Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00375[8C_484/2011]
UV.2009.00375

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 20. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.         X.___ geboren 1945, arbeitete bei der Y.___ als Unternehmensberater. Er war bei den damaligen Winterthur-Versicherungen (heute und nachfolgend: AXA Versicherungen AG, [AXA]) obligatorisch unfallversichert und auch privat unfallzusatzversichert (Urk. 10/A1). Am 15. Juni 2006 stürzte er auf seinem Boot nach einem Tritt in eine offenstehende Fensterluke (Urk. 10/A1, 10/A5). Er begab sich am folgenden Tag in die Behandlung zu Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, der eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 10/M1). Die AXA anerkannte den Fall und richtete Heilbehandlungen und Taggelder aus.
         Der Versicherte klagte in der Folge über anhaltende Kopf- und Nackenschmerzen. Es wurde am 29. September 2006 im behandelnden A.___ ein MRI der Hals- und Brustwirbelsäule gemacht (Urk. 10/M4/4, 10/M4/1). Die Beschwerden nahmen zu, ab 18. Oktober 2006 wurde eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/A5). Vom 15. Februar bis 1. März 2007 begab sich der Versicherte in die B.___ in die stationäre Behandlung (Urk. 10/M6/1), die Weiterbehandlung erfolgte im A.___ (Urk. 10/M6/2, 10/M8). Die dortigen Ärzte berichteten am 13. September 2007 von einem sehr protrahierten Verlauf mit minimaler Belastbarkeit, Schwindel und Übelkeit (Urk. 10/M10). Am 17. September 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/6). Seitens dieser Versicherung wurde X.___ mit Verfügung vom 22. Mai 2008 ab 1. Juni 2007 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen (Urk. 14/36, 14/42). Die AXA veranlasste bei der C.___, Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Psychosomatik APPM und Leitender Arzt des Zentrums, und Dr. med. E.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation, eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten vom 25. Juni 2008, Urk. 10/M13). Dazu nahm der mittlerweile rechtsvertretene Versicherte Stellung und meldete Einwände gegen das Gutachten. Die Gutachter äusserten sich dazu in einer Stellungnahme vom 24. Oktober 2008 (Urk. 10/A40). Im Anschluss daran verfügte die AXA am 13. November 2008 die Einstellung der Taggelder und Heilbehandlungen per 16. März 2007 und verzichtete auf eine Rückforderung der seit diesem Datum ausgerichteten Leistungen (Urk. 10/A41). Die Einsprache vom 8. Dezember 2008, mit der die Weiterausrichtung der Leistungen beantragt wurde (Urk. 10/A43), wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 25. September 2009 ab (Urk. 2).
2.          Dagegen liess der Versicherte am 20. Oktober 2009 Beschwerde einreichen und die Aufhebung der Verfügung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen verlangen (Urk. 1 S. 2). Seiner Beschwerde liess er ein Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, und von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. September 2009 (Urk. 3/3), sowie verschiedene ärztliche Zeugnisse des A.___ (Urk. 3/6, 3/7) beilegen. In der Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) und sie reichte eine Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, vom 3. Februar 2010 ein (Urk. 10/M20). Das Gericht zog die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 14/1-53). In der Replik vom 25. März 2010 liess der Versicherte an den gestellten Anträgen festhalten (Urk. 17), ebenso hielt die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 12. Juli 2010 an der Beschwerdeabweisung fest (Urk. 23).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem bestimmten Gesundheitsschaden ist nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Gesundheitsschadens ist; vielmehr genügt es, dass der Unfall den Gesundheitsschaden zusammen mit unfallfremden Faktoren hervorgerufen hat und somit nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 E. 2.1).
1.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 E. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 141 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 E. 6.1, 120 V 355 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
         Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 E. 5b/aa, 115 V 139 E. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 E. 5b/aa, 115 V 140 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 E. 6.1, 115 V 140 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe-zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.3.4   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 E. 3b, 122 V 417 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 363 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
         Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2).
1.3.5   Dort, wo die zum typischen Beschwerdebild eines sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Adäquanzbeurteilung im Sinne einer Ausnahme nicht nach den besonderen, für das Schleudertrauma aufgestellten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall vor, die allein auf dem Ausmass und den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen basieren (vgl. BGE 127 V 103 E. 5b/bb, 123 V 99 E. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.). Dieser Ausnahmetatbestand setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die psychische Problematik relativ kurze Zeit nach dem Unfall eine eindeutige Dominanz aufweist beziehungsweise - über einen längeren Zeitraum hin betrachtet - dass im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 E. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 23. März 2005, U 457/04, E. 3, und in Sachen K. vom 14. Oktober 2004, U 151/01, E. 4.2, je mit Hinweisen).
