Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Rubeli
Urteil vom 22. Oktober 2010
in Sachen
avanex Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: avanex Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene X.___ war als Bereichsleiter für den Y.___ tätig und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 31. März 2009 überdrehte er am 18. März 2009 beim Joggen das Knie (Urk. 8/1). Der am 27. März 2009 konsultierte Arzt, Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis vom 6. April 2009 eine Meniskusläsion am Hinterhorn links (Urk. 9/M2) und bestätigte am 18. Mai 2009 als endgültige Diagnose einen Horizontalriss des medialen Meniskushinterhorns links (Urk. 9/M3/1).
Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 (Urk. 8/20) lehnte die AXA eine Leistungspflicht in Bezug auf das angemeldete Ereignis vom 18. März 2009 ab. Sie verneinte sowohl den Unfallbegriff als auch eine unfallähnliche Körperschädigung. X.___ und sein Krankenversicherer, die avanex Versicherungen AG (avanex), erhoben Einsprachen (Urk. 8/23 und Urk. 8/26), welche die AXA mit Einspracheentscheid vom 17. September 2009 abwies (Urk. 8/31 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die avanex mit Eingabe vom 29. September 2009 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2009 (Urk. 7, samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-32 und Urk. 9/1-4]) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 4. Januar 2010 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 21. Januar 2010 äusserte sich dieser zur Sache (Urk. 12).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be-griffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 79 Erw. 4.3.1 mit Hinweis). Bei unkoordinierten Bewegungen ist die Ungewöhnlichkeit zu bejahen, wenn der normale Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes unterbrochen bzw. gestört wird. Sportunfälle, die durch mechanische Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper (Sturz, Zusammenstoss, etc.) zustande kommen, erfüllen grundsätzlich den Unfallbegriff (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2003, S. 27, mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: a. Knochenbrüche;b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse;d. Muskelrisse;e. Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g. Bandläsionen;h. Trommelfellverletzungen. Die unfallähnlichen Körperschädigungen müssen sämtliche Unfallbegriffsmerkmale aufweisen, mit Ausnahme der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung, wobei am Erfordernis des äusseren Faktors - eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles - festzuhalten ist (BGE 129 V 466). Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Helsana Versicherungen AG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt vom 11. Dezember 2003, U 159/03).
Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 468 Erw. 4.1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen sinnfälligen Vorfälle kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors insbesondere auch in folgenden Fällen bejaht: Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstauchung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung. Hingegen verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führten, bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen. Ebenso verneinte das Bundesgericht in seinem Urteil in Sachen R. vom 23. Oktober 2008, 8C_118/2008, Erw. 3.3, den äusseren schädigenden Faktor für das normale Joggen, da es hierbei an plötzlichen, ruckartigen und unkontrollierten Bewegungen fehle, dieses vielmehr einen gleichmässigen Bewegungsablauf im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers beinhalte.
1.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in Bezug auf die erlittene Verletzung beim Joggen den Unfallbegriff, insbesondere das Kriterium der Ungewöhnlichkeit, da der normale Bewegungsablauf nicht durch etwas Programmwidriges wie Ausgleiten oder Stolpern gestört worden sei (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2.4.1). Aufgrund der medizinischen Diagnose eines Meniskusrisses anerkannte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten körperlichen Schädigung, verneinte jedoch den vorausgesetzten äusseren schädigenden Faktor unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 23. Oktober 2008, 8C_118/2008.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in Bezug auf das Ereignis vom 18. März 2009 seien sowohl der Unfallbegriff als auch eine unfallähnliche Körperschädigung zu bejahen (Urk. 1). Die für den Unfallbegriff vorausgesetzte Ungewöhnlichkeit/Programmwidrigkeit sowie der äussere Faktor - mit einem gesteigerten Gefährdungspotenzial - seien aufgrund der vom Beigeladenen angegebenen Unebenheit auf der Jogging-Strecke erfüllt (Urk. 1 S. 4 f.).
2.3 Der Beigeladene geht ebenfalls von einem Unfallereignis aus und macht geltend, eine Jogging-Trainingseinheit zur Vorbereitung eines Marathons sei nicht zwingend ein gleichbleibender, monotoner Bewegungsablauf, sondern beinhalte nebst schnellen und langsameren Intervallen auch Steigerungseinheiten. Bei einer solchen habe er sich auf einer Unebenheit das Knie verdreht (Urk. 12).
2.4 Streitig ist, ob in Bezug auf das angemeldete Ereignis ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Unstreitig ist, dass der Beigeladene eine im letztgenannten Artikel aufgezählte körperliche Schädigung erlitten hat.
3. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. Z.___, hielt in seinem Arztzeugnis vom 6. April 2009 über die Erstbehandlung vom 27. März 2009 fest, der Beigeladene klage über seit ungefähr drei Wochen anhaltende mediale Knieschmerzen links, vor allem über Anlaufschmerzen im Knie links. Gestützt auf das MR des Kniegelenks links des MRI-Zentrums des Spitals A.___ vom 30. März 2009 (Urk. 9/M1) diagnostizierte er eine Meniskusläsion am Hinterhorn links (Urk. 9/M2). Im erwähnten Bericht zu Handen von Dr. Z.___ wurde ein zur Unterfläche ziehender Einriss am Hinterhorn des Innenmeniskus mit leichtem Knochenmarksödem am medialen Tibiaplateau und Erguss sowie Zerrung des medialen Seitenbandes beschrieben. Am 18. Mai 2009 bestätigte Dr. Z.___ als endgültige Diagnose einen Horizontalriss mediales Meniskushinterhorn links und verneinte das Bestehen von unfallfremden Krankheiten, Gebrechen oder Folgen früherer Unfälle (Urk. 9/M3/1). Aufgrund der medizinischen Diagnose eines Meniskusrisses liegt eine in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählte körperliche Schädigung vor.
4.
4.1 Für beide Anspruchsgrundlagen - einerseits für den Unfallbegriff und anderseits für eine unfallähnliche Körperschädigung - ist zu prüfen, ob der Nachweis eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors vorliegt. Fehlt ein solcher äusserer Faktor, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Denn ein Meniskusriss kann auch durch die tägliche Belastung des Kniegelenks und die damit verbundenen Mikrotraumata entstehen (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 73, mit Hinweisen).
4.2 Der Beigeladene meldete zunächst, er habe sich das Knie überdreht (Urk. 8/1), schilderte später gegenüber der AXA, er habe das Knie auf einer Unebenheit überdreht, wobei er angab, etwas Aussergewöhnliches habe sich nicht ereignet (Urk. 8/2 und Urk. 8/2a). In seiner Einsprache vom 13. Juli 2009 (Urk. 8/23) führte er aus, er habe auf einer Unebenheit sein Knie verrenkt und es habe sich nicht um normales Joggen gehandelt, sondern um eine vorbereitende sportliche Leistung für den Zürich Marathon. Durch eine Unebenheit sei der gleichmässige Bewegungsablauf und die psychologische Beherrschung des Gleichgewichts gestört worden. Schliesslich erklärte der Beigeladene mit Zuschrift vom 21. Januar 2010, es handle sich bei der fraglichen Jogging-Strecke um einen teilweise nicht gepflegten, gepressten Kiesweg, welcher viele Schlaglöcher und Unebenheiten aufweise (Urk. 12).
4.3 Der Beigeladene gibt weder in der Unfallmeldung vom 31. März 2009 (Urk. 8/1) noch in den weiteren ausführlichen Berichten eine bestimmte unkontrollierte Bewegung, ein Stolpern, ein Fehltritt oder Ähnliches an. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer schädigender Faktor. Sodann beinhaltet das Joggen gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsurteil kein für den äusseren Faktor vorausgesetztes gesteigertes Gefährdungspotenzial (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 23. Oktober 2008, 8C_118/2008, Erw. 3.2): Es fehlt beim normalen Joggen an plötzlichen, ruckartigen und unkontrollierten Bewegungen; dieses stellt vielmehr eine physiologisch normale und psychologisch beherrschte Beanspruchung des Körpers dar. Dies gilt - entgegen der Vorbringen des Beigeladenen - auch für das geltend gemachte Joggen mit schnellen und langsameren Intervallen und mit Steigerungseinheiten auf gepresstem Kiesweg mit Unebenheiten (Urk. 12 in Verbindung mit Urk. 7). Denn erfahrungsgemäss erfolgt das Joggen häufig auf nicht ebenem Grund. Zudem wurde die geltend gemachte Unebenheit in keinem Bericht genauer bezeichnet - beispielsweise als Hindernis in Form von Steinen, Ästen oder Löchern -; der Beigeladene erklärte insbesondere nicht, er hätte das Knie aufgrund eines Schlaglochs überdreht (vgl. Urk. 12). Nur geringes Gewicht kommt nach der Beweisregel der Aussagen der ersten Stunde der Erklärung in der Einsprache vom 13. Juli 2009 (Urk. 8/23) zu, die Unebenheit habe den gleichmässigen Bewegungsablauf und die psychologische Beherrschung des Gleichgewichts gestört.
4.4 Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) sind die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission der Schadenleiter der Unfallversicherer in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen; die Qualifikation des Ereignisses vom 18. März 2009 ist alleine gestützt auf das Gesetz und die Judikatur vorzunehmen. Richtig ist, dass gewisse Ad-hoc-Empfehlungen bei der rechtsgleichen Festsetzung von Leistungskürzungen hilfreich sein konnten (vgl. BGE 129 V 361 Erw. 4).
5. Da es bereits an einem äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktor fehlt, braucht das Kriterium der Ungewöhnlichkeit (des äusseren Faktors) des Unfallbegriffs nicht geprüft zu werden.
Es hat sich demnach weder ein Unfall zugetragen noch liegt eine unfallähnliche Körperschädigung vor, weshalb die Klage abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- avanex Versicherungen AG
- AXA Versicherungen AG
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).