UV.2009.00352
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 5. Mai 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Felix Thommen
Anwaltskanzlei Thommen
Erlenweg 11, 5312 Döttingen
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1952, war beim B.___ als Equipenchefin tätig und damit bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (ab 20. März 2008: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 21. Oktober 2006 an ihrem Wohnort auf der Treppe zu Boden stürzte (Urk. 10/1) und sich dabei verschieden Verletzungen, unter anderem solche im Bereich ihres Kopfes und Rückens zuzog (Urk. 10/M2).
Die Versicherte war weiterhin beim B.___ tätig über und so bei der AXA gemäss dem UVG versichert, als sie am 4. Mai 2007 in ihrer Wohnung zu Boden stürzte und sich Verletzungen an ihrem Rücken zuzog (Urk. 11/1).
Mit Verfügung vom 22. Juli 2008 (Urk. 11/37 = Urk. 10/17) stellte die AXA fest, dass der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis vom 4. Mai 2007 erreicht worden sei, verneinte die Unfallkausalität des nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Gesundheitsschaden und stellte die Versicherungsleistungen für die Folgen der Unfälle vom 21. Oktober 2006 und vom 4. Mai 2007 per 31. Mai 2008 ein. Dagegen erhoben die Swica Krankenkasse, der Krankenversicherer der Versicherten, am 24. Juli 2008 (Urk. 11/41) und die Versicherte am 21. August 2008 (Urk. 11/47) Einsprache. Am 31. Juli 2008 zog die Swica ihre Einsprache zurück (Urk. 11/44). Mit Einspracheentscheid vom 20. August 2009 wies die AXA die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 11/61 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 23. September 2009 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2009 sei aufzuheben und es seien ihr rückwirkend ab 1. August 2008 die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2010 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Zu prüfen ist im Folgenden der für die Kausalitätsfrage massgebende medizinische Sachverhalt.
2.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 2. Februar 2007 ein Trauma mit Rippenquetschung, eine Wirbelsäulenkontusion sowie eine Commotio cerebri und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2006 rückwärts auf einer Treppe gestürzt sei und sich dabei multiple Hämatome im Bereich der Flanke, eine Druckdolenz im Bereich der Rippen und des Thorax, eine Klopfdolenz im Lendenwirbelsäulenbereich sowie eine Commotio cerebri zugezogen habe. Die Beschwerdeführerin habe keine ossären Verletzungen erlitten. Eine magnetresonanztomographische Untersuchung der Lendenwirbelsäule habe altersentsprechende degenerative Veränderungen ergeben (Urk. 10/M4).
Im Operationsbericht vom 10. Mai 2007 erwähnte Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2007 beim Versuch, ihre Mutter zu stützen, zusammen mit dieser rückwärts auf einen Glastisch gestürzt sei. Anschliessend habe sie unter starken Rückenschmerzen gelitten. Die bildgebende Abklärung habe eine frische Fraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 12 ergeben. Am 10. Mai 2007 sei eine operative Stabilisation des BWK 12 mit Kyphoplastie und Knochenzement durchgeführt worden (Urk. 11/M2).
Mit Bericht vom 16. Juli 2007 diagnostizierte Dr. C.___ eine traumatische Wirbelkörperfraktur BWK 12 und multiple Kontusionen und erwähnte, dass eine operative Wirbelkörperstabilisation sowie physikalische und physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt worden seien. Vom 4. Mai bis 22. Juli 2007 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 23. Juli 2007 eine solche von 50 % bestanden. Mit einem Behandlungsabschluss sei voraussichtlich nach Ablauf von 12 Wochen seit dem Unfall vom 4. Mai 2007 zu rechnen (Urk. 11/M1).
Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 6. November 2007 aus, dass die aktuelle Leistungsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin habe bisher verschiedene Stürze mit Wirbelsäulenkontusionen und einer Wirbelkörperfraktur und zwei Verkehrsunfälle mit Beschleunigungstraumen erlitten. Es sei mit einer bleibenden Teilarbeitsfähigkeit zu rechnen, da die Belastbarkeit der Wirbelsäule deutlich reduziert sei (Urk. 11/M6/2).
2.3 Dr. med. D.___, Neurologie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 13. November 2007 ein mässiggradiges demyelisierendes densomotorisches Sulcus ulnaris-Syndrom links, einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel, ein zervikospondylogenes Syndrom und eine substituierte Hypothyreose. Am 12. November 2007 sei ein Repositionsmanöver für den rechten posterioren Bogengang durchgeführt worden. Bezüglich des Sulcus ulnaris-Syndroms sei eine MRI-Untersuchung des linken Ellenbogens angezeigt (Urk. 11/M5/1).
