UV.2009.00351

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Berchtold
Urteil vom 29. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle
Staiger, Schwald & Partner, Rechtsanwälte
Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1965, ist seit dem 1. Juni 2002 in einem Pensum von 50 % als Mitarbeiterin im Innendienst bei der Y.___ angestellt (Urk. 12/A1) und dadurch bei der AXA Winterthur gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 19. Juni 2004 wurde sie als Beifahrerin in einen Verkehrsunfall verwickelt und dabei verletzt (Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 19. Juni 2004, Urk. 12/PR). Die AXA Winterthur erbrachte dafür die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
         Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 (Urk. 12/A73a) stellte die AXA Winterthur die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2008 ein, da kein adäquater Kausalzusammenhang mehr zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis bestehe. Die dagegen am 2. Februar 2009 erhobene Einsprache (Urk. 12/A75) wies die AXA Winterthur am 21. August 2009 ab (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte am 23. September 2009 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Einspracheentscheid vom 21. August 2009 sei aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen seien über den 31. Dezember 2008 hinaus auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
3.       Mit heutigem Datum ergeht auch das Urteil im invalidenversicherungsrechtlichen Parallelfall IV.2009.01098.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3    
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (BGE 115 V 133, vgl. auch BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung ist bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, eine namhafte Verbesserung aufgrund der bisherigen Entwicklung sei nicht mehr zu erwarten, weshalb sich der Fallabschluss aufdränge. Sie kam dabei zum Schluss, dass kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinn einer strukturellen Veränderung objektivierbar sei und dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 19. Juni 2004 und den noch geklagten Beschwerden zu verneinen sei. Daher sei die Einstellung der Leistungen per 31. Dezember 2008 zu Recht erfolgt (Urk. 2).
2.2     Seitens der Beschwerdeführerin wird dagegen vorgebracht, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall vom 19. Juni 2004 sei erstellt. Der Fallabschluss sei zu früh erfolgt und darüber hinaus bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den nach wie vor bestehenden Beschwerden.
3.      
3.1     Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 19. Juni 2004 (Urk. 12/PR) fuhr die Beschwerdeführerin als Beifahrerin in ihrem Auto (Ford D, Maverick 2.0 4x4) auf der Autobahn A1, Fahrbahn Bern in Richtung Flughafen. Der Ehemann schilderte, er sei mit ca. 90 km/h auf dem ersten Überholstreifen gefahren. Auf der Höhe des Glattzentrums habe er im Rückblickspiegel einen Personenwagen (Ford D, Escort 1.6 16 V) gesehen, der Schlangenlinie fahrend zwischen dem ersten und dem zweiten Überholstreifen schnell näher gekommen sei. Kurz darauf sei dieser ins Heck des von ihm gelenkten Personenwagens geprallt und habe ihn in die Mittelleitplanke geschoben. Bei der Kollision mit der Mittelleitplanke sei der Personenwagen auf die rechte Seite gekippt. Der Unfallmeldung vom 24. Juni 2004 ist zu entnehmen, dass die Glasscheibe auf der Beifahrerseite dabei zersplitterte (Urk. 12/A1). Gemäss Polizeirapport blieb der übermüdete und alkoholisierte Unfallverursacher unverletzt, an beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden.
3.2     Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wurden von der Flughafensanität ins Z.___ gebracht und versorgt. Die Beschwerdeführerin wurde gleichentags wieder aus dem Spital entlassen (Z.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, Ambulanter Bericht vom 19. Juni 2004, Urk. 12/M2).
4.      
4.1     Aus dem Bericht der erstbehandelnden Ärztin Dr. med. A.___, Assistenzärztin Chirurgie am Z.___, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei der beschriebenen Autokollision eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Prellung sowie oberflächliche Schürfungen am Unterarm rechts und oberflächliche Schürfungen am Mundwinkel links erlitt. Im Röntgen konnten keine ossären Läsionen festgestellt werden. Es wurden keine Bewusstlosigkeit, jedoch eine leichte Übelkeit und Schwindel nach ca. 15 Minuten festgestellt. Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit 100 % ab dem 19. Juni 2004 bis voraussichtlich 22. Juni 2004 angegeben (Z.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, Ambulanter Bericht vom 19. Juni 2004, Urk. 12/M2 und Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 19. Juni 2004, Urk. 12/M1).