         Sodann hat das höchste Gericht wiederholt darauf hingewiesen, dass die besondere Adäquanzbeurteilung, die nicht zwischen physischen und psychischen Komponenten eines Beschwerdebildes differenziert, den Fällen vorbehalten sei, wo sich die psychische Problematik als Teil des typischen organisch-psychischen Beschwerdebildes des sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule darstelle oder wo eine psychische Fehlentwicklung mit diesem organisch-psychischen Beschwerdebild eng verflochten sei. Von diesen Fällen unterscheidet die Rechtsprechung diejenigen Fälle, wo sich nach einem Unfall, losgelöst vom organisch-psychischen Beschwerdebild eines sogenannten Schleudertraumas oder einer vergleichbaren Verletzung, eine selbständige, sekundäre psychische Gesundheitsschädigung manifestiert oder wo eine derartige selbständige psychische Beeinträchtigung vorbestanden hat und sich durch einen Unfall verschlimmert. Die Unfalladäquanz solcher selbständiger Gesundheitsschädigungen beurteilt die Rechtsprechung ebenfalls nach den allgemeinen, für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff., 2000 Nr. U 397 S. 327 ff.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 7. Juni 2006, U 495/05, E. 3.1, in Sachen J. vom 31. Mai 2006, U 238/05, E. 4, und in Sachen A. vom 30. August 2004, U 331/03, E. 3.1.2, je mit Hinweisen).
1.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Leistungen in der Verfügung beziehungsweise im Einspracheentscheid gestützt auf das Gutachten der C.___ zusammengefasst damit, dass es anlässlich des Unfalles höchstens zu einer vorübergehenden Beschwerdeauslösung bei den erhobenen Vorzuständen am Nacken gekommen sei. Denn es seien unmittelbar nach dem Unfall keine Nackenschmerzen dokumentiert, was bei einer unmittelbaren, ins Gewicht fallenden Traumatisierung jedoch notwendig gewesen wäre. Nach ihrer Ansicht bestand daher nach neun Monaten aufgrund des eingetretenen status quo sine kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis (Urk. 10/A41). Für den Fall, dass von einem erlittenen Schleudertrauma und von einem noch vorhandenen natürlichen Kausalzusammenhang auszugehen wäre, seien die Leistungen aufgrund eines nicht vorhandenen adäquaten Kausalzusammenhangs einzustellen (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde zusammengefasst das Gutachten der C.___ wegen zahlreicher Mängel als unbrauchbar rügen. Im Besonderen habe die untersuchende Rheumatologin die zuvor vom A.___ festgestellten, somatisch nachweisbaren Befunde nicht einmal erwähnt, was das Gutachten unvollständig mache. Demgegenüber habe das Gutachten der Dres. F.___ und G.___ neurologische Auffälligkeiten in Form einer Vestibulopathie ergeben, die eine traumatische Ursache habe. Es bestehe ein Zustand nach einem Unfallereignis mit Halswirbelsäulendistorsion eventuell mit Abknickverletzung, milder traumatischer Gehirnverletzung, traumatischer Vestibulopathie und nachfolgendem Zervikalsyndrom sowie kognitiven Störungen. Der Beschwerdeführer habe schon in der Nacht nach dem Unfall starke Kopf- und Nackenschmerzen bekommen, es habe keine Latenzzeit bestanden. Sodann ist gemäss Ansicht des Beschwerdeführers auch der adäquate Kausalzusammenhang zur objektivierten Vestibularisstörung gegeben. Im übrigen wäre auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden nach den Kriterien eines Schleudertraumas zu bejahen (Urk. 1, Urk. 17).
3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin hat durch die Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeldern einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den ab 15. Juni 2006 geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis zunächst einmal anerkannt. Eingestellt hat sie die Leistungen de facto per 30. Juni 2008 (Urk. 10/A32), rechtlich jedoch in der Verfügung und im Einspracheentscheid einen Zusammenhang bereits ab 16. März 2007 aberkannt und gleichzeitig auf eine Rückforderung des Geleisteten verzichtet. Bei dieser Sachlage ist Gegenstand des strittigen Verfahrens die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ex nunc et pro futuro, mithin ab 1. Juli 2008 (BGE 130 V 380).
