Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 9. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer am 15. April 2004 mit Wirkung ab 1. April 2004 zugesprochene unbefristete Invalidenrente (vgl. Urk. 10/162) mit Verfügung vom 4. August 2009 rückwirkend per 1. Februar 2007 aufgehoben und zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. August 2009 erbrachte Rentenleistungen im Betrag von Fr. 97'246.95 zurückgefordert (Urk. 10/255) sowie die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 29. September 2009 unter gleichzeitiger Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. Oktober 2009, mit dem Begehren um Weiterausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 63 %, Verzicht auf die Rückforderung sowie Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2009 (Urk. 9),
unter Hinweis auf das heutige Urteil in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (G.-Nr. IV.2009.00786 in Verbindung mit IV.2009.00785), von welchem in jenem Verfahren der Beschwerdegegnerin ein Exemplar zur Kenntnisnahme zugestellt wird,
in Erwägung,
dass dem Beschwerdeführer nach zwei Unfällen in den Jahren 1994 und 1998 durch PD Dr. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aufgrund von Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie Vergesslichkeit und depressivem Rückzug eine um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit als Gebäudereiniger attestiert wurde (Gutachten vom 2. April 2001, Urk. 10/68),
dass in der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Juli 2003 keine Limitierung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen festgestellt werden konnte (Urk. 10/143),
dass der Beschwerdeführer bis Ende 2003 in unterschiedlichem Umfang an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig war (vgl. Urk. 10/129) und ab Januar 2004 in einem Pensum von rund zwei Stunden pro Tag leichte Reinigungsarbeiten für die Z.___ AG ausführte (Urk. 10/154),
dass sich die Parteien im März 2004 vergleichsweise dahingehend einigten, dass dem Beschwerdeführer ab 1. April 2004 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 63 % ausgerichtet werde (Urk. 10/157),
dass dieser Vergleich mit der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. April 2004 bestätigt wurde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Rente die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verfügungserlasses berücksichtige und aufgrund wesentlicher Veränderungen des Gesundheitszustandes oder seiner wirtschaftlichen Auswirkungen - welche zu melden seien - revidiert werden könne (Urk. 10/162),
dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 15. Juni 2006 darum ersuchte, ihr im Hinblick auf eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs unter Angabe der genauen Adresse des Arbeitgebers sowie unter Beilage der letzten drei Lohnabrechungen mitzuteilen, ob er einer Erwerbstätigkeit nachgehe (Urk. 10/204),
dass der Beschwerdeführer diese Anfrage der Beschwerdegegnerin am 29. August 2006 beantwortete, indem er ihr die Lohnausweise der Z.___ AG für die Jahre 2004 und 2005 sowie deren Lohnabrechungen für die Monate Mai bis Juli 2006 einreichte (Urk. 10/209),
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Einsicht in dessen Belege am 11. September 2006 mitteilte, ihre Abklärungen hätten keine Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse gezeigt (Urk. 10/210 S. 1),
dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinwies, dass er ihr sogleich Bericht zu geben habe, wenn sich die erwerblichen Verhältnisse änderten (Urk. 10/210 S. 2),
dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober und 6. November 2007 im A.___ fachärztlich untersucht wurde und er anlässlich dieser Untersuchungen angab, er habe letztmals im Jahr 2006 im Umfang von zwei Stunden pro Tag leichte Reinigungsarbeiten wie Tische abwischen, Kübel leeren und Staubsaugen für die Z.___ AG ausgeführt (polydisziplinäres Gutachten des A.___ vom 14. April 2008, Urk. 10/215 S. 24),
dass die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2008 von Drittseite einen ersten Hinweis erhielt, dass der Beschwerdeführer nicht im geschilderten Ausmass behindert sei (Urk. 10/212),
dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 20. Mai 2008 darüber informierte, dass sie Kenntnisse von Umständen erhalten habe, welche ihre Leistungspflicht in Frage stellen würden, weshalb sie die weitere Ausrichtung der Rente unterbrechen müsse (Urk. 10/213),
dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Kopie des A.___-Gutachtens zur Einsichtnahme anforderte (Urk. 9/121 in G.-Nr. IV.2009.00786),
dass der Beschwerdeführer in seiner nächsten aktenkundigen Eingabe bei der IV-Stelle vom 3. Juni 2008 nicht monierte, dass seinem Ersuchen vom 20. Mai 2008 noch nicht entsprochen worden sei (Urk. 9/124 in G.-Nr. IV.2009.00786),
dass die Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2008 in den Besitz eines Exemplars des A.___-Gutachtens vom 14. April 2008 gelangt war, welches dem Beschwerdeführer eine aus psychischen Gründen um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit 1998 attestierte (Urk. 10/215 S. 64),
dass der Beschwerdeführer am 2./3. Juni 2008 gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärte, er setze seit April 2008 seine Restarbeitsfähigkeit durch gelegentliche Reinigungsarbeiten und Hilfereichungen bei einem Bekannten um, und unter der Androhung der Haftbarmachung für Schäden des Auszahlungsstopps die sofortige Wiederaufnahme der Rentenauszahlungen verlangte (Urk. 10/216-218),
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2008 unter Bezugnahme auf sein Mail vom 3. Juni 2008 (Urk. 10/218) und Hinweis auf die noch laufenden Abklärungen die Wiederaufnahme der Rentenzahlungen in Aussicht stellte (Urk. 10/219),
dass die Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2008 in den Besitz von Observationsunterlagen gelangt war, welche Anhaltspunkte dafür lieferten, dass der Beschwerdeführer zwischen Februar und November 2007 ganztägig mittelschwere und schwere Hilfsarbeiten auf dem Bau ausgeführt hatte (vgl. Urk. 10/223),
