UV.2009.00384
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 4. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG, Alpenquai 28a, 6005 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, war seit 1999 als angelernte Verkäuferin im Tankstellen-Shop Y.___ tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 27. Februar 2004 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 11/1).
Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 (Urk. 11/29) und Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2005 (Urk. 11/37) stellte die SUVA die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per 17. Mai 2005 ein. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. März 2007 bestätigt (Urk. 11/41). Das Urteil ist rechtskräftig.
1.2 Am 26. Oktober 2007 erlitt die Versicherte einen weiteren Auffahrunfall (Urk. 12/25 Ziff. 6), in dessen Gefolge wiederum eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert wurde (Urk. 12/14).
Mit Verfügung vom 6. Juli 2009 stellte die SUVA die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per 31. Juli 2009 ein (Urk. 12/197). Dagegen erhoben der zuständige Krankenversicherer am 16. Juli 2008 (Urk. 12/202) und die Versicherte am 24. August 2008 (Urk. 12/212 = Urk. 3/4) Einsprache.
Die SUVA wies die Einsprachen mit Entscheid vom 7. Oktober 2009 ab (Urk. 12/220 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. November 2009 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme - einzeln genannter - zusätzlicher Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2010 (Urk. 10) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend die Leistungspflicht im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f. Erw. 1, S. 6 Erw. 3a, S. 7 Erw. 4a, S. 8 f. Erw. 4c). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss der anhand der Kriterien gemäss BGE 134 V 109 erfolgten Adäquanzprüfung bestehe zwischen dem Auffahrunfall im Oktober 2007 und den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Juli 2009) noch vorhandenen Beschwerden kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang, womit ihre Leistungspflicht entfalle (Urk. 2 S. 10 Erw. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ob den Beschwerden kein objektivierbares organisches Substrat entspreche, sei gutachterlich abzuklären (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.1). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, sei eine Tatfrage, die anhand eines audio-otoneurologischen Gutachtens zu beantworten sei (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 3.2). Zur Einordnung des Unfalls als mittlerer an der Grenze zu einem leichten wies sie daraufhin, dass die Vorbelastung aus dem Unfall von 2004 eine Abweichung vom Normalfall darstelle (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.3). Schliesslich seien - einzeln genannte - Adäquanzkriterien gemäss BGE 134 V 109 erfüllt (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 3.4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob zwischen dem Auffahrunfall vom Oktober 2007 und den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Juli 2009) noch vorhandenen Beschwerden ein rechtsgenüglicher (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang besteht, und ob sich dies gestützt auf die vorliegenden Akten entscheiden lässt.
3.
3.1 Am 27. Februar 2004 wurde das an einem Stopsignal stehende Auto der Beschwerdeführerin von hinten angefahren (Urk. 11/1 Ziff. 5).
Knapp zwei Wochen nach dem Unfallereignis suchte die Beschwerdeführerin Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, auf (Urk. 11/2 S. 1). Dieser nannte in seinem Bericht vom 15. Juni 2004 folgende Diagnosen (Urk. 11/2 S. 2 Ziff. 5):
- cervicocephales Syndrom bei/mit
- Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion am 27. Februar 2004 Quebec Task Force II
- sekundäres myofasziales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultermuskulatur beidseits
- lumbospondylogenes, differenzialdiagnostisch lumboradikuläres Syndrom S1 rechts bei Verdacht auf degenerative Veränderungen
Beim Heckaufprall sei es zu keiner Kopfkontusion gekommen. Auch habe zu keiner Zeit eine Bewusstlosigkeit bestanden. Im Verlaufe des Tages seien druckartige Kopfschmerzen und am darauf folgenden Tag ziehende HWS-Schmerzen nach occipital, teils bis frontal ausstrahlend, aufgetreten. Es sei zu einem Augendruck mit roten Augen und vermehrtem Augenwässern gekommen. Den Kopfdruck gebe die Beschwerdeführerin teilweise als pulsierend an. In den ersten Tagen nach dem Unfall sei es zu einer leichten Abnahme der Symptomatik gekommen, die im Verlauf weitgehend unverändert geblieben sei. Es bestünden schmerzbedingt Einschlafstörungen sowie rezidivierendes Aufwachen. Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen seien keine aufgefallen. Auch seien keine ausstrahlenden Schmerzen in die Arme, Gefühlsstörungen oder Lähmungen vorhanden gewesen (Urk. 11/2 S. 1 Ziff. 2).
Eine Arbeitsunfähigkeit habe zu keinem Zeitpunkt bestanden (vgl. Urk. 11/2 S. 2 Ziff. 8).
3.2 Am 24. August 2004 berichtete Dr. med. A.___, Neurologie FMH, über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 11/9 S. 1). Er nannte als Diagnose zervikogene Kopfschmerzen nach HWS-Distorsion am 27. Februar 2004 (S. 1).
Die Beschwerdeführerin leide an einem zervikogenen Kopfschmerz nach einem HWS-Distorsionstrauma vom 27. Februar 2004. Die eingehende Befragung und die klinisch-neurologische Untersuchung hätten keine Hinweise darauf geliefert, dass bei diesem Unfall das Rückenmark, die zervikalen Nervenwurzeln oder das Gehirn Schaden genommen hätten. Das angegebene Kopfweh sei auch nicht typisch für eine Migräne oder einen Spannungskopfschmerz (S. 2).
3.3 Am 24. Februar 2005 (Urk. 11/14) stellte Dr. Z.___ dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht vom 15. Juni 2004. Der Verlauf sei schleppend. Unter regelmässigen physikalischen Massnahmen mit myofaszialen Techniken könne jeweils nur vorübergehend eine Verbesserung erