Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00361
UV.2009.00361

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1964 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. November 1997 bei der Y.___ AG als Hörgeräte-Facharbeiterin und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 9/1). Mit Unfallmeldung UVG vom 2. Oktober 2008 setzte die Y.___ AG die SUVA darüber in Kenntnis, dass die Versicherte am 25. September 2008 den ganzen Tag mit einer Schablone gearbeitet und dabei die gleiche Bewegung gemacht habe. Dadurch habe sie eine Sehnenentzündung am Daumengelenk erlitten (Urk. 9/1). X.___ erklärte gegenüber der SUVA, sie habe bei der Herstellung eines Prototypen eine ungewohnte erstmals durchgeführte Tätigkeit im Sinne einer Haltearbeit mit Pinzettengriff und Handrotation machen müssen. Sie habe dabei innert fünf Tagen rund 5'000 Mal die gleiche Bewegung durchgeführt (Urk. 9/3). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Sehnenscheidenentzündung der Strecksehne (Ext. Dig. I) links und attestierte X.___ ab dem 1. Oktober 2008 eine 100%ige, ab 13. Oktober 2008 eine 75%ige und ab 4. November 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/6). Die SUVA holte die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. A.___ ein, welcher festhielt, dass keine Berufskrankheit vorliegen würde (Urk. 9/7). Am 16. Dezember 2008 lehnte die SUVA das Leistungsbegehren formlos ab, da keine Berufskrankheit gegeben sei (Urk. 9/8). Nachdem sowohl Dr. Z.___ als auch die Versicherte eine erneute Prüfung durch die SUVA verlangt hatten (Urk. 9/10, 9/11), verfügte die SUVA am 15. Januar 2009, dass sie mangels Vorliegens einer Berufskrankheit keine Versicherungsleistungen erbringen könne (Urk. 9/14).
1.2     X.___ liess dagegen durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG am 3. Februar 2009 Einsprache erheben (Urk. 9/17), welche am 16. März 2009 ergänzend begründet wurde (Urk. 9/23). Da Dr. Z.___ unsicher war, ob bei X.___ tatsächlich eine Tendinitis (Sehnenentzündung) der Strecksehne im linken Daumen vorliegt, überwies er die Versicherte an Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie (Urk. 9/18). Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Chirurgie und Handchirurgie, welche in einer Praxisgemeinschaft mit Dr. B.___ arbeitet, diagnostizierte bei X.___ nach der Untersuchung vom 27. Februar 2009 einen Verdacht auf Kapselbandläsion des linken Daumengrundgelenks (Metacarpale [MCP] Dig. I links), meldete die Versicherte für eine Magnetresonanztomographie (MRI)-Untersuchung des MCP I-Gelenks in der Uniklinik D.___ an und gab ihr eine weiche Neopren-Schiene zur Schonung des Gelenks (Urk. 9/22). Am 27. April 2009 führte die SUVA bei der Y.___ AG in E.___ eine Arbeitsplatzbesichtigung durch, wobei festgehalten wurde, dass X.___ nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/27-28). Am 14. Mai 2009 berichtete Dr. C.___, die Versicherte habe nun unter regelmässiger Ergotherapie weniger Schmerzen, und es finde sich bei der klinischen Untersuchung keine massive Druckdolenz über dem MCP-Gelenk mehr (Urk. 9/29). Im Verlaufsbericht vom 8. Juni 2009 erklärte diese Ärztin, durch die Ergotherapie und das Tragen der Neopren-Schiene ergebe sich nun eine starke Verbesserung der Schmerzsymptomatik. Ab dem 8. Juni 2009 bestand gemäss Dr. C.___ keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 9/31). Die SUVA holte die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. A.___ vom 10. Juli 2009 ein (Urk. 9/33). Mit Einspracheentscheid vom 3. September 2009 wies die SUVA die Einsprache vom 3. Februar 2009 ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ mit undatierter Eingabe, welche beim hiesigen Gericht am 5. Oktober 2009 eingegangen ist, fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 3. September 2009 sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-37, sowie der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Urk. 10/1-2). Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 wurden der Beschwerdeführerin die Beilagen zur Beschwerdeantwort (Urk. 10/1-2) der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2010 (Urk. 8) zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 11), wobei innert angesetzter Frist keine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingegangen ist (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin eine Berufskrankheit darstellen und die Beschwerdegegnerin deswegen die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat.

