Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00347
UV.2009.00347

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1962 geborene X.___ war als Dozentin an der Y.___ in Zürich bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend "Zürich" genannt) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 8. Januar 2001 bei einem Verkehrsunfall - ihr Auto wurde von einem anderen Fahrzeug vorne links gerammt - ein HWS-Distorsionstrauma erlitt (Urk. 11/Z1, Urk. 11/ZM1-4). Die "Zürich" anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach einer längerdauernden ärztlichen Behandlung der Versicherten inklusive stationärer Rehabilitationsaufenthalte vom 14. Juni bis 5. Juli 2001 in der Z.___ in A.___ (Urk. 11/ZM13) sowie vom 29. Mai bis 3. Juli 2003 in der B.___ (Urk. 11/ZM27; vgl. auch Urk. 3/7) holte die "Zürich" das interdisziplinäre medizinische Gutachten der C.___ vom 20. Januar 2005 ein (Urk. 11/ZM33). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 3. März 2005 ab 1. März 2005 eine Übergangsrente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu (Urk. 11/Z160).
1.2     Nachdem weitere Therapien erfolgt waren (vgl. Urk. 3/7), einigten sich die Parteien auf eine Schlussbegutachtung in der D.___. Nach Vorliegen des interdisziplinären Gutachtens vom 25. August 2008 (Urk. 11/ZM36) stellte die "Zürich" ihre Leistungen mit Verfügung vom 16. Januar 2009 per 31. Januar 2009 ein mit der Begründung, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den fortbestehenden Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis ausgewiesen sei (Urk. 11/Z172). Der von der Verfügung berührte Krankenversicherer zog am 4. Februar 2009 seine vorsorglich erhobene Einsprache zurück, da er die Adäquanzbeurteilung der "Zürich" nach Prüfung der medizinischen Unterlagen teilte (Urk. 11/Z175). Die von der Versicherten gegen die Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 11/Z176) wurde von der "Zürich" mit Entscheid vom 19. August 2009 abgewiesen (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, mit Eingabe vom 21. September 2009 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr ab 1. Februar 2009 eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 63 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2009 beantragt die "Zürich" die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Wie die "Zürich" im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. August 2009 zutreffend dargestellt hat, haftet der Unfallversicherer für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser in einem natürlichen sowie in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (Urk. 2 S. 3 ff.).

2.       Vorab festzuhalten ist mit Blick auf den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 16. Januar 2009 (Urk. 11/Z172), dass Streitgegenstand nicht der Anspruch auf eine Invalidenrente bildet, sondern einzig die Frage, ob die "Zürich" die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2009 mangels eines fortbestehenden (adäquaten) Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den fortbestehenden Beschwerden einstellen durfte. Soweit das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin darüber hinaus geht, ist darauf nicht einzutreten.

3.
3.1     Die Parteien sind sich darin einig, dass der Unfall vom 8. Januar 2001 bei der Beschwerdeführerin zu keinen organisch-strukturellen Verletzungen in der Halswirbelsäule geführt hat. Weiter ist unbestritten, dass der Fall durch die "Zürich" am 31. Januar 2009 abgeschlossen werden durfte beziehungsweise dass ab diesem Datum definitiv über den Anspruch auf Dauerleistungen zu entscheiden ist (vgl. Urk. 1 S. 2 und 12, Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 11/Z167 S. 1). Dies ist mit Blick auf die Akten nicht zu beanstanden.
3.2     Die "Zürich" begründete die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Januar 2009 damit, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den fortbestehenden Beschwerden und dem banalen Unfallereignis vom 8. Januar 2001 fehle. Selbst wenn von einem mittelschweren Unfallereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ausgegangen werde, sei die Unfalladäquanz der anhaltenden Beschwerden nicht gegeben. Die Frage, ob acht Jahre nach stattgehabtem Unfall überhaupt noch ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, könne unter diesen Umständen offen bleiben (Urk. 2).
3.3     Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass sie ab 1. Februar 2009 Anspruch auf Rentenleistungen auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 63 % habe. Auch wenn keine organisch-pathologischen Befunde nach dem Unfall hätten erhoben werden können, so sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Beeinträchtigungen nach dem Unfall und dem Ereignis vom 8. Januar 2001 klar ausgewiesen, habe sie doch nach dem Unfallereignis unter einem typischen Beschwerdebild für Schleudertraumaverletzungen gelitten. Im Übrigen habe die "Zürich" den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem sie ihr bei weitgehend identischer medizinischer Sachlage zunächst mehr als vier Jahre nach dem Unfall eine Übergangsrente zugesprochen habe, und dann im angefochtenen Einspracheentscheid plötzlich davon ausgehe, dass kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen ihren Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis gegeben sei. Angesichts der gesamten Umstände lasse sich sodann nicht ernsthaft behaupten, der Unfall sei nicht als mittelschweres Unfallereignis zu werten. Da vier von sieben Adäquanzkriterien erfüllt seien, und hiervon mindestens drei in ausgeprägter Weise, müsse auch die adäquate Unfallkausalität der Beschwerden klar bejaht werden. Dies führe zum Anspruch auf die beantragten Leistungen (Urk. 1).

