Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00337
UV.2009.00337

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1960, arbeitete seit dem 1. Juli 2008 bei der Z.___ GmbH, A.___, als Automechaniker und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/V/1). Der Versicherte begab sich für die Zeit vom 12. Dezember 2008 bis 3. Januar 2009 in die Ferien nach Pakistan. Am 5. Januar 2009 erschien er unentschuldigt nicht zur Arbeit (Urk. 9/V/2). Wenige Tage später erhielt die Z.___ GmbH per Post das Arztzeugnis von Dr. med. B.___, C.___, Pakistan, vom 26. Dezember 2008 (Urk. 9/V/5), mit welchem Dr. B.___ X.___ wegen eines am 26. Dezember 2008 in Pakistan erlittenen Strassenverkehrsunfalls eine Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen attestierte. Am 12. Januar 2009 teilte die Z.___ GmbH der SUVA telefonisch mit, dass X.___ während seiner Ferien in Pakistan anscheinend einen Unfall erlitten habe (Urk. 9/V/2). In der Folge hielt sich X.___ weiterhin in Pakistan auf. Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 kündigte die Z.___ GmbH das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2009 (Urk. 9/V/6). Am 2. Februar 2009 erhielt sie ein weiteres Arztzeugnis von Dr. B.___, welcher dem Versicherten ab dem 24. Januar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen attestierte (Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 24. Januar 2009, Urk. 9/V/7). Die SUVA beauftragte am 23. Februar 2009 die D.___ SA mit Abklärungen vor Ort in Pakistan (Urk. 9/V/8-12). Dr. B.___ stellte X.___ am 24. Februar 2009 ein weiteres Arztzeugnis aus, wonach dieser ab dem 24. Februar 2009 für einen Monat arbeitsunfähig war (Urk. 9/V/11). Am 31. März 2009 reiste X.___ wieder in die Schweiz ein und begab sich zu seinem Hausarzt Dr. med. E.___, Allgemeinmedizin FMH, welcher seinerseits wegen einer beim Unfall vom 26. Dezember 2009 erlittenen Rückenverletzung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von diesem Tag bis voraussichtlich 30. April 2009 attestierte (Urk. 9/V/13). Eine von Dr. med. F.___ von der G.___ AG am 7. April 2009 durchgeführte Magnetresonanztomografie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) ergab eine Chondrose L5/S1, etwas Spondylarthrose auch in den unteren Segmenten sowie eine kleine Diskushernie L5/S1 ohne Tangierung der Nervenwurzeln (Urk. 9/V/15). In seinem Arztzeugnis vom 15. April 2009 berichtete Dr. E.___, beim Beschwerdeführer stünden die lumbovertebralen Schmerzen und ein konsekutives myofasziales Schmerzsyndrom im Vordergrund (Urk. 9/IV/16). Am 15. Mai 2009 forderte die SUVA den Versicherten auf, die angeblich in Pakistan angefertigten Röntgenbilder bzw. Röntgenberichte einzureichen (Urk. 9/V/19).
1.2     Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 teilte die SUVA X.___ mit, sie könne weder Heilkosten noch Taggeldleistungen übernehmen, da sie einerseits die eingeforderten Röntgenbilder und Röntgenberichte aus Pakistan nicht erhalten habe und anderseits aufgrund der Ergebnisse ihrer Abklärungen in Pakistan davon ausgehen müsse, dass die bei ihr eingereichten Zeugnisse und Unterlagen gefälscht seien (Urk. 9/V/20). X.___ reichte der SUVA daraufhin die Berichte des Radiologen Dr. med. H.___, C.___, Pakistan, vom 26. Dezember 2008 und des I.___ Hospitals, C.___, Pakistan, vom 30. März 2009 wie auch das Schreiben der Fluggesellschaft J.___ vom 21. Mai 2009 betreffend seines beschädigten Gepäcks ein (Urk. 9/V/21). Ferner liess er am 24. Juni 2009 gegen die Verfügung der SUVA vom 27. Mai 2009 durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG Einsprache erheben (Urk. 9/V/25, mit Ergänzung vom 17. August 2009 Urk. 9/V/33), welche mit Einspracheentscheid vom 2. September 2009 abgewiesen wurde (Urk. 2).

