Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00365
UV.2009.00365

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger


Urteil vom 25. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Carole Humair
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956, ist seit August 2007 als Schulleiter beim Kanton C.___ angestellt (Urk. 8/A1 S. 1 Ziff. 3, Urk. 8/M1, Unfallmeldung Ziff. 1 und 3) und über diesen bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert.
         Der Versicherte verletzte sich am 27. September 2008 beim Tragen und Einsetzen eines Schachtdeckels am Rücken, nachdem ein Auto nahe an ihm vorbeigefahren war (Urk. 8/A1 S. 1 Ziff. 6 und 10). Der Versicherte war vom 27. bis 28. September 2008 im Spital Y.___ hospitalisiert (Urk. 8/M3 oben, Urk. 8/M7 Ziff. 7c). Am 7. Oktober 2008 wurde er in der Uniklinik Z.___ an der Wirbelsäule operiert (Urk. 8/M5).
         Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 verneinte die AXA ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 27. September 2008 mangels Vorliegens eines Unfalles (Urk. 8/A11). Dagegen erhob der Versicherte am 27. Februar 2009 Einsprache (Urk. 8/A20), die die AXA mit Entscheid vom 11. September 2009 abwies (Urk. 8/A23 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Oktober 2009 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 27. September 2008 zu erbringen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2009 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), welche Rechtsschrift dem Versicherten am 23. November 2009 zugestellt wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
         Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 79 Erw. 4.3.1 mit Hinweis).
         Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt sodann voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass das Ereignis vom 27. September 2008 den Unfallbegriff nicht erfülle und ging davon aus, dass es sich um ein Abdrehen des Schachtdeckels, nicht aber um ein Abdrehen des Oberkörpers gehandelt habe, da der Beschwerdeführer selbst ein Abdrehen des Oberkörpers nie erwähnt habe (Urk. 2 S. 5 f. Erw. 2.4.1). Beim Hantieren am Strassenrand einer Kantonsstrasse müsse sodann mit dem Vorbeifahren von Autos gerechnet werden. Sie könne sich der Feststellung nicht anschliessen, dass der natürliche Ablauf der Körperbewegung durch ein sehr nahe vorbeifahrendes Auto programmwidrig beeinflusst worden sei (Urk. 2 S. 6 Erw. 2.4.1).
         Weiter liege keine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vor. Das Ereignis sei objektiv betrachtet auch nicht geeignet, eine Schädigung der Bandscheibe hervorzurufen (Urk. 2 S. 6. Erw. 2.4.2-2.4.3).
2.2     Der Beschwerdeführer brachte vor, das Merkmal eines ungewöhnlichen äusseren Faktors könne nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gelte der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt sei, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig“ beeinflusst habe. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung sei der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).
         Wenn die Beschwerdegegnerin geltend mache, dass am Strassenrand mit vorbeifahrenden Autos gerechnet werden müsse, so verkenne sie, dass ein Auto so nahe am Beschwerdeführer vorbeigefahren sei, dass Zeugen den Notfallwagen gerufen hätten, weil sie gemeint hätten, das Auto habe den Beschwerdeführer touchiert. Im vorliegenden Fall sei der natürliche Ablauf der Körperbewegung - Hochheben des Dohlendeckels - durch das sehr nahe vorbeifahrende Auto programmwidrig beeinflusst worden, worin auch die Ungewöhnlichkeit des Geschehens liege (S. 4 unten).

3.
3.1     Die Erstbehandlung erfolgte vom 27. bis 28. September 2008 im Spital Y.___ (Urk. 8/M3 oben). Vom 6. bis 11. Oktober 2008 war der Beschwerdeführer in der Uniklinik Z.___ hospitalisiert (Urk. 8/M6), wo am 7. Oktober 2008 eine mikrochirurgische Sequesterektomie bei L2/3 und eine Wurzeldekompression links durchgeführt wurden (Urk. 8/M5 und Urk. 8/M6 Mitte).
3.2     Die Ärzte der Uniklinik Z.___ nannten in einem Bericht vom 9. Oktober 2008 (Urk. 8/M4 und Urk. 8/M8) als Diagnose eine ausgedehnte sequestrierte Diskushernie bei L3/4 mit Einengung des Spinalkanals sowie des Foramens links mit sensomotorischer Symptomatik.
         Die Ärzte führten im Bericht weiter aus, der Beschwerdeführer habe am 28. September 2008 beim Versuch einen Schachtdeckel mit über 30 kg zu positionieren, einschiessende Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule verspürt, als er durch ein vorbeifahrendes Auto erschrocken sei und eine Drehbewegung gemacht habe. Es hätten sofort starke lumbale Schmerzen und eine massive Schwäche im Bereich des linken Quadriceps bestanden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin gestürzt. Da nicht klar gewesen sei, ob er angefahren worden sei, sei die Polizei und die Rettung alarmiert worden.