3.2
3.2.1         Hinsichtlich des Unfallereignisses vom 15. Juni 2006 berichtete der Versicherte der Beschwerdegegnerin in der Unfallmeldung UVG wie auch in der Meldung hinsichtlich der Zusatzversicherungen, beide datiert vom 19. Juni 2006, er sei beim Decken des Bootes mit Persenning in die geöffnete, normalerweise begehbare Luke getreten und sei dadurch zu Fall gekommen. Er gab als Schädigungen Schürfwunden am Bein und Fuss, Schnittwunden an der Hand und Schmerzen im Nacken an (Urk. 10/A1).
         Der erstbehandelnde Hausarzt Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 4. August 2006 eine HWS-Distorsion und eine Schnittwunde in der Hand rechts (Urk. 10/M1). Die den Versicherten ab 13. September 2006 behandelnden Ärzte des A.___ berichteten am 27. Dezember 2006 von ab drei Tagen nach dem Unfall aufgetretenen progredienten und seither ständig vorhandenen Nacken- sowie Kopfschmerzen. Sie diagnostizierten einen Status nach einem HWS-Beschleunigungstrauma mit einem subakuten zervikocephalen und zervikospondylogenen Syndrom rechtsbetont und einem subakuten thorakovertebralen Syndrom. Das MRI vom 29. September 2006 habe einen rechtslateralen Bandscheibenprolaps/eine Bandscheibenprotrusion mit neuroforaminaler Einengung und einen Verdacht auf eine Affektion der Nervenwurzel C4 rechts im Segment C3/4 ergeben. Die Infiltration bei C3/4 am 24. Oktober 2006 sei jedoch erfolglos, ebenso sei die Physiotherapie nicht wirksam gewesen (Urk. 10/M4/1).
         In der B.___, wohin der Versicherte ab 15. Februar 2007 zur Rehabilitation ging, wurde eine deutliche Dekonditionierung des Versicherten festgestellt, weshalb versucht wurde, eine Verbesserung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie einen Aufbau der rumpfstabilisierenden Muskulatur und der Ausdauer zu erzielen. Der Versicherte klagte über Kopfschmerzattacken, und es wurde eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule ohne Muskelhartspann und ohne neurologische Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik festgestellt. Der Versicherte verliess das Programm jedoch vorzeitig am 1. März 2007 nach zwei statt nach vier Wochen, da er mit den Abläufen unzufrieden gewesen sei (Urk. 10/M6/1, 10/M13 S. 14). Im nachbehandelnden A.___ berichtete der Oberarzt Dr. med. I.___ im Schreiben vom 13. September 2007 von einem weiterhin protrahierten Heilungsverlauf. Die Arbeitsunfähigkeit wurde von 80 % ab 5. März 2007 auf 100 % ab 7. September 2007 erhöht und eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung empfohlen (Urk. 10/M10). Gegenüber der Invalidenversicherung hielt Dr. I.___ im Bericht vom 12. Oktober 2007 neben den bekannten Diagnosen eine begleitende reaktive Depression sowie multiple neurovegetative Symptome und kognitive Störungen fest (Urk. 14/16/7).
3.2.2         Anlässlich der Begutachtung durch die C.___ im April/Mai 2008 wurde der Versicherte von Prof. D.___ und Dr. E.___ untersucht. Der Versicherte klagte über Nackenschmerzen auf der Höhe der mittleren Halswirbelsäule rechts und über Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Wetterfühligkeit und psychische Probleme (Urk. 10/M13 S. 14 f.). Die Gutachter stellten als Diagnosen eine zervikovertebrale und zervikozephale Schmerzsymptomatik bei Segmentdegeneration mit Unkovertebralarthrose C3/4 und ossär bedingter Neuroforameneinengung sowie szintigraphisch erhöhtem Knochenumbau auf Höhe C3/4 und bei leichter Chondrose C4/5 und Osteochondrose C5/6 mit nur leicht diffus vermehrtem Knochenumbau. Daneben wurde eine mittelschwere bis schwere chronische depressive Störung (ICD-10: F33.1/F33.2), differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung primär mit Depression, diagnostiziert.