2.4 Dr. med. E.___, FMH Allgemeinmedizin, stellte in ihrem zu Handen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin, der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, erstellten Gutachten vom 15. November 2007 die folgenden Diagnosen (Urk. 11/M3 S. 10):
- vorbestehende chronifizierte Rückenschmerzen bei
- generalisiertem Weichteilschmerzsyndrom
- vorbestehendem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom bei Diskushernie L4/L5
- Fehlhaltung und Fehlstatik des Achsenskeletts mit muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung bei Adipositas per magna
- Unfallereignis vom 4. Mai 2007 bei/mit
- traumatischer BWK-12-Fraktur mit operativer Sanierung/Stabilisation mit Kyphoplastie/Zement
- aktuell persistierende Schmerzen mit Bewegungseinschränkung
- Unfallereignis vom 21. Oktober 2006 bei/mit
- traumatischer Rippenquetschung, Wirbelsäulenkontusion und Commotio cerebri
- aktuell keinen Residuen
- länger anhaltende chronifizierte Schulterschmerzen bei
- schmerzhaftem Impingement/AC-Arthrose links
- Status nach Acromioplastik/AC-Resektion
- Abdominalschmerzen/Krämpfe bei Cholelithiasis (Gallensteine) bei
- Status nach laparoskopischer Cholezystektomie/Adhäsiolyse
- Status nach Laparotomie bei postoperativer Massenblutung
- Schilddrüsenstoffwechselstörung
- aktuell substituiert
Seit dem Jahre 2005 seien bei der Beschwerdeführerin verschiedene Krankheiten aufgetreten, welche auf Grund zunehmender Beschwerden ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und teilweise eine operative Behandlung erfordert hätten. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerein zwei Unfälle erlitten, was in einem Falle eine operative Behandlung erfordert habe. Aktuell habe die Beschwerdeführerin ihr bisher ausgeübtes Arbeitspensum von 100 % noch nicht wieder aufnehmen können und sei weiterhin im Umfang von 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/M3 S. 10).
Gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ sei die aktuelle Leistungsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt anzusehen. Es sei daher davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 4. Mai 2007 mit traumatischer BWK-12-Fraktur und nachfolgender operativer Stabilisierung zur Traumatisierung und Aktivierung der aktuellen Schmerzzustände im Wirbelsäulenbereich zervikal und lumbal geführt habe. Dadurch sei die persistierende Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu erklären. Der Unfall vom 21. Oktober 2006 habe zu Rippenquetschungen, Wirbelsäulenkontusionen und einer Commotio cerebri geführt. Diesbezüglich seien aktuell keine Residuen mehr vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe nach diesem Unfall nach längeren unfall- und krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten ihre bisherige Tätigkeit im bisherigen Umfang wieder aufgenommen (Urk. 11/M3 S. 13).
Auf Grund der aktuellen Krankheitssituation mit anhaltenden Rückenschmerzen und schmerzbedingter Beeinträchtigung der Wirbelsäulenbeweglichkeit bestehe weiterhin eine Teilarbeitsunfähigkeit von 50 %. Das aktuelle Zustandsbild sei noch verbesserungswürdig (Urk. 11/M3 S. 14).
2.5 Die Ärzte der Klinik F.___, Neuroradiologisches und Radiologisches Institut, erwähnten im MR-Bericht vom 28. November 2007, dass eine magnetresonanztomographische Untersuchung des linken Ellenbogens der Beschwerdeführerin ein Kubitaltunnelsyndrom mit ulnarer Neuropathie ergeben habe (Urk. 11/M8/3).
