Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00367
UV.2009.00367

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 15. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1972, erlitt in den Jahren 1994, 2004 und 2006 Unfälle, in deren Folge die „Zürich“ Versicherung Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) erbrachte.
          Mit Einspracheentscheiden vom 28. März 2007 und vom 29. August 2007 stellte die Zürich die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen ein und sprach der Versicherten ab 1. Februar 2007 eine Invalidenrente von 10 % zu (Urk. 2/2, Urk. 2/19/2).
          Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. Februar 2009 im Verfahren Nr. UV.2007.00234 ab (Urk. 2/57).

2.       In teilweiser Gutheissung der gegen das kantonale Urteil erhobenen Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2009 (Urk. 2/60 = Urk. 1) die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2007 neu entscheide (Urk. 1 S. 11 Dispositiv Ziff. 1).
          Daraufhin holte das hiesige Gericht eine ärztliche Stellungnahme ein, die am 19. Februar 2010 erstattet wurde (Urk. 8).
          Die Parteien nahmen dazu in der ihnen angesetzten Frist (Urk. 9) keine Stellung (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen sind in den früheren Urteilen (Urk. 2/57 S. 4 Erw. 1; Urk. 2/60 S. 4 f. Erw. 3.1, S. 8 Erw. 5.1) dargelegt. Darauf ist zu verweisen.

