UV.2009.00338

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sympany Versicherungen AG
Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1948, war vom 29. April 2007 bis am 13. Juli 2007 als Callcenter-Agentin bei der Y.___ angestellt (Urk. 12/4) und dadurch bei der Sympany Versicherungen AG (nachfolgend Sympany) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 21. Juli 2007 erlitt sie als Mitfahrerin auf dem Rücksitz eines Personenwagens ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma (Urk. 12/7), als der Lenker des Fahrzeugs vor einer Ampel bremste und das hintere Fahrzeug wegen mangelnden Abstands eine Heckauffahrkollision verursachte (Urk. 12/5 S. 4). Ab diesem Tag war sie arbeitsunfähig.
         Die Sympany erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 (Urk. 12/19) stellte sie alle weiteren Versicherungsleistungen per 1. März 2009 ein. Die dagegen am 25. März 2009 erhobene Einsprache (Urk. 12/21) wies die Sympany am 19. August 2009 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte am 16. September 2009 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 24. Februar 2009, beziehungsweise des Einspracheentscheids vom 19. August 2009 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 28. Februar 2009 hinaus bis auf Weiteres zu erbringen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und gegebenenfalls ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen. Darüber hinaus sei ihr sowohl für das Einspracheverfahren wie auch im Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters beizugeben.
         Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

3.       Am 1. März 2010 (Urk. 13) wies das Gericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ab.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3    
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.3.3   Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 E. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 E. 1, 117 V 360 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 E. 6a und 382 E. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 207/01 vom 22. November 2002, E. 1).

