UV.2009.00336 vereinigt mit UV.2009.00342

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 3. August 2010
in Sachen
1.   Atupri Krankenkasse
Direktion
Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65

2.   X.___
 
Beschwerdeführerinnen

Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Fürsprecher und Notar Franz Müller
dasadvokaturbuero
Herrengasse 22, Postfach 663, 3000 Bern 7

Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger
Aeschenvorstadt 77, Postfach 538, 4010 Basel

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1
1.1.1   Die 1969 geborene X.___ war seit dem 15. Oktober 1999 als Krankenschwester beim Krankenheim Y.___ angestellt und damit bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich, Unfallversicherungskasse (UVZ), im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 7/G1). Am 29. August 2001 verletzte sie sich, als sie einen Patienten im Bett hochheben wollte, am linken Handgelenk (vgl. Urk. 7/G1). In der Folge wurden eine Distorsion des linken Handgelenks und ein traumatisiertes Ganglion im linken Handgelenk diagnostiziert (vgl. Urk. 7/M1).
         Vom 17. September bis 8. Oktober 2002 liess sich X.___ stationär in der Rehaklinik Z.___ behandeln (Urk. 7/M9). Am 25. November 2002 erfolgte eine operative Sanierung des linksseitigen Handgelenksganglions (Urk. 7/M12). Mit Verfügung der Stadt W.___ vom 26. November 2002 (Urk. 7/G7) wurde das Arbeitsverhältnis der Versicherten infolge Erlöschens des Lohnanspruchs per 30. November 2002 beendigt. Vom 23. April bis 14. Mai 2003 hielt sich X.___ wiederum stationär in der Rehaklinik Z.___ auf (Urk. 7/M19). Nachdem die Versicherte am 24. Februar 2004 bereits von den Ärzten des Universitätsspitals V.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, und am 4. März 2004 - konsiliarisch - von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet worden war (Urk. 7/M25), erfolgte am 5. und 10. Mai 2004 - im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - eine multidisziplinäre Untersuchung durch das Begutachtungsinstitut U.___ (Urk. 7/M26). Nach Kenntnisnahme der Ergebnisse der am 20. und 21. Januar 2005 im Rahmen einer multidisziplinären Evaluation durch die Ärzte der Klinik T.___, Institut für Anästhesiologie, getätigten Untersuchungen (Urk. 7/M30, Urk. 7/M32, Urk. 7/M34, Urk. 7/M35) stellte die UVZ ihre Leistungen mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 (Urk. 7/G45) - unter Hinweis auf das Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 29. August 2001 und den persistierenden Beschwerden, die psychischer Natur seien - per Ende November 2005 ein. Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 7/G47, Urk. 7/G49, Urk. 7/G51, Urk. 7/G54) wies die UVZ am 28. September 2006 ab (Urk. 7/G62). Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde der Versicherten (Anhang zu Urk. 7/G63), der sich deren zum Prozess (Nr. UV.2006.00394) beigeladener Krankenversicherer, die Atupri Krankenkasse (Atupri), hinsichtlich des Anspruchs auf weitere Versicherungsleistungen mit Eingabe vom 23. April 2007 anschloss (Anhang zu Urk. 7/G64), hiess das Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2008 (Urk. 8/3/2) insofern teilweise gut, als es die Sache an die UVZ zurückwies, damit diese der Versicherten eine angemessene Prozessentschädigung zuspreche. Im Übrigen hiess es die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache an die UVZ zurückwies, damit diese den aus den unfallbedingten somatischen Gesundheitsstörungen resultierenden Invaliditätsgrad ermittle sowie abkläre, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Handverletzung eine Integritätseinbusse zeitige, und hernach erneut über ihre weitere Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. August 2001 verfüge.
1.1.2         Nachdem die UVZ die Versicherte - in Nachachtung dieses Rückweisungsentscheids (Urk. 8/3/2) - von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, hatte untersuchen lassen (vgl. Gutachten vom 14. Januar 2009 [Urk. 7/M42]), verfügte sie am 16. Februar 2009 - unter Hinweis darauf, dass der status quo sine per 30. November 2005 erreicht gewesen sei - die Leistungseinstellung auf dieses Datum hin (Urk. 8/3/3). Die hiegegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/3/6, Urk. 8/3/7) wies sie am 17. August 2009 ab (Urk. 2).
1.2     Die IV-Stelle hatte der Versicherten am 16. November 2006, nachdem sie deren Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Januar 2006 noch abgewiesen hatte, auf Einsprache hin und nach am 6. und 7. Juni 2006 erfolgter beruflicher und medizinischer Abklärung durch die Abklärungs- und Ausbildungsstätte S.___ mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 43 % basierende Viertelsrente zugesprochen. Die gegen diesen Entscheid am 4. Januar 2007 von der Versicherten mit den Anträgen, die IV-Stelle sei zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren zu verpflichten und es sei ihr - der Versicherten - eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, im Prozess Nr. IV.2006.01099 am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde - mit ebenfalls vom 30. Juni 2008 datierendem Urteil - in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren anerkannt und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wurde, damit diese medizinische Abklärungen betreffend die Einschränkung der Versicherten im Haushaltsbereich treffe und hernach - ausgehend von einer (sowohl die psychisch als auch die physisch bedingten Einschränkungen berücksichtigenden) Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit und einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % von Juni 2003 bis Juni 2009 und von 100 % ab Juli 2009 - über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge und ihr überdies eine angemessene Entschädigung für das Einspracheverfahren zuspreche.

