Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Mullis
Advokatur R. Mullis
Uraniastrasse 32, 8001 Zürich
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Unfallmeldung vom 23. Juni 2008 wurde der SWICA mitgeteilt, dass sich der bei ihr gegen Unfälle versicherte X.___ - geboren 1949 und seit 1994 bei der Y.___ als Produktionsmitarbeiter beschäftigt - am 17. Juni 2008 beim Anheben einer Palette an der Schulter verletzt habe (Urk. 9/1). Die SWICA holte daraufhin bei den Ärzten der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___, welche den Versicherten nach dem Unfall behandelt hatten, Verlaufsberichte ein (Urk. 9/3, Urk. 9/7-8). Aus dem eingegangenen Bericht über eine MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 19. Juni 2008 ergab sich, dass der Versicherte am 17. Juni 2008 eine grosse Rotatorenmanschettenruptur mit kompletter Ruptur von Supraspinatus und Subscapularis sowie Teilriss der Infraspinatussehne und eine Ruptur der langen Bizepssehne erlitten hatte (Urk. 9/7). Weiter stellte die SWICA dem Versicherten einen Unfallfragebogen zu (Urk. 9/6) und bat ihren Vertrauensarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, um Würdigung der zugegangenen Akten und Beurteilung des Falles (Urk. 9/12). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ vom 11. September 2008, wonach es sich bei den Beeinträchtigungen des Versicherten nicht um reine Folgen des Ereignisses vom 17. Juni 2008 handle (Urk. 9/13), verneinte die SWICA mit Verfügung vom 16. März 2009 einen Anspruch des Versicherten auf Unfallversicherungsleistungen (Urk. 9/41). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/48) wies sie mit Entscheid vom 2. September 2009 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Mullis, mit Eingabe vom 5. Oktober 2009 Beschwerde und beantragte die Zusprechung von Unfallversicherungsleistungen und eventuell die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2009 beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 bestellte das Gericht dem Beschwerdeführer in Gutheissung des prozessualen Gesuchs einen unentgeltlichen Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Raphael Mullis (Urk. 16). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 12. Februar 2010 an seinen Anträgen fest (Urk. 18). Die SWICA reichte innert der ihr angesetzten Frist keine Duplik ein, weshalb Verzicht darauf anzunehmen ist (vgl. Urk. 19-21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper-schädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: a. Knochenbrüche;b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse;d. Muskelrisse;e. Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g. Bandläsionen;h. Trommelfellverletzungen.Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.3 Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 Erw. 2.2). Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht statt-gefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen (BGE 129 V 466 Erw. 4.2.2). Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (BGE 129 V 466 Erw. 2.2 und 4.2).
Im Urteil U 148/04 vom 2. Dezember 2004 Erw. 2.3 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht bezüglich eines Mannes das Anheben einer ca. 20 kg schweren Waage und anschliessendes Abdrehen zu beurteilen; es hat erkannt, dass von einer im Rahmen der üblichen Arbeit und unter normalen Bedingungen erfolgten Bewegung auszugehen sei, sodass der äussere Faktor infolge fehlendem gesteigertem Schädigungspotenzial und somit ein unfallähnliches Ereignis zu verneinen seien. Im Urteil 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009 Erw. 3.3 hat das Bundesgericht entschieden, beim Heben eines bepackten ca. 20 kg schweren Koffers durch eine Frau sei ein äusserer Faktor rechtsprechungsgemäss zu verneinen; es fehle an einem gesteigerten Schädigungspotenzial.
1.4
1.4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau-salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
2.