4.2     Die weitere medizinische Betreuung erfolgte zunächst durch den Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 12/M4), und ab dem 8. Oktober 2004 durch Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin (Urk. 12/M5).
4.3     Nach dem Unfall bestand über drei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, danach eine solche von 75 % und nach wenigen Wochen nahm die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit im früheren Umfang von 50 % wieder auf (Bericht vom 13. Oktober 2004, Urk. 12/M8). Am 12. August 2005 berichtete Dr. B.___ weiter, nach anfänglich eher erfreulichem Verlauf habe sich ein Rezidiv mit weitgehend chronischer Cephalgie gezeigt. Bis anhin sei es zu keinen Arbeitsausfällen gekommen, nun habe er der Beschwerdeführerin im August erstmals eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gleichzeitig empfahl er einen drei- bis vierwöchigen Rehabilitationsaufenthalt (Urk. 12/M6).
4.4     Vom 28. Oktober bis 25. November 2005 weilte die Beschwerdeführerin in der D.___. Im Austrittsbericht vom 5. Dezember 2005 (Urk. 12/M11) wurden folgende Diagnosen gestellt:
- chronisches zervikozephales und intermittierendes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, links >rechts
              - Status nach HWS-Distorsion am 19. Juni 2004
              - sekundäres myofasziales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultermuskulatur, links > rechts
              - Vegetative Dystonie
- Morbus Crohn, Erstdiagnose im 18. Lebensjahr (aktuell unter Salofalk beschwerdefrei)
- Unklarer Befund Grosszehen links, DD Mycose.
         Berichtet wurde weiter, die Beschwerdeführerin werde nach dem Austritt aus der Klinik ihr gewohntes Anstellungspensum von 50 % wieder aufnehmen, was aus neuropsychologischer Sicht zu unterstützen sei. Daraufhin wurde jedoch unter „Procedere“ festgehalten, eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 30 % sei für den 28. November 2005 für zwei Wochen vorgesehen, die Arbeitsfähigkeit sei daraufhin durch den nachbehandelnden Arzt zu bestimmen (S. 3 des Berichts).
4.5     Am 11. Januar 2007 hielt Dr. B.___ fest, aus rein somatischer Sicht bestünden keine Gebrechen, welche eine Invalidität bedingen würden. Dennoch führte er aus, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit dem 12. Dezember 2005, wobei er darlegte, die Beschwerdeführerin leiste 30 % ihres 50%-Pensums (Urk. 12/M14).
4.6     Vom 22. Juni 2006 bis 7. November 2007 erfolgte eine psychotherapeutische Behandlung durch Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 12/M13, 12/M15 und 12/M18), welche nach Abschluss der Behandlung die Diagnose einer depressiven Episode mit schwankender Ausprägung zwischen leicht- und mittelgradig sowie Tendenz zur Chronizität (ICD-10 F32.1) stellte. Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit 20 % seit dem Unfall  bis auf Weiteres angegeben (Urk. 12/M18).
4.7     Bis zum Datum des Einspracheentscheids ist kein Versuch einer erneuten Steigerung des Arbeitspensums dokumentiert.
5.
5.1     Die Beschwerdeführerin meldete sich am 15. Februar 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an. Daraufhin gab diese bei der E.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, zu welchem die AXA Winterthur ergänzende Fragen stellte (Urk. 12/A43). Das Gutachten wurde am 5. Mai 2008 erstattet, nachdem die Beschwerdeführerin vom 22. bis am 25. Januar 2008 internistisch, rheumatologisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch begutachtet worden war (Urk. 12/M20).
5.2     Folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden gestellt:
1. Chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mehr als links (ICD-10 M53.0, ICD-10 G44.2) mit- Status nach Halswirbelsäulen-Distorsion am 19. Juni 2004- Myogelosen Nacken-/Schultergürtel beidseits- ohne Hinweise auf zervikales radikuläres sensibles oder motorisches        Reiz- oder Ausfallssyndrom-       unauffällige Bildgebung der HWS (Winterthur)-        Spannungskopfschmerzen
2. Dysthymia (ICD-10 F34.1)
3. Leichte neuropsychische Störung; DD Schmerzsyndrom (bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 19. Juni 2004.
