Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00353
UV.2009.00353

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Philipp


Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Patronato INAC
Istituto Nazionale di Assistenza ai Cittadini
Rechtshilfedienst und Beratung
Militärstrasse 84, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1951 und seit 1981 als Fabrikmaurer bei der Y.___ tätig, war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 6. März 2005 zu Hause auf der Treppe ausrutschte und sich eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) zuzog (Urk. 9/3). Das MRT der LWS vom 10. März 2005 (Urk. 9/7) visualisierte eine mediolinkslaterale Diskushernie auf Höhe Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 sowie eine bilaterale Diskusprotrusion LWK 3/4. Ein Sakralblock sowie eine periradikuläre Infiltration führten zu keiner Verbesserung der vom Versicherten geklagten Rückenbeschwerden (Urk. 9/9/3). Der in der Folge beigezogene PD Dr. med. Z.___, Chefarzt Neurochirurgie, Wirbelsäulenchirurgie Klinik A.___, sah eine Operationsindikation als nicht gegeben und empfahl eine stationäre Rehabilitation (Bericht vom 29. April 2005, Urk. 9/11). Diese erfolgte vom 18. Mai bis zum 10. Juni 2005 im Spital B.___ (Urk. 9/13 S. 3), vermochte jedoch ebenfalls keine Linderung der Beschwerden zu erzielen. Am 15. Juli 2005 (Urk. 9/20) wurde eine Mikrodiskektomie L4-L5 links durchgeführt. Mit Einschätzung vom 25. August 2005 (Urk. 9/19) hielt SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, dafür, es sei zu einer richtunggebenden Verschlimmerung einer vorbestehenden Diskushernie gekommen, weshalb die SUVA für die entsprechenden Kosten aufzukommen habe.
1.2         Nachdem X.___ im Juli und September 2005 erneut über starke Rückenschmerzen geklagt hatte (Urk. 9/25), diagnostizierte Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, am 11. Oktober 2005 (Urk. 9/26 S. 3) eine Claudicatio spinalis bei anlagebedingt engem Spinalkanal, weshalb der behandelnde Arzt Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin, festhielt, diesbezüglich bestehe wohl keine Übernahmepflicht für die SUVA mehr (Urk. 9/26/2). Nachdem sich der Versicherte erneut vom 6. Dezember 2005 bis zum 2. Januar 2006 in stationärer Behandlung, diesmal in der Rehaklinik F.___, befunden hatte (Urk. 9/37) und der Versuch einer beruflichen Standortbestimmung fehlgeschlagen war (Bericht der Rehaklinik G.___ vom 23. März 2006, Urk. 9/43), erfolgten am 26. Juli 2006 (Urk. 9/64) eine mikrochirurgische Dekompression L3/4 und L4/5, eine Fenestration, Neurolyse L5 und Bandscheibenausräumung auf beiden Etagen sowie eine transpedikuläre und interkorporelle perkutane Sextant-Spondylodese L3-L5 mit vier Cages. Die SUVA kam erneut für die Kosten auf (Urk. 9/52). Ein am 7. November 2006 (Urk. 9/71 S. 2) durchgeführtes CT der LWS zeigte gut sitzendes Material nach Spondylodese von L3 bis L5 mit schön liegenden Cages in den Zwischenwirbelräumen. Dennoch blieb X.___ vollständig arbeitsunfähig und beklagte im März 2007 gar eine schlechtere Situation als präoperativ (Urk. 9/82). Nachdem Dr. E.___ eine massgebliche Beteiligung psychischer Faktoren aktenkundig gemacht hatte (Urk. 9/83) und anlässlich des weiteren Aufenthaltes des Versicherten in der Rehaklinik G.___ vom 16. August bis zum 13. September 2007 (Urk. 9/95) die Zumutbarkeit für eine leichte Arbeit als ganztags gegeben erachtet worden war (Urk. 9/95/2), ergab sich der Verdacht einer Rezidivhernie L4/5 links (Urk. 9/100). Der um eine Zweitmeinung ersuchte Dr. D.___ konnte diesen Verdacht nicht bestätigen und hielt in seinem Sprechstundeneintrag vom 11. Januar 2008 (Urk. 9/102) fest, die Verhältnisse im Bereich der Spondylodese seien eigentlich sehr gut und das Operationsziel sei grösstenteils erreicht. Die kleine epifusionelle Stenose sei nicht relevant. Am 9. Februar 2009 (Urk. 9/119) machte schliesslich Dr. med. H.___, Facharzt FMH Radiologie, eine Tarlov-Zyste S2 paramedian rechts aktenkundig. Mit Verfügung vom 30. April 2009 sprach die SUVA dem Versicherten eine Rente, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 29 %, mit Wirkung ab 1. Juni 2009 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 8'010.--, gründend auf einer Integritätseinbusse von 7,5 %, zu (Urk. 9/130). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 9/135) wies die SUVA mit Entscheid vom 26. August 2009 (Urk. 9/139) ab.