         Es liege eine ausgedehnte Discushernie im Segment L3/4 vor vgl. den MRI-Befund vom 3. Oktober 2008, Urk. 8/M2). Es sei von einem langwierigen Heilungsverlauf auszugehen. Nach Ansicht der Ärzte handle es sich bei dem Geschehen um einen Unfallmechanismus (S. 2).
3.3     Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in einem Arztzeugnis vom 25. Oktober 2008 als Diagnose eine posttraumatische Diskushernie bei L3/4 links mit Ausfall bei L3 links (Urk. 8/M1, Arztzeugnis Ziff. 9).
         Dr. A.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe einen Dohlendeckel, den Vandalen herausgenommen und in seinen Garten gelegt hätten, wieder einsetzen wollen. Dabei habe sich der Deckel verklemmt. Beim Hochreissen habe es einen Knall im Rücken mit Blockierung, Gefühlverlust im Bein und massivsten Schmerzen gegeben (Urk. 8/M1, Arztzeugnis Ziff. 6).
         Seit dem 27. September 2008 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Der Beschwerdeführer arbeite seit dem 22. Oktober 2007 (richtig: 2008) wieder zirka 30 % im Büro (Urk. 8/M1, Arztzeugnis Ziff. 12).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer beschrieb das Ereignis vom 27. September 2008 in der Unfallmeldung vom 9. Oktober 2008 wie folgt (Urk. 8/A1 S. 1 Ziff. 6):
          „Ich (meine Frau) fand in unserem Garten einen Schachtdeckel. Um weiteres Unglück zu vermeiden, hob ich ihn auf, trug ihn über die Strasse und versuchte ihn einzusetzen. Bei der Korrektur erschrak ich wegen eines vorbeifahrenden Autos (Kantonsstrasse), spürte einen Schmerz im Rücken; mein linkes Bein knickte weg und ich lag unvermittelt auf der Strasse. Ich konnte mich aufs Trottoir drehen; war bewegungsunfähig; musste ins Spital gebracht werden.“
4.2     Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin schilderte der Beschwerdeführer das Ereignis am 12. November 2008 dahingehend (Urk. 8/A2 S. 2):
          „Mein Frau fand im Garten einen Schachtdeckel. Ich wusste, dass der offene Schacht für alle Verkehrsteilnehmer sehr gefährlich war. Ich überlegte deshalb nicht, sondern hob ihn auf und transportierte ihn (trug ihn) zum offenen Schacht. Ich drehte ihn so, dass ich auf dem Trottoir stand und setzte ihn ein. Leider hatte ich ihn falsch gedreht (falsch überlegt). Ich stellte mich deshalb mit dem erneut angehobenen Schachtdeckel auf die Strasse (diesmal richtig eingepasst). In diesem Moment kamen mehrere Autos von beiden Richtungen vorbei. Ich nahm wahr, dass ich auf der Strasse stand. Es wurde eng. Ich erschrak, spürte zumindest den Luftzug eines an mir vorbei fahrenden Autos (ich bin nicht sicher, ob es mich berührt hat. Würde das darum auch nicht zu 100 % behaupten). Ich spürte einen plötzlichen Schmerz links im Rücken. Einige Sekunden später versagte mein linkes Bein. Ich brach auf der Strasse zusammen. Ich drehte/rollte mich aufs Trottoir. Ich konnte nicht aufstehen und hatte grosse Schmerzen, wenn ich versuchte, mein Bein zu bewegen.“
         Der Beschwerdeführer gab weiter an (S. 2 unten):
          „Meine Frau hatte auf der anderen Strassenseite stehend zugeschaut. Der Notfallwagen und die Polizei wurden alarmiert. Von aussen gesehen sah es nach einem Verkehrsunfall aus beziehungsweise als sei ich getroffen/gestreift worden. Ich wurde vom Notarzt versorgt und ins Spital transportiert.“
4.3     Dem Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 25. Oktober 2008 ist eine weitere Beschreibung des Ereignisses beigelegt (Urk. 8/M1, Unfallmeldung Ziff. 6):
          „Schachtdeckel aus Kantonsstrasse lag im Garten; ich setzte ihn wieder ein; leider verkehrt. Beim Umdrehen um 180° plötzlicher Schmerz im Rücken; Kontraktion der Oberschenkelmuskulatur; plötzliches Hinfallen auf Strasse; konnte Bein links nicht mehr bewegen; Transport ins Spital mit Notfallwagen.“

5.