2.         Hiergegen führte X.___, vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, am 16. September 2009 Beschwerde und beantragte, (1) es seien der Einspracheentscheid vom 2. September 2009 und die vorangegangene Verfügung vom 27. Mai 2009 der Beschwerdegegnerin aufzuheben, und (2) es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer wegen des gemeldeten Verkehrsunfalls in Pakistan vom 26. Dezember 2008 die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung ungeschmälert zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

3.       Mit Verfügung vom 27. November 2009 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10), woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 erklärte, er verzichte auf eine Replik (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 13).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2008 in Pakistan einen Unfall erlitten hat.
2.      
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.3    
2.3.1   Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
2.3.2   Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurteilung erhebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Unter mehreren behaupteten oder in Betracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrscheinlichsten erscheint. Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu entscheiden hätte (ARV 1990 Nr. 12).
2.3.3   Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, indem er unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Richter zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat er von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Dabei schliesst der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen somit in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Auch der medizinische Befund kann unter Umständen einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalles lässt sich aber selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweise für oder gegen das Vorliegen eines Unfalles (RKUV 1990 Nr. UV 86 S. 50 f.).

3.       Im angefochtenen Entscheid vom 2. September 2009 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, gegen das Vorliegen eines Unfallereignisses spreche, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, einen Polizeirapport zum Unfallereignis oder ein Unfallprotokoll einzureichen. Ferner habe er auch keine Angaben zum Unfallgegner, zum Unfallfahrzeug (inklusive Kontrollschildnummer) oder zu anderen Einzelheiten des angeblichen Unfalls machen und habe auch keine Zeugen des Unfalls benennen können (Urk. 2 S. 6). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in Pakistan wohl kaum Polizeirapporte bei Verkehrsunfällen verfasst würden (Urk. 1 S. 3).

4.      
4.1     Dr. B.___ hält im Arztzeugnis vom 26. Dezember 2008 (Urk. 9/V/5) fest, der Beschwerdeführer leide wegen eines Strassenverkehrsunfalls an einem lumbosakralen Ischias (lumbo sacral sciatica). Diese Diagnose wiederholte Dr. B.___ in seinen Arztzeugnissen vom 24. Januar 2009 (Urk. 9/V/7) und 24. Februar 2009 (Urk. 9/V/11). Angeblich wurden nach dem Unfall Röntgenbilder von der Wirbelsäule des Beschwerdeführers angefertigt, welche der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2008 dem Radiologen Dr. H.___ vom K.___ Hospital in C.___, Pakistan, vorlegte. Dieser Arzt stellte die folgende Diagnose: „Partial sacralisation of L5, Straightening of spine, early degenerative changes“ (Urk. 9/V/21). Am 30. März 2009 sind angeblich auch im I.___ Hospital in C.___ Röntgenbilder gemacht und von den Ärzten dieses Spitals beurteilt worden (Bericht des I.___ Hospitals vom 30. März 2009, Urk. 9/V/21). Diese Röntgenbilder sollen auf dem Retourflug in die Schweiz verloren gegangen sein (Urk. 1 S. 3).
4.2     Der Hausarzt Dr. E.___ hält in seinem Arztzeugnis vom 2. April 2009 fest, der Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 26. Dezember 2008 eine Rückenverletzung erlitten, weshalb er bei ihm Behandlung stehe und weitere Abklärungen vorgenommen würden (Urk. 9/V/13). Gemäss der Beurteilung von Dr. F.___ zeigte sich bei der MRI-Untersuchung vom 7. April 2009 eine kleine mediale Diskushernie L5/S1 bei vorbestehender Chondrose und etwas aktivierter Spondylarthrose in diesem Segment (Urk. 9/V/15). In seinem Arztzeugnis vom 15. April 2009 erklärte Dr. E.___, dass beim Beschwerdeführer die lumbovertebralen Schmerzen und ein konsekutives myofasziales Schmerzsyndrom im Vordergrund stünden. Im aktuellen MRI der LWS hätten keine ossären Läsionen gefunden werden können (Urk. 9/V/16).