2.
2.1         Hiergegen liess X.___ am 24. September 2009 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei vom Gericht eine spezialärztliche Abklärung zu veranlassen und es sei ihm mindestens eine Rente von 50 % auszurichten (Urk. 1).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2010 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-147) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, es sei auf den Bericht der Rehaklinik G.___ abzustellen, wonach dem Beschwerdeführer nach einer Anfangsphase ein volles Pensum in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei. Nach durchgeführten neuroradiologischen Abklärungen habe der Kreisarzt die Einschätzung der Rehaärzte bestätigt. Diese Beurteilung decke sich im Übrigen inhaltlich mit den Berichten des Neuroradiologischen Instituts der Klinik I.___ sowie von Dr. D.___ (Urk. 9/139 S. 5). Ergänzend brachte die Beschwerdegegnerin vor, für die Invaliditätsbemessung sei einzig die Diskushernie beachtlich, und schliesslich handle es sich bei der Tarlov-Zyste um einen anlagebedingten und damit unfallfremden Befund (Urk. 8 S. 3).
         Hiergegen brachte der Beschwerdeführer einzig vor, objektiv bestehe eine höhere unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. J.___ sei mindestens von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. Damit resultiere eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % in Bezug auf die angestammte Tätigkeit (Urk. 1).

2.
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

3.
3.1     Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. K.___, Innere Medizin FMH, welcher vom Beschwerdeführer nach dem Treppensturz vom 6. März 2005 noch gleichentags notfallmässig aufgesucht wurde, diagnostizierte eine Kontusion der LWS mit Klopfdolenz und Rüttelschmerz. Frakturen visualisierten sich keine (Urk. 9/3).
3.2         Nachdem sich ein lumbaler Schmerz mit Ausstrahlung ins linke Gesäss eingestellt und das MRI der LWS vom 6. Juni 2005 eine Diskushernie median L4/5 bis mediolateral links mit möglicher Kompression der Nervenwurzel links gezeigt hatte, ein Sakralblock sowie eine periradikuläre Infiltration aber ohne Erfolg geblieben waren (Urk. 9/9/3), wurde der Beschwerdeführer an PD Dr. Z.___ überwiesen. Mangels Operationsindikation hielt dieser eine stationäre Therapie für angezeigt (Bericht vom 29. April 2005, Urk. 9/11/2), welche vom 18. Mai bis zum 10. Juni 2005 im Spital B.___ erfolgte (Urk. 9/13 S. 3-4), jedoch nicht zu einer Zustandsverbesserung zu führen vermochte.
3.3     Vom 14. bis zum 20. Juli 2005 (Urk. 9/20) hielt sich der Beschwerdeführer erneut im Spital B.___ auf, wo am 15. Juli 2005 eine Mikrodiskektomie L4-L5 von Dr. J.___ durchgeführt wurde. Der postoperative Verlauf erwies sich als komplikationslos, parästhetische Ausstrahlungen ins linke Bein waren nach dem Eingriff nicht mehr zu erheben. Die Ärzte erklärten, während sechs Wochen bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Danach dürfe der Beschwerdeführer während einem weiteren Monat keine mittelschweren oder schweren Lasten heben (Bericht vom 4. August 2005, Urk. 9/20/2).