         In ihrer Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, der beschriebene Unfallmechanismus erscheine kaum geeignet, um Beschwerden, die im Zusammenhang mit einer Halswirbelsäulen-Distorsion beobachtet werden könnten, auszulösen. Dafür spreche vor allem auch die Tatsache, dass die Nackenschmerzen erst drei Tage nach dem Unfall angegeben worden seien. Bei einer relevanten Belastung der Halswirbelsäule hätten solche beim Versicherten mit wesentlichen degenerativen Halswirbelsäule-Veränderungen insbesondere bei Niveau C3/4 bereits im Unfallzeitpunkt wesentlich früher auftreten müssen. Es könne allenfalls angenommen werden, dass eine Belastung der Halswirbelsäule anlässlich des Ereignisses vom 15. Juni 2006 stattgefunden habe, und dass auf dieser Grundlage eine vorübergehende Symptomauslösung an der Halswirbelsäule aufgrund der degenerativen Veränderungen stattgefunden habe. Selbst wenn eine traumatische Mitbeeinflussung angenommen werde, sollte jedoch erwartet werden, dass solche Beschwerden innerhalb einer Zeit von maximal sechs bis neun Monaten wesentlich regredient würden. Selbst Beschwerden eines nicht primär traumatisch bedingten sondern im Rahmen von degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule hervorgerufenen Zervikalsyndroms seien in der Regel auf therapeutische Interventionen positiv ansprechbar, wenn auch solche Beschwerden rezidivieren könnten. Beim Versicherten jedoch habe eine Chronifizierung der Beschwerden mit überproportionaler Beeinträchtigung stattgefunden, die auf keine therapeutischen Massnahmen positiv reagiert habe. Vielmehr seien zusätzliche Symptome hinzugetreten wie Konzentrationsstörungen, Müdigkeit/Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Leistungsunfähigkeit und auch psychische Beschwerden, welche am ehesten einer depressiven Entwicklung entsprächen. Es bestehe an der Halswirbelsäule ein somatischer anhaltender degenerativer Umbauprozess und damit eine Pathologie, die Symptome erklären könne. Das Ereignis sei jedoch nicht geeignet gewesen, die Halswirbelsäule-Strukturen so zu belasten, dass auf dieser Grundlage strukturelle Verletzungen mit Symptomen eines Halswirbelsäulen-Distorsionstraumas entstanden seien und im Besonderen chronifizieren könnten. Die psychischen Beschwerden, welche weder gemäss Unfallereignis noch gemäss Verlauf, noch gemäss ihrem Ausmass als unfallkausal bezeichnet werden könnten, seien aus einer Interaktion von verschiedenen Teilfaktoren entstanden und trügen wesentlich zur Chronifizierung des gesamten Beschwerdebildes bei. Es seien denn auch die im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten führten (Urk. 10/M13).
3.2.3   Bei der Begutachtung durch Dr. G.___ und Dr. F.___ Ende 2008/Anfang 2009 berichtete der Beschwerdeführer über tägliche Nackenschmerzen mit gelegentlicher Übelkeit, eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit, Kopfschmerzen, Wetterfühligkeit, verringerter Belastbarkeit, Depressivität, Schlafstörungen, Licht- und Lärmempfindlichkeit (Urk. 10/M18 S. 11). Der Neurologe Dr. F.___ berichtete über das Unfallereignis, der Versicherte könne sich an dieses selber nicht mehr erinnern. Er wisse nur noch, dass er sich auf den vorderen Bereich des Bootes habe begeben wollen. Die nächste Erinnerung sei, dass ihn seine Frau laut angesprochen habe. Ob er den Kopf angeschlagen habe, wisse er nicht. Die Ehefrau habe ausgesagt, dass sie ein Geräusch gehört habe, sie habe ihren Mann gerufen und sei vermutlich nach mehreren Minuten zum vorderen Bootsbereich gegangen, wo sie ihren Mann in verdrehter Körperlage am Boden im Bereich der Reling gesehen habe. Er sei desorientiert und benommen und es sei ihm schwindlig und übel gewesen. Nach einer bis zwei Stunden habe er zunehmend starke Kopfschmerzen bekommen. Genick- und Kopfschmerzen hätten anfänglich im Hintergrund gestanden, zumal er sehr unter starken Schmerzen im Bereich der Hautverletzung an der rechten Hand und des Unterschenkels links gelitten habe (Urk. 10/M18 S. 8). Auch anlässlich der Untersuchung beim Hausarzt am nächsten Tag habe er neben Schmerzen in der rechten Hand weiter unter Schwindel, einem "sturmen" Kopf und Übelkeit gelitten. In der zweiten Nacht nach dem Unfall habe er wegen den zunehmenden Genickschmerzen fast nicht schlafen können, weshalb er erneut zum Arzt gegangen sei (Urk. 10/M18 S. 9).
