Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00379
UV.2009.00379

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 24. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich
Ilmenhof Rechtsanwälte
Monbijoustrasse 20, Postfach 7455, 3001 Bern

gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1953, arbeitete seit Januar 2004 bei der Y.___ AG (Urk. 10/K41) als Repräsentantin im Aussendienst und war in dieser Eigenschaft bei der La Suisse, Unfall-Versicherungs-Gesellschaft, Lausanne, gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss Unfallmeldung am 13. Februar 2004 von einer unbekannten Person mit dem Fahrrad angefahren wurde, eine Treppe hinunterstürzte und benommen liegen blieb (Meldung vom 15. April 2004 Urk. 10/K1). Dr. med. Z.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Arztzeugnis vom 26. April 2004 eine Rissquetschwunde parietal rechts, eine Commotio cerebri, Kontusionen im Hals/Schulter/Nackenbereich sowie diverse Schürfungen. Er attestierte eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 30. April 2004 (Urk. 10/M1). Am 25. Mai 2004 (Urk. 10/M2) nannte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Verkehrsunfall am 13. Februar 2004 mit Commotio cerebri und wahrscheinlich Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule (HWS). Die im MRI der HWS vom 30. Juni 2004 (Urk. 10/M4) festgestellten Chondrosen, Osteochondrosen und kleinen lateralen Hernien auf dem Niveau C5/6 bezeichnete Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, als vorbestanden und unfallfremd (Bericht vom 19. Juli 2004, Urk. 10/M8/2). Nachdem Dr. B.___ am 19. Juli 2004 den Endzustand als noch nicht erreicht bezeichnet (Urk. 10/M8), X.___ sich aber weiterhin über Schmerzen im Hinterkopf und Nackenbereich sowie über Schwindelanfälle beklagt hatte, hielt sie sich vom 15. September bis zum 5. Oktober 2004 stationär in der C.___, auf. Im Austrittsbericht von med. prakt. D.___, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 21. Oktober 2004 (Urk. 10/M11) wurden neben einem Zustand nach Beschleunigungstrauma/Distorsionstrauma der HWS und nach Commotio cerebri im Februar 2004 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Major Depression sowie der Verdacht auf Benzodiazepin-Abusus genannt (Urk. 10/M11/1). Lic. phil. E.___, ebenfalls Klinik C.___, erklärte im Weiteren, es gebe Hinweise auf eine unsichere Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Schmerzen, wobei bei der Symptomausprägung der depressiven Störung Benzodiazepine, welche von der Versicherten seit Monaten regelmässig eingenommen würden, mitbeteiligt sein dürften (Urk. 10/M11/7). Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, stellte am 28. Februar 2005 eine schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule fest und attestierte derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei eine Steigerung auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % demnächst möglich sein sollte (Urk. 10/M13). Auf Nachfrage des Unfallversicherers nach dem Gesundheitszustand von X.___ vor dem Unfallereignis vom 13. Februar 2004 berichtete Dr. Z.___ schliesslich von einer jahrelangen Einnahme von Temesta zur Bewältigung von psychosozialem Stress sowie eines (anderen) Treppensturzes im August 2003 (Bericht vom 14. April 2005, Urk. 10/M22, in Verbindung mit Urk. 10/M21).
1.2     Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 stellte der Unfallversicherer seine Leistungen per 31. Mai 2005 mangels adäquatem Kausalzusammenhang der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 13. Februar 2004 ein (Urk. 10/K51). Hiergegen liess die Versicherte durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich am 13. Juni 2005 Einsprache erheben und beantragen, es sei ihr eine Rente auf der Basis von 100 % Invalidität zuzusprechen (Urk. 10/R1). Am 14. Juni 2005 erhob die Krankenkasse K.___ ebenfalls Einsprache (Urk. 10/R3).