2.      
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2     Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
         Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).

3.      
3.1     Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.2     Dr. Z.___, welcher von der Beschwerdeführerin nach dem Auftreten der Beschwerden aufgesucht wurde, diagnostizierte eine Sehnenscheidenentzündung der Strecksehnen des linken Daumens (Ext. Dig. I). Er stellte Schmerzen bei Flexion und Extension über dem Grundgelenk des linken Daumens dorsal und proximal sowie distal davon fest. Als Therapie wurde der Beschwerdeführerin Ruhestellung verordnet, und sie wurde mit Flector-Pflastern behandelt  (Urk. 9/6).
3.3    
3.3.1   Dr. C.___ stellte bei der Beschwerdeführerin gemäss ihrem Bericht vom 3. März 2009 die Diagnose Verdacht auf Kapselbandläsion am MCP Dig. I links. Bei der klinischen Untersuchung (durchgeführt am 27. Februar 2009) finde sich ein minim geschwollenes MCP I links mit einer starken ulnaren Aufklappbarkeit. Dabei werde ein Knacksen verursacht, welches schmerzhaft sei. Die rechte Seite sei ebenfalls vermehrt aufklappbar. Es bestünden eine massive Druckdolenz am distalen, ulnaren Seitenbandansatz und eine leichte Druckdolenz am Sattelgelenk links, jedoch keine Druckdolenz über dem ersten Strecksehnenfach. Die Röntgenbilder des MCP I würden eine leichte Subluxationsstellung dieses Gelenkes und ein stark abgeflachtes MCP-Köpfchen zeigen. Das Sattelgelenk zeige keine Auffälligkeiten (Urk. 9/22).
3.3.2   Bei der Untersuchung durch Dr. C.___ vom 12. Mai 2009 stellte diese fest, dass die Beweglichkeit besser sei. Einzig der Pinzettengriff mache der Beschwerdeführerin noch viel zu schaffen, und den brauche sie beim Arbeiten eigentlich regelmässig. Es finde sich keine massive Druckdolenz über dem MCP-Gelenk mehr. Das Gelenk sei weiterhin stabil (Urk. 9/29). Die nachfolgende Untersuchung am 2. Juni 2009 ergab, dass das MCP des linken Daumens nur noch minim druckdolent war. Die Haut zeigte keinerlei Schwellungen. Der Daumen war frei beweglich (Urk. 9/31).
3.4     Nach der Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. A.___ ist es unwahrscheinlich, dass die bei der Arbeitsplatzbesichtigung vom 27. April 2009 (Urk. 9/27-28) erhobene Arbeitstätigkeit eine Kapselbandläsion verursacht hat. Es handle sich um feinmotorische Tätigkeiten, welche keine stärkere Kraftübertragung auf das MCP bedingen würde. Zudem handle es sich um einen beidseitigen Befund (auch auf der rechten Seite sei eine vermehrte Aufklappbarkeit im MCP I feststellbar). Auch mit diesen neuen Fakten (Berichte von Dr. C.___, Arbeitsplatzbesichtigung) sei weder eine Berufkrankheit nach Art. 9 Abs. 1 noch nach Art. 9 Abs. 2 UVG gegeben (Urk. 9/33).
3.5    
3.5.1   Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdegegnerin überdies die ärztliche Beurteilung des Chirurgen Dr. F.___ vom 17. Dezember 2009 ein (Urk. 10/1-2).