5.      
5.1     Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unfall ist in keiner Weise nachgewiesen (Erw. 3), und auch die medizinischen Atteste der genannten Ärzte vermögen keinen Nachweis zu erbringen, dass sich der vom Beschwerdeführer behauptete Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugetragen hat. Dr. B.___ macht in seinen Zeugnissen keine Angaben zu den bei diesem angeblichen Unfall erlittenen Verletzungen. Es liegen keine Angaben hinsichtlich Annamnese und der von Dr. B.___ erhobenen objektiven Befunde und auch keine Krankenakten vor. Da der Beschwerdeführer geltend macht, er sei als Fussgänger von einem Automobilisten angefahren worden, wäre anzunehmen, dass er sich bei diesem Unfall weitere Verletzungen, wie namentlich Schürfung oder Hämatome zugezogen haben müsste. Solche Verletzungen werden von Dr. B.___ allerdings nicht dokumentiert. Die Arztzeugnisse von Dr. B.___ vermögen allenfalls die lumbosakralen Beschwerden des Beschwerdeführers, nicht jedoch den angeblichen Verkehrsunfall zu belegen. Es ist somit im besten Fall davon auszugehen, dass Dr. B.___ bei seinen Angaben zur Ursache des lumbosakralen Ischias einzig und allein auf die Ausführungen des Beschwerdeführers abstellte. Zu diesem Schluss gelangt man nicht zuletzt auch deswegen, weil der Beschwerdeführer nur rund ein Jahr vor dem behaupteten Unfall vom 26. Dezember 2008 bei Dr. B.___ wegen identischer Beschwerden vorstellig geworden war. Am 28. Dezember 2007 bescheinigte Dr. B.___, der Beschwerdeführer leide - damals wegen eines Sturzes von der Treppe zu Hause - an einem schweren lumbosakralen Ischias (severe lumbo-sacral sciatica, Urk. 9/IV/10). Es erscheint unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 26. Dezember 2008, als er von einem Auto angefahren worden sein soll, die genau gleiche Gesundheitsstörung erlitten haben soll, wie ein Jahr zuvor beim angeblichen Sturz von einer Treppe. Vielmehr entsteht - wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November 2009 zu Recht einwendet (Urk. 7 S. 5 f.) - der nicht unbegründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal versuchte, mit nicht rechtsgenüglich dokumentierten und daher nicht nachweisbaren Unfallereignissen zu Versicherungsleistungen zu gelangen. Wie die Beschwerdegegnerin belegte, machte der Beschwerdeführer schon in den Jahren 2002 und 2004 ähnliche Unfälle in seinem Heimatland Pakistan geltend (Urk. 9/II und Urk. 9/III), und im Juni 2002 hatte er einen Arbeitsunfall melden lassen, den ebenfalls niemand bezeugen konnte und medizinisch nicht nachweisbar war (Urk. 9/I).
5.2     Auch die Berichte der Radiologen aus Pakistan lassen keine Rückschlüsse auf ein Unfallereignis zu. Da die angefertigten Röntgenbilder nicht vorliegen - der Beschwerdeführer behauptet, sie seien beim Flug in die Schweiz verloren gegangen (Urk. 1 S. 3) -, lässt sich auch nicht verifizieren, ob der Beschwerdeführer sich beim geltend gemachten Unfall Verletzungen zugezogen hat. Auch die Arztzeugnisse von Dr. E.___ vermögen keinen Nachweis für einen am 26. Dezember 2008 erlittenen Unfall zu liefern, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die von Dr. E.___ veranlassten Abklärungen erst rund drei Monate nach dem angeblichen Unfall durchgeführt wurden. Weder Dr. E.___ noch Dr. F.___ äussern sich dazu, ob der von Dr. F.___ in der MRI-Untersuchung erhobene medizinische Befund auf einen Unfall zurückzuführen ist. Bei den Angaben von Dr. E.___ ist überdies der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die in den medizinischen Akten beschriebenen Gesundheitsstörungen als solche sind nicht zwingend auf ein traumatisches Ereignis zurückzuführen.

6.       Nach dem Gesagten existieren daher weder Dokumente noch Zeugenaussagen, die den behaupteten Unfallhergang belegen bzw. beschreiben könnten, noch Arztberichte, welche die bei einem angeblichen Unfall vom 26. Dezember 2008 erlittenen Verletzungen nachvollziehbar belegen würden. Die Angaben des Beschwerdeführers zum behaupteten Unfall sind unvollständig und ungenau. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist es daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2008 in Pakistan von einem Automoblisten angefahren worden ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, weitere Dokumente, mit welchen dieser Nachweis erbracht werden könnte, einzureichen. So macht er namentlich selber geltend, die Röntgenbilder aus Pakistan seien beim Flug in die Schweiz verloren gegangen (Urk. 1 S. 3), was angesichts der Tatsache, dass sein Gepäck zwar beschädigt (Beilage zu Urk. 9/V/21), jedoch durchaus noch vorhanden war, alles andere als glaubhaft ist. Von zusätzlichen Abklärungen sind damit keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten. Die Würdigung der vorliegenden Unterlagen ergibt, dass es wahrscheinlicher ist, dass sich der behauptete Unfall vom 26. Dezember 2008 nicht zugetragen hat (Erw. 2.3.3). Da ein Unfallereignis nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, hat die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer mangels Vorliegen eines Unfalls keine Leistungen zu erbringen. Die Beschwerde - die angesichts der Aktenlage an der Grenze zur Mutwilligkeit liegt - ist daher vollumfänglich abzuweisen. Sollte der Beschwerdeführer abermals mit gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalten das Gericht anrufen, hat er mit der Auflage von Gerichtskosten zu rechnen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).