2.       Im Einspracheentscheid vom 28. März 2007 verneinte die Beschwerdegegnerin einen rechtsgenüglichen (namentlich adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen allfällig noch bestehenden Beschwerden und den Unfällen von 2004 und 2006 (Urk. 2/2 S. 8 lit. d-e).
          Dies wurde letztinstanzlich auch vom Bundesgericht bestätigt (Urk. 1 S. 9 Erw. 5.3).
          Diesbezüglich ist das Verfahren abgeschlossen.
3.      
3.1     Im Einspracheentscheid vom 29. August 2007 bestätigte die Beschwerdegegnerin bezüglich des Unfalls von 1994 die per 31. Januar 2007 erfolgte Einstellung von Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen und die Zusprache einer Invalidenrente von 10 % ab 1. Februar 2007 (Urk. 2/19/2 S. 1, S. 6).
3.2     Im kantonalen Urteil (Urk. 2/57) wurde ausgeführt, betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auf das am 23. Oktober 2006 von den Ärzten des Zentrums Y.___ (Y.___) erstattete Gutachten abzustellen (S. 17 Erw. 5.3) und - aus näher dargelegten Gründen - nicht auf das am 29. Oktober 2007 von den Ärzten der Gutachtenstelle Z.___ (Z.___) erstattete Gutachten (S. 15 ff. Erw. 5.2), und es sei somit von einer Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2006 von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Wertschriftenbereich einer Bank und von 80 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen (S. 17 Erw. 5.3).
          Ferner wurde im kantonalen Urteil auf die Beurteilung im Y.___-Gutachten, wonach die Einschränkungen zu rund 50 % auf unfallfremde Ursachen zurückzuführen seien (S. 17 Erw. 6.1), und auf die Angaben der Beschwerdeführerin, welche den Einfluss der Unfälle von 1994, 2004 und 2006 im Verhältnis 5 : 4 : 1 einschätzte (S. 15 oben), abgestellt. Sodann wurde dargelegt, dass - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 35 % - der dem Unfall von 1994 zuzurechnende Invaliditätsgrad 8.75 % betragen würde (35 x 0.5 [Unfallanteil] x 0.5 [Anteil des Unfalls von 1994]), womit der von der Beschwerdegegnerin angenommene Invaliditätsgrad von 10 % zugunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen sei (S. 20 Erw. 7.2).
3.3     Das Bundesgericht führte in seinem Urteil (Urk. 1) aus, bei den beiden Gutachten handle es sich um zwei formell gleichwertige Gutachten. Sie unterschieden sich jedoch inhaltlich: Diagnostisch habe das Y.___ keine psychiatrische Erkrankung festgestellt, das Z.___ hingegen eine mittelgradige depressive Episode. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit habe das Y.___ mit 80 % einer angepassten Tätigkeit, das Z.___ jedoch mit maximal 20 % veranschlagt (S. 5 Erw. 3.2).
          Einige der von der Beschwerdeführerin zugunsten des Z.___-Gutachtens und gegen das Y.___-Gutachten erhobenen Einwände verwarf das Bundesgericht (S. 5 f. Erw. 3.3) und führte sodann aus (S. 6):
Die Frage, welches der beiden Gutachten inhaltlich massgebend ist, kann jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Während die Experten des Z.___ in ihrem Gutachten sich mit der Einschätzung der Begutachter des Y.___ auseinandersetzen konnten, findet sich bei den Akten keinerlei Stellungnahme des Y.___ zum Gutachten des Z.___; im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens hatte die Vorinstanz das Y.___ lediglich aufgefordert, sich zur Aufteilung der Unfallfolgen auf die drei Unfälle zu äussern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Z.___-Gutachten aus fachlicher Sicht nicht überzeugt. Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Experten des Y.___ Gelegenheit zur Stellungnahme zum Z.___-Gutachten gewährt und hernach über die Massgeblichkeit der beiden Gutachten entscheidet oder allenfalls ein Obergutachten in Auftrag gibt. Denn die Beantwortung der Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist relevant für die Beurteilung der Folgen aus dem Unfall von 1994 und der daraus abgeleiteten Leistungen nach dem 1. Februar 2007.
          Dass die Beschwerdegegnerin auf den strittigen Zeitpunkt einen Fallabschluss vorgenommen habe, sei - entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden (S. 6 f. Erw. 4).
          Zur Frage des Anteils unfallfremder Ursachen und der Gewichtung der drei Unfälle äusserte sich das Bundesgericht in seinem Urteil nicht.
3.4     Am 19. Februar 2010 erstattete Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Stellungnahme zum Z.___-Gutachten, die auch von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt Y.___, unterzeichnet wurde (Urk. 8).
          In seinem am 12. September 2006 erstellten psychiatrischen Teilgutachten sei er zum Schluss gekommen, dass keine depressive Symptomatik vorliege. Dr. C.___ (Z.___) sei am 29. Oktober 2007 zum Schluss gekommen, dass eine mittelgradige depressive Episode vorliege. Es sei durchaus möglich, dass sich im Verlauf des Jahres, das zwischen den zwei Begutachtungen liege, eine depressive Symptomatik von Krankheitswert entwickelt habe; dafür spreche die Wiederaufnahme der ambulanten Therapie bei Dr. D.___. Anhand der von Dr. C.___ geschilderten Psychopathologie könne eine mittelgradige depressive Episode nachvollzogen werden (S. 1 Mitte).
          Allerdings fehlten in dessen Gutachten doch einige wichtige Punkte. Es werde weder über eine Tagesstruktur berichtet noch würden Alltagsaktivitäten der Beschwerdeführerin genannt, was für eine Objektivierung der Leistungsfähigkeit sicher notwendig gewesen wäre. So könne er auch nicht ganz nachvollziehen, aufgrund welcher Tatsachen Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % postuliere, darüber werde im Gutachten leider nichts erwähnt (S. 1 unten).