1.3         Anlässlich des Einspracheverfahrens forderte der Unfallversicherer X.___ mit Schreiben vom 22. Juni 2005 (Urk. 10/K56B) auf, die zur Abklärung des genauen Sachverhaltes nötigen Vollmachten auszustellen und die Ärzte Dres. Z.___, G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, von ihrer ärztlichen Schweigepflicht sowie sämtliche Krankenkassen der Versicherten von deren Schweigepflicht zu entbinden. Mit Hinweis darauf, dass in der Verfügung vom 17. Mai 2005 der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem derzeitigen Beschwerdebild in Abrede gestellt worden sei und sich daher Abklärungen über allfällige medizinische Vorzustände erübrigten, verzichtete die Versicherte mit Schreiben vom 8. Juli 2005 darauf, die vom Unfallversicherer verlangten Vollmachten zu unterzeichnen (Urk. 10/K57A).
         Nachdem die Versicherte sowohl am 5. Oktober 2005 (Urk. 10/K66) als auch am 18. November 2005 (Urk. 10/K68) vergeblich aufgefordert worden war, die entsprechenden Vollmachten zu unterzeichnen, forderte die Helsana Unfall AG, Rechtsnachfolgerin der La Suisse Unfall-Versicherungsgesellschaft, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei verweigerter Mitwirkung X.___ am 12. Mai 2006 letztmals zur Vollmachtsunterzeichnung auf (Urk. 10/K70A). Die Versicherte kam auch dieser Aufforderung nicht nach (Urk. 10/K70B) und liess eine neu angesetzte Frist bis zum 23. Juni 2006 (Urk. 10/K71) ebenfalls unbenutzt verstreichen. Nachdem Fürsprecher Uherkovich am 9. Juli 2007 die Helsana Unfall AG aufgefordert hatte, endlich die Einsprache zu behandeln (Urk. 10/K72), trat diese mit Entscheid vom 20. Juli 2007 androhungsgemäss auf die Einsprache nicht ein (Urk. 10/R5).
1.4     Die hiegegen am 21. August 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 10/R7) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. August 2008 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 10/R12, Verfahren UV.2007.00357). Mit Urteil vom 21. April 2009 (8C_770/2008, Urk. 9/N2) hiess das Bundesgericht die gegen den kantonalen Entscheid erhobene Beschwerde der Versicherten gut und verpflichtete die Helsana Versicherungen AG, die Einsprache vom 13. Juni 2005 nach objektiver Prüfung der vorhandenen Unterlagen materiell zu entscheiden. Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2009 wies der Unfallversicherer die Einsprache von X.___ ab (Urk. 2).

2.      
2.1         Dagegen liess X.___s am 23. Oktober 2009 durch Fürsprecher Uherkovich Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 17. Mai 2005 und der Einspracheentscheid vom 22. September 2009 seien aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung der Kausalität und zum Entscheid über die Versicherungsleistungen zurückzuweisen (Urk. 1/1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr das Recht auf Verbeiständung zu gewähren unter Beiordnung von Fürsprecher Uherkovich als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1/2).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2009 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/K1-K77, 10/R1-R15, 10/M1-M23) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2009 (Urk. 12) das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit hatte einreichen lassen (Urk. 13 und Urk. 14/1-6), erweist sich die Streitsache als spruchreif.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hatte einen über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Mai 2005 hinaus gehenden Anspruch der Beschwerdeführerin mangels natürlichem Kausalzusammenhang der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 13. Februar 2004 verneint (Urk. 2 S. 6).
1.2         Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Pflicht, den medizinischen Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides - mithin bis zum 22. September 2009 - festzustellen, nicht nachgekommen (Urk. 1/1 S. 6). Damit erweise sich deren Beweiswürdigung als willkürlich, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung der Kausalität zurückzuweisen sei (Urk. 1/1 S. 8). Da der adäquate Kausalzusammenhang der seit dem 1. Juni 2005 medizinisch nachgewiesenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 13. Februar 2004 gegeben sei, müsse aufgrund spezifischer Abklärungen geprüft werden, ob auch der natürliche Kausalzusammenhang gegeben sei (Urk. 1/1 S. 9).

2.      