5.1    
5.1.1   Eine - den Unfallbegriff erfüllende - unkoordinierte Bewegung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der natürliche Ablauf einer Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc. beeinträchtigt wird (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. S. 27 lit. f; BGE 130 V 117 S. 118 Erw. 2.1).
5.1.2   Der Beschwerdeführer beschreibt das Ereignis vom 27. September 2008 zusammengefasst dahingehend, dass er einen Schachtdeckel, der in seinem Garten lag, wieder in die Strasse einsetzen wollte. Er hob den Schachtdeckel, da sich dieser beim ersten Einsetzen in die Strasse offenbar verklemmt hatte, erneut auf, drehte ihn richtig, wobei der Beschwerdeführer auf der Strasse stehend durch ein nahe an ihm vorbeifahrendes Auto erschrak. Dass ein Auto nahe am Beschwerdeführer vorbeifuhr, wurde offenbar von Passanten bemerkt, die deshalb die Polizei und den Notfallwagen alarmierten (Urk. 8/A2 S. 2). Ein Polizeiprotokoll wurde nicht erstellt.
         Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Schachtdeckel haltend aufgrund eines nahe an ihm vorbeifahrendes Fahrzeuges erschrak, ist als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu bewerten. Die geplante Bewegung - Einsetzen eines Schachtdeckels in die Strasse - wurde durch das vorbeifahrende Fahrzeug gleichsam programmwidrig beeinflusst. Ob es sich um ein Abdrehen des Schachtdeckels, nicht aber um ein Abdrehen des Oberkörpers gehandelt hat, erweist sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht als ausschlaggebend. Die Ungewöhnlichkeit lässt sich sodann nicht mit dem Argument verneinen, dass der Beschwerdeführer bei dem Vorgang auf der Strasse mit nahe vorbeifahrenden Fahrzeugen rechnen musste. Nach den Angaben des Beschwerdeführers fuhr das Fahrzeug derart nahe an ihm vorbei, dass er zumindest den Luftzug spürte (Urk. 8/A2 S. 2 Mitte).
         Es ist daher von einer plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auszugehen, womit der Unfallbegriff als erfüllt anzusehen ist.
5.2     Damit ist weiter zu prüfen, ob zwischen dem Unfall und den Beschwerden beziehungsweise der Diagnose eines Verhebetraumas ein Kausalzusammenhang besteht.
         Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 20. November 2007, 8C_51/2007, Erw. 3.2.1; RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190 und Nr. 379 S. 192 mit Hinweisen; Debrunner/Ramseiner, Die Begutachtung von Rückenschaden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56).
5.3     Der Beschwerdeführer stand einen Schachtdeckel von über 30 kg in den Händen haltend auf der Strasse, um diesen erneut in den offenen Schacht einzusetzen, während ein Fahrzeug nahe an ihm vorbeifuhr. Nachdem nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer zudem eine Drehbewegung ausführte, war der Vorgang in Anbetracht, dass es sich bei dem Beschwerdeführer nicht etwa um einen geübten Arbeiter handelt, durchaus geeignet, eine schwere Schädigung der Wirbelsäule und der Bandscheibe im Sinne der zitierten Rechtsprechung herbeizuführen. Es ist notorisch, dass beim Halten schwerer Gewichte mit Abstand zum Körper, wie es beim Einsatz eines Schachtdeckels notwendig ist, enorme Kräfte auf die Wirbelsäule einwirken. Das unmittelbar nach dem Unfall am 3. Oktober 2008 erstellte MRI lässt auf eine schwere Schädigung der Wirbelsäule schliessen. Dass in dem Bericht vom 3. Oktober 2008 auch eine hypertrophe Spondylarthrose beschrieben wird (Urk. 8/M2), ändert daran nichts. Des Weiteren sprachen sich auch die Ärzte der Uniklinik Z.___ dafür aus, dass der Bandscheibenvorfall auf den Unfall vom 27. September 2008 zurückzuführen ist (Urk. 8/M8). Der Beschwerdeführer gab an, dass es bei dem Vorfall sogleich zu einem plötzlichen Schmerzen im Rücken kam. Einige Sekunden später versagte das linke Bein und er brach auf der Strasse zusammen (Urk. 8/A2 S. 2). Die Symptome einer Diskushernie sind damit unverzüglich aufgetreten und es bestand sogleich eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Annahme einer unfallbedingten Diskushernie sind daher in geradezu Lehrbuch artiger Weise erfüllt.
5.4         Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das festgestellte Verhebetrauma mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 27. September 2008 zurückzuführen ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin hat als Unfallversicherer für die Folgen des Ereignisses vom 27. September 2008 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Gestützt auf die genannten Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 11. September 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Folgen des Ereignisses vom 27. September 2008 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).