3.4     SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ führte am 25. August 2005 (Urk. 9/19) aus, durch den Sturz sei eine vorbestehende Diskushernie symptomatisch geworden, weshalb es zu einer richtunggebenden Verschlimmerung dieser vorbestehenden stummen Diskushernie gekommen sei.
3.5         Während der Beschwerdeführer nach der operativen Sanierung vorerst keine Schmerzen mehr verspürt hatte und die im Juli 2005 erneut geklagten Rückenschmerzen mit zeitweiser Ausstrahlung ins linke Bein unter Schmerzmedikation rasch regredient waren, berichtete er am 5. September 2005 nach einem Ferienaufenthalt in M.___ seinem Hausarzt Dr. E.___, er leide an Dauerschmerzen, welche nur im Stehen oder Liegen erträglich seien (Urk. 9/25).
3.6     In der Folge diagnostizierte Dr. D.___ (Bericht vom 11. Oktober 2005, Urk. 9/26 S. 3-4) eine Claudicatio spinalis bei anlagebedingt engem Spinalkanal bei Status nach Diskushernie L4/5 links, einen Status nach Mikrodiskektomie L4/5 links (15.07.05) sowie einen solchen nach LWS-Distorsion (6.07.05) und eine Adipositas. Der Arzt bezeichnete mittel- bis langfristig eine dekompressive Operation als sinnvoll und notwendig, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Beseitigung der Claudicatio spinalis, jedoch nicht zu einer Verbesserung in Bezug auf die Kreuzschmerzen führen werde. Diese wären allenfalls mit einer Spondylodese behandelbar, was beim Beschwerdeführer jedoch nicht opportun sei.
3.7     Dr. E.___ erklärte mit Bericht vom 3. November 2005 (Urk. 9/26 S. 1-2), an der Diagnose einer posttraumatischen Diskushernie habe er bis anhin nicht gezweifelt. Das derzeitige Beschwerdebild gehe jedoch auf den anlagebedingt engen Spinalkanal zurück, weshalb für die Beschwerdegegnerin wohl keine Übernahmepflicht mehr bestehe.
3.8         Betreffend die Frage nach den unfallkausalen Faktoren hielt Dr. J.___ fest (Bericht vom 28. November 2005, Urk. 9/32), die Problematik bestehe darin, dass die Diskushernie L4/5 traumatisch bedingt gewesen sei, die Lumbalkanalstenose L2/3, L3/4 und L4/5 hingegen krankheitsbedingt sei. Falls es zu einer chirurgischen Sanierung der Lumbalkanalstenose, welche als Krankheit zu gelten habe, komme, so liege die zu erwartende Arbeitsfähigkeit bei maximal 50 % mit einer Verbesserung der Claudicatio-spinalis-Symptome (Verbesserung der Gehfähigkeit). Hingegen sei eine vollständige Linderung der Rückenschmerzen mit reiner Fenestration nicht zu erwarten, weil das starke Übergewicht des Beschwerdeführers die unterstützende Wirkung der operativen Sanierung beeinträchtige (Urk. 9/32/2).
3.9     Zwar konnte während des stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Rehaklinik F.___ vom 6. Dezember 2005 bis zum 2. Januar 2006 eine deutliche Regredienz der Beschwerden erreicht werden. Aus dem Bericht vom 6. Januar 2006 (Urk. 9/37) ergibt sich jedoch, dass es kurz vor Austritt erneut zu einer Schmerzexazerbation kam.
3.10         Nachdem auch die Physiotherapie erfolglos hatte abgebrochen werden müssen (Urk. 9/40) und konkrete berufliche Massnahmen aufgrund der Beschwerdepersistenz nicht in Frage gekommen waren (Urk. 9/43), führten die Dres. J.___ und D.___ am 26. Juli 2006 (1) eine mikrochirurgische Dekompression L3/4 und L4/5 von links her, Fenestration, Neurolyse L5, Bandscheibenausräumung auf beiden Etagen sowie (2) eine transpedikuläre und interkorporelle perkutane Sextant-Spondylodese L3-L5 mit vier Cages durch. Sie notierten, die langfristige Prognose sei wegen der beruflichen - per 30. Juni 2006 war dem Beschwerdeführer die bisherige Arbeitsstelle gekündigt worden (Urk. 9/61) - und psychosozialen Situation mit Vorsicht zu betrachten (Urk. 9/64).