2.
2.1     Am 16. September 2009 erhob die Atupri Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der UVZ vom 17. August 2009 (Urk. 2) und beantragte - unter Kostenfolgen - dessen Aufhebung und die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz, damit diese die gesetzlichen Leistungen festlege (Urk. 1 S. 2). Die UVZ schloss am 19. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort [Urk. 6]).
2.2     Mit Eingabe vom 17. September 2009 (Urk. 8/1) hatte - im Prozess Nr. UV.2009.00342 - mit nachstehenden Anträgen auch die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der UVZ vom 17. August 2009 (Urk. 2) erheben lassen (Urk. 8/1 S. 2):
              "1.     Es seien die Verfügung vom 16. Februar 2009 und der Einspracheentscheid vom 17. August 2009 aufzuheben.
              2.     Es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin auch nach dem 30. November 2005 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
              3.     Es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu bewilligen, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.
              4.     Es seien sämtliche Anwaltskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
              5.     Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen."
         Die UVZ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2009 (Urk. 8/8) Abweisung auch dieser Beschwerde.
2.3     Mit Verfügungen vom 26. Oktober 2009 (Urk. 8/10, Urk. 9) wurde der Prozess Nr. UV.2009.00342 mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2009.00336 vereinigt, als dadurch erledigt abgeschrieben und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.         Betreffend den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. BGE 129 V 177 Erw. 3 mit Hinweisen) sowie den im Sozialversicherungsrecht zu beachtenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 Erw. 5b, BGE 129 V 177 Erw. 3.1 mit Hinweisen) wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2008 im Prozess Nr. UV.2006.00394 (Urk. 8/3/2) verwiesen.

2.
2.1     Die UVZ begründete ihr Festhalten an der Leistungseinstellung im Wesentlichen unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 14. Januar 2009 (Urk. 7/M42) damit, dass die über den 30. November 2005 hinaus persistierenden chronischen Schmerzen unklarer Aetiologie unfallfremder Natur seien (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 6 S. 3 f., Urk. 8/8 S. 4 ff.). Ein Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren bestehe mangels Bedürftigkeit nicht (Urk. 8/8 S. 4).
2.2
2.2.1   Die Atupri stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, nachdem das hiesige Gericht die Ursächlichkeit des Unfalls vom 29. August 2001 für die über Ende November 2005 hinaus persistierenden somatischen Beschwerden mit Urteil vom 30. Juni 2008 bejaht habe, stelle die - von Dr. B.___ negierte - Unfallkausalität der organisch bedingten Beeinträchtigungen eine res iudicata dar. Auf das Gutachten des genannten Rheumatologen vom 14. Januar 2009 könne nicht nur aus diesem Grund, sondern auch deshalb nicht abgestellt werden, weil es eine Auseinandersetzung mit der dem Rückweisungsentscheid vom 30. Juni 2008 zugrunde liegenden Expertise des Universitätsspitals V.___ vom 19. Mai 2004 vermissen lasse und insofern weder vollständig noch schlüssig sei (Urk. 1 S. 4 f.).
2.2.2   Die Beschwerdeführerin 2 schliesslich machte geltend, das Gutachten von Dr. B.___, zu dem sich zu äussern ihr - in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - vor dem Erlass der Verfügung vom 16. Februar 2009 gar keine Gelegenheit gegeben worden sei (Urk. 8/1 S. 5), beziehe sich einzig auf die - bereits rechtskräftig entschiedene und damit keiner erneuten Überprüfung mehr zugängliche - Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem am 29. August 2001 erlittenen Unfall und den über Ende November 2005 hinaus anhaltenden Beschwerden. Da die fragliche, mit diversen Mängeln behaftete Expertise folglich auch keine Beurteilung der - an sich einzig relevanten - Auswirkungen der organisch bedingten Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit und die Integrität beinhalte, sei sie gänzlich unbehelflich (Urk. 8/1 S. 10 ff.).

3.
3.1     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
3.2     Die Beschwerdeführerin 2 erhielt unbestrittenermassen erst nach beziehungsweise mit Erlass der Verfügung vom 16. Februar 2009 (Urk. 8/3/3) Kenntnis vom Gutachten von Dr. B.___ vom 14. Januar 2009 (Urk. 7/M14; Urk. 8/1 S. 5, Urk. 8/8 S. 4). Indes kann gemäss Art. 42 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bei Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, von der (vorgängigen) Gewährung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden. Überdies hatte die Beschwerdeführerin 2 Gelegenheit, sich in ihrer Einsprache gegen die fragliche Verfügung zu Dr. B.___' Gutachten äussern, was sie denn auch tat (Urk. 8/3/7). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre daher jedenfalls als leicht zu qualifizieren und im Rahmen des Einspracheverfahrens als geheilt zu betrachten (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2008, 8C_549/2007, Erw. 6.2).

4.
4.1     Dr. B.___ stellte, nachdem er die Beschwerdeführerin 2 am 1. Dezember 2008 untersucht hatte, in seinem Gutachten vom 14. Januar 2009 (Urk. 7/M14) folgende Diagnosen (Urk. 7/M14 S. 11):
- Status nach möglichem, intermittierend exazerbiertem komplexem regionalem Schmerzsyndrom Grad I, ausgehend vom linken Handgelenksbereich, mit
- sukzessiver Generalisierung diffus im Bereich der linken oberen Extremität, Schultergürtelregion links, im Sinne einer generalisierenden Weichteilschmerzsymptomatik bei    -    Status nach Bagatelltrauma am linken Handgelenk am 29. August     2001 im Sinne einer möglichen Gelenksdistorsion und Traumati-    sierung eines vorbestehenden radiopalmaren Handgelenksgangli-    ons
- Status nach Ganglion-Exstirpation radiopalmar im Handgelenksbereich linksseitig am 25. November 2002
- aktuell keine Hinweise für Spätfolgen des CRPS I, das heisst fehlende Hinweise für eine ossäre Beteiligung respektive Fortschreiten eines Stadium II respektive III
         Die geklagten chronischen Schmerzen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen (Urk. 7/M14 S. 14 ff.). Krankheitsbedingt bestehe eine deutliche Verminderung der Belastbarkeit der linken oberen Extremität. Während der Beschwerdeführerin 2 die Tätigkeit im Pflegedienst kaum mehr zumutbar sei, bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichtmanuelle Arbeiten mit der linken Hand, keine Gewichtsbelastung mit der linken oberen Extremität, kein Überkopfarbeiten, keine kalt-feuchte Exposition) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/M42 S. 16 f.). Eine unfallbedingte Schädigung der körperlichen respektive geistigen Integrität liege nicht vor (Urk. 7/M14 S. 17 f.).
4.2     Mit Urteil vom 30. Juni 2008 (Urk. 8/3/2) anerkannte das hiesige Gericht gestützt auf die damals aktenkundigen medizinischen Beurteilungen, namentlich das Gutachten des Begutachtungsinstituts U.___ vom 7. Juli 2004 (Urk. 7/M26) und die Expertise des Universitätsspitals V.___ vom 19. Mai 2004 (Urk. 7/M25), dass die Beschwerdeführerin 2 unter organischen Unfallfolgen leide, deretwegen ihr lediglich - dies indes im Umfang von 100 % - noch eine Tätigkeit, die keine Belastung des linken Armes bedinge beziehungsweise ausschliesslich intellektuelle Fähigkeiten erfordere, zumutbar sei (Erw. 5.2.2). Die Rückweisung der Sache an die UVZ erfolgte, damit diese einerseits - ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - den Invaliditätsgrad ermittle und andererseits weitere medizinische Abklärungen in Bezug (ausschliesslich) auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass aus den (unfallbedingten) physischen Beeinträchtigungen eine Integritätseinbusse resultiere, und hernach über den Anspruch auf eine Rente und/oder auf eine Integritätsentschädigung neu befinde (Erw. 5.4).