         In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zu den Diagnosen, dass der Versicherte nach dem Unfall eine Halswirbelsäulendistorsion, eine milde traumatische Gehirnverletzung und eine Vestibulopathie erlitten habe. In deren Folge bestünden weiterhin ein rechtsbetontes, mässig ausgeprägtes mittleres und oberes Zervikalsyndrom, zervikocephale Beschwerden und leicht bis mässig ausgeprägte kognitive Störungen (Urk. 10/M18 S. 32). Sie hielten fest, die aktuell klinisch neurologisch und apparativ otoneurologisch erhobenen Befunde zusammen mit den möglichen zu postulierenden Verletzungsmechanismen legten den Schluss nahe, dass es beim Unfall zu einer schweren Verletzung gekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis zumindest eine Teilursache einer richtungsweisenden Verschlechterung des vorbestehenden ausschliesslich radiologischen Vorzustandes darstelle. Für einen relevanten Kopfanprall und eine Beteiligung des Cerebrums spreche der apparativ erhobene Befund einer linksseitigen peripher-vestibulären und zentral-vestibulären Störung (Urk. 10/M18 S. 17). Daher seien die im Untersuchungszeitpunkt gemachten Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die kognitiven Störungen seien bei gegenwärtig vorhandener mässiger Depression von gemischter Ursache, einerseits seien sie Folge der milden traumatischen Gehirnverletzung andererseits Folge von seelischen Interferenzen. Die Arbeitsfähigkeit schätzten die Gutachter auf 0 % in der angestammten anspruchsvollen Tätigkeit ein. In einer den Schultergürtel nicht belastenden und intellektuell eher einfachen Tätigkeit bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/M18 S. 18).
4.
4.1     Ein grosser und für die Einschätzung der Situation bedeutsamer Unterschied zwischen den beiden Gutachten liegt in der Annahme des Unfallablaufs und dem Auftreten der ersten Beschwerden beim Versicherten. In beiden Gutachten lassen sich die Gutachter offensichtlich für die Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen unfallkausaler Folgen massgebend durch die mutmassliche Schwere der Anfangsverletzung und den Verletzungsmechanismus leiten. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Gutachter F.___ und G.___ sich vor allem auf die seitens des Beschwerdeführers und dessen Frau eineinhalb Jahre nach dem Ereignis gemachten Angaben stützen, die in den echtzeitlichen Akten jedoch so keinen Widerhall gefunden hatten. Im Besonderen wirft die Annahme einer erlittenen schweren Verletzung der Halswirbelsäule mit einer relevanten Gehirnverletzung Fragen auf. Von einer Amnesie oder einer erheblichen Bewusstseinstrübung unmittelbar nach dem Unfall, wie sie von den Privatgutachtern beschrieben wird, geht aus den Akten nichts hervor. Hätte sie sich jedoch so zugetragen, hätte diese wohl aufgrund der geschilderten Dramatik in irgendeiner Form beim ersten Arztbesuch am Tag nach dem Unfall oder später anlässlich der Behandlung bei den Ärzten im A.___ Eingang in die Krankengeschichte gefunden. Dem war jedoch nicht so, vielmehr hatte der Versicherte anfänglich den Hausarzt wegen der Schnitt- und Schürfwunden aufgesucht (Urk. 10/A5). Eine geradezu gegenteilige Darstellung, dass nämlich kein Kopfanprall vorgekommen und keine Bewusstlosigkeit eingetreten gewesen sei, ist der Anamnese im Austrittsbericht der B.___ und auch im Überweisungsschreiben des A.___ vom 27. Dezember 2006 zu entnehmen (Urk. 10/M6 S. 4, 10/M4/1). Sodann spricht die Aktenlage entsprechend der Darstellung durch die Gutachter der C.___ - und anders als diejenige durch die Privatgutachter - für eine gewisse Latenzzeit, bis behandlungsbedürftige Kopf- und Nackenschmerzen entstanden sind. Ausdrücklich äusserte sich dazu das A.