2.1 Die SWICA verneint ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer mit der Begründung, dass das Ereignis vom 17. Juni 2008 weder als Unfall im Rechtssinn noch als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei. Aufgrund seiner Schilderungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Palette von rund 20 kg mit beiden Händen auf einen bestehenden Stapel von Paletten habe hinaufheben wollen. Dabei habe er das eine Ende der Palette auf den Stapel gelegt und die Palette dann auf den Stapel hochwerfen wollen. Beim Hochwerfen habe er einen starken Schmerz in der Schulter verspürt. Deshalb habe er die Palette fallen lassen, wobei sie seine rechte Schulter getroffen habe. Von Bedeutung sei, dass der Beschwerdeführer die Palette erst aufgrund der Schmerzen auf die rechte Schulter habe fallen lassen. Das Fallenlassen der Palette sei somit Folge der Verletzung, welche sich der Beschwerdeführer unmittelbar zuvor beim Hochheben der Palette zugezogen habe. Deshalb sei einzig der Vorgang des Hochhebens der Palette für die Beurteilung des Vorliegens eines Unfalls relevant, zumal die diagnostizierten Sehnenrisse nicht durch das Herabfallen der Palette verursacht worden seien. Das gehobene Gewicht sei nicht besonders schwer gewesen und beim Hochheben sei keine programmwidrige Bewegung erfolgt. Da somit kein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Bewegungsablauf eingewirkt habe, erfülle das Ereignis vom 17. Juni 2008 den Unfallbegriff nicht. Sodann seien auch die Voraussetzungen für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt. Zum einen habe das Bundesgericht nämlich im Urteil 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009 festgestellt, dass ein Sehnenabriss der rechten Schulter infolge des Hebens eines rund 20 kg schweren Reisekoffers nicht als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert werden könne, da dem Bewegungsablauf kein gesteigertes Schädigungspotential inhärent gewesen sei und somit keine gesteigerte Gefahrenlage vorgelegen habe. Der vom Bundesgericht beurteilte Sachverhalt sei mit dem Ereignis vom 17. Juni 2008 vergleichbar. Zum anderen habe die Würdigung der medizinischen Akten durch Dr. A.___ ergeben, dass beim Beschwerdeführer ein degenerativer Vorzustand im Sinne einer Atrophie der Muskulatur und einer retrahierten Sehnenplatte bestanden habe. Aufgrund dieses Vorzustandes sei es möglich gewesen, dass eine den Körper physiologisch normal beanspruchende und gewohnte Tätigkeit zu den Verletzungen in der rechten Schulter geführt habe (Urk. 2, Urk. 8).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass das Ereignis vom 17. Juni 2008 den Unfallbegriff erfülle oder zumindest als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei. Die von ihm gehobene Palette habe ein Gewicht von über 24 kg gehabt, da sie damals nass und somit schwerer als üblich gewesen sei. Zudem habe sie folgende Masse aufgewiesen: 0.8 x 1.2 x 0.18 Meter. Er habe die Palette auf einen Stapel von 13 Paletten heben wollen. Dieser Stapel sei aufgrund der standardmässigen Höhe der Paletten von je 0.18 Metern ungefähr 2.34 Meter hoch gewesen, wobei er selbst 1.70 Meter gross sei. Zunächst habe er das eine Ende der Palette auf den Zehenspitzen stehend mit beiden Händen auf den Palettenstapel gelegt. Nachdem er danach erfolglos versucht habe, die Palette auf den Stapel hochzuwerfen, sei diese mit voller Wucht auf seine rechte Schulter zurückgefallen und habe ihn zu Boden geworfen. Bereits beim Hochwerfen der Palette habe er einen starken Schmerz in der rechten Schulter verspürt. Der Unfall habe vor allem darin bestanden, dass die Holzpalette mit ihrem ganzen Gewicht auf seine rechte Schulter zurückgefallen sei. Zur Erklärung der Sehnenrisse müsse der gesamte Vorfall mit dem Anheben der Palette und ihrem anschliessenden Fall zurück auf die rechte Schulter berücksichtigt werden. Dies habe die SWICA versäumt. Der altersentsprechende medizinische Vorzustand könne die festgestellten Verletzungen keinesfalls verursacht haben. Bis zum Vorfall habe er nämlich keine Beschwerden in der rechten Schulter gehabt. Die Fragen, welche die SWICA dem Orthopäden Dr. A.___ gestellt habe, seien zu wenig präzise gewesen und von diesem falsch interpretiert worden. Dr. A.___ sei auf das Niederfallen der schweren Palette auf seine rechte Schulter mit keinem Wort eingegangen. Zudem habe er keine Kenntnis der MRI-Untersuchung und der klinischen Befunde gehabt. Falls das Ereignis nicht als Unfall qualifiziert werden könne, so liege auf jeden Fall eine unfallähnliche Körperverletzung vor. Die SWICA sei somit auf jeden Fall leistungspflichtig für die Folgen des Ereignisses vom 17. Juni 2008 (Urk. 1, Urk. 9/48 S. 5 ff., Urk. 18).