2.      
2.1     Vorab beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren. Die Sympany lehnte eine Gewährung derselben mangels Notwendigkeit ab.
2.2     Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung ein. 
         Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,  (ATSG) wird im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Voraussetzungen für eine solche sind, wie im Beschwerdeverfahren, die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens sowie die sachliche Gebotenheit im konkreten Fall. Dabei sind an diese Anforderungen im Verwaltungsverfahren jedoch höhere Anforderungen zu stellen als im Gerichtsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 23 zu Art. 37). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in welchen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1).
2.3     Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren scheiterte daran, dass die Beschwerdeführerin darauf verzichtet hatte, ihre Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen und stattdessen am 21. November 2008 Rechtsanwalt Urs Christen mit der Vertretung beauftragte (vgl. Verfügung des hiesigen Gerichts vom 1. März 2010, Urk. 13). Dasselbe hat für das Verwaltungsverfahren zu gelten. Die Beschwerdeführerin war zu Beginn des Verwaltungsverfahrens durch ihre Rechtsschutzversicherung Z.___ vertreten (vgl. Urk. 12/11). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb es notwendig gewesen sein sollte, auf diese Vertretungsmöglichkeit zu verzichten und einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Somit bestand keine Notwendigkeit für eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung, weshalb auch kein diesbezüglicher Anspruch darauf entstehen konnte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.      
3.1     Weiter ist streitig, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten Beschwerden auch nach dem 1. März 2009 Leistungen der Unfallversicherung als Folge des Unfalles vom 21. Juli 2007 beanspruchen kann.
3.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es mangle an der adäquaten Kausalität zwischen dem Unfall und den nach wie vor geklagten Beschwerden.
3.3     Seitens der Beschwerdeführerin wird dagegen vorgebracht, die Kollision der beiden Fahrzeuge sei heftig gewesen und an ihrem Platz auf der Rückbank des Autos habe es keine Kopfstütze gehabt. Weiter macht sie geltend, die natürliche Kausalität werde von der Beschwerdegegnerin selber bejaht, also bestehe sie auch über den 28. Februar 2009 hinaus, da die Beschwerden nach wie vor vorhanden seien. Schliesslich sei die Adäquanz aufgrund der Schleudertrauma-Praxis zu prüfen und zu bejahen.
4.      
4.1     Die Beschwerdeführerin begab sich am 22. Juni 2007, das heisst einen Tag nach dem erlittenen Unfall, in ärztliche Behandlung, wo ein Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstraum ausgefüllt und eine medikamentöse Behandlung der Schmerzen eingeleitet wurde (Urk. 12/7).
         Bei einer Magnetresonanz-Aufnahme der Halswirbelsäule am 20. August 2007 zeigte sich kein Knochenmarködem und es konnten keine posttraumatischen Veränderungen ausgemacht werden (Urk. 12/8).
4.2     In der Folge gab die Sympany ein Gutachten beim PD Dr. med. A.___, stellvertretender Leiter Poliklinik, Universitätsspital B.___, Neurologische Klinik, in Auftrag, welches am 11. August 2008 erstattet wurde (Urk. 12/14). Der Gutachter schloss auf ein leichtgradiges zervikales Schmerzsyndrom. Die Beschwerdeführerin leide nach eigenen Angaben unter Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und Brust- sowie Knieschmerzen, beides rechts. Aufgrund der anamnestischen Angaben müsse von einer intermittierenden zervikozephalen Kopfschmerzsymptomatik mit teilweise migräniformem Charakter ausgegangen werden. Dabei hätten sich jedoch in der klinisch-neurologischen Untersuchung keine Hinweise für eine Schädigung der Nervenwurzeln, des peripheren Nervensystems oder des Hirns ergeben.
         Der Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Callcenter-Agentin.
         Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien zumindest als Teilursache auf das Unfallereignis zurückzuführen. Als mögliche unfallfremde Faktoren fänden sich vorbestehende degenerative HWS-Veränderungen, ein Status nach HWS-Schleudertrauma vor 10 Jahren, eine reaktive Depression sowie mögliche analgetika-induzierte Kopfschmerzen. Diese unfallfremden Faktoren hätten aber aus eigener Dynamik heraus nicht zu den aktuell angegebenen gesundheitlichen Beschwerden geführt, es habe zumindest eine vorübergehende Verschlimmerung der vorbestehenden reaktiven Depression stattgefunden. Schliesslich wurde eine psychiatrische Begutachtung angeregt.
4.3     Am 19. September 2008 erfolgte eine Untersuchung durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 22. September 2008, Urk. 12/15). Er stellte deutlich tastbare und druckschmerzhafte Verhärtungen im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur beidseits, insbesondere im Muskulus trapezius links, fest. Klinisch konnte kein motorisches Defizit im Bereich der linksseitigen Arm- und Handmuskulatur nachgewiesen werden und elektromyographisch fanden sich von C6 bis C8 keine Zeichen für akute Denervationsvorgänge. Die geklagten Beschwerden seien jedoch aufgrund der ausgeprägten Verhärtungen aus neurologischer Sicht nachvollziehbar. Eine Schätzung der Arbeitsfähigkeit wurde in diesem Bericht nicht vorgenommen.
4.4     Am 2. Oktober 2008 wurde erneut ein MRI der Halswirbelsäule durchgeführt. PD Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulen-Chirurgie, kam in seinem Bericht vom 3. Oktober 2008 (Urk. 12/16) zum Schluss, dass posttraumatisch keine neurokompressiv relevante oder spezifisch belastbare Strukturveränderung im Bereich der HWS bei bestehenden degenerativen Veränderungen habe objektiviert werden können.
4.5     Bei den Akten ist weiter ein psychodiagnostischer Bericht vom 15. Dezember 2008 (Urk. 12/18), dabei fehlt das Deckblatt, unterzeichnet ist er von Dipl. Psych. E.___ und Dr. C.___. Der diesbezügliche Untersuchungszeitraum habe sich vom 5. November bis zum 10. Dezember 2008 erstreckt, wobei die Anzahl der Untersuchungen oder die Begutachtungsdauer nicht vermerkt ist. Darin wurde der Beschwerdeführerin aufgrund eines komplexen psychischen Krankheitsbildes mit einer schweren depressiven Störung, einer Angststörung mit Elementen einer posttraumatischen Belastungsreaktion sowie einer somatoformen Schmerzstörung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Für einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten sei vermutlich nicht mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Langfristig sei aber angesichts der sehr guten Motivation der Beschwerdeführerin die schrittweise Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durchaus möglich.
         Mit Schreiben vom 20. März 2009 an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin wurden die Befunde auf Nachfrage wie folgt formuliert:
            - Chronisches Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsionstrauma
            - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
            - Depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
            - Angststörung, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
4.6     Mit Einreichen der Beschwerde gab die Beschwerdeführerin ein vom Universitätsspital B.___, Psychiatrische Poliklinik, zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 30. Juni 2009 erstattetes Gutachten zu den Akten (Urk. 3/3). Dieses stützt sich auf zwei psychiatrische Explorationen der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Poliklinik vom 6. und 9. April 2009. Aufgrund dieser Untersuchungen wurde ihr eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom attestiert. Gemäss Anamnese leide sie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischen Symptomen. Darüber hinaus sei eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 gegeben.
         Bezüglicher der Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten festgehalten, aus der früher attestierten Armproblematik bestehe bereits eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Von der restlichen Arbeitsunfähigkeit (gemeint ist wohl Arbeitsfähigkeit) von 60 % bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/3 S. 16 Ziff. 7.2). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um weitere 20 % sei mittelfristig denkbar, wenn die Beschwerdeführerin durch Coaching und durch eine Psychotherapie unterstützt werde.

