UV.2009.00343
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 10. März 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Advokaturbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1984, arbeitete bei der B.___ als Gipser-Vorarbeiter und war dadurch bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 9. März 2008 früh morgens (04.30 Uhr) in einen Streit verwickelt wurde, in dessen Verlauf er sich Schnittverletzungen an beiden Händen zuzog (Urk. 11/1). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggelder.
1.2 Die erstbehandelnden Ärzte des C.___, Departement Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, wo der Versicherte vom 9. bis 10. März 2008 hospitalisiert war, diagnostizierten im Austrittsbericht vom 19. März 2008 (Urk. 11/2) multiple Schnittverletzungen an beiden Händen, die mittels Wunddébridement und -versorgung behandelt wurden. Assistenzarzt Dr. D.___ attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während voraussichtlich 12 Wochen für manuelle Tätigkeiten (Urk. 11/3). Laut Unfallschein wurde A.___ von den Ärzten des C.___ ab 30. Mai 2008 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 11/20). Mit Arztbericht vom 7. Juli 2008 (Urk. 11/17) jedoch meldeten Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und F.___, Dipl. Psychologin FH SBAP/FSP, Fachpsychologin SBAP in Notfallpsychologie, dass der Versicherte an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und vermutlich bis Ende Oktober zu 100 % arbeitsunfähig sein werde.
1.3 Am 15. Juli 2008 teilte die SUVA A.___ mittels Verfügung mit, dass die psychogenen Störungen nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum erlittenen Ereignis stünden und seitens der Schnittverletzung ab dem 30. Mai 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb weitere Taggeldleistungen nicht mehr geschuldet seien (Urk. 11/21). Zudem forderte sie vom Versicherten mit einer weiteren Verfügung desselben Datums Fr. 3'826.90 zu viel bezahlte Leistungen zurück mit der Begründung, das Taggeld sei wegen Grobfahrlässigkeit um 50 % zu kürzen (Urk. 11/22). Nachdem A.___ mit Eingabe vom 14. August 2008 Einsprache erhoben hatte (Urk. 11/27; Einspracheergänzung durch Rechtsanwalt Erich Stern vom 18. September 2008, Urk. 11/32), holte die SUVA den Arztbericht des C.___, Departement Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, vom 27. Februar 2009 (Urk. 11/42) und den Arztbericht von Dr. med. G.___, FMH für Allgemeine Medizin, vom 15. April 2009 (Urk. 11/47) ein. Hierzu liess der Versicherte mit Eingabe vom 15. Juli 2009 Stellung nehmen (Urk. 11/52). Mit Entscheid vom 18. August 2009 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob A.___ durch Rechtsanwalt Eric Stern mit Eingabe vom 17. September 2009 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht liess er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 1). In der dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2009 (Urk. 12) zur Kenntnis gebrachten Beschwerdeantwort vom 27. November 2009 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.3.2 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - von der Rechtsprechung folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.3 Während bei schweren Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen und bei banalen bzw. leichten Unfällen zu verneinen ist (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6), lässt sich die Frage bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Laut Austrittsbericht des C.___ vom 19. März 2008 (Urk. 11/2) erlitt der Beschwerdeführer multiple Schnittverletzungen an beiden Händen mit Durchtrennung des ulnopalmaren Digitalnervs IV rechts Höhe Mittelphalanx, 70%iger Durchtrennung der FDP-Sehne IV rechts Zone I, Teilläsion Ringband A4 Dig. IV rechts, Pulpadefekt Dig. III rechts ulnar sowie Schnittverletzung Dig. II links Höhe PIP. Es seien ein Wunddébridement und eine Wundversorgung des zweiten Fingers links und des fünften Fingers rechts mit einer Kernnaht FDP-Sehne IV Zone I rechts sowie einer Naht und epineuraler Koaption des ulnopalmaren Digitalnerven IV Höhe Mittelphalanx rechts durchgeführt worden. Die Operation sei ohne Komplikationen verlaufen, und der postoperative Verlauf sei ebenfalls komplikationslos gewesen.
Im Arztzeugnis UVG vom 6. April 2008 (Urk. 11/3) bescheinigten die Ärzte des C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für manuelle Tätigkeiten während vermutlich 12 Wochen. Im Unfallschein (Urk. 11/15) wurde am 29. Mai 2008 eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab 30. Mai 2008 attestiert.
2.2 Dr. E.___ und Dipl. Psychologin F.___ diagnostizierten im Bericht vom 7. Juli 2008 (Urk. 11/17) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nach Stichverletzung vom 9. März 2008. Diese Belastungsstörung habe sich seit dem Ereignis vom 9. März 2008 (Stichverletzung nach Überfall) zunehmend entwickelt. Der Beschwerdeführer leide an plötzlich sich aufdrängenden Erinnerungen, Albträumen mit starker Stressreaktion (vegetativer Übererregtheit, Vigilanzsteigerung, übermässige Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und Konzentrationsstörungen) sowie an einem Verlust des Antriebs und der Selbsterhaltungskompetenz. Er zeige ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten und habe diverse Angstzustände sowie eine depressive Verstimmung entwickelt. Seit Beginn der Behandlung am 31. Mai 2008 habe bereits eine gewisse Stabilisierung der Symptome erreicht werden können. Unfallfremde Faktoren spielten keine Rolle. Eine Arbeitsaufnahme sei zur Zeit nicht möglich, es müsse von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Oktober 2008 ausgegangen werden.