3.11   Mit Bericht vom 11. September 2006 (Urk. 9/65) schrieb Dr. J.___, die Mikrodiskektomie habe zu einer sofortigen Besserung der Symptome geführt. Leider habe aber dieser chirurgische Eingriff keine vollständige Rekompensation bewirken können, weil ein anlagebedingt enger Spinalkanal ab L2 vorgelegen habe. Durch die erneute Operation habe der Beschwerdeführer nun eine deutliche Regredienz der Beinschmerzen erfahren. Bis zum 26. November 2006 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Danach sei von einer solchen von 50 % auszugehen, und nach sechs Monaten könnte das Pensum bis maximal 80 % gesteigert werden.
3.12         Nachdem sich der Beschwerdeführer aufgrund erneuter Schmerzen im Lumbalbereich zu Dr. D.___ begeben hatte (Bericht vom 25. September 2006, Urk. 9/71 S. 3-4), erhob dieser einen unauffälligen Befund und erklärte, radiologisch zeige sich ein perfektes Resultat. Er gehe daher davon aus, dass ein subakutes lumbospondylogenes Schmerzsymptom vorliege.
3.13   Unter Verweis auf das CT der LWS vom 7. November 2006 (Urk. 9/71 S. 2), welches gut sitzendes, intaktes Material visualisierte, erklärte Dr. J.___ am 7. Dezember 2006 (Urk. 9/73 S. 2-4), die radiologische Dokumentation zeige, dass die vom Beschwerdeführer empfundenen Schmerzen nicht in Korrelation mit einer Dislokation des Spondylodesematerials stünden. Sie denke, das Beschwerdebild stehe eher im Zusammenhang mit einer noch inkompletten Fusion. Sie sei zuversichtlich, dass sich die Schmerzsituation noch verbessern werde (Urk. 9/73 S. 3). Vorerst bleibe der Beschwerdeführer noch bis Anfang Februar 2007 vollständig arbeitsunfähig.
         Am 17. März 2007 (Urk. 9/79) machte die Neurochirurgin eine Situation aktenkundig, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers gar schlechter als präoperativ sei. Sie hoffe dennoch, dass er im Juni 2007 eine Tätigkeit zu 30 bis 50 % werde aufnehmen können.
         Mit Bericht vom 30. Mai 2007 (Urk. 9/84 S. 3) attestierte Dr. J.___ eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 30 bis 50 % im bisherigen Beruf seit dem 1. Juni 2007.
3.14   Dr. E.___ notierte in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 20. Juni 2007 (Urk. 9/81), der Heilungsverlauf werde durch psychosoziale Belastungsfaktoren mitbestimmt.
3.15   Am 29. Juni 2007 (Urk. 9/82) vermerkte Dr. J.___, es liege ein technisch einwandfreies chirurgisches Resultat mit klinisch verzögerter Befundsverbesserung vor, wobei der Verdacht auf eine Nachbarsegmenterkrankung bestehe. An gegenwärtigen Behandlungen nannte sie eine Gewichtsreduktion und Physiotherapie.
3.16         Anlässlich des Telefongespräches vom 18. Juli 2007 (Urk. 9/83) von SUVA-Kreisarzt Dr. med. L.___, Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, mit Dr. E.___ berichtete dieser, seiner Ansicht nach seien im gesamten Verlauf psychische Faktoren massgeblich beteiligt. Die Situation sei verfahren. Der Beschwerdeführer klage über extreme Schmerzen und stehe kaum mehr auf. Die Kontrolle durch die Neurochirurgin habe das Beschwerdebild bestätigt, wobei die Symptomatik nicht erklärt werden könne.