         Nach dem Gesagten hatte die UVZ in medizinischer Hinsicht einzig noch die Frage, ob beziehungsweise inwieweit die physisch bedingten Beschwerden in der linken oberen Extremität eine Integritätseinbusse darstellen, zu klären. Die im Katalog (der der in der Folge veranlassten Begutachtung durch Dr. B.___ zugrunde lag) enthaltenen diversen Fragen nach der Unfallkausalität der Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/G68), stellten sich demnach gar nicht mehr. Sie waren indes nicht nur überflüssig, sondern hatten gar zur Folge, dass Dr. B.___, nachdem er zum Schluss gelangt war, dass die - mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Rückweisungsentscheid gegenteilig entschiedene - Frage der Kausalität der linksseitigen Armbeschwerden zu verneinen sei, von der Beurteilung der (aus den somatischen Beschwerden resultierenden) Integritätseinbusse gar gänzlich absah. Mangels Beantwortung der - tatsächlich ausschliesslich zu klärenden Frage - wurde seine Expertise vom 14. Januar 2009 damit für das vorliegende Verfahren jedenfalls unergiebig.
         Anzumerken ist, dass die Einschätzung des genannten Arztes auch keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils vom 30. Juni 2008 (Urk. 8/3/2) gibt. So erging die Expertise vom 14. Januar 2009 (Urk. 7/M14) einerseits in Unkenntnis des Gutachtens des Universitätsspitals V.___ vom 19. Mai 2004 (Urk. 7/M25), dem im fraglichen Rückweisungsentscheid insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Unfallkausalität der physischen Beschwerden vordergründige Bedeutung zugemessen wurde. Andererseits ist ihr die Beweiskraft auch deshalb abzusprechen, weil Dr. B.___, der anerkannte, dass kein status quo ante vorliege, mit seinen kaum nachvollziehbaren Ausführungen betreffend relevante posttraumatische Faktoren unklarer Genese (Urk. 7/M14 S. 14) beziehungsweise die offensichtlich bestehende Disposition zur Entwicklung einer chronischen Schmerzgeneralisierung (Urk. 7/M14 S. 15) das Dahinfallen der Ursächlichkeit des Ereignisses vom 29. August 2001 für die über Ende November 2005 hinaus anhaltenden physischen Beschwerden jedenfalls nicht überzeugend darzutun vermochte (zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.3     Die Sache ist daher abermals an die UVZ zurückzuweisen, damit diese - ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne Belastung des linken Armes) - den Invaliditätsgrad ermittle und - allenfalls durch die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, oder zumindest unter Rücksprache mit diesen - abklären lasse, ob und gegebenenfalls inwieweit die physischen Beeinträchtigungen im Bereich der linken oberen Extremität, deren Unfallkausalität als gegeben zu betrachten ist, eine Integritätseinbusse bedeuten, und hernach erneut über ihre weitere Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. August 2001 verfüge.

5.
5.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
5.2     Nach Lage der Akten ersuchte die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Februar 2009 (Urk. 7/G75) mit Eingaben vom 17. März 2009 (Urk. 7/G79) beziehungsweise vom 24. Juni 2009 (Urk. 7/G27) um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Advokat Dr. Claude Schnüriger. In der Folge erliess die UVZ am 17. August 2009 den Einspracheentscheid (Urk. 2), ohne sich zum fraglichen Antrag zu äussern. Hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist demnach mangels Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde einzutreten. Hinzuweisen ist immerhin darauf, dass, sofern die finanziellen Verhältnisse seit dem Erlass des Urteils vom 30. Juni 2008 (Urk. 8/3/2) keine erhebliche Änderung erfahren haben, was aufgrund der im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Unterlagen (Urk. 8/7, Urk. 8/8/1-14) der Fall zu sein scheint, die Beschwerdeführerin 2 - entgegen den einschlägigen Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2009 (Urk. 8/8 S. 4) - wohl als bedürftig zu betrachten ist.

6.         Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens erweist sich das diesbezüglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 8/1 S. 2) als obsolet. Der Beschwerdeführerin 2 ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Unfallversicherung Stadt Zürich vom 17. August 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den weiteren Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin 2 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher und Notar Franz Müller
- Advokat Dr. Claude Schnüriger
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).