___ im Schreiben vom 27. Dezember 2006 an die B.___, wonach der Beschwerdeführer beschrieben habe, dass primär im Bereich der Halswirbelsäule keine Beschwerden aufgetreten seien, drei Tage nach dem Unfall habe er dann jedoch progrediente Schmerzen im Bereich des rechten Nackens sowie Kopfschmerzen verspürt, weshalb er Analgetika genommen und den Hausarzt konsultiert habe (Urk. 10/M4/1). Die Gutachter der C.___ verifizierten dies mittels eines Telefongesprächs mit dem Hausarzt, der bestätigte, dass zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung keine Angaben des Versicherten hinsichtlich Nackenschmerzen vorgelegen hätten; solche seien erst anlässlich des zweiten Arzttermins am 19. Juni 2006 Thema gewesen. Danach sei bis am 23. und 28. Juni 2006 eine Besserung in der Beweglichkeit der Halswirbelsäule eingetreten (Urk. 10/M13 S. 11). Diese Beweismittel, die echtzeitlich für eine Latenz sprechen, sind aussagekräftiger als die Notiz über ein Gespräch einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin mit dem Versicherten vom 28. März 2007, auf die sich dieser stützt. Die Mitarbeiterin hielt in ihrer Aktennotiz zum Unfallhergang fest, "Nach dem Sturz sei er bei seinem Arzt gewesen, da ihn vor allem sein Bein geschmerzt hätte. In der Nacht hätte er starke Kopf und Nackenschmerzen bekommen" (Urk. 10/A5 S. 1). Daraus wird zum einen nicht deutlich, in welcher Nacht sich diese Schmerzen denn entwickelt haben sollen. Zudem fand dieses Gespräch neun Monate nach dem Unfall statt, so dass mit diesem Zeitablauf Ungenauigkeiten aufgetreten sind, die solche Aussagen unzuverlässig machen. Aus diesem Grund ist auch der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Parteibefragung zu den unmittelbaren Folgen des Unfalles (Urk. 1 S. 5) im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen. Vielmehr ist auf die erwähnte Sachdarstellung abzustellen, wie sie sich aus den erwähnten Akten ergibt.
         Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich die Aktenlage hinsichtlich des Ablaufs des Unfalls, der unmittelbaren Folgen und Beeinträchtigungen zwar nicht als sehr ausführlich erweist; aus dem Vorhandenen geht jedoch die Sachlage, wie sie von den Gutachtern F.___ und G.___ mit einer erheblichen Dramatik dargestellt wurde, nicht hervor, sondern sie entspricht vielmehr den Annahmen, wie sie die Gutachter der C.___ getroffen haben. Insofern leidet das Privatgutachten an einem erheblichen Mangel und erweist sich in seiner Beurteilung als wenig zuverlässig.
4.2     An diesem Mangel leidet auch der Schluss der Privatgutachter, die von ihnen objektivierbar gemachte vestibuläre Störung sei als Ursache für den Schwindel auf den Unfall zurückzuführen. Denn auch hierfür betonten die Gutachter den von ihnen angenommenen, schwerwiegenden Verletzungsmechanismus. Der Neurologe Dr. H.___ legte dazu in einer Stellungnahme vom 3. Februar 2010 einleuchtend dar, dass solche Schwindelbeschwerden, wenn sie auf eine Halswirbelsäulenverletzung zurückzuführen wären, innert kurzer Zeit nach dem Unfall eingesetzt hätten (Urk. 10/M20 S. 8). Über solche Schwindelerscheinungen wurde jedoch bis Ende 2006 in den Arztberichten nichts festgehalten (Urk. 10/M1, 10/M4/1). Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es eine objektivierbare, somatische unfallkausale Ursache für die Schwindelbeschwerden des Versicherten gibt.
Abschliessend ist daher festzustellen, dass das Gutachten der Dres. F.___ und G.___ für die Frage nach dem Vorhandensein von unfallkausalen Unfallfolgen in getroffenen wesentlichen Annahmen und Darstellungen nicht überzeugt, weshalb auf dieses nicht abgestellt werden kann.