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
         Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119  V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.4
2.4.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129  V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.4.2   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120  V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.4.3   Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117  V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr.  U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
2.4.4   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

3.
3.1     Mit Arztzeugnis vom 26. April 2004 (Urk. 10/M1) diagnostizierte der erstbehandelnde Arzt Dr. Z.___ eine Rissquetschwunde rechts parietal, eine Commotio cerebri, Kontusionen im Hals/Schulter/Nackenbereich sowie diverse Schürfungen. Er notierte, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung am 13. Februar 2004 einen unsicheren Gang gezeigt und über Kopfschmerzen, Schwindel und Nackenschmerzen geklagt. Sie habe berichtet, nach dem Treppensturz, verursacht durch einen unbekannten Fahrradfahrer, einige Zeit bewusslos liegen geblieben zu sein. Dr. Z.___ attestierte eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 30. April 2004 sowie eine vorgesehene vollständige Wiederaufnahme der Arbeit ab dem 1. Mai 2004.
3.2     Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 25. Mai 2004 (Urk. 10/M2) die Diagnose eines posttraumatischen cervico-cephalen Schmerzsyndroms bei Status nach Verkehrsunfall (13.2.2004) mit Commotio cerebri und wahrscheinlich Überdehnungstrauma fest. Er erklärte, die Beschwerdeführerin leide an ständigen Nacken-, Hinterhauptschmerzen und Schwindel. Sie habe angegeben, vor dem Unfallereignis gesund und voll leistungsfähig gewesen zu sein. Als Befund erhob der Neurologe eine um insgesamt 50 % schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit verdickter, druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Der neurologische Status sowie die durchgeführten Zusatzuntersuchungen erwiesen sich als normal, weshalb Dr. A.___ das Vorliegen einer relevanten Nervenläsion verneinte (Urk. 10/M2/2). Er erachtete eine Teilarbeitsfähigkeit im Verlaufe des Sommers unter Weiterführung der Physiotherapie und ergänzender Kräftigungstherapie als realisierbar.
3.3     Eine MRI-Untersuchung der HWS vom 30. Juni 2004 (Urk. 10/M4) visualisierte Chondrosen und Osteochondrosen mediocervikal, speziell C5/6 und C6/7, sowie eine kleine flache bilaterale Hernie C6/7 und eine laterale Hernie D5/6. Eine mechanische Wurzelkompression durch diese kleinen flachen Hernien scheine aber eher unwahrscheinlich.
3.4     Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma, am 10. Juli 2004 von Dr. Z.___ ausgefüllt (Urk. 10/M6), ist von einer Bewusstlosigkeit von Sekunden sowie von einer Gedächtnislücke von Minuten die Rede. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfallereignis sofort über Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel sowie Übelkeit geklagt. Einen früheren Unfall mit HWS-Beteiligung verneinte die Beschwerdeführerin ebenso wie die Frage nach der Einnahme von Medikamenten vor dem Unfall oder nach behandlungsbedürftigen Beschwerden (Kopf, Nacken, Rücken, Psyche) vor dem fraglichen Zeitpunkt. Dr. Z.___ attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis im Juli/August 2004 (Urk. 10/M6/2).
3.5     Mit Bericht vom 19. Juli 2004 (Urk. 10/M8) hielt Dr. B.___ dafür, der Endzustand sei noch nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über Beschwerden im Bereich des Hinterhauptes und Nackens, über Schwindelanfälle, sowie diffuse Schmerzen im ganzen Körper. Der Chirurg bezeichnete die Beschwerden im Bereich der HWS als eindeutig objektivierbar und als überwiegend wahrscheinlich mit dem Unfallereignis vom 13. Februar 2004 in kausalem Zusammenhang stehend. Für die anderen somatischen Beschwerden im Bereich des Rumpfes und der unteren Extremitäten habe er keine Erklärung. Von einem (die HWS betreffenden) Vorzustand sei nicht auszugehen. Ergänzend führte er aus, die mittels MRI festgestellten Osteochondrosen und Hernien - allesamt krankhafte Vorzustände - könnten nach fünf bis sechs Monaten nach dem Unfall den Heilungsverlauf verzögern. Es sei anzunehmen, dass bei adäquater, medizinischer Behandlung der Status quo sine in einigen Monaten erreicht sei (Urk. 10/M8/2).