5.
5.1     Obwohl der Neurologe Dr. A.___ keine Schädigung der Nervenwurzeln, des peripheren Nervensystems oder des Hirns feststellen konnte und der Beschwerdeführerin lediglich ein leichtgradiges zervikales Schmerzsyndrom attestierte, kam er im August 2008 zum Schluss, sie sei als Mitarbeiterin in einem Callcenter vollständig arbeitsunfähig. Dieser Beurteilung ist nicht zu entnehmen, wodurch die Beschwerdeführerin tatsächlich eingeschränkt gewesen sein soll. Dr. A.___ stellte denn vorab auch auf die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin ab. Schliesslich erscheint eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bei einem leichtgradigen zervikalen Schmerzsyndrom nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist dem Bericht keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu entnehmen.
         Weiter ist festzustellen, dass keines der beiden durchgeführten MRI der Halswirbelsäule eine posttraumatische Strukturveränderung objektivieren konnte.
         Auch Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der neurologischen Untersuchung, die vollständige Arbeitsunfähigkeit resultiere aus der psychischen Beeinträchtigung (Urk. 12/18).
         Damit zeigt sich insgesamt, das es bei dem Unfall vom 21. Juli 2007 zu keinen stukturellen Läsionen gekommen ist. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen können somit nicht auf eine direkt objektivierbare traumatische Ursache zurückgeführt werden. Weiter ist festzustellen, dass ab 2008 die physischen Beschwerden im Vergleich zur psychischen Problematik in den Hintergrund traten (vgl. dazu Urk. 12/18 und Urk. 3/3). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bereits auf dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma (Urk. 12/7) festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin depressiv wirke.
         Damit aber ist zu prüfen, ob die nach wie vor bestehenden psychischen Beschwerden auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehen.

6.
6.1     Nachdem die übrigen Beeinträchtigungen gegenüber der psychischen Problematik in den Hintergrund traten, ist die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzte adäquate Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden gestützt auf BGE 115 V 133 zu prüfen (vgl. E. 1.3.3 hievor; BGE 127 V 102 E. 5b/bb m.w.H.).
6.2     Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 141 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 E. 6.1, 120 V 355 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
6.3     Die Beschwerdegegnerin ging von einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichteren Unfällen aus, was aufgrund des objektiven Geschehens und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_915/2008 vom 11. September 2009, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Der von der Beschwerdeführerin angeführte Umstand, dass beim auffahrenden Fahrzeug ein Sachschaden von Fr. 15'000.-- entstanden ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
6.4     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb).
6.5
         Der Unfall vom 7. April 2006 ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch lag eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_915/2008 vom 11. September 2009, E. 5.3).
         Die Beschwerdeführerin erlitt anlässlich des Unfalls ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (Urk. 12/7). Daneben wurden keine weiteren körperlichen Beeinträchtigungen festgestellt. Diese Verletzung kann nicht als derart gravierend bezeichnet werden, dass sie erfahrungsgemäss eine psychische Fehlentwicklung auszulösen vermöchte. Folglich ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt.
         Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht substanziiert darzutun, weshalb der Krankheitsverlauf oder die erfolgten Behandlungen nach dem Unfall besonders belastend gewesen sein sollten. Damit ist auch dieses Merkmal nicht erfüllt.
         Das Kriterium der körperlichen Dauerbeschwerden ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen und Beeinträchtigungen höchstens in der einfachen Form zu bejahen, wobei auch hier bereits bald die psychische Überlagerung in den Vordergrund trat.
         Den Akten lassen sich keine Hinweise auf ärztliche Fehlbehandlungen entnehmen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten.
         Der physische Heilungsverlauf hielt sich im Rahmen des nach derartigen Unfällen Üblichen. Es traten keine erheblichen Komplikationen auf.
         Der Grad und die Dauer der rein physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit können nicht als derart auffallend bezeichnet werden, dass sie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Auch allfällige weitere unfallbezogene Umstände, welche erfahrungsgemäss eine psychische Fehlreaktion begünstigen könnten, sind nicht ersichtlich.
6.6     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien höchstens dasjenige der körperlichen Dauerbeschwerden knapp erfüllt ist, jedoch nicht in ausgeprägter Weise.
         Zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden genügt dies bei einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichten nicht. Damit fehlt es an der Adäquanz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 21. Juli 2007 und den über das Datum der Leistungseinstellung vom 28. Februar 2009 hinaus bestehenden psychischen Beschwerden, welche nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit bewirken. Für eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, welche zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, hat die obligatorische Unfallversicherung nicht einzustehen.
         Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. August 2009 (Urk. 2) ist daher korrekt und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Sympany Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).