3.
3.1 Der Hergang des Ereignisses vom 17. Juni 2008 ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, welche im Einklang mit den Akten stehen und im Wesentlichen unstrittig sind (vgl. vorstehende Erwägung sowie Urk. 1 S. 3 ff, Urk. 9/3, Urk. 9/6, Urk. 9/48 S. 5, Urk. 9/48/5).
3.2 Der SWICA ist darin zuzustimmen, dass aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass sich beim Hochheben beziehungsweise Hochwerfen der bis zu 24 kg schweren Palette mit dem dabei verspürten Schmerz in der rechten Schulter etwas Ungewöhnliches, Programmwidriges im Bewegungsablauf ereignete. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Unfalls (vorstehend Erw. 1.1) sind hier folglich nicht erfüllt.
Beim beschriebenen Bewegungsablauf ist auch kein gesteigertes Schädigungspotential ersichtlich. Beim Stapeln der Palette dürfte es sich nämlich um eine im Rahmen der üblichen Arbeit und unter normalen Bedingungen erfolgte Bewegung des seit Jahren als Mitarbeiter im Logistikbereich tätigen Beschwerdeführers handeln (vgl. dazu die Angaben des Arbeitgebers [Urk. 9/48/2, Urk. 9/48/5]). Zudem erscheint das mit beiden Händen gehobene Gewicht der Palette von 20-24 kg - auch mit Blick auf die zu ähnlichen Fällen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (vorstehend Erw. 1.3) - nicht als übermässig schwer, zumal das entfernte Ende der Palette beim Hochheben am Palettenstapel angelehnt war und das zu stemmende Gewicht dadurch leicht reduziert war. Demnach ist auch nicht ausgewiesen, dass beim Hochheben beziehungsweise Werfen der Palette eine unfallähnliche äussere Einwirkung auf die rechte Schulter stattgefunden hat. Beim Hochwerfen der Palette hat sich also auch keine unfallähnliche Körperschädigung ereignet.
3.3 Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei war (vgl. dazu auch den hausärztlichen Bericht vom 21. April 2009 [Urk. 9/48/14]). Die auf den Arthro-MRI-Bildern vom 19. Juni 2008 sichtbar gewordenen Verletzungen (grosse Rotatorenmanschettenruptur mit kompletter Ruptur von Supraspinatus und Subscapularis sowie Teilriss der Infraspinatussehne, Ruptur der langen Bizepssehne) sind massiv und betreffen gleich vier Sehnen (Urk. 9/7; vgl. auch Urk. 9/13 S. 2). Aufgrund des aktenmässig dokumentierten Geschehensablaufs stellt sich deshalb die Frage, ob das Hochheben beziehungsweise -werfen der Palette für sich allein bereits zu diesen massiven Verletzungen führen konnte, oder ob der anschliessende Fall der mindestens 20 kg schweren kantigen Palette auf die rechte Schulter zur erstmaligen Verletzung und/oder zu einem weiteren Riss von möglichweise bereits zuvor aufgrund des Hochwerfens der Palette angerissenen Sehnen geführt hat. Das Herunterfallen der Palette auf die Schulter - der zweite Teil des Ereignisses vom 17. Juni 2008 - würde aufgrund der Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf die Schulter den Unfallbegriff zweifelsohne erfüllen.