3.6    
3.6.1   Vom 15. September bis zum 5. Oktober 2004 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in der Klinik C.___, auf. Med. prakt. D.___ hielt im Austrittsbericht vom 21. Oktober 2004 (Urk. 10/M11) folgende Diagnosen fest: (1) Zustand nach Beschleunigungstrauma/Distorsionstrauma der HWS (Februar 2004), (2) Zustand nach Commotio cerebri (Februar 2004), (3) Zustand nach operativer Revision bei Nasenseptumdeviation und Muskelhyperplasie (16.8.2004), (5) posttraumatische Belastungsstörung sowie (6) Major Depression und nannte den Verdacht auf Benzodiazepinabusus. Med. prakt. D.___ erklärte, Ziel des Aufenthaltes sei die Behandlung der funktionellen Einschränkung am Bewegungsapparat und ein Abbau der Aktivitätsdefizite gewesen. Der psychische Leidensdruck der Beschwerdeführerin habe sich jedoch als so hoch erwiesen, dass die gewünschte und notwendige neuropsychologische Abklärung und Therapie nicht habe durchgeführt werden können. Stattdessen seien regelmässige psychologische Einzelgespräche im Sinne einer Krisenintervention erfolgt. Trotz des multidisziplinären Therapiekonzeptes, an welchem die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Situation nur in eingeschränktem Masse teilgenommen habe, sei es trotz Zunahme von Kraft, Beweglichkeit und Ausdauer zu keiner wesentlichen Beschwerderegredienz gekommen (Urk. 10/M11/1). Neben einem diffusen Klopf-, Druck- und Rüttelschmerz im gesamten HWS-Verlauf habe sich über dem Nervus occipitalis ein deutlicher Druckschmerz auslösen lassen und habe sich ein deutlicher Hartspann der Schulter/Nackenmuskulatur mit vereinzelten Myogelosen gezeigt. Anlässlich der Anamneseerhebung gab die Beschwerdeführerin gemäss Bericht an, bis zu dem im Februar 2004 erlittenen Schleudertrauma nie krank gewesen zu sein. Nun leide sie an Schmerzen im Hinterkopf und Nackenbereich, Schwindelanfällen sowie zeitweiliger Ausstrahlung der Schmerzen in beide Arme. Seit dem Unfallereignis sei sie depressiv und lichtscheu (Urk. 10/M11/2).
3.6.2         Gegenüber lic. phil. E.___, ebenfalls Klinik C.___, erklärte die Beschwerdeführerin im Oktober 2004 (Urk. 10/M11/4-8), sie leide seit dem Unfallereignis unter schweren Störungen der Befindlichkeit, ausgeprägter Anspannung, ziehe sich seither stark zurück und sei häufig ablehnend sowie gefühlskalt. Häufig empfinde sie Angst. Neben Schmerzen im Kopf-, Nacken- und Schulterbereich leide sie an einer Vielzahl körperlicher Symptome, die sie beunruhigten (Urk. 10/M11/5). E.___ erklärte, es hätten Hinweise auf eine schwere Ausprägung der für eine Depression typischen Symptome erhoben werden können. Dem Unfallereignis nachfolgend habe sich eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Zwar könne die Beschwerdeführerin keine klare Auslösesituation benennen. Dennoch seien körperliche Empfindungen und Schmerzen als Triggereigenschaft zu berücksichtigen. Im Klinikalltag habe es Hinweise auf eine unsichere Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Schmerzen gegeben. E.___ führte aus, mit grosser Wahrscheinlichkeit sei von einer Retraumatisierung auszugehen, wobei die Entführung des Sohnes als emotional schwer belastendes Ereignis aktualisiert werde. Im Weiteren seien die Kriterien einer Major Depression erfüllt. Hinsichtlich des Anxiolytikums aus der Gruppe der Benzodiazepine sei nach sieben Monaten (und vorbestehender) regelmässiger Einnahme von einer Abhängigkeit auszugehen. Die mögliche Substanzabhängigkeit sei daher von Bedeutung, als Benzodiazepine im Rahmen von körperlichen und paradoxen psychischen Symptomen wie Angst, Unruhe, Schwindel, Schwäche und Kopfschmerzen mitbeteiligt sein dürften (Urk. 10/M11/7).
