Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 17. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964 und bei der Zürich Versicherungsgesellschaft AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, zeigte mit Unfallmeldung vom 13. Januar 2009 (Urk. 7/Z1) an, sie habe am 30. Oktober 2008 beim Schneeschaufeln plötzlich Schmerzen in der rechten Schulter verspürt, welche sich trotz der Einnahme von Schmerzmitteln in den nachfolgenden Tagen und Wochen nicht hätten vermindern lassen. Gemäss Hergangsschilderung vom 19. Januar 2009 (Urk. 7/Z6) schaufelte die Versicherte mit einer grossen Aluschaufel schweren, nassen Schnee von der Garagenausfahrt weg, wobei sie beim Wegschleudern einer wohl zu schweren Portion Schnee plötzlich einen starken Schmerz in der rechten Schulter verspürt habe. Nachdem Dr. med. Y.___, Assistenzarzt, und Dr. med. Z.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, beide A.___ Klinik, den Verdacht auf eine kraniale Subscapularisläsion geäussert hatten (Bericht vom 26. Februar 2009, Urk. 7/ZM4), erklärten sie am 17. März 2009 (Urk. 7/ZM5), anatomisch liege ein Sehnenriss der kranialen Subscapularissehne vor. Mit Verfügung vom 20. März 2009 (Urk. 7/Z10) verneinte die Zürich Versicherungsgesellschaft AG das Vorliegen sowohl eines Unfalles als auch einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne des Gesetzes. Nachdem am 29. April 2009 die operative Sanierung der rechten Schulter (Urk. 7/ZM8: Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne, Bursektomie und dosierte Acromioplastik), deren Verlauf sich komplikationslos gestaltete (Urk. 7/ZM9), erfolgt war und die Versicherte am 31. März 2009 (Urk. 7/Z16) sowie ihr derzeitiger (3. April 2009, Urk. 7/Z15) und bisheriger Krankenversicherer (8. April 2009, Urk. 7/Z19) Einsprache erhoben hatten, liess die Zürich Versicherungsgesellschaft AG von Dr. med. B.___, Orthopädie, ein Aktengutachten erstellen (Expertise vom 11. August 2009, Urk. 7/ZM12). Dieser kam zum Schluss, es liege eine Verletzung des Pulley-Systems vor, was einer Bandläsion im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) entspreche (Urk. 7/ZM12 S. 3). Mit Entscheid vom 31. August 2009 wies der Unfallversicherer die Einsprachen ab (Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen erhob X.___ am 23. September 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ausrichtung von Versicherungsleistungen in Bezug auf das Ereignis vom 30. Oktober 2008 (Urk. 1).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2009 (Urk. 6 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 7/Z1-Z32, 7/ZM1-ZM12) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3 Unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 2. November 2010 (Urk. 10) bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre Ansicht, es sei von einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen (Eingabe vom 16. November 2010 [Posttempel], Urk. 9). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 22. November 2010 Stellung (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, die Ereignisschilderung enthalte keinen Hinweis auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor, weshalb ein Unfall im Sinne des Gesetzes zu verneinen sei (Urk. 2 S. 4). Zwar habe Dr. B.___ das Vorliegen einer Bandläsion bestätigt (Urk. 2 S. 5). Fehle jedoch ein sinnfälliges Ereignis und sei der Körper beim Schneeschaufeln nicht einer gesteigerten Gefahrenlage ausgesetzt gewesen, so liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor (Urk. 2 S. 6).
1.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, bei der am 30. Oktober 2008 erlittenen Verletzung handle es sich klarerweise um eine unfallähnliche Körperschädigung (Urk. 1 S. 1). Die Bewegung, die sie im Rahmen des Schneeschaufelns gemacht habe - sie habe die mit Nassschnee beladene Schaufel mit einer leichten Dreh- und nochmaligen Hebebewegung nach rechts über eine Erhöhung des Geländes wegschleudern wollen -, sei nicht alltäglich und als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren, wobei die Hebe- und Drehbewegung als plötzliches Ereignis gelten könnte (Urk. 1 S. 2-3). Ergänzend brachte sie vor, auch der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. C.___, habe erklärt, ihr Leiden könne keine krankhafte Ursache haben, sondern sei als Unfall zu qualifizieren (Urk. 9).