dass der Beschwerdeführer, nachdem er sich am 25. Juni 2008 zu den Observationsunterlagen geäussert und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Abklärungsverfahren beantragt hatte (Urk. 10/231), am 6. Januar 2009 bei der IV-Stelle einen Arbeitsvertrag vom 1. November 2007, ein Kündigungsschreiben vom 30. November 2007 sowie eine nicht datierte Lohnabrechnung zu den Akten reichte (Urk. 10/242),
dass der Kreisarzt und der Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegnerin sich in ihren Stellungnahmen vom 3. (Urk. 10/236) und 24. Juli 2008 (Urk. 10/237) dahingehend zum A.___-Gutachten sowie zu den Observationsunterlagen äusserten, dass sie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab der Zeit der Observierung verneinten,
dass die ärztlichen A.___-Gutachter nach Einsicht in das Observationsmaterial mit ihrer Stellungnahme vom 6. April 2009 die Validität ihrer Beurteilung vom 14. April 2008 in Frage stellten und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt der Begutachtung verneinten (Urk. 10/248),
dass die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),
dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist (Art. 31 Abs. 1 ATSG),
dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, wovon nur abzusehen ist, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 25 Abs. 1 ATSG),
dass der Beschwerdeführer aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen in der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. April 2004 und des Rentenrevisionsverfahrens des Jahres 2006 wusste, dass für seinen Rentenanspruch wesentlich war, welche erwerblichen Tätigkeiten er bei welchem Arbeitgeber in welchem Umfang ausübte,
dass der Beschwerdeführer seine ab Februar 2007 für verschiedene Arbeitgeber ausgeführten, teilweise mindestens mittelschweren Arbeiten auf Baustellen nicht nur der Beschwerdegegnerin nicht meldete, sondern sie bei einer ärztlichen Befragung nach den bis zum Zeitpunkt der Untersuchung im November 2007 ausgeübten Tätigkeiten bewusst verschwieg, indem er die im Rentenrevisionsverfahren des Jahres 2006 gemeldeten Tätigkeiten als die zuletzt ausgeübten bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer dies im Bewusstsein tat, dass die bis zu jenem Zeitpunkt erfolgten medizinischen Abklärungen keine hinreichenden klinischen Befunde für eine seine Arbeitsfähigkeit signifikant einschränkende psychische Problematik gezeigt hatten (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgericht vom 14. Dezember 2006 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Pr.-Nr. IV.2005.00799, Erw. 7.2),
dass auch im A.___-Gutachten vom 14. April 2008 diesbezüglich keine eindeutigen klinischen Befunde dokumentiert sind (Urteil IV.2009.00786 Erw. 3.3.1), die Observationsmaterialen hinreichend Indizien für eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit liefern (Urteil IV.2009.00786 Erw. 3.3.2) und angesichts der Unmöglichkeit, nachträglich noch klinische Befunde einer Jahre zurückliegenden veränderbaren psychischen Symptomatik zu erheben, von weiteren medizinischen Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. heutiges Urteil Pr.-Nr. IV.2009.00786, Erw. 3.3.3),
dass der Beschwerdeführer nicht zu hören ist mit dem Einwand, eine revisionsbegründende Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber denjenigen im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses sei nicht rechtsgenüglich ausgewiesen (Urk. 1 Ziff. 7 S. 6 ff.), da er durch die Verheimlichung der im Jahr 2007 ausgeübten Tätigkeiten selbst echtzeitliche Abklärungen hinsichtlich des Umfangs bzw. der Dauer und des Anforderungsprofils der effektiv ausgeführten sowie der aus ärztlicher Sicht zumutbar gewesenen Tätigkeiten vereitelt hat,
dass, wenn eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung zufolge schuldhafter Verletzung einer Meldepflicht erst nach dem Zeitpunkt der massgeblichen Veränderung der Verhältnisse verfügt werden kann, die Herabsetzung oder Aufhebung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Veränderung vorzunehmen ist und bereits bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, N 34 zu Art. 17 und N 17 zu Art. 31),
dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens ab dem 1. Februar 2007 keine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkenden Folgen der in den Jahren 1994 und 1998 erlittenen Unfälle mehr vorlagen und nichts darauf hindeutet, dass die nach Erlass des einen invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch verneinenden Vorbescheids der IV-Stelle vom 21. November 2008 eingetretene Krankheitsentwicklung (vgl. Urteil IV.2009.00786 Erw. 3.3.4) als Rückfall oder Spätfolge der genannten Unfälle qualifiziert werden könnte,
dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seiner heimlichen Arbeiten auf Baustellen seine Rentenleistungen nicht mehr gutgläubig empfangen hat und die provisorische Wiederaufnahme der Zahlungen nicht geeignet war, den Leistungsbezug als rechtmässig erscheinen zu lassen, weshalb kein guter Glaube des Beschwerdeführers dem Rückforderungsbegehren der Beschwerdegegnerin entgegensteht,
dass der Beschwerdeführer seine Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des entscheiderheblichen Sachverhalts grob verletzt hat und er sich deshalb die objektivierbaren Gegebenheiten entgegen halten lassen muss, weshalb sein Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente über den 1. Februar 2007 hinaus und Verzicht auf die Rückforderung der - im Quantitativ unbestrittenen - über diesen Termin hinaus ausgerichteten Leistungen von vornherein aussichtslos war,
dass demzufolge sowohl die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren zu schützen als auch das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzuweisen ist,
beschliesst das Gericht:
Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage von Kopien der Eingaben von Rechtsanwalt Dr. Largier vom 22. Oktober 2010 (Urk. 13) und vom 2. Februar 2011 (Urk. 14)
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).