3.7     Prof. Dr. F.___ hielt am 28. Februar 2005 (Urk. M/13) dafür, es könne nicht mit einer spontanen Rückbildung der Schmerzsymptomatik gerechnet werden. Mittels schmerztherapeutischer Behandlung sei jedoch eine wesentliche Verbesserung zu erwarten. Derzeit sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig. Demnächst sollte jedoch eine Steigerung auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar sein (Urk. 10/M13/2).
3.8     Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin, welche Diagnosen/Befunde den Einsatz von Remeron, Temesta und Dormicum vor dem Unfallereignis begründet hätten, erklärte Dr. Z.___ mit Bericht vom 14. April 2005 (Urk. 10/M22), wie bereits von E.___ geschildert, verwende die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren Temesta zur Bewältigung psychosozialer Stresssituationen und Schlafstörungen. Gelegentlich nehme sie zum Einschlafen auch Dormicum. Das Medikament Remeron sei ihr jedoch erst vor einigen Monaten vom Psychiater Dr. med. I.___ verschrieben worden. Die Verordnung von Temesta sei heute noch nötig. Indes bestehe weder ein Abusus noch eine Dauertherapie. Zu Fragen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf einen früheren, im Jahre 2003 erlittenen Treppensturz notierte Dr. Z.___, die Beschwerdeführerin habe damals eine Rissquetschwunde parietal links sowie eine Commotio cerebri erlitten. Die Behandlung dieser Kopfverletzung habe vom 30. August bis zum 7. November 2003 gedauert. An subjektiven Beschwerden habe die Beschwerdeführerin Schwindel und Müdigkeit beklagt. Nachdem die Überwachung unauffällig, eine Röntgenuntersuchung des Schädels, die Untersuchung der HWS und des Neurostatus ohne Befund gewesen seien, habe der Fall am 7. November 2003 abgeschlossen werden können. Eine Arbeitsunfähigkeit sei vom 30. August bis zum 7. September 2003 im Umfang von 100 % attestiert worden. Danach sei die Beschwerdeführerin wieder vollumfänglich arbeitsfähig gewesen.
3.9     Mit Bericht vom 1. Juli 2005 (Urk. 10/M23) erklärte Prof. Dr. F.___, die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über Schwindel, Kopf- und Schulterschmerzen sowie über Schmerzen im Bereich beider Hände und über schmerzbedingte Schlafstörungen. Der Arzt hielt dafür, die Beschwerden seien nicht objektivierbar.

4.
4.1     Vorab ist festzuhalten, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, den medizinischen Sachverhalt vollständig zu erstellen (Erw. 1.2), verfehlt ist. Die Ausführungen des Bundesgerichts, wonach die Beschwerdegegnerin nach objektiver Prüfung der vorhandenen Unterlagen darüber zu befinden hat, ob nach dem 1. Juni 2005 noch Gesundheitsstörungen vorhanden gewesen seien, welche in einem anspruchsbegründenden, natürlich und adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 13. Februar 2004 gestanden hätten (Urk. 9/N2 Erw. 5.6), lassen keinerlei Interpretationsspielraum offen. Dass das Bundesgericht "offensichtlich ... von vollständig vorgenommenen Abklärungen der Unfallversicherung" ausgegangen sei - so die Beschwerdeführerin (Urk. 1/1 S. 7) -, ist schlicht aktenwidrig, führte das höchste Gericht doch explizit aus, der Unfallversicherer wäre trotz ausstehender Abklärungsergänzung in der Lage gewesen, über die Einsprachen vom 13. und 14. Juni 2005 materiell zu entscheiden (Urk. 9/N2 Erw. 5.5.3 in fine).