4.       Die "Zürich" hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. März 2005 eine Übergangsrente gemäss Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) zugesprochen. Diese Verfügung brachte klar zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführerin keine unbefristete, sondern eine befristete Rente bis zur definitiven Beurteilung des Anspruchs auf Dauerleistungen ausgerichtet wurde (Urk. 11/Z160). Unter diesen Umständen ist die Einstellung der Versicherungsleistungen mit dem angefochtenen Einspracheentscheid entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu werten. Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass der Versicherungsträger rechtsprechungsgemäss bei der erstmaligen Zusprechung von Dauerleistungen seine grundsätzliche Leistungspflicht neu überprüfen kann, ohne dass der Entscheid durch die faktische Erbringung vorübergehender Leistungen oder durch rechtskräftige Verfügungen, welche vorübergehende Leistungen oder eine Integritätsentschädigung zusprechen, präjudiziert wird (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 25. Oktober 2010, 8C_344/2010, E. 4 mit Hinweisen). Folglich durfte die "Zürich" den grundsätzlichen Anspruch auf Dauerleistungen nach Erlass der Verfügung vom 3. März 2005 nochmals neu prüfen.

5.
5.1     Die "Zürich" hat die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den fortbestehenden Beschwerden bestehe, offen gelassen mit dem Argument, es fehle jedenfalls ein adäquater Kausalzusammenhang (Urk. 2 S. 8). Dieses Vorgehen ist, sofern die Unfalladäquanz tatsächlich zu verneinen ist, zulässig (Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 14. Januar 2011, E. 5.1 mit Hinweisen).
5.2    
5.2.1   Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 E. 3b, 122 V 417 E. 2c, 117 V 365 E. 5d/bb, vgl. auch 115 V 138 E. 6).
5.2.2   Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 141 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 E. 6.1, 120 V 355 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
5.2.3   Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 E. 5b/aa, 115 V 139 E. 6a).
5.3     Wie gesagt ist die Schwere des Unfalles aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Bei dieser Qualifikation nicht zu berücksichtigen sind die durch das Ereignis verursachten Verletzungen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Z. vom 22. Oktober 2008, 8C_508/2008 E. 5.2) und Beschwerden. Bei Frontalkollisionen ist zu beachten, dass sich die kollisionsbedingten Kräfte nicht in gleicher Weise auf den Körper auswirken wie bei einem eigentlichen Schleudertrauma der Halswirbelsäule, wo der Kopf zuerst nach hinten flektiert wird. Die Harmlosigkeitsgrenze für HWS-Beschwerden liegt in einem solchen Fall in einem Bereich von 20-30 km/h (vgl. das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Z. vom 29. April 2008, 8C_ 582/2007, E. 4.1 mit Hinweisen).
         Aus den Akten ergibt sich, dass es am 8. Januar 2001 bei einer Kreuzung zu einem Zusammenstoss der linken vorderen Seite des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin sowie der rechten vorderen Ecke das Autos der Unfallverursacherin kam, welches von links vorne mit dem Auto der Beschwerdeführerin zusammenprallte. Der Winkel zwischen den Fahrzeugen bei der Kollision betrug rund 30 %. Gemäss Unfallanalyse vom 27. April 2001 betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin 5,0 bis 7,0 km/h, wobei die Kollisionskräfte das Fahrzeug hauptsächlich in Längsrichtung nach hinten und ein wenig nach rechts bewegten. Die Beschwerdeführerin bewegte sich relativ zu ihrem Fahrzeug nach vorne und mit einer geringen Komponente nach links. Nach Ansicht der Unfallanalysten waren die durch die leicht seitliche Kollision bewirkten Rotationskräfte zu klein, um einen massgeblichen Einfluss auf das Ergebnis zu haben (Urk. 11/Z26, Urk. 11/ZM2).
         Zwar bildet die Unfallanalyse für sich allein keine hinreichende Grundlage zur Beurteilung der Schwere des Unfallereignisses (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 16. Mai 2008, 8C_ 582/2007, E. 6.1 mit Hinweisen). Allerdings spricht auch die übrige Aktenlage klar für die Einordnung des Ereignisses vom 8. Januar 2001 bei den leichten Unfällen. Nebst der Tatsache, dass die auf die Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin einwirkenden Kräfte gemäss Unfallanalyse deutlich unter der Harmlosigkeitsgrenze für HWS-Beschwerden lagen - wobei nichts daran ändert, dass die Kollision in einem leicht seitlichen Winkel erfolgte - sprechen auch die gewöhnliche Kopfhaltung und der fehlende Kopfanprall anlässlich des Unfallereignisses für einen leichten Unfall (vgl. Urk. 11/ZM3, Urk. 11/ZM36 S. 26 und 33). Die in den Akten liegenden Unfallfotos, welche relativ geringfügige Schäden zeigen, untermauern diese Einschätzung (Urk. 11/PR; vgl. auch Urk. 11/Z26 S. 3). Die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden vermögen für sich allein diesen Schluss nicht zu erschüttern. Bei objektiver Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist der "Zürich", welche das Unfallereignis vom 8. Januar 2001 als leichten Unfall qualifizierte, zu folgen. Unter diesen Umständen ist die Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den fortbestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis klar zu verneinen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 2).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc Spescha
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).