         Weiter wurden folgende Diagnosen gestellt, ohne ihnen jedoch einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzugestehen:
1. Morbus Crohn, Erstdiagnose 1983-   chronische systemische Mesalazin-Therapie
2. Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts.
5.3     Die rheumatologische Begutachtung ergab, dass das Ausmass der Beschwerden und der Behinderung der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht nicht gänzlich durch ein somatisches Korrelat erklärt werden könne. Weder klinisch noch radiomorphologisch seien pathologische strukturelle Veränderungen fassbar, insbesondere bestünden auch keine neurologischen Ausfälle. Es bestehe eine gewisse funktionelle Überlagerung mit Symptomausweitung. Hinweise darauf hätten die teilweise positiven Waddell-Zeichen wie auch die positiven Tenderpoints gegeben (S. 15). Die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht im Umfang von 80 % für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten arbeitsfähig, da aufgrund der chronischen Beschwerdesymptomatik eine 20%ige Leistungseinschränkung aufgrund vermehrter Pausenbedürftigkeit bestehe (S. 16).
5.4     Die neurologische Exploration ergab, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des Zervikozephalsyndroms körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht uneingeschränkt zumutbar seien. Die bisherige Bürotätigkeit sei ihr jedoch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beweglichkeit im Schulter-/Nacken-bereich bei angepasstem Arbeitsplatz wegen erhöhter Ermüdbarkeit bei chronifiziertem Schmerzsyndrom zu 80 % zumutbar (S. 18).
5.5     Die neuropsychologische Testung ergab ein atypisches Ausfallprofil für das von der Beschwerdeführerin erlittene Unfallereignis in der visuellen Wahrnehmung, der Analyse und der Verarbeitung sowie dem visuellen Gedächtnis und wurde als möglicherweise vorbestehende prämorbide Teilleistungsschwäche interpretiert. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Anzeichen für psychopathologische Auffälligkeiten ergeben. Die Befunde entsprächen einer leichten neuropsychischen Störung bei Status nach HWS-Distorsionstrauma, wahrscheinlich bedingt durch die Schmerzproblematik. Eine derartige neuropsychische Störung sei vereinbar mit einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Die objektivierten Minderleistungen seien mehrheitlich spezifischer Art im Bereich der visuellen Anforderungen und für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf von untergeordneter Bedeutung. Im Rahmen der 80%igen Arbeitsfähigkeit bestehe keine Leistungseinschränkung (S. 18 f.).
5.6     In psychiatrischer Hinsicht wurde festgestellt, bei dem bestehenden Symptomgemisch von leichter depressiver Grundstimmung, gepaart mit Angst, müsse eigentlich von einer Anpassungsstörung gesprochen werden, was jedoch aufgrund des zeitlichen Verlaufs nicht mehr möglich sei. Daher sei von einer Dysthymie auszugehen. Dabei wechselten sich Phasen von Traurigkeit mit fast ausgeglichener Stimmungslage ab, was sicherlich mit den Schmerzen korreliere. Die Schmerzen würden glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt, Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung hätten sich nicht gezeigt. Die Erinnerungen der Beschwerdeführerin an den Unfall seien zwar subjektiv belastend, erfüllten jedoch die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht. Aufgrund der leichten depressiven Symptomatik sei aus psychiatrischer Sicht mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von rund 20 % zu rechnen (S. 20).
5.7     Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbesprechung vom 25. März 2008 kamen die Gutachter insgesamt zum Schluss, es bestehe zum Zeitpunkt des Gutachtens eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit. Da die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als leichte körperliche Tätigkeit eingeschätzt werde, gelte dies somit auch für die bisherige berufliche Tätigkeit.
6.
6.1     Aufgrund des E.___-Gutachtens bestehen zusammenfassend keine hinreichend erstellten Anhaltspunkte für organisch nachweisbare Unfallfolgen, welche die Restbeschwerden der Beschwerdeführerin zu erklären vermöchten. Daher ist die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzte adäquate Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden gestützt auf die Rechtsprechung zu den Unfallfolgen bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule zu prüfen (BGE 134 V 109).