2.3 Gemäss Schreiben von Dr. med. C. H.___, Oberärztin am C.___, vom 27. Februar 2009 (Urk. 11/42) ist die seinerzeitige Behandlung in der Sprechstunde vom 29. Mai 2008 abgeschlossen worden. Damals sei das Vorliegen eines vermehrten Kälteempfindens und mässiger Parästhesien am vierten Finger rechts geschildert worden. Es sei dem Beschwerdeführer ab 30. Mai 2008 eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert worden.
Am 11. September 2008 habe sich der Beschwerdeführer nochmals vorgestellt. Er habe sich an den Narben am Ringfinger gestört und sich über eine nach wie vor bestehende Hypästhesie beklagt. Klinisch bestehe eine solche noch ganz umschrieben ulno-palmar am Endglied, funktionell zeige sich ein sehr gutes Resultat mit voller aROM und einem Einkralldefizit am Ringfinger von lediglich zirka 5°. Es habe keinen Grund für eine Behandlung oder eine Reintervention bestanden. Entsprechend habe allenfalls im Mai 2008 noch eine ergotherapeutisch behandlungsbedürftige Situation bestanden, sicher aber nicht mehr im September 2008.
2.4 Dr. G.___ hielt im Bericht vom 15. April 2009 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/47) fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich der somatischen Beschwerden grundsätzlich vom C.___ betreut worden sei. In der hausärztlichen Sprechstunde seien am 22. Juli 2008 Sensibilitätsstörungen im Sinne von Hyper- und Dysästhesien im Bereich des rechten Ringfingers thematisiert worden. Im April und November 2008 hätten diese Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Mittel- und Ringfingers persistiert, seien aber nicht behandlungsbedürftig gewesen.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Ereignis vom 9. März 2008 und den geltend gemachten psychischen Beschwerden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nicht streitig ist die Rechtmässigkeit der Leistungskürzung.
3.2
3.2.1 Die Bejahung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgen setzt rechtsprechungsgemäss voraus, dass dem Unfall für die Entstehung einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt, was zutrifft, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141). Zu prüfen ist in einer objektiven Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1).
3.2.2 Das Bundesgericht hat eine tätliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Täter dem Versicherten mindestens unter Inkaufnahme einer Tötung ein grosses Fleischmesser (23 cm lange und 4,2 cm breite Klinge) in den Magen gestochen hatte, als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifiziert (Urteil vom 28. Januar 2009 in Sachen M., 8C_519/2008 Erw. 5.2.1). Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Taschenmesser (4 cm lange und 1,5 cm breite Klinge) Schnittwunden an den Händen zugefügt. Die zwar nicht zu bagatellisierende Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer befand, ist nicht vergleichbar mit dem zitierten Fall, stach der Täter doch nicht zu, sondern erlitt der Beschwerdeführer im Verlauf des Handgemenges "lediglich" Schnittverletzungen an den Händen. Somit ist der Unfall von der Beschwerdegegnerin zu Recht als mittlerer Unfall im leichten Bereich qualifiziert worden.
3.2.3 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Dabei ist jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche jedoch noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann.
Eine gewisse Eindrücklichkeit kann dem Unfallereignis zwar nicht abgesprochen werden, der tätliche Angriff kann jedoch nicht als in besonderer Weise eindrücklich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hat sich nach einer verbalen Auseinandersetzung in Begleitung eines Kollegen mit dem Täter an einem abgelegenen Ort zur Fortsetzung des Streits getroffen. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund die verbale Auseinandersetzung begonnen hat. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer selber deeskalierend in das Geschehen eingreifen wollte, als der Täter in völlig überraschender Weise zum Messer griff. Anders als im oben geschilderten Fall (Erw. 3.2.2) war der Beschwerdeführer in der Lage, den Angriff des Täters abzuwehren. Selbst wenn der Täter in Tötungsabsicht gehandelt hätte, war der Beschwerdeführer ihm offenbar überlegen, und wurden ihm keine lebensbedrohlichen Verletzungen zugefügt. Ob die Messerklinge, wie in den Polizeiakten vermerkt, 4 cm lang oder, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ungefähr 10 cm lang war, ist, da ihm keine lebensgefährlichen Verletzungen zugeführt worden sind, nicht von Bedeutung.
3.2.4 Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde am Tag nach der Wundversorgung aus dem Spital entlassen. Danach fanden bis zum Behandlungsabschluss am 29. Mai 2008 lediglich regelmässige Kontrollen statt. Nicht zu berücksichtigen ist bei diesem Kriterium die psychiatrische Behandlung, da es gerade um die Adäquanz der geltend gemachten psychischen Beschwerden geht.