In den Akten fehlt eine klare medizinische Stellungnahme zur Frage, ob die Verletzungen in der rechten Schulter zumindest im Sinne einer teilweisen Kausalität auch von der auf die Schulter gefallenen Palette hätten verursacht werden können. Dr. A.___ erwähnte in seiner Stellungnahme vom 11. September 2008 lediglich, dass die auf den Arthro-MRI-Bildern der rechten Schulter vom 19. Juni 2008 sichtbar gewordenen Befunde nicht "reine Folgen des Ereignisses vom 17. Juni 2008" seien, was nach dem Wortsinn eine zumindest teilweise Kausalität der Schulterverletzungen mit dem Ereignis vom 17. Juni 2008 nicht ausschliesst. Zudem berücksichtigte Dr. A.___ bei seiner Beurteilung offenbar einzig das Heben der rund 20 kg schweren Palette, nicht aber das Herunterfallen derselben auf die Schulter (Urk. 9/13). Eine andere, genügend präzise Stellungnahme der behandelnden Ärzte zur Ursache beziehungsweise Kausalität der Schulterverletzungen fehlt in den Akten (vgl. 9/14, Urk. 9/16, Urk. 9/33, Urk. 9/48/14).
Das Bestehen eines zumindest teilweisen Kausalzusammenhanges zwischen den Verletzungen in der rechten Schulter und dem Herunterfallen der Palette auf die rechte Schulter am 17. Juni 2008 erscheint nach dem Gesagten zumindest möglich, lässt sich mangels überzeugender medizinischer Stellungnahme aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejahen oder verneinen. Folglich besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die SWICA, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird eine fachärztliche Stellungnahme zur Ursache der Schulterverletzung und insbesondere zur Frage, ob das Herunterfallen der Palette auf die rechte Schulter am 17. Juni 2008 zumindest teilweise für die auf den Arthro-MRI-Bildern vom 19. Juni 2008 sichtbaren Verletzungen kausal ist, einzuholen haben. Die beauftragte fachärztliche Person wird bei ihrer Beurteilung sämtliche erhältlichen medizinischen Vorberichte zur Schulterverletzung - insbesondere auch einen allenfalls vorhandenen Operationsbericht der B.___ (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 3/6, Urk. 9/34 S. 6, Urk. 9/48/9) - und die relevanten Akten mit Informationen zum Ereignishergang zu berücksichtigen sowie den Beschwerdeführer nötigenfalls selbst zu untersuchen haben. Ferner wird sie ihm - wiederum falls nötig - weitere Fragen zur Beurteilung der Fragegestellung, ob zwischen dem Herunterfallen der Palette auf die rechte Schulter und den Schulterverletzungen ein (natürlicher) Kausalzusammenhang besteht, zu stellen und seine Schlüsse nachvollziehbar zu begründen haben. Hernach wird die SWICA erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Unfallversicherungsleistungen zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).
4.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Raphael Mullis, macht mit seiner Honorarnote vom 22. Februar 2011 einen Aufwand von 22,1 Stunden sowie Auslagen von Fr. 41.35 geltend (Urk. 24). Vor dem Hintergrund, dass er seine Beschwerdeschrift inhaltlich auf die ausführliche Einsprache eines anderen Rechtsvertreters aufbauen konnte (Urk. 9/48), erscheint dieser Aufwand als übersetzt. Auch ist der geltend gemachte Zeitaufwand für die Mandatseröffnung und Besprechungen mit dem Beschwerdeführer und Drittpersonen von über 3,5 Stunden sowie der Aufwand für das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung von ebenfalls über 3,5 Stunden zu hoch (Urk. 12-14). Bei grosszügiger Betrachtung können zwei Stunden Aufwand für die Instruktion, drei Stunden für das Aktenstudium sowie vier Stunden für das Abfassen sich auf das Wesentliche beschränkender Rechtsschriften (Beschwerdeschrift und Replik) anerkannt werden. Ein Aufwand von anderthalb weiteren Stunden rechtfertigt sich für die Ausfertigung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung und die Urteilsbesprechung mit dem Beschwerdeführer. Beim Gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und dem anerkannten Zeitaufwand von 10,5 Stunden beläuft sich der Honoraraufwand auf Fr. 2'100.--. Zuzüglich ausgewiesener Barauslagen von Fr. 41.35 und Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf Fr. 2'312.65.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2009 aufgehoben und die Sache an die SWICA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Unfallversicherungsleistungen verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Raphael Mullis, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'312.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Raphael Mullis
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).