2.6 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___, führte in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2008 aus, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 4. Mai 2007 eine BWK-12-Fraktur zugezogen habe, welche mit Kyphoplastie behandelt worden sei. Dabei sei der verletzte Wirbelkörper mit einer Zementmasse aufgefüllt worden, wodurch eine relevante Deformierung des Brustwirbelkörpers habe verhindert werden können. Anhaltende unfallbedingte Beschwerden auf Grund der Wirbelfraktur seien daher auszuschliessen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Wirbelsäule nach dem operativen Eingriff wieder voll belastbar gewesen sei. Die von Dr. C.___ festgestellte eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenskeletts sei nicht auf den Unfall vom 4. Mai 2007 zurückzuführen (Urk. 11/M10 S. 2). Die aktuellen Beschwerden stünden nur in einem möglichen natürlichen Kausalzusammenhang zu den Unfallereignissen vom 26. Oktober 2006 und vom 4. Mai 2007. Das Krankheitsbild entspreche dem vorbestehenden weichteilrheumatischen Leiden sowie dem vorbestehenden Wirbelsäulenleiden. Es sei davon auszugehen, dass der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis vom 4. Mai 2007 und somit per Ende August 2007 erreicht worden sei. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit auf Grund der Unfälle vom 26. Oktober 2006 und vom 13. November 2007 sei nicht ausgewiesen (Urk. 11/M10 S. 3).
2.7 Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom 15. Juni 2009, dass die Beschwerdeführerin unter Belastung oder bei längerem Sitzen weiterhin unter einer raschen Zunahme der Rückenschmerzen leide. Auch längere Gehstrecken seien nicht mehr möglich. Seit dem 20. April 2009 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der bisherigen Tätigkeit. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin halbtags zuzumuten. Im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % sei von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen (Urk. 11/M11 S. 2).
2.8 Dr. E.___ erwähnte in ihrem Gutachten vom 4. Juni 2009, dass die Teilarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt anzusehen sei. Der Beschwerdeführerin sei es zwischenzeitlich jedoch möglich gewesen, ihr Arbeitspensum auf 60 % zu erhöhen (Urk. 3 S. 10). Die rheumatologischen und orthopädischen Leiden im Bereich der Wirbelsäule hätten sich seit der letzten Begutachtung im Jahre 2007 nicht verändert. Die gegenwärtig von der Beschwerdeführerin geklagte Schmerzzunahme sei vor allem muskulär bedingt. Eine physiotherapeutische, muskelaufbauende Behandlung und eine Gewichtsabnahme würde sich günstig auf den weiteren Verlauf auswirken. Es bestehe weiterhin eine Berufsunfähigkeit von 40 %. Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten (Urk. 3 S. 12).
3.
3.1 In Bezug auf den Unfall vom 21. Oktober 2006 führte Dr. E.___ in ihrem Gutachten vom 15. November 2007 aus, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Residuen mehr vorhanden seien. Nach Abschluss der Behandlung der Folgen des Unfalls vom 21. Oktober 2006 und noch vor Eintritt des zweiten Unfallereignisses vom 4. Mai 2007 habe die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit beim Strassenverkehrsamt in vollem Umfang wieder aufgenommen (Urk. 11/M3 S. 13). Damit übereinstimmend attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 2. April 2007 bis zum Unfall vom 4. Mai 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit (Urk. 10/M11). Gemäss der diesbezüglich übereinstimmenden medizinischen Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch den Unfall vom 21. Oktober 2006 nicht in richtunggebender Weise verschlechtert wurde, und dass in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 21. Oktober 2006 der Status quo sine spätestens am 2. April 2007 erreicht worden ist.
3.2 In Bezug auf die Frage, ob der Unfall vom 4. Mai 2007 zu einer richtunggebenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geführt habe und insbesondere in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Folgen des Unfalls vom 4. Mai 2007 dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde, wichen die beteiligten Ärzte in ihren Beurteilungen indes teilweise voneinander ab.
Dr. C.___ ging in seinem Bericht vom 6. November 2007 davon aus, dass die aktuelle Leistungsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt anzusehen sei, und dass wegen einer deutlich reduzierten Belastbarkeit der Wirbelsäule mit einer bleibenden Teilarbeitsfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 11/M6/2). Damit übereinstimmend ging Dr. E.___ in ihren Gutachten vom 15. November 2007 (Urk. 11/M3 S. 13) und vom 4. Juni 2009 (Urk. 3 S. 10) davon aus, dass das Unfallereignis vom 4. Mai 2007 mit traumatischer BWK-12-Fraktur und nachfolgender operativer Stabilisierung zu einer Traumatisierung und Aktivierung eines vorbestehenden Leidens im Bereich der Wirbelsäule geführt habe, dass die aktuelle und dauerhafte Leistungsbeeinträchtigung im Umfang einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % als unfallbedingt anzusehen sei.