6.2    
6.2.1   Im Rahmen der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, dass der Endzustand am 31. Dezember 2008 noch nicht erreicht gewesen und die Adäquanzprüfung daher verfrüht vorgenommen worden sei.
6.2.2   Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer den Fall abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Zu dem Zeitpunkt sind die vorübergehenden Leistungen wie Heilbehandlung und Taggeld einzustellen und der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen (BGE 134 V 109 Erw. 4 S. 113 ff.).
         Die Namhaftigkeit der Besserung des Gesundheitszustands bemisst sich nach der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt wurde. Die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung muss ins Gewicht fallen, unbedeutende Verbesserungen genügen hiezu nicht (BGE 134 V 109 Erw. 4.3 S. 115).
6.2.3   Dem E.___-Gutachten ist nicht zu entnehmen, dass innert absehbarer Zeit mit einer Besserung des Gesundheitszustands und damit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Erhöhung des Arbeitspensums auf 50 % ab Februar 2009 ist insoweit nicht aussagekräftig, als sie sich mit dem ausgeübten Arbeitspensum ohnehin noch unter der im Rahmen des E.___-Gutachtens festgestellten Arbeitsfähigkeit bewegt.
6.2.4   Folglich ist festzustellen, dass der Fallabschluss und damit die Adäquanz-Beurteilung nicht zu früh erfolgt ist.
6.3
6.3.1   Ausgehend vom Geschehensablauf ist zu prüfen, ob ein leichter, mittlerer oder schwerer Unfall vorliegt.
6.3.2   Aufgrund der Unfallschilderung im Protokoll der Kantonspolizei ist das Ereignis als mittelschweres Ereignis im eigentlichen mittleren Bereich zu qualifizieren (vergleiche dazu die Kasuistik im Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 3. Dezember 2010, 8C_624/2010, Erw. 4.1.3). Bei dieser Qualifikation müssten für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs von den weiteren in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffälliger Weise erfüllt sein (BGE 134 V 109 Erw. 10.1 S. 126 f.), wobei bei einem Unfall im eigentlichen mittleren Bereich drei Kriterien genügen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 16. Juni 2010, 8C_785/2009 Erw. 7.2).
6.4
6.4.1   Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kriterium besonders dramatischer Begleitumstände oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sei erfüllt. Der Innenraum des Fahrzeugs habe sich nach der Kollision und dem Kippen mit Rauch gefüllt und sie habe Todesängste ausgestanden, das Fahrzeug könne in Flammen aufgehen.
         Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. des Angstgefühls der versicherten Person. Dabei ist jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, die noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts in Sachen O. vom 11. September 2009, 8C_915/2008, Erw. 5.3).
         Das Bundesgericht bejahte dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn (Urteil 8C_623/2007 vom 22. August 2008 Erw. 8.1; vgl. auch Urteil 8C_633/2007 vom 7. Mai 2008 Erw. 6.3), bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand (Urteil 8C_257/2008 vom 4. September 2008 Erw. 3.3.3), bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, und die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen (Urteil 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 Erw. 5.3), bei einem Unfall mit hoher Geschwindigkeit auf einer Autobahn, bei dem das Fahrzeug des Versicherten bei starkem Verkehr mehrmals über die Fahrbahn geschleudert wurde und sich dabei wiederholt überschlug (Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 Erw. 3.2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts in Sachen O. vom 11. September 2009, 8C_915/2008, Erw. 5.3 mit weiteren Hinweisen).
         Solche oder auch nur ähnliche Umstände lagen beim Ereignis vom 19. Juni 2004 nicht vor. Überdies ist im Unfallrapport nichts von einer Rauchentwicklung im Innenraum des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin erwähnt. Somit ist dieses Kriterium nicht erfüllt.
6.4.2   Ein weiteres Kriterium ist die Schwere oder die besondere Art der erlittenen Verletzung. Die Diagnose einer HWS-Distorsion oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung genügt dabei für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und der besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf dabei einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Ebenfalls bedeutsam können erhebliche Verletzungen sein, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.2 S. 127 f.).