4.
4.1     Die bei den Y.___-Gutachtern eingeholte zusätzliche Stellungnahme (vorstehend Erw. 3.4) bestätigt aus fachmedizinischer Sicht die Vorbehalte, die im Urteil vom 12. Februar 2009 gegenüber der Schlüssigkeit des Z.___-Gutachtens und insbesondere der dort postulierten Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % dargelegt worden sind (Urk. 2/57 S. 15 ff. Erw. 5.2).
          Zwar ist aus psychiatrischer Sicht nicht ausgeschlossen, dass sich im Zeitpunkt der Z.___-Begutachtung (Oktober 2007) eine depressive Symptomatik mit Krankheitswert entwickelt gehabt haben könnte. Für den Umfang der auf den Unfall von 1994 zurückgehenden Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab 1. Februar 2007 ist eine solche - im September 2006 nicht oder noch nicht vorhanden gewesene - Symptomatik jedoch klarerweise nicht von Belang.
So fehlt im Z.___-Gutachten jegliche Begründung, inwiefern sich 13 Jahre nach dem massgeblichen Unfall eine depressive Symptomatik entwickelt haben und diese auf den Unfall zurückzuführen sein sollte. Immerhin geht auch die Rechtsprechung davon aus, dass kausale psychische Gesundheitsschäden nach Unfällen in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang zum entsprechenden Ereignis stehen müssen. Die Annahme, dass eine sich nach über einem Jahrzehnt einstellende depressive Symptomatik ursächlich auf das erwähnte Unfallgeschehen zurückzuführen sein sollte, erscheint als geradezu abwegig und braucht nicht weiter kommentiert zu werden.
          Besonderes Gewicht kommt sodann den fachärztlichen Hinweisen auf bestimmte Mängel in der Z.___-Begutachtung (keine Angaben betreffend Tagesstruktur, keine Angaben betreffend Alltagsaktivitäten der Beschwerdeführerin, keine oder zumindest keine nachvollziehbare Begründung für die postulierte Arbeitsunfähigkeit von 80 %) zu. Zusammen mit dem Umstand, dass die im Z.___-Gutachten gesamthaft postulierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % auch deshalb nicht nachvollziehbar ist, weil sich in den Teilgutachten keine korrespondierenden Einschätzungen finden und die Gesamtbeurteilung nicht nachvollziehbar begründet ist, führt dies zum klaren Schluss, dass bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Angaben im Y.___-Gutachten abzustellen ist.
4.2     Die Ausführungen im kantonalen Urteil (Urk. 2/57) betreffend Unfallkausalität (S. 14 f. Erw. 5.1) und betreffend den Anteil des Unfalls von 1994 am gesamthaften Invaliditätsgrad (S. 20 Erw. 7.2) sind vom Bundesgericht nicht beanstandet worden, weshalb weiterhin darauf abzustellen ist.
Anzufügen bleibt, dass selbst bei der ernsthafterweise nicht vertretbaren Annahme einer natürlichen Kausalität der psychischen Beschwerden die Adäquanz nicht gegeben ist. So fehlen Hinweise auf besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls. Die Beschwerdeführerin geriet laut Unfallmeldung vom 7. Januar 1994 (Urk. 2/16/Z1) auf der vereisten Strasse ins Schleudern, was nicht als aussergewöhnliches Ereignis zu taxieren ist. Sodann erscheinen die erlittenen Verletzungen nicht als besonders schwer. Wohl erlitt sie Kontusionen des Knies, der rechten Hüfte und der Lenden- und Halswirbelsäule, doch waren diese nicht dramatisch oder sonst wie geeignet, eine psychische Fehlentwicklung nach sich zu ziehen. Weiter kann nicht von einer ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden und litt die Beschwerdeführerin auch nicht an körperlichen Dauerschmerzen. Im Gegenteil absolvierte die Beschwerdeführerin eine kaufmännische Ausbildung und arbeitete während Jahren vollzeitlich, so dass auch keine erhebliche Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Weiter gibt es keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung oder einen sonst wie schwierigen Heilungsverlauf.
          Damit ist von den massgebenden Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) kein einziges gegeben, weshalb allfällige psychische Beschwerden jedenfalls nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall von 1994 stehen.
4.3     Somit ergibt sich, dass dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts entsprechend den Y.___-Gutachtern Gelegenheit gegeben worden ist, Stellung zu nehmen, und dass die sich daran anschliessende erneute Prüfung ergeben hat, dass das Y.___-Gutachten als das massgebliche zu erachten ist.
          Dementsprechend besteht keine Veranlassung für die Einholung eines Obergutachtens, zumal die Adäquanz allfälliger psychischer Gesundheitsschäden nicht gegeben ist.
4.4     Da das Z.___-Gutachten keine neuen entscheidrelevanten Aufschlüsse vermittelt, bleiben dessen Kosten von der Beschwerdeführerin, die es veranlasst hat, zu tragen.

5.          Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. August 2007 als zutreffend erweist.
          Dementsprechend ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).