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2
2.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
2.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 79 Erw. 4.3.1 mit Hinweis).
2.2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 Erw. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.1).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 Erw. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.2).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
2.3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Ebenfalls nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3).
3. Vorab ist zu prüfen, ob das Ereignis vom 30. Oktober 2008 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist.
3.1 Mit Unfallmeldung vom 13. Januar 2009 (Urk. 7/Z1) beschrieb der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin das Ereignis mit den Worten: Beim Schneeschaufeln des Garageplatzes am Wohnort, plötzlich auftretende Schmerzen in der Schulter. Die Schmerzen wurden auch nach Tagen, Wochen trotz Einnahme von Schmerzmitteln nicht besser. In der Hergangsmeldung vom 19. Januar 2009 (Urk. 7/Z6) schilderte die Beschwerdeführerin den Vorgang dahingehend, sie, eine zierliche, sportliche, rechtshändige Frau (Körpergrösse: 1.67m, Körpergewicht: 54 kg; vgl. Urk. 1 S. 2), habe mit einer grossen Aluschaufel den schweren, nassen Schnee vor der Garagenausfahrt weggeschaufelt. Beim Wegschleudern einer wohl zu schweren Portion Schnee habe sie plötzlich einen starken Schmerz in der rechten Schulter verspürt, so dass sie das weitere Schneeschaufeln habe unterlassen müssen. In der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 2) ergänzte die Beschwerdeführerin den Hergang dahingehend, dass sie - weil das Gelände bei ihrer Garage leicht ansteigend sei - die Schneemasse über eine kleine Erhöhung in den rechten Bereich der Garagenauffahrt habe wegschleudern müssen. Dabei habe sie die Schaufel abgekippt, Schnee aufgeladen und diesen mit einer leichten Dreh- und nochmaligen Hebebewegung nach rechts über die Erhöhung wegschleudern wollen. Hierbei habe sie einen grossen Schmerz in der rechten Schulter gespürt, was ihr das Weiterarbeiten verunmöglicht habe. Wie schwer die Portion Schnee gewesen sei, könne sie nicht sagen. Doch habe auf der grossen Aluschaufel (ca. 45 x 40 cm) einiges Platz.
3.2 Die Aktenlage erhellt, dass im Hergang des von der Beschwerdeführerin beschriebenen Ereignisses kein aussergewöhnlicher, äusserer Faktor innewohnt (Erw. 2.2.2). Ebenso fehlt es an einem programmwidrigen Ablauf der Körperbewegungen (Erw. 2.2.3) wie etwa an einem Ausgleiten oder Stolpern. Ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (Erw. 2.2) liegt damit nicht vor.
4. Zu klären bleibt, ob das Ereignis vom 30. Oktober 2008 zu einer unfallähnlichen Körperschädigung führte.
4.1 Nicht bestritten ist (Erw. 1.1-1.2; vgl. insbesondere auch Urk. 12), dass die Beschwerdeführerin eine wie in Art. 9 Abs. 2 UVV genannte Verletzung erlitt. Bereits mit Bericht vom 6. Januar 2009 hatte Dr. Y.___ als Differentialdiagnose eine SLAP-Läsion oder Rotatorenmanschettenruptur genannt (Urk. 7/ZM2). Am 17. März 2009 (Urk. 7/ZM5) bestätigte er sodann, es liege ein Sehnenriss der kranialen Subscapularissehne vor, was konsekutiv zu einer schmerzhaften Instabilität der langen Bizepssehne führe. Eine solche Verletzung trete typischerweise posttraumatisch auf und sei mit einem Verhebe-Trauma mit einer schwer belasteten Schneeschaufel sehr gut erklärbar. Selten sei eine intervallnahe Rotatorenmanschettenruptur degenerativ bedingt. Dies erst recht nicht bei einer 44-jährigen, zuvor beschwerdefreien Person. Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. B.___, hielt schliesslich dafür, es sei weniger von einem eigentlichen Muskelriss, denn von einer Bandläsion wie in Art. 9 Abs. 2 UVV genannt auszugehen (Urk. 7/ZM12 S. 3). Und endlich erachtete auch Dr. C.___ eine Bandruptur als Folge des fraglichen Ereignisses für gegeben (Bericht vom 2. November 2010, Urk. 10). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich mithin.