3.17
3.17.1 Das im Rahmen des Aufenthaltes vom 16. August bis zum 13. September 2007 in der Rehaklinik G.___ (Urk. 9/95) durchgeführte psychosomatische Konsilium (Urk. 9/94) führte zur Diagnose von Angst und depressiver Störung gemischt (ICD-10: F41.2) im Sinne einer protrahierten Anpassungsstörung sowie zum Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Die Gedanken des Beschwerdeführers kreisten um die Schmerzproblematik, die Arbeitsstelle und die Zukunft (Urk. 9/94/2).
3.17.2 Die der Zielsetzung der beruflichen Austestung und Beurteilung (Urk. 9/83) dienende stationäre Behandlung (Austrittsbericht vom 2. Oktober 2007, Urk. 9/95) ergab, dass die Leistungstests infolge Tendenz zur Symptomausweitung und Selbstlimitierung nur teilweise verwertbar waren. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort des Beschwerdeführers eine bessere Leistung hätte erbracht werden können. Die Experten führten aus, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung nur zum Teil erklären. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Störung mit Krankheitswert vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte. Zusammenfassend erachteten die Ärzte die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als nicht mehr zumutbar. Demgegenüber bestehe - sofern die Nachkontrolle durch Dr. J.___ nicht Anlass für weitere Massnahmen setze - für eine leichte wechselbelastende Beschäftigung eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Um den Einstieg zu erleichtern, sei mit einer initialen Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % zu beginnen, welche dann innert vier bis acht Wochen auf ein volles Pensum zu steigern sei (Urk. 9/95/2).
3.18   Gemäss Anruf vom 5. Oktober 2007 von Dr. E.___ bei der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/93) attestierte Dr. J.___ ab 27. September 2007 wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Gleichzeitig machte er aktenkundig, der Beschwerdeführer wolle für zwei Wochen nach M.___ fahren, um seine Eltern zu besuchen. Dagegen brachte die Beschwerdegegnerin keine Einwände vor.
3.19   Das am 29. Oktober 2007 von Dr. H.___ durchgeführte CT der LWS (Urk. 9/97) zeigte eine regelrechte Darstellung der Spondylodesen L3 bis L5 ohne abgrenzbare Dislokation oder Ruptur, aber, soweit einsehbar, einen dringenden Verdacht auf eine grosse parazentrale Rezidivhernie L4/5 links mit Kompression des Duralsackes und der absteigenden Nervenwurzel L5 links.
3.20   Der um Zweitmeinung ersuchte Dr. D.___ berichtete am 3. Januar 2008 (Urk. 9/101), das Spondylodesematerial sitze gut. Eine Wurzelkompression im Bereich der Spondylodese L3-L5 bestehe nicht. Auch proximal und distal seien keine Anhaltspunkte für eine foraminale oder recessale Wurzelkompression zu erkennen. Jedoch befinde sich eine zentrale Stenose epifusionell in Entwicklung. Diese sei aber wahrscheinlich klinisch irrelevant, da die Cauda noch vollständig in Liquor eingebettet sei.
         In seinem Sprechstundeneintrag vom 11. Januar 2008 (Urk. 9/102) bezeichnete Dr. D.___ das Operationsziel als grösstenteils erreicht. Alles spreche dafür, dass der Beschwerdeführer noch an lumbospondylogenen Restbeschwerden nach Spondylodese leide. Der Beschwerdeführer sei mit dem Resultat jedoch nicht zufrieden, was mit weiterer Chirurgie aber nicht zu verbessern sei.
3.21         Kreisarzt Dr. L.___ hielt am 28. Februar 2008 (Urk. 9/103) dafür, die derzeitigen Beschwerden seien nicht mindestens wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 6. März 2005 zurückzuführen und der Fall sei abzuschliessen, wobei unverändert auf die durch die Ärzte der Rehaklinik G.___ erstellte Zumutbarkeitsbeurteilung abzustützen sei.
