8) beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 23. Ok-tober 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Leistungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere nach Unfällen mit HWS-Distorsionen, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 6 ff. Ziff. 6). Darauf kann verwiesen werden.
 

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Prüfung betreffend Fallabschluss habe, den medizinischen Beurteilungen folgend, auf Ende April 2003 zu erfolgen, auch wenn die Leistungseinstellung erst per 31. Juli 2008 verfügt worden sei (Urk. 2 S. 11 f. Ziff. 7d).
          Der Unfall sei - mit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/157 S. 4 Ziff. 6) - als mittlerer an der Grenze zu einem leichten einzustufen (Urk. 2 S. 15 Ziff. 8e). Die (näher dargelegte) Prüfung der Adäquanzkriterien (Urk. 2 S. 15 ff. Ziff. 8f) ergebe, dass lediglich eines als ansatzweise erfüllt erachtet werden könne (Urk. 2 S. 18 unten).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber auf den Standpunkt, der Unfall sei im mittleren Bereich im engeren Sinn einzuordnen (S. 22 Ziff. 30). Von den Adäquanzkriterien (S. 22 ff. Ziff. 31 ff.) seien bis auf zwei alle erfüllt (S. 29 Ziff. 38).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob die per Ende Juli 2008 erfolgte Leistungseinstellung rechtens ist.
2.4          Streitgegenstand ist die von der Beschwerdegegnerin ab 1. August 2008 verneinte Leistungspflicht. Sollte die Beschwerdeführerin zusätzlich dahingehend verstanden werden wollen, dass für die Zeit von Mai 2003 bis Ende Juni 2008 Anspruch auf weitere als die bereits zugesprochenen Leistungen bestehe (vgl. Urk. 1 S. 15-21 Ziff. 18-28), so wäre mangels Anfechtungsobjekt auf diesen Punkt nicht einzutreten. Bezüglich Taggeldleistungen hat sich die bereits damals rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin letztmals am 9. März 2004 an die Beschwerdegegnerin gewandt (Urk. 9/102). In der Folgezeit - mithin während über 5 Jahren - hat sie sich zum Erbringen oder Ausbleiben von Taggeldleistungen nicht mehr vernehmen lassen und insbesondere diesbezüglich auch von der Beschwerdegegnerin keinen rechtsmittelfähigen Entscheid verlangt.
Damit hat es sein Bewenden.

3.
3.1          Gemäss Unfallmeldung (Urk. 9/1 Ziff. 6) und Polizeirapport (Urk. 9/2) hielt die Beschwerdeführerin ihr Auto (___) am 13. Juli 2000 innerorts vor einem Rotlicht an, worauf ihr Auto von einem ___ von hinten angefahren und in das vor ihr stehende Auto geschoben wurde.
3.2     Die Erstbehandlung fand gleichentags ambulant im Universitätsspital Z.___ (Z.___) statt, wo gemäss Zeugnis vom 31. August 2000 (Urk. 9/9) eine HWS-Distorsion diagnostiziert (Ziff. 5) und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 17. Juli 2000 attestiert (Ziff. 8) wurde.
          Die Nachbehandlung erfolgte durch Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH (Urk. 9/1 Ziff. 11), der in seinem Zeugnis vom 21. August 2000 die gleiche Diagnose nannte (Urk. 9/6 Ziff. 5). Im entsprechenden Fragebogen (Urk. 9/8) hielt Dr. A.___ am 22. August 2000 fest, es habe kein Kopfanprall stattgefunden und die Kopfstellung sei gerade gewesen (Ziff. 1c-d). Einige Stunden nach dem Unfall und anlässlich der Erstkonsultation am 28. Juli 2000 seien ein mässiger Schwindel und spontane Kopf- und Nackenschmerzen ohne Ausstrahlung sowie eine Bewegungseinschränkung der HWS aufgetreten beziehungsweise festzustellen gewesen; Benommenheit, Bewusstlosigkeit, Übelkeit / Erbrechen, Schlafstörung / Depression wurden verneint (Ziff. 2).
3.3     Am 16. Oktober 2000 berichtete Dr. A.___, die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 26. August 2000 50 % und die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei vorgesehen auf den 1. November 2000 (Urk. 9/11 Ziff. 4).
          Sodann fanden chiropraktorische und Akupunktur-Behandlungen statt (vgl. Urk. 9/15, Urk. 9/28).
          Am 10. April 2001 bestätigte Dr. A.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. Juli bis 25. August 2000 und von 50 % vom 26. August bis 31. Oktober 2000 (Urk. 9/30).