4.2 Strittig bleibt demgegenüber und ist vorliegend zu beurteilen, ob die genannte Verletzung als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist, was die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, es habe weder ein sinnfälliges Ereignis noch eine gesteigerte Gefahrenlage vorgelegen (Urk. 1 S. 6), verneinte.
4.3 In einem unlängst ergangenen Entscheid (Urteil vom 17. März 2010 i.S. B., 8C_867/2009 Erw. 3.3) hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Frage der unfallähnlichen Körperschädigung bei einzelnen Vorfällen zusammengefasst und das Vorliegen eines äusseren Faktors in folgenden Fällen verneint: beim Anheben und anschliessenden Abdrehen einer ca. 20 kg schweren Waage durch einen Mann; beim Heben eines bepackten ca. 20 kg schweren Koffers durch eine Frau sowie beim Ausziehen eines 25 bis 30 kg schweren Rucksackes. Das Gericht kam mit Blick auf diese Konstellationen in der ihm unterbreiteten Streitsache - eine Frau hatte bei Umzugsarbeiten eine ca. 15 kg schwere Bücherkiste ruckartig nach rechts oben gehoben, wobei die Kiste schwerer als vorgängig angenommen gewesen sei - zum Schluss, im Anheben einer Kiste mit etwas Schwung liege nichts Programmwidriges. Vielmehr gehöre dies zum natürlichen Ablauf, um ein Gewicht zu verschieben. Es könne nicht von einer unkontrollierten Bewegung gesprochen werden, habe die Versicherte doch die Bücher bewusst verstellen wollen. Da aber das Auftreten von Schmerzen als solches kein äusserer schädigender Faktor sei und dem Heben einer Kiste mit einem Gewicht von 15 kg kein generell gesteigertes Gefährdungspotenzial zugesprochen werden könne, fehle es an einer Leistungsvoraussetzung für eine Schädigung gemäss Art. 9 UVV (8C_867/2009 Erw. 3.3).
4.4 Nichts anderes ergibt sich vorliegend. Auch hier ist alleine das Wegschleudern von Schnee nicht als Programmwidrigkeit zu qualifizieren, sondern gehört es vielmehr zum natürlichen Ablauf, die Schneemasse - und damit auch Gewicht - zu verschieben. Zudem war es Absicht der Beschwerdeführerin, den Schnee über die kleine Erhöhung hinwegzuschleudern. Von einer unkontrollierten Bewegung kann daher ebenfalls nicht gesprochen werden. Schliesslich ist im Schaufeln von Schnee kein gesteigertes Gefährdungspotenzial zu erblicken, darf doch darauf abgestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin mit Schnee beladene Schaufel nicht ein Gewicht von über 15 kg (mehr als beispielsweise ein Sixpack Mineralwasser) aufwies. Mit Blick auf diesen Hergang sowie auf die Rechtsprechung fehlt es damit trotz entsprechender Verletzung im Sinne einer Bandläsion an einem äusseren Faktor, weshalb keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des Gesetzes vorliegt (Erw. 2.3.2). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Ärzte ein krankheitsbedingtes Geschehen verneinten (Urk. 7/ZM6, Urk. 10), da die medizinische Beurteilung bezüglich des Vorliegens von krankheits- und degenerativ bedingten Faktoren nicht massgebend ist, ob eine unfallähnliche Körperverletzung vorliegt oder nicht (vgl. BGE 129 V 466 Erw. 3).
5. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht ihre Leistungspflicht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu-zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).