3.22   Am 4. April 2008 (Urk. 9/107) notierte Dr. L.___, die vorbestehenden degenerativen Veränderungen seien durch den Treppensturz richtunggebend verschlechtert worden, da die vorbestehende Diskushernie L5/S1 traumatisiert worden sei und Beschwerden ausgelöst habe. Dadurch sowie bedingt durch die operativen Eingriffe sei eine bleibende Schädigung eingetreten, wobei die Einschätzung durch die Entwicklung eines chronifizierten und somatoform verdächtigten Schmerzsyndroms erschwert werde. Die eindrückliche Selbstlimitierung und Symptomausweitung seien nicht zu berücksichtigen. Unter Hinweis darauf, dass beim zweiten operativen Eingriff in erster Linie ein anlagebedingter Befund behoben worden sei, brachte der Kreisarzt den Vorschaden mit zwei Drittel in Abzug und schätzte die Integritätseinbusse auf 7,5 %.
3.23   Gemäss Kurzbericht der Physiotherapeutin vom 1. Juli 2008 (Urk. 9/113) konnten mittels Therapie eine bessere Gehfähigkeit und Funktion des linken Beines für den Alltag sowie insgesamt eine Reduktion der Rückenschmerzen erreicht werden. Zusammenfassend hätten sich die Beschwerden verbessert, bestünden jedoch noch immer.
3.24   Die Röntgenuntersuchung der LWS vom 3. Februar 2009 (Urk. 9/145 S. 2) zeigte weder eine wesentliche Fehlhaltung, noch einen Bruch oder Lockerungszeichen. Ein Wirbelgleiten sei nicht provozierbar. Im MR ergaben sich normale postoperative Verhältnisse. Bei L2/3, wo epifusionell eine Stenose vermutet worden sei, seien eine angedeutete zirkuläre Bandscheibenausweitung sowie allenfalls beginnde Spondyloarthrosen ohne wesentliche Eingengung von Spinalkanal und mit normal weiten Foramina zu sehen.
3.25   Am 9. Februar 2009 (Urk. 9/119) machte Dr. H.___ das Vorliegen einer Tarlov-Zyste S2 paramedian rechts aktenkundig. Eine foraminale Infiltration habe zur Regredienz der vorbestehenden Schmerzsymptomatik geführt.
3.26   Aus der Telefonnotiz betreffend das Gespräch von Dr. L.___ mit Dr. E.___ vom 14. Mai 2009 (Urk. 9/134) ergibt sich, dass Dr. E.___ die Meinung vertrat, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, das von der Rehaklinik G.___ vorgezeichnete Anforderungsprofil zu erfüllen. Der Beschwerdeführer leide noch an Begleiterkrankungen und liege derzeit fast nur. Dr. L.___ notierte abschliessend, er erachte die Voraussetzungen für eine erneute stationäre Rehabilitationsmassnahme als nicht gegeben, sei davon doch keine nennenswerte Verbesserung zu erwarten.
3.27   Mit Bericht vom 26. Juni 2009 (Urk. 9/138) diagnostizierte Dr. J.___ eine Nachbarsegmenterkrankung mit epifusioneller Stenose L2/3, eine posttraumatische Diskushernie L4/5 links (Status nach Mikrodiskektomie, nach mikrochirurgischer Dekompression sowie nach Spondylodese) sowie neu eine (gesehene) Tarlov-Zyste S2 rechts. An Nebendiagnosen nannte sie einen Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas permagna, ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom sowie ein Karpaltunnelsyndrom beidseits. Weiterhin bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/138/3).
3.28   Dr. L.___ notierte am 21. September 2009 (Urk. 9/146), bei der Tarlov-Zyste handle es sich um einen anlagebedingten, unfallfremden Befund.