         Zu Recht hat sich damit die Beschwerdegegnerin auf die bis zum 20. Juli 2007 (vormaliger Einspracheentscheid) einbringliche Aktenlage gestützt und keine weiteren Abklärungen mehr vorgenommen.
4.2     Die Beschwerdeführerin beantragte einzig die Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin (Erw. 1.2). Wenngleich sie damit bloss einen Teilaspekt des mittels angefochtenem Einspracheentscheid festgelegten Rechtsverhältnisses angefochten hat, so ist dennoch klar, dass die Frage der Kausalität der über den 1. Juni 2005 hinausgehenden Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 13. Februar 2004 und ein damit allfällig einhergehender Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin umstritten sind. Mithin ist zu prüfen, ob ein diesbezüglicher Anspruch der Beschwerdeführerin besteht.
4.3    
4.3.1   Strittig und unklar ist, ob zwischen dem Unfallereignis vom 13. Februar 2004 und den weiterhin geklagten Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang zu bejahen ist.
4.3.2   Aus den medizinischen Akten erhellt, dass sich den Beschwerden der Beschwerdeführerin kein unfallbedingtes organisches Substrat gegenüberstellen lässt. So verneinte Dr. A.___ das Vorliegen einer relevanten Nervenläsion (Erw. 3.2), und visualisierte das durchgeführte MRI einzig degenerative Veränderungen (Erw. 3.3 und 3.5). Prof. Dr. F.___ bezeichnete denn am 1. Juli 2005 die anhaltenden Beschwerden als nicht objektivierbar (Erw. 3.9). Rechtsprechungsgemäss werden Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken, Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 2010 i.S. K, 8C_736/2009, Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
4.3.3   Zwar genügen für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs die Diagnose eines Schleudertraumas - wovon mit Blick auf die Einschätzung von Dr. A.___ (Erw. 3.2) vorliegend auszugehen ist, auch wenn der erstbehandelnde Arzt Dr. Z.___ einzig eine Commotio cerebri diagnostizierte, was alleine noch nicht zur analogen Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung führt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juni 2005 i.S. S., U 276/04, Erw. 2.2.1) - und das Vorliegen des mit dieser Verletzung typischen Beschwerdebildes. Für das Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs ist aber bedeutend, ob eine dem Unfallereignis vorangehende gesundheitsbedingte Einschränkung bestand (Erw. 2.3). Diese Abklärungen zu treffen verhinderte die Beschwerdeführerin jedoch mit ihrer Weigerung, die früher behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht zu entbinden. Dass sie damit ihre Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzte, hat das Bundesgericht bestätigt (Urk. 9/N2 Erw. 5.5.1). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist offenkundig, dass ein erheblicher Vorzustand bestanden haben muss und dass die Beschwerdeführerin dazu verschiedentlich tatsachenwidrige Äusserungen machte (vgl. Urteil des Bundesgerichts, Urk. 9/N2 Erw. 4.1). Nicht nur standen eine Psychopharmaka-Abhängigkeit (Erw. 3.6.1; Erw. 3.8) sowie das psychisch traumatisch belastende Ereignis der Entführung eines Sohnes und dessen Auswirkungen in Frage (Erw. 3.6.2), sondern es war darüber hinaus auch ein früherer Treppensturz aus dem Sommer 2003 aktenkundig (Erw. 3.8).
4.3.4   Ging schliesslich Dr. Z.___ im April 2004 von einem kurzen Heilungsverlauf aus (Erw. 3.1), bezeichnet Dr. B.___ den Status quo sine am 19. Juli 2004 als in einigen Monaten erreicht (Erw. 3.5) und erwies sich der psychische Leidensdruck der Beschwerdeführerin als so gross, dass sie in der Teilnahme der stationären Therapien (15. September bis 5. Oktober 2004) eingeschränkt war (Erw. 3.6.1), so ist mit Blick auf diese Aktenlage und unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass der Status quo sine spätestens am 1. Juni 2005 erreicht war. Ein natürlicher Kausalzusammenhang der über den 1. Juni 2005 hinaus geklagten Beschwerden mit dem fraglichen Unfallereignis fehlt demzufolge.