4.3     Mit den Gutachtern der C.___ ist davon auszugehen, dass das Sturzereignis vom 15. Juni 2006 auf eine degenerativ vorgeschädigte Halswirbelsäule traf, was zu einer schmerzhaften Symptomauslösung an der Halswirbelsäule in Form von Nacken- und Kopfschmerzen führte. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten der C.___ haben die Ärzte dort den objektivierten MRI-Befund vom 29. September 2006 in ihrem Gutachten durchaus berücksichtigt (Urk. 10/M13 S. 3). Sie nahmen auch zur Kenntnis, dass der Verdacht einer Neurokompression der Wurzel C4 zwar geäussert worden, doch die Wurzelinfiltration ohne nachhaltigen Erfolg gewesen war (Urk. 10/M13 S. 5), so dass die Beschwerden fraglich darauf zurückzuführen waren. In den medizinischen Berichten wurde denn auch nicht von einer radikulären Problematik, sondern von einem zervikocephalen und zervikospondylogenen Schmerzsyndrom berichtet (Urk. 10/M8, 10/M5). Es ist mit den Gutachtern davon auszugehen, dass der degenerative Umbauprozess, der an der Halswirbelsäule stattfindet und eine strukturelle Pathologie darstellt, zwar ein gewisses Ausmass an Beschwerden erklären kann; doch ist eine eigentliche strukturelle unfallkausale Schädigung an der Halswirbelsäule nicht nachgewiesen.
4.4     Im Zeitpunkt der fraglichen Leistungseinstellung bestanden gemäss dem psychiatrischen Gutachter der C.___ erhebliche Symptome einer depressiven Erkrankung, welche den Grad einer mittelschweren bis schweren Depression hatten. Auch der behandelnde Psychiater Dr. med. J.___, der den Versicherten seit Februar 2008 therapeutisch betreut, gab gegenüber der Invalidenversicherung die Diagnose einer schwankenden depressiven Symptomatik an, die wiederholt die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung, leichter bis mittelgradiger Episode, erfülle, an und sprach von einer dadurch vorhandenen starken Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (geschätzte Restarbeitsfähigkeit von 20 % mit reduzierter Leistungsfähigkeit; Urk. 14/48/1). Somit wird die Auffassung der Gutachter der C.___, die von ihnen attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit basiere auf psychischen Gründen (Urk. 10/M13 S. 33), durch die Akten gestützt. Damit kann von einer im Vordergrund stehenden, erheblichen psychischen Problematik gesprochen werden. Die Ursachen dafür erweisen sich als multifaktoriell. Aus den seitens der Gutachter dargestellten Zusammenhängen ist zu schliessen, dass der Unfall - entgegen ihren zusammenfassenden Antworten - teilkausal für die psychische Krankheit ist. So hielten die Gutachter selber fest, dass mit der Zeit zu den anfänglichen Halswirbelsäulenbeschwerden Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Schlaf-störungen, Leistungsunfähigkeit und psychische Beschwerden in progredientem Umfang dazu gekommen seien, die am ehesten einer depressiven Entwicklung entsprochen hätten. Sie sprechen dabei von einer Wechselwirkung zwischen den somatischen (primär degenerativ bedingten) und psychokognitiven Symptomen und psychosozialen Belastungen, die zu einer zunehmenden Anpassungs-problematik geführt hätten. Vor diesem Hintergrund sei der zu erwartende aber ausgebliebene Beschwerderückgang zu erklären (Urk. 10/M13 S. 29). Damit bejahten die Gutachter eigentlich eine natürliche Kausalität im Sinne einer conditio sine qua non.
         Hinsichtlich des Zeitraums, ab welchem die psychische Komponente wichtig wurde, ist festzustellen, dass der behandelnde Arzt Dr. I.___ im Bericht vom 2. Februar 2007 ausführte, der Versicherte berichte davon, es gehe ihm psychisch schlecht, er sei reizbar und niedergeschlagen (Urk. 14/17/3). Im Herbst 2007 erwähnte er ausgedehnte Dauerschmerzen, neurovegetative Symptome mit Schwindel, Übelkeit, Schlaflosigkeit, Konzentrationsstörungen und die Etablierung einer reaktiven Depression innerhalb des letzten halben Jahres (Urk. 14/16/7). Ende 2007/Anfang 2008 bestand eine schwere Krise mit Suizidgedanken, in deren Folge sich der Versicherte in die psychiatrische Therapie zu Dr. J.___ begab (Urk. 10/M18 S. 23). Damit kann gesagt werden, dass der psychische Anteil am Beschwerdekomplex, der sich progredient entwickelte, innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall und damit in relativ kurzer Zeit in relevantem Umfang vorhanden war und den Fortgang der Beschwerden massgeblich bestimmte. Die Frage somit, ob im vorliegend strittigen Zeitpunkt der Leistungseinstellung ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden und dem Unfall besteht, ist nicht nach der Rechtsprechung für das Schleudertrauma, sondern nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 ff. zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts U 442/06 vom 17. September 2007).