4.       Die medizinischen Akten dokumentieren einen anfänglich guten Heilungsverlauf. Dieser zeigte sich nach Mikrodiskektomie L4/5 links komplikationslos und liess eine vollständige Arbeitsfähigkeit ungefähr im Oktober 2005 erwarten (Erw. 3.3). Der Beschwerdeführer war denn auch während kürzerer Zeit praktisch beschwerdefrei (Erw. 3.5, 3.11). Anlässlich der beruflichen Standortbestimmung im März 2006 erklärte er sodann, so wie er die Ärzte verstanden habe, sei die Problematik der Diskushernie eigentlich gelöst (Urk. 9/43/4). Die weitere Heilung erlitt indes durch die Beschwerdesymptomatik einer Claudicatio spinalis bei anlagebedingt - und damit nicht unfallursächlich (vgl. Erw. 3.6, 3.7, 3.8) - engem Spinalkanal einen Einbruch. Die aus diesem Grund notwendig gewordene zweite Operation führte bei perfektem chirurgischen Resultat (Erw. 3.12, 3.15) zu einer deutlichen Regredienz der Beschwerden, so dass die behandelnde Neurochirurgin Dr. J.___ am 11. September 2006 ab November 2006 einen Arbeitseinstieg und in der Folge bis etwa Mitte 2007 eine Pensumssteigerung auf maximal 80 % in Aussicht stellte (Erw. 3.11). Statt einem beruflichen Wiedereinstieg war der weitere Verlauf durch erneute Schmerzen und damit verbunden durch eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers dominiert, wobei Dr. J.___ im Mai 2007 gleichwohl eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 50 % ab 1. Juni 2007 als zumutbar erachtete (Erw. 3.13). Mit Blick auf diese Aktenlage sowie unter Berücksichtigung dessen, dass die Ärzte Dres. J.___ und D.___ anlässlich der zweiten Operation bereits auf die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers hingewiesen hatten (Erw. 3.10), dessen Hausarzt Dr. E.___ im Sommer 2007 eine massgebliche Beteiligung psychosozialer (Erw. 3.14) bzw. psychischer (Erw. 3.16) Faktoren für die schleppende Heilung mitverantwortlich machte und festhielt, die Beschwerdesymptomatik sei nicht mehr erklärbar (Erw. 3.16), sowie angesichts dessen, dass die Ärzte der Rehaklinik G.___ die Resultate der Leistungstests aufgrund von Symptomausweitung und Selbstlimitierung als nur teilweise verwertbar, eine zu berücksichtigende psychiatrische Erkrankung als nicht gegeben und die gezeigten physischen Einschränkungen als nur teilweise erklärbar erachteten, ist die Einschätzung der Rehaärzte - deren Bericht im Übrigen den Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht genügt (BGE 134 V 231 Erw. 5.1) -, eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich zumutbar (Erw. 3.17.2), nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als sich der Verdacht einer parazentralen Rezidivhernie (Erw. 3.19) nicht bestätigen liess (Erw. 3.20), Dr. D.___ das Operationsziel als grösstenteils erreicht bezeichnete (Erw. 3.20), Kreisarzt Dr. L.___ die Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der Rehaklinik G.___ bestätigte (Erw. 3.21) und endlich die Physiotherapeutin eine Beschwerdeverbesserung aktenkundig machte (Erw. 3.23). Daran vermag auch die erneute Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch Dr. J.___ nichts zu ändern (Erw. 3.27), ist doch die Tarlov-Zyste nicht als unfallbedingt zu betrachten (Erw. 3.28). Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer entgegen den entsprechenden Hinweisen von Dr. E.___ (Erw. 3.16) offenbar in seiner Alltagsgestaltung keine derartig erhebliche Einschränkung erleidet, welche es ihm nicht erlauben würde, für Ferien nach M.___ zu verreisen (vgl. Erw. 3.18).
         Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vollständig zumutbar ist.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt damit, wie sich die auf eine leidensangepasste Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.
Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit erzielten - Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 21. Dezember 2001, I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).  
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Angaben in Bezug auf die dokumentierten Arbeitsplätze (DAP) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen; BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1).
5.3     Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf die DAP-Profile Nr. 7179, 4774, 6406, 9970 und 11305 (Urk. 9/127), welche mit den dem Beschwerdeführer verbleibenden unfallkausalen Einschränkungen vereinbar sind, und ermittelte aufgrund der berücksichtigten Lohnangaben ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 53'975.-- für das Jahr 2009 (Urk. 9/127). Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen, die das Eidgenössische Versicherungsgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellte (vgl. BGE 129 V 472, E. 4.2.2), erfüllt. Das Valideneinkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der Y.___ mit Fr. 76'231.-- für das Jahr 2009 (Urk. 9/125/2).
         Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Erwerbseinbusse von abgerundet 29 % (Urk. 9/125/2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

6.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INAC
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).