Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00335
UV.2009.00335

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1957 geborene X.___ ist für die Y.___ AG tätig und bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. Januar 2009 erlitt er beim Verzehr eines Nussgipfels einen Zahnschaden (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 lehnte der Unfallversicherer eine Leistungspflicht ab, da der Versicherte keinen schadenverursachenden Fremdkörper benennen konnte, und demzufolge hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors Beweislosigkeit vorliege (Urk. 6/5). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 23. Juli 2009 (Urk. 6/6) wurde mit Entscheid vom 12. August 2009 abgewiesen (Urk. 2 [= 6/8]).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2009 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragt, die Kosten der Heilbehandlung seien vom Unfallversicherer zu übernehmen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2009 beantragt die AXA Versicherungen AG Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 14. Oktober 2009 zugestellt (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2     Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 79 Erw. 4.3.1 mit Hinweis).
1.3     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

2.
2.1     Zu beurteilen ist, ob es sich beim am 1. Januar 2009 ereigneten Vorfall um einen Unfall im Rechtssinne handelt. Streitig ist insbesondere, ob die Anspruchsvoraussetzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors gegeben respektive rechtsgenügend nachgewiesen ist.
2.2     In der Unfallmeldung vom 8. April 2009 wurde angegeben, der Versicherte habe einen Nussgipfel gegessen. Beim Kauen habe es unvermittelt einen Knall im Mund gegeben, worauf eine Ecke des Kauzahnes abgebrochen sei (Urk. 6/1). Auf Nachfrage hin präzisierte der Versicherte am 26. April 2009, er könne nicht sagen, auf was er gebissen habe; eventuell habe es sich um einen Splitter einer Haselnussschale gehandelt (Urk. 6/2). Nachdem ihm der Unfallversicherer mit Schreiben vom 26. Mai 2009 mitgeteilt hatte, für die Bejahung des Vorliegens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors müsste sich ein genau definierter Fremdkörper im Nussgipfel befunden haben, was vom Anspruchsteller bewiesen werden müsste (Urk. 6/3), antwortete der Versicherte, er habe den Kauprozess nach dem Knall im Mund nicht einfach abbrechen können und den Fremdkörper daher verschluckt (Urk. 6/4).
2.3     Da der Beschwerdeführer das Objekt, von welchem anzunehmen ist, dass es den Zahnschaden bewirkt hat, mit dem Kaugut verschluckt hat, kann er keinen Beleg dafür erbringen, dass es sich dabei um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor handelte. Allein die blosse Behauptung, auf einen Splitter einer Haselnussschale oder einen anderen harten Gegenstand gebissen zu haben und sich dadurch einen Zahnschaden zugezogen zu haben, genügt für den Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht. Da ungeklärt ist, auf was der Beschwerdeführer überhaupt gebissen hat, lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, ob dieser Gegenstand als ungewöhnlicher Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist. Weitere Beweismassnahmen sind nicht angezeigt; nach den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers steht fest, dass er das schadenverursachende Objekt verschluckt hat und er deshalb darüber keine weiteren Angaben machen kann (Urk. 6/4).
2.4     In Würdigung der genannten Umstände erscheint es zwar als möglich, dass der Zahnschaden auf den Biss auf einen in einem Nussgipfel enthaltenen Fremdkörper zurückzuführen ist; doch ist dies nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Ebenso möglich ist, dass der Schaden beim normalen Kauen entstanden ist oder dass es sich beim Gegenstand um ein Stück losgelöste Zahnfüllung gehandelt hat, war der betroffene Zahn doch vor dem zu beurteilenden Ereignis bereits mit einer Füllung versehen gewesen (Urk. 7/M1). Sollte es sich beim fraglichen Fremdkörper tatsächlich um einen Splitter einer Haselnussschale gehandelt haben, wäre überdies fraglich, ob nicht mit dem Vorhandensein von Schalensplittern in einer Nussgipfelfüllung gerechnet werden müsste; bejahendenfalls wäre die Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung zu verneinen.
2.5     Die Folgen der Beweislosigkeit sind vom Beschwerdeführer zu tragen, der aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b). Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).