3.4     In einem Überweisungsschreiben an Dr. med. B.___, Neurologie FMH, vom 21. November 2001 führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin habe ihn am 20. November 2001 wegen rezidivierender Nackenschmerzen erneut konsultiert. Als Befunde nannte er eine Einschränkung der globalen HWS-Beweglichkeit, praktisch normale Rotation, Endphasenschmerz bei Lateralflexion und Rotation, einen unauffälligen neurologischen Befund der oberen Extremitäten sowie ausgeprägte Schultergürteltendomyosen. Seines Erachtens liege eine erhebliche Überlagerung durch eine psychosomatische Problematik vor (Urk. 9/54).
3.5     Dr. B.___ erstattete am 11. März 2002 einen Zwischenbericht (Urk. 9/66). Als Diagnose nannte er eine HWS-Distorsion nach Auffahrunfall am 13. Juli 2000 (Ziff. 1). Zum Verlauf vermerkte er eine persistierende myofasziale, neurovegetative und neuropsychologische Symptomatik (Ziff. 2a). Er habe am 27. Februar 2002 Physiotherapie verordnet; Konsultationen fänden in Abständen von 4-6 Wochen statt (Ziff. 3). Die Arbeitsfähigkeit betrage, ohne Unterbruch, 100 % (Ziff. 4a).
3.6     Am 25. Juni 2002 erstattete Prof. Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/70). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (vgl. S. 1 Mitte), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 1 ff.) und seine am 29. Mai 2002 erfolgte Untersuchung (vgl. S. 1 Mitte). Als von der Beschwerdeführerin geschildertes jetziges Leiden nannte der Gutachter an erster Stelle Schmerzen in der rechten mittleren Nackenregion und ebenfalls rechtsseitig betonte Kopfschmerzen, seit ungefähr einem Jahr schleichend aufgetretene Armschmerzen sowie Schlafstörungen (S. 2).
          Der Gutachter stellte die folgenden, hier nicht in ihrer ganzen Breite wieder-gegebenen, Diagnosen (S. 5 f.):
- häufiger, nicht täglicher, Stunden bis selten 3-4 Tage dauernder cervikogen-myotendinotischer Kopfschmerz
- cervikothorakale, rechtsbetonte Segmentbewegungsstörung
- klinisch manifestes Thoracic-outlet-Syndom beidseits
- Stimmungslabilität, psychische Asthenie
- angebliche Schilddrüsenzyste, möglicherweise posttraumatisch entstanden
          Sodann gab der Gutachter therapeutische Empfehlungen ab (S. 6 f.). Diagnostisch bleibe die Notwendigkeit einer psychologischen Standortbestimmung zu diskutieren. In Anbetracht der vorhandenen qualitativen Leistungsfähigkeiten entfalle eine neuropsychologische Begutachtung (S. 7 oben).
          In seiner Beurteilung führte der Gutachter aus, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin an ihrer anspruchsvollen Arbeitsstelle bleibe vorläufig zumindest für die nächsten 6-8 Monate aufgrund der schmerzhaft eingeschränkten Haltungsbelastbarkeit vor allem durch monotones Sitzen auf 70 % beschränkt. Die Beschwerdeführerin verdiene angesichts der therapierbaren Funktionsstörungen eine gezielte funktionelle Aufarbeitung insbesondere der haltungsabhängigen segmentalen Funktionsstörungen (S. 8 Mitte).
3.7     Am 27. Oktober 2003 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/93). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 5 ff.) und seine am 27. Oktober 2003 erfolgte Untersuchung (S. 8 ff.).
          Als von der Beschwerdeführerin geschildertes aktuelles Leiden nannte der Gutacher 2-3 Mal pro Wochen Kopfschmerzen, Magenschmerzen mit Übelkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Stimmungsschwankungen und Durchschlafstörungen, ständige Verspannungen im Nacken- und im Schulterbereich (S. 6 Mitte).
          Sie arbeite derzeit halbtags als Personalberaterin am angestammten Ort, wo sie vor dem Unfall zu 75 % gearbeitet habe (S. 7 Mitte).
          Als Diagnosen nannte der Gutachter ein chronisches cervicovertebrales und cervikocephales Schmerzsyndrom bei Irritationsveränderungen der oberen Halswirbelsäule, ohne neurologische, aber mit neuropsychologischen Ausfällen, nach HWS-Distorsion bei Heckkollision am 13. Juli 2000 (S. 11 Ziff. 1.3).