3.2.5 Der Beschwerdeführer klagte bei Behandlungsabschluss lediglich noch über Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Ringfingers, welche jedoch nicht behandlungsbedürftig waren (vgl. Erw. 2.4) und welche nicht als Dauerschmerzen gewertet werden können.
3.2.6 Das Vorliegen einer ärztlichen Fehlbehandlung oder eines schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Ebenso wenig lag eine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit über einen langen Zeitraum vor, war der Beschwerdeführer gut zwei Monate nach dem Ereignis in somatischer Hinsicht wieder uneingeschränkt arbeitsfähig.
3.3 Zusammenfassend steht somit fest, dass von den praxisgemässen Kriterien nur gerade eines (Eindrücklichkeit des Ereignisses), jedoch nicht in einer ausgeprägten Weise vorliegt. Damit sind die vom Beschwerdeführer nach dem 30. Mai 2008 geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 9. März 2008. Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss zu Recht ihre Leistungen per 30. Mai 2008 eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. An dieser Beurteilung vermögen auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Namentlich erübrigt sich das Einholen einer psychiatrischen Expertise, denn die Beurteilung der adäquaten Kausalität ist eine Rechtsfrage, die nicht von den Medizinern vorzunehmen ist. Auch auf den Beizug der Strafakten der Staatsanwaltschaft ist zu verzichten, ist das Sozialversicherungsgericht weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 28. Januar 2009, 8C_519/2008 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Überdies weichen die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Tathergang anlässlich der polizeilichen Befragung nicht wesentlich von der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde ab. Und selbst wenn aufgrund der in Anlehnung an die Ergebnisse der Strafuntersuchung geltend gemachten Unfallumstände (Beschwerde S. 6 ff.) von einem Unfall im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle auszugehen wäre, würde das an der Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs nichts ändern, da nicht mindestens drei Kriterien erfüllt sind.
5.
5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10).
5.2 Mit Verfügung vom 22. September 2009 (Urk. 3) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit unter anderem unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen, zu Unterhaltsleistungen verpflichtende Gerichtsurteile, Fürsorgeentscheide samt Bedarfsberechnung etc.) vollständig ausgefüllt einzureichen. Am 30. September 2009 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular (Urk. 6) ein und legte den Steuerausweis, einen Auszug aus dem Betreibungsregister, den auf seine Eltern lautenden Mietvertrag, Abrechnungen über die Taggelder der Arbeitslosenversicherung sowie eine Abrechnung über die Verbilligung der Krankenversicherungsprämien ein (Urk. 7/2-8). In den Akten fehlen insbesondere die Belege betreffend Krankenkassenprämien, Wohnnebenkosten und Höhe der zu entrichtenden Steuern. Damit hat der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung trotz Aufforderung nicht genügend substanziiert, weshalb es allein schon aus diesem Grund abzuweisen ist.
5.3 Selbst wenn aber die Bedarfsrechnung unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich und anhand der teilweise ungenügend belegten Angaben des Beschwerdeführers erstellt wird, resultiert ein Überschuss:
Taggelder ALV Fr. 2'600.--
laufende Steuern Fr. 40.--
Einkünfte nach Abzug der laufenden Steuern Fr. 2'560.--
Grundbetrag alleinstehend mit Haushaltsgemeinschaft Fr. 1'100.--
Wohnkosten Fr. 580.--
Krankenversicherungsprämien ./. Prämienverbilligung Fr. 174.--
Bedarf Fr. 1'854.--
Überschuss Fr. 706.--
Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte des Mietzinses geltend macht, obwohl mindestens drei erwachsene Personen die Wohnung (seiner Eltern) bewohnen. Die richtigerweise zu berücksichtigenden Wohnkosten von Fr. 580.-- berechnen sich aus den vom Beschwerdeführer angegebenen Fr. 1'540.-- Mietzins, Fr. 100.-- Heizung und Fr. 100.-- Waschmaschine (= Fr. 1'740.--) geteilt durch drei Personen. Nicht zu berücksichtigen sind die Kosten für die Autogarage, da dem Auto des Beschwerdeführers keine Kompetenzqualität zukommt. Aus demselben Grund sind auch die Leasinggebühren nicht zu berücksichtigen. Keine Berücksichtigung finden ausserdem die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für auswärtige Verpflegung, steht er doch in keinem Arbeitsverhältnis und ist daher nicht einzusehen, weshalb er sich auswärts verpflegen muss. Ebenso wenig ist die Pflicht zur Rückzahlung von Schulden zu berücksichtigen (vgl. an Stelle vieler Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Januar 1999 in Sachen T., K 52/98) .
Unter Berücksichtigung des einer alleinstehenden Person nach der Praxis des hiesigen Gerichts über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinaus zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts zuzubilligenden Überschusses von monatlich Fr. 300.-- verbleiben dem Beschwerdeführer Fr. 406.-- monatlich zur Bestreitung der Kosten für die Rechtsvertretung.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch vom 17. September 2009 (Urk. 1) um Bestellung von Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).