5.
5.1     Die Einteilung des Unfalles in schwer, mittelschwer oder leicht bestimmt sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf (BGE 115 V 133 E. 6; SVR 2008 UV Nr. 8. S. 26 E. 5.3.1).
         Für das Unfallereignis gibt es keine Zeugen. Es ist somit aufgrund der Aktenlage zu erstellen. Daraus ergibt sich, dass der Versicherte beim Begehen seines Bootes mit dem linken Bein in eine Fensterluke stand, die er für geschlossen hielt, worauf er mit diesem Bein ins Leere trat. Gemäss den Angaben im Bericht des A.___ vom 27. Dezember 2006 fiel er anschliessend rückwärts gegen den Bugkorb, auf den er auf der Höhe der Brustwirbelsäule aufprallte (Urk. 10/M4/1; vgl. die Bilder in Urk. 18/1). Es resultierten daraus eine Schnittverletzung im Bereich der rechten Hohlhand und eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie offenbar Hämatome am linken Bein (Urk. 10/M4/1; 10/M1). Bei diesem Ablauf ist von einem mittelschweren zur Grenze zu einem leichten Unfall auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 83/05 vom 1. Juni 2006; vgl. auch RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449). Für das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher zu verlangen, dass mindestens vier der seitens der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien auferfüllt sind (vgl. oben Erw. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009).
         Eine besondere Eindrücklichkeit oder eine besondere Dramatik bei den Begleit-umständen liegt bei diesem beschriebenen Unfallgeschehen nicht vor. Ebenso fand keine ärztliche Fehlbehandlung statt. Die erlittene Halswirbelsäulen-distorsion, die sich erst mit einer gewissen Latenz manifestiert hat, kann nicht als eine Verletzung angesehen werden, die erfahrungsgemäss geeignet ist, eine psychische Fehlentwicklung entstehen zu lassen. Der Beschwerdeführer klagte zwar über körperliche Dauerschmerzen, die sich nur ganz am Anfang etwas verbesserten, später jedoch progredient und therapieresistent waren. Aufgrund der Darstellung des behandelnden Arztes Dr. I.___ im Herbst 2007 (Urk. 14/16/8) ist von einem intensiven Schmerzerleben des Versicherten durch die vorhandene psychische Problematik mit neurovegetativen Auswirkungen auszugehen, so dass die somatisch bedingten Schmerzen überlagert erscheinen. Auch dieses Kriterium ist deshalb nicht erfüllt. Es kann somit auch nicht von einem aus somatischen Gründen schwierigen Heilungsverlauf der Halswirbelsäulendistorsion und erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Die somatisch bedingten, ärztlichen Behandlungen prägten zwar das erste Jahr nach dem Unfall die Heilbehandlungen. Nach seinem Aufenthalt in der B.___ im Frühjahr 2007 bestand die Behandlung jedoch nur noch in ambulanter Physiotherapie, später Osteopathie und Lymphdrainage, selbständigem Krafttraining und Schwimmen und vor allem in schmerzmodulierenden Medikamenten sowie ärztlichen Kontrolluntersuchungen (Urk. 10/M8, 10/M10, 10/M11). Ab Ende 2007/2008 befand sich der Versicherte in einer eigentlichen Krise, die fachärztlich anhaltend behandelt werden musste (Urk. 14/21, 14/48). Damit liegt jedoch auch das Kriterium einer ungewöhnlich langen, somatisch bedingten ärztlichen Behandlung nicht vor. Die Arbeitsunfähigkeit betrug zwar gemäss Aussagen der Ärzte nie weniger als 80 % (Urk. 14/16/7), sie war jedoch spätestens ab Herbst 2007 geprägt von einer minimalen Belastbarkeit des Versicherten, die nicht somatischer Ursache war. Selbst wenn dieses Element aufgrund des anfänglichen hohen Grades der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als gegeben angesehen würde, ist abschliessend festzustellen, dass keine Vielzahl der Kriterien vorliegt und auch keines der Elemente in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Damit ist der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben; es ist die Beschwerdegegnerin darin zu bestätigen, dass keine zusätzlichen Leistungen ab Juli 2008 geschuldet sind.
         Die Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).