         Unbestrittenermassen erlitt die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls neben dem HWS-Distorsionstrauma keine anderen erheblichen Verletzungen. Darüber hinaus ist dem unmittelbar nach dem Unfall aufgenommenen Bericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Kopf nach eigenen Angaben gerade gehalten hat (Urk. 12/M1). Folglich ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt.
6.4.3   Weiter ist massgebend, ob nach dem Unfall fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlungen bis zum Fallabschluss notwendig waren (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.3 S. 128).
         Die Beschwerdeführerin vermag nicht substanziiert darzulegen, weshalb die erfolgten Behandlungen nach dem Unfall besonders belastend gewesen sein sollen. Auch unter Berücksichtigung des rund einmonatigen Aufenthalts in der D.___ vom 28. Oktober bis 25. November 2005 (Urk. 12/M11) ist dieses Merkmal insgesamt nicht erfüllt. Es handelt sich bei den seit dem Unfallereignis wiederholt angewendeten Therapieformen nebst der Abgabe von Medikamenten vornehmlich um manualtherapeutische Behandlungen (u.a. Physiotherapie) sowie Psychotherapie (22. Juni 2006 bis 7. November 2007, Sitzungen alle zwei Wochen, Urk. 12/M18). Eine erhebliche Mehrbelastung kann darin nicht gesehen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 9. September 2010, 8C_455/2010, Erw. 4.5).
6.4.4   Weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss unter erheblichen Beschwerden zu leiden hatte. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.4 S. 128).
         Das Kriterium der erheblichen Beschwerden ist aufgrund der glaubhaften Schmerzen und Beeinträchtigungen, welche die Beschwerdeführerin durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt, höchstens in der einfachen Form zu bejahen.
6.4.5   Das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ist unbestrittenermassen nicht gegeben.
6.4.6   Ebenfalls nicht geltend gemacht wird zu Recht, dass ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen vorgelegen hätten.
6.4.7   Schliesslich verbleibt zu prüfen, ob eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit, trotz ausgewiesener Anstrengungen diese zu überwinden, vorlag. Dabei geht es um die Erheblichkeit der Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Es muss der Wille der versicherten Person erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Weiter zu berücksichtigen ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen. Ebenfalls ins Gewicht fallen können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in erheblichem Mass arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann dieses Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.7 S. 129 f.).
         Die Bemühungen der Beschwerdeführerin sind insoweit anerkennenswert, als sie bereits nach wenigen Wochen wieder im angestammten Pensum von 50 % arbeitete. Nach der Verschlechterung im Jahr 2005 arbeitete sie jedoch nie mehr als 30 % und für den Zeitraum bis zum Fallabschluss am 31. Dezember 2008 sind keine besonderen Anstrengungen dokumentiert, das Arbeitspensum zu steigern. Zwar erklärte sie sich bereit, ein Coaching bei G.___ mitzumachen, brach dieses jedoch nach der Abklärungsphase von 5 Sitzungen (6. Februar bis 16. März) bereits wieder ab (Urk. 12/A47).
         Nachdem die Beschwerdeführerin dem E.___-Gutachten zufolge zum Zeitpunkt der Begutachtung (22. bis 25. Januar 2008) für körperlich leichte, wechselbelastende, mehrheitlich sitzend ausgeübte Tätigkeiten im Umfang von 80 % arbeitsfähig war und nach dem Rückfall von 2005 keine besonderen Anstrengungen zur Überwindung der damaligen Arbeitsunfähigkeit ersichtlich sind, kann auch dieses Kriterium nicht als erfüllt gelten.
6.5     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Adäquanzprüfung nicht zu früh erfolgt ist. Weiter ist festzustellen, dass von den sieben relevanten Kriterien einzig eines erfüllt ist, dieses jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden genügt dies bei einem eigentlichen mittelschweren Unfall nicht. Damit fehlt es an der Adäquanz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 19. Juni 2004 und den über den 31. Dezember 2008 hinaus geklagten, im Sinn der Rechtsprechung organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2009 ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Fürsprecher Martin Bürkle
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).