3.5.2   Zur Frage, ob eine Sehnenscheidenentzündung und/oder eine Kapselbandläsion vorliege, hielt Dr. F.___ fest, die initial von Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer Sehnenscheidenentzündung am linken Daumen lasse sich aufgrund seiner eigenen (Dr. Z.___) und der später von der Handchirurgin Dr. C.___ erhobenen klinischen Befunde nicht aufrecht erhalten und sei wahrscheinlich bereits primär nicht zutreffend gewesen. Dr. Z.___ habe zudem kein Krepitieren beschrieben, was für eine sogenannte Sehnenscheidenentzündung (Peritendinitis crepitans) gemäss Ziffer 2 des Anhangs I zur UVV typisch gewesen wäre. Bei einer Tendovaginitis der Strecksehnen am Daumen müsse in erster Linie an eine Tendovaginose de Quervain gedacht werden, zumal diese Form einer Tendovaginose bei Frauen viel häufiger vorkomme als bei Männern. Diese spiele sich jedoch nicht im Bereich des Daumengrundgelenks ab, sondern viel weiter proximal im Bereich des ersten Strecksehnenfaches über dem Processus styloideus radii (das heisst auf Höhe des Handgelenks), wo in der Regel die Sehnen des Extensors pollicis brevis und Abductor pollicis longus in einem gemeinsamen Sehnenfach verlaufen. Eine Tendovaginose de Quervain habe bei der Beschwerdeführerin mit Bestimmtheit nicht vorgelegen, denn die Handchirurgin habe bei ihrer Untersuchung vom 27. Februar 2009 keine Druckdolenzen im Bereich des ersten Strecksehnenfaches gefunden. Die Schmerzursache sei bei der Beschwerdeführerin nicht in einer Tendinopathie, sondern wahrscheinlich in einer schmerzhaften ulnaren Bandlaxität des linken Daumengrundgelenkes zu suchen. Diese äussere sich in einer Druckdolenz des ulnaren Seitenbandansatzes sowie einer starken, mit einem Knacken verbundenen ulnaren Aufklappbarkeit sowie einer leichten Subluxationsstellung des Daumengrundgelenks im Röntgenbild (Urk. 10/2 S. 3).
3.5.3   Für Dr. F.___ würden mehrere Gründe gegen eine „traumatische“ und vielmehr für eine konstitutionell bedingte ulnare Bandlaxität des Daumengrundgelenkes sprechen, insbesondere die Symmetrie des Befundes am (asymptomatischen) rechten Daumengrundgelenk. Zudem könnte das gemäss Dr. C.___ stark abgeflachte MCP-Köpfchen I im Röntgenbild auf eine die Bandlaxität begünstigende Dysplasie hinweisen. Eine Schädigung des ulnaren Seitenbandes durch das ohne Kraftaufwand verrichtete repetitive Halten eines Batteriefachprototyps zwischen Daumen und Zeigefinger, wie dies im Bericht über die Arbeitsplatzbesichtigung vom 27. April 2009 (Urk. 9/27-28) wiedergegeben worden sei, sei aus medizinischer Sicht ausgeschlossen. Dazu sei ein einmaliges und heftiges Trauma notwendig wie zum Beispiel der klassische Skisturz mit Hängenbleiben des Daumens in der Schlaufe des Stockes (sogenannter „Skidaumen“). Auch ein sukzessives „Überdehnen“ des ulnaren Seitenbandes mit konsekutiver Bandelongation durch das wiederholte Einnehmen dieser Handstellung könne ausgeschlossen werden. Nachvollziehbar sei andererseits, dass das wiederholte Halten des Batteriefaches in der gezeigten Stellung auch ohne Kraftaufwand bereits zu einer schmerzhaften Dehnung (aber nicht „Überdehnung“ oder sogar Ruptur) des ulnaren Seitenbandes am linken Daumengrundgelenk führen könne. Diese Handstellung komme allerdings höchstens als Auslöser der Beschwerden in Frage, nicht jedoch als stark überwiegende Ursache im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG, denn eindeutige Hauptursache sei hier eine konstitutionell bedingte Bandschwäche des linken Daumengrundgelenkes (dafür spreche auch die erwähnte vermehrte Aufklappbarkeit am rechten Daumengrundgelenk). Dies gehe auch daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin als einzige bisher an diesem Arbeitsplatz über Beschwerden im Daumengelenk geklagt habe. Somit könne der Nachweis einer stark überwiegend beruflichen Verursachung der Beschwerden im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG nicht erbracht werden (Urk. 10/2 S. 3 und 4).

4.      
