Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00374
UV.2009.00374

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtssekretär Trüssel


Urteil vom 10. Dezember 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub
Schaub Steiger Rechtsanwälte
Limmatquai 72, Postfach, 8022 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1960, erlitt am 26. Januar 2005 einen Auffahrunfall (Urk. 8/1), bei dem er sich gemäss Bericht des erstbehandelnden Arztes eine Commotio cerebri und eine Thoraxkontusion rechts zuzog (Urk. 8/19). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer Unfallversicherer richtete für die Folgen dieses Ereignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Mit Verfügungen vom 9. Juni 2005 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Rente rückwirkend ab 1. Juni 2004 zu (Urk. 8/75). Ab 1. Februar 2006 richtete die SUVA keine Taggeldleistungen mehr aus (Urk. 8/101). Mit Verfügung vom 13. November 2006 stellte sie die Versicherungsleistungen per 13. November 2006 ganz ein (Urk. 8/107), was mit Einspracheentscheid vom 5. März 2007 (Urk. 8/117) und mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Januar 2009 (Prozess-Nr. UV.2007.00182; Urk. 8/126) bestätigt wurde.
1.2     Mit Verfügung vom 19. März 2007 forderte die SUVA vom Versicherten einen Betrag von Fr. 45'555.10 zurück. Zur Begründung wurde erklärt, dass das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen während des Zeitraums vom 26. Januar 2005 bis 31. Januar 2006 zu einer Überentschädigung in dieser Höhe geführt habe (Urk. 8/119). Auf Einsprache hin (Urk. 8/123) hielt die SUVA mit Entscheid vom 17. September 2009 an der Rückforderung fest (Urk. 8/147 = Urk. 2). welche Rechtsschrift dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2009 (Urk. 9) zugesellt wurde.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. September 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Oktober 2009 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 22. Oktober 2009 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) als gegenstandslos abgeschrieben (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2009 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend Überentschädigung (Art. 69 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und die Ausführungen bezüglich Berechnung und Zeitpunkt der Überentschädigung sind im Einspracheentscheid vom 17. September 2009 (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben, Darauf kann verwiesen werden.

2.       Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführer den Betrag in der Höhe von Fr. 45'555.10 infolge Überentschädigung der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten hat.

3.      
3.1     Mit Einspracheentscheid vom 17. September 2009 (Urk. 2) wurde die Einsprache vom 17. April 2007 (Urk. 8/123) begründet abgewiesen.
         Die Beschwerde vom 19. Oktober 2009 (Urk. 1) setzt sich nicht mit den de-taillierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 17. September 2009 (Urk. 2) auseinander. Ausser dem Hinweis auf die Ver-letzung von Art. 43 ATSG bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes (Urk. 1 S. 5 Ziff. II.10) handelt es sich bei der Beschwerde praktisch um eine wortwörtliche Wiederholung der Einsprache vom 17. April 2007.
3.2     Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer während des Zeitraums vom 26. Januar 2005 bis 31. Januar 2006 Sozialversicherungsleistungen von insgesamt Fr. 131'844.05 ausbezahlt wurden.
         Die Beschwerdegegnerin errechnete nach Abzug des mutmasslich entgangenen Verdienstes in der Höhe von Fr. 81'044.95 und der noch nicht ausbezahlten Taggelder der Unfallversicherung von Fr. 5'244.-- eine Überentschädigung von Fr. 45'555.10 (Urk. 2 S. 3 f. Erw. 2-3, Urk. 8/101).
         Die vom Beschwerdeführer einsprache- und beschwerdeweise vorgebrachten Argumente zielen auf die Darlegung eines höheren hypothetischen Einkommens im Gesundheitsfall sowie höherer anrechenbarer Ausgaben im Sinne von Mehrkosten aufgrund der Behinderung ab.
3.3     Angesichts des vollständigen Fehlens einer Auseinandersetzung mit den Aus-führungen der Beschwerdegegnerin kann in Bezug auf die Frage der Anrechen-barkeit der Kosten der Haushaltführung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 ff.) auf die in allen Teilen zutreffende Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 5 lit. b und c mit Hinweisen auf die Lehre).
         Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehrkosten für eine Behandlung in seinem Heimatland B.___ (Urk. 1 S. 8 und Urk. 2 S. 5 f. lit. d). Dass die Behandlungskosten in der C.___ allenfalls höher sind als in B.___ ist sodann gänzlich irrelevant, steht es doch den Versicherten nicht frei, von den Ärzten und der Versicherung angeordnete Therapien einfach zu verweigern und statt dessen im Ausland eine selber für passend erachtete Behandlung auf Kosten der Versicherung durchzuführen.
         Auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage des Vertrauensschutzes, wonach er aufgrund der vorbehaltlosen Ausrichtung der Taggelder in guten Treuen davon habe ausgehen können, sie ständen ihm zu (Urk. 1 S. 4), wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt beantwortet (Urk. 2 S. 6 lit. e) und vom Beschwerdeführer nicht mehr kommentiert, geschweige denn - mit Blick auf die Rechtsprechung - argumentativ thematisiert. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführerin mit Versicherungsleistungen von Fr. 131'844.05 für 371 Tage ein Einkommen von 63 % über seinem üblichen Jahreslohn von Fr. 79'740.-- bezogen hat, weshalb er mit der nötigen Aufmerksamkeit ohne weiteres merken musste, dass der Leistungsbezug nicht rechtmässig erfolgte.
3.4     Als einziges begründetes Vorbringen machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe Art. 43 ATSG verletzt, indem sie bezüglich des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht die erforderlichen Abklärungen getätigt habe. Namentlich könne nicht auf den von der ehemaligen Arbeitgeberin gemeldeten mutmasslichen Jahreslohn von Fr. 79'740.-- abgestellt werden, da dieser dem im Jahr 2003 erzielten Nettolohn entspreche (Urk. 1 S. 5).
         Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht vollumfänglich nachgekommen, indem sie mit Schreiben vom 1. September 2006 beim ehemaligen Arbeitgeber anfragte, wie hoch das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahre 2006 wäre. Der Arbeitsgeber hielt am 4. September 2006 fest, dass das Einkommen keine Änderung erfahren hätte (Urk. 8/97). Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Jahreslohn von Fr. 79'740.-- ausgegangen (vgl. Urk. 2 S. 4 Erw. 3.c), welcher Betrag im Übrigen korrekterweise dem Bruttolohn samt Kinderzulagen entspricht.
         Dieser Lohn ist namentlich nicht an die statistische Nominallohnentwicklung von 3.3 % für die Jahre 2003 bis 2006 (Die Volkswirtschaft 11-2010 S. 99 Tabelle B10.2 Rubrik M,N,O) anzupassen, da es dem Arbeitsgeber frei steht, ob er eine Lohnerhöhung gewähren will oder nicht, und auf möglichst konkrete Verhältnisse abzustellen ist. Auch ein allfälliger Vergleich mit Mitarbeitern des Betriebes würde hieran nichts ändern, bestätigte die Arbeitgeberin doch klar, dass jedenfalls dem Beschwerdeführer keine Lohnerhöhung gewährt worden wäre.

4.       Weitere Anhaltspunkte für Irrtümer der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Grundlagen der Rückforderung wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, weshalb es mit der Feststellung sein Bewenden hat, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. September 2009 (Urk. 2) als in jeder Hinsicht rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roland Schaub
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).