4.4    
4.4.1   Selbst wenn jedoch ein natürlicher Kausalzusammenhang der noch geklagten Beschwerden unterstellt würde, wäre - wie nachfolgend gezeigt - ein adäquater Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 13. Februar 2004 zu verneinen.
4.4.2   Die psychische Problematik der Beschwerdeführerin erwies sich offensichtlich im Verlauf als dermassen ausgeprägt (Erw. 3.6.1), dass die Adäquanzprüfung gestützt auf die Rechtsprechung zur psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall zu erfolgen hat (Erw. 2.4.3).
4.4.3         Anlässlich des Unfallereignisses vom 13. Februar 2004 stürzte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben über eine Treppe und erlitt dabei eine Rissquetschwunde am Kopf sowie Prellungen und Schürfungen (Erw. 3.1). Mit Blick auf die Rechtsprechung, welche beispielsweise einen Treppensturz mit Radius- und Jochbogenfraktur sowie einer Kontusion des Beins und der Lendenwirbelsäule als leichten Unfall qualifizierte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2006 i.S. O., U 83/05, Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen), wäre vorliegend von einem leichten Unfall auszugehen. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, zeitigte das Ereignis doch unmittelbare Folgen (Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Übelkeit), weshalb im Sinne einer Ausnahme ohnehin eine Adäquanzbeurteilung Platz zu greifen hat (vgl. oben genanntes Urteil, Erw. 3.1 in fine).
         Von den weiteren massgeblichen Kriterien müssten für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs demnach entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter und auffallender Weise gegeben sein (Erw. 2.4.4).
4.4.4         Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls lagen nicht vor, beurteilt sich dieses Kriterium doch objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. des Angstgefühls der versicherten Person. Ebenso fehlt es an der Schwere oder besonderen Art der Verletzung, führt doch die Diagnose einer Commotio cerebri oder einer HWS-Distorsion allein nicht zur Bejahung des Kriteriums.
         Sind die psychischen Faktoren bei der Adäquanzprüfung auszuscheiden und hat darüber hinaus als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem fraglichen Unfall an einem erheblichen Vorzustand litt (Erw. 4.3.3), fehlt es sodann an einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Die Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen, einer ärztlicher Fehlbehandlung, eines schwierigen Heilungsverlaufes, von erheblichen Komplikationen sowie von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sind ebenfalls ohne Weiteres zu verneinen.
4.4.5   Damit ist kein einziges praxisgemässes Kriterium erfüllt, weshalb auch aus dieser Sicht ab dem 1. Juni 2005 kein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mehr bestünde.

5.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

6.      
6.1     Mit ihrer Beschwerde vom 23. Oktober 2009 beantragte die Beschwerdeführerin ausserdem, es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1/2 S. 2).
6.2     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglichkeit, vom Ehegatten auf Grund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
6.3     Die Angaben und Unterlagen zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sind teils widersprüchlich und unvollständig. So wendet sie gemäss Formular für die Untermiete von zwei Zimmern monatlich Fr. 1'500.--auf (Urk. 14/6 in Verbindung mit Urk. 13 S. 5), während ihr Rechtsvertreter die Kosten auf Fr. 600.-- bezifferte (Urk. 1/2 S. 2; Urk. 5/3). Unterlagen zu Bankkonti fehlen gänzlich. Zudem versäumte es die Beschwerdeführerin, die finanziellen Verhältnisse ihres Ehemannes offen zu legen (vgl. oben, Erw. 6.2). Damit erweisen sich ihre Angaben über die finanzielle Situation als ungenügend substantiiert, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss (vgl. Gerichtsverfügung vom 27. Oktober 2009, Urk. 6) abzuweisen ist und sich die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen erübrigt.



Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2009 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Henrik P. Uherkovich
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          


           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).