Demgegenüber vertrat der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. G.___, in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2008 die Meinung, dass der anlässlich des Unfalls vom 4. Mai 2007 frakturierte Wirbelkörper BWK-12 im Rahmen einer kyphoplastischen Behandlung mit einer Zementmasse aufgefüllt worden sei. Nach diesem operativen Eingriff sei die Wirbelsäule wieder voll belastbar gewesen, so dass anhaltende unfallbedingte Beschwerden auf Grund der Wirbelfraktur auszuschliessen seien (Urk. 11/M10 S. 2). Die aktuellen Beschwerden stünden daher nur in einem möglichen natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 4. Mai 2007 und es sei davon auszugehen, dass der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis vom 4. Mai 2007 und somit per Ende August 2007 erreicht worden sei (Urk. 11/M10 S. 3).
3.3 In Bezug auf die Frage nach der natürlichen Unfallkausalität der weiterbestehenden Beschwerden beziehungsweise nach dem Erreichen des Status quo sine hinsichtlich des Unfalls vom 4. Mai 2007 vermag die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 6. November 2007 indes inhaltlich nicht zu überzeugen. Denn Dr. C.___ begründete die von ihm postulierte Unfallkausalität lediglich damit, dass die Beschwerdeführerin bis anhin verschiedene Unfälle, insbesondere Stürze und zwei Verkehrsunfälle erlitten habe, bei denen sie sich Wirbelsäulenkontusionen, eine Wirbelkörperbruch und Beschleunigungstraumen zugezogen habe (Urk. 11/M6/2). Er unterschied indes weder die einzelnen Unfallereignisse und deren Folgen noch die krankheitsbedingten Anteile am gesamten Beschwerdebild.
Demnach fehlt der Beurteilung durch Dr. C.___ eine nachvollziehbare Begründung der von ihm postulierten Unfallkausalität des Beschwerdebildes, weshalb auf seine Beurteilung vorliegend nicht abgestellt werden kann. Aus dem gleichen Grunde kann auch auf die Beurteilungen durch Dr. E.___ vom 15. November 2007 (Urk. 11/M3 S. 13) und vom 4. Juni 2009 (Urk. 3 S. 10) nicht abgestellt werden. Denn Dr. E.___ stützte sich in ihren Gutachten hinsichtlich der Frage nach der Unfallkausalität der Beschwerden auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 6. November 2007, dessen Stellungnahmen sie in ihren Gutachten teilweise wortwörtlich zitierte.
3.4 Es kann vorliegend indes auch nicht alleine auf die Beurteilung durch Dr. G.___ vom 22. Mai 2008 abgestellt werden. Denn Dr. G.___ stützte sich zur Begründung der von ihm gezogenen Schlussfolgerung, wonach die aktuellen Beschwerden lediglich in einem möglichen natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 4. Mai 2007 stünden, und wonach der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis vom 4. Mai 2007 erreicht worden sei, ausschliesslich auf die Erfahrungstatsache, dass eine Wirbelsäule nach einer kyphoplastischen Behandlung im Normalfall wieder voll belastbar sei. Dr. G.___, welcher seine Stellungnahmen auf Grund der Akten verfasste, konnte sich bei seiner Beurteilung zudem nicht auf die Ergebnisse eigener klinischer Untersuchungen stützen. Mangels eigener klinischer Untersuchungsergebnisse zur Stabilität der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin und insbesondere zur Stabilität des anlässlich des Unfalls vom 4. Mai 2007 frakturierten und anschliessend kyphophlastisch behandelten Wirbelkörpers BWK 12 erscheint die Beurteilung durch Dr. G.___ für die vorliegend streitigen Fragen nicht als nachvollziehbar begründet und vermag inhaltlich nicht vollständig zu überzeugen. Auf die Beurteilung durch Dr. G.___ kann vorliegend daher ebenfalls nicht abgestellt werden.
3.5 Im Übrigen gilt es hinsichtlich der Beurteilung durch Dr. G.___ zu beachten, dass Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen rechtsprechungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zuerkannt wird. Bei Berichten versicherungsinterner Ärzte werden strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung gestellt, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 Erw. 4.6). Demgegenüber darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 470 Erw. 4.4).
3.6 Nach Gesagtem erscheint der Sachverhalt in Bezug auf die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Mai 2007 und den weiterbestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie in Bezug auf die Frage, ob der Status quo sine hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom 4. Mai 2007 erreicht worden ist, nicht als rechtsgenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen ergänzenden fachlich-medizinischen Abklärungen veranlasse und gestützt darauf neu verfüge.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu neuer Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche mit Fr. 1’800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2009 aufgehoben und die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher lic. iur. Felix Thommen, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).