4.1     Die Handchirurgin Dr. C.___ erhob am 27. Februar 2009 (Urk. 9/22) ein minim geschwollenes Grundgelenk (Metacarpo-Phalangeal-Gelenk) des linken Daumens mit einer starken ulnaren Aufklappbarkeit. Jedoch war gemäss Dr. C.___ auch die rechte Seite vermehrt aufklappbar (Urk. 9/22), obwohl die Beschwerdeführerin dort nie ein Trauma erlitten habe. Bei der Beweglichkeit rechts und links bestanden Unterschiede (MCP I links 0-0-75°, rechts 0-0-80°, IP links 0-0-85° und rechts 0-0-80°) ebenso beim Pinch (links 3 kg, rechts 7 kg, [die Beschwerdeführerin ist Rechtshänderin]). Ferner sind von Dr. C.___ als Röntgenbefund eine leichte Subluxationsstellung dieses Gelenkes und ein stark abgeflachtes MCP-Köpfchen festgestellt worden (Erw. 3.3.1).
4.2     Gemäss Ziffer 2 des Anhangs I zur UVV gilt auch eine sogenannte Sehnenscheidenentzündung (peritendinitis crepitans) als arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG. Dr. Z.___, welcher zu Beginn eine Sehnenentzündung der Strecksehne im linken Daumen diagnostiziert hatte, äusserte gegenüber dem SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ Bedenken an seiner ursprünglichen Diagnose und überwies deshalb die Beschwerdeführerin an den Handchirurgen Dr. B.___ (Urk. 9/18). Gestützt auf die von ihr erhobenen Befunde diagnostizierte die Handchirurgin Dr. C.___ daraufhin keine Sehnenscheidenentzündung, sondern den Verdacht auf Kapselbandläsion am MCP Dig. I links (Erw. 3.3.1). Mit Dr. F.___ ist davon auszugehen, dass die von Dr. C.___ erhobenen Befunde für das Vorliegen einer ulnaren Bandlaxität des linken Daumengrundgelenks sprechen. Dieser Arzt legt überzeugend dar, dass eine Sehnenentzündung insbesondere deswegen nicht vorliegen kann, weil Dr. C.___ keine Druckdolenz im Bereich des ersten Strecksehnenfaches erheben konnte (Urk. 10/2 S. 3, Urk. 9/22). Eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Ziffer 2 des Anhangs 1 zum UVV ist damit nicht gegeben.
4.3     Des Weiteren ist es wahrscheinlicher, dass die erhobene Bandlaxität konstitutionell bedingt ist und nicht durch die von der Beschwerdeführerin ausgeführte Arbeit hervorgerufen wurde. Obwohl gemäss dem Arbeitsplatzbeschrieb das Batteriefach nur mit der linken Hand fixiert wurde, bestand bei der Beschwerdeführerin denn auch beim rechten Daumen eine vermehrte Aufklappbarkeit (Erw. 4.1). Auch für den SUVA-Kreisarzt Dr. A.___, der gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ von einer Kapselbandläsion ausging, ist es unwahrscheinlich, dass die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin durch deren Arbeit verursacht worden sei (Erw. 3.4). Gemäss Dr. F.___ ist für eine Schädigung des ulnaren Seitenbandes ein einmaliges und heftiges Trauma notwendig (Erw. 3.5.3). Laut dem Bericht zur Arbeitsplatzbesichtigung vom 27. April 2009 wird bei der von der Beschwerdeführerin ausgeführten Tätigkeit das Batteriefach mit zwei kleinen Teilen bestückt. Zu diesem Zweck wird das Batteriefach in den dafür hergestellten Halter gelegt. Mit der rechten dominanten Hand werden die Bestückungsarbeiten ausgeführt, mit der linken Hand der Batteriefachhalter fixiert, damit er beim Bestücken nicht verrutscht. Das Halten des Batteriefachhalters erfordert keine Kraftaufwendung (Urk. 9/28 S. 1). Es ist daher ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin bei der besagten Montage des Batteriefachs ein heftiges Trauma erlitten hat.
4.4     Eine Würdigung der medizinischen Akten ergibt somit, dass die ärztliche Beurteilung von Dr. F.___ schlüssig und überzeugend ist, so dass darauf abgestellt werden kann. Bei der Beschwerdeführerin lag somit keine Berufskrankheit vor. Dies führt dazu, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).