          Die Arbeitsfähigkeit sei glaubhaft eingeschränkt. Die Angaben in den Akten seien etwas verwirrlich. Die Beschwerdeführerin habe nämlich vor dem Unfall zu 75 % gearbeitet und arbeite jetzt noch 50 %. Die unfallbedingte Einschränkung betrage demnach nicht 50 %, sondern 37.5 % (S. 10 unten; vgl. S. 12 Ziff. 3.1).
          Eine weitere Behandlung sei denkbar, um eine weitere Verbesserung des Ge-sundheitszustandes und damit der Erwerbsfähigkeit zu erreichen (S. 12 Ziff. 4a).
3.8     Am 28. Mai 2008 berichtete Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, über eine am Vortag erfolgte Verlaufskontrolle (Urk. 9/136). Er hatte die Beschwerdeführerin bereits einmal am 3. November 2003 untersucht, (vgl. Urk. 9/100), am 17. März 2004 eine Überweisung veranlasst (Urk. 9/104) und am 2. Juni 2004 Physiotherapie verordnet (Urk. 9/105) sowie am 14. Juni 2004 (Urk. 9/108) und am 22. August 2005 (Urk. 9/120) behandelt.
          Als Diagnose nannte er ein posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 13. Juli 2000 (S. 1 Mitte).
          Nach dem Unfall seien Nacken- und Kopfschmerzen aufgetreten, die in der Folgezeit weitgehend persistiert hätten. Trotz regelmässigen Physiotherapien habe bis heute keine anhaltende Besserung erreicht werden können (S. 1 unten).
          Nun habe die Beschwerdeführerin über eine seit Anfang 2008 anhaltende Verschlechterung berichtet mit vermehrtem Auftreten von Nacken- und Kopfschmerzen, phasenweise erheblichen Ausmasses mit dann übergehend in eine eigentliche Migräneattacke in Form von drückenden bis pulsierenden Kopfschmerzen mit begleitend Nausea bis Erbrechen sowie ausgeprägter Licht- und Lärmüberempfindlichkeit. Sie könne deswegen ihrer Arbeit nur noch in geringem Masse nachgehen (S. 2 oben).
          Neurologisch ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, der Status sei unverändert normal, relevante Befunde seien eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur (S. 2 unten).
          Schliesslich berichtete Dr. E.___, er habe eine Umstellung der Behandlung (Physiotherapie und eine die Migräne betreffende medikamentöse Dauertherapie) vorgenommen (S. 3 oben).

4.
4.1     Die vorhandenen ärztlichen Berichte sind bezüglich der nach dem Auffahrunfall festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit eindeutig: Der behandelnde Dr. A.___ attestierte im April 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 25. August 2000 und eine solche von 50 % bis am 31. Oktober 2000 (vorstehend Erw. 3.2). Dies bedeutet, dass seinerseits ab dem 1. November 2000 keine Arbeitsunfähigkeit mehr zu attestieren war. Damit übereinstimmend hielt auch Dr. B.___, an den Dr. A.___ die Beschwerdeführerin im November 2001 überwiesen hatte, im März 2002 eine unterbruchslose Arbeitsfähigkeit von 100 % fest (vorstehend Erw. 3.5).
          Erst Prof. C.___ erachtete die Arbeitsfähigkeit im Juni 2002 als für die nächsten 6-8 Monate auf 70 % reduziert (vorstehend Erw. 3.6), und Dr. D.___ sprach im Oktober 2003 schliesslich von 50 %, wobei er auf das von der Beschwerdeführerin effektiv gearbeitete Pensum Bezug nahm (vorstehend Erw. 3.7). Dr. D.___ bezeichnete die in den Akten enthaltenen Angaben als „verwirrlich“, da das angestammte Pensum der Beschwerdeführerin vor dem Auffahrunfall 75 % betragen habe. Wie er allerdings seinerseits eine Einbusse von 37.5 % errechnete, bleibt rätselhaft: Setzte man die effektiv gearbeiteten 50 % mit der zu attestierenden Arbeitsfähigkeit gleich, so betrüge die Einbusse 25 %  und damit 33.3 % der als angestammtes Pensum angenommenen 75 %.
          Festzuhalten bleibt, dass von November 2000 bis jedenfalls Juni 2002 bezogen auf das Pensum von zirka 30 Wochenstunden keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wurde. Die von Prof. C.___ ab Juni 2002 attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % ist sodann ebenfalls fast deckungsgleich mit dem früheren Pensum von zirka 30 Wochenstunden, das bei 42 Wochenstunden 71.4 % beträgt. Somit wurde von November 2000 bis zur Beurteilung durch Dr. D.___ im Oktober 2003 für die angestammte Tätigkeit effektiv keine Arbeitsunfähigkeit attestiert.
          Vor diesem Hintergrund ist der spätere Standpunkt der Beschwerdegegnerin, die Frage des Fallabschlusses sei bezogen auf einen Zeitpunkt im Jahr 2003 zu prüfen, nachvollziehbar. Da jedoch ohnehin nur die Leistungseinstellung per Ende Juli 2008 auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen ist, kann dieser Punkt offen gelassen werden.
4.2     Die Parteien stimmen darin überein, dass die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen im strittigen Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden und dem im Juli 2000 erfolgten Auffahrunfall gemäss den Regeln von BGE 134 V 109 zu prüfen ist.
          Dass es im Juli 2000 zu einer HWS-Distorsion gekommen ist, steht aufgrund der Akten fest.
          Das sogenannt bunte und typische Beschwerdebild hingegen wurde erstmals im Jahr 2008, also rund 7 ½ Jahre nach dem Auffahrunfall, berichtet, dies im Zusammenhang mit einer Verschlechterung, die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin Anfang 2008 aufgetreten sei (vorstehend Erw. 3.8). Ob bei diesem eindrücklichen zeitlichen Abstand überhaupt noch ein natürlicher Kausalzusammenhang zum Auffahrunfall im Juli 2000 angenommen werden kann, ist an sich höchst fraglich. Aus prozessökonomischen Gründen kann dies jedoch offen bleiben, und es ist die übliche Adäquanzprüfung vorzunehmen.
4.3     Somit ist vorab die Unfallschwere zu bestimmen.
          Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass es sich beim fraglichen Unfall um etwas anderes gehandelt haben könnte als eine alltägliche, annähernd banale Auffahrkollision. Auch die dazu in der Beschwerde gemachten Ausführungen (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 4 ff.) geben keinen Anlass zu einem anderen Schluss; dazu kann auf die vollumfänglich treffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Urk. 8 S. 5 ff.) verwiesen werden.
          Auffahrkollisionen, bei welchen das Auto vor einem Fussgängerstreifen oder Lichtsignal stillsteht, werden rechtsprechungsgemäss regelmässig als mittelschweres, an der Grenze zu den leichten Unfällen liegendes - und in gewissen Fällen als leichtes - Ereignis qualifiziert (SVR 2010 UV Nr. 10 Erw. 4.2.2, SVR 2010 UV Nr. 25 Erw. 4.1).
          So verhält es sich auch hier.
          Bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs des Nachweises von mindestens vier Kriterien (SVR 2010 UV Nr. 25 Erw. 4.5).
4.4          Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls liegen anerkanntermassen (Urk. 1 S. 22 Ziff. 31) nicht vor.
Hinweise auf eine bestimmte Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen gibt es keine; auch die beschwerdeweisen Ausführungen dazu (Urk. 1 S. 22 ff. Ziff. 32) vermögen dies nicht zu ändern.
Dokumentiert sind sodann intermittierende chiropraktorische und physiotherapeutische Behandlungen und ausgesprochen punktuelle Arztkonsultationen. Vor diesem Hintergrund kann von einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht die Rede sein. Gleiches gilt für eine allfällige ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte und ebenso für einen schwierigen oder gar komplikationsbehafteten Heilungsverlauf.
Schliesslich ist angesichts der wenige Monate nach dem Auffahrunfall wieder erreichten und anschliessend über Jahre attestierten Arbeitsfähigkeit auch das Kriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen klar zu verneinen.
Vor diesem Hintergrund kann letztlich offen bleiben, wie es sich mit dem Kriterium erheblicher Beschwerden verhält. Immerhin lassen die Angaben über die der Beschwerdeführerin trotz allem möglichen und von ihr auch ausgeübten Aktivitäten (Auto fahren, Wanderungen über 5-6 Stunden, wöchentliches Joggen, regelmässige Beschäftigung im Garten; Urk. 9/70 S. 3) viel eher auf ein Nichterfülltsein als auf ein Erfülltsein des Kriteriums schliessen.
4.5          Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass höchstens eines der praxisgemässen Kriterien erfüllt ist. Damit fehlt es einem allfälligen Kausalzusammenhang an der erforderlichen Adäquanz, und es besteht zwischen im strittigen Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden und dem im Juli 2000 erlittenen Auffahrunfall kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang.
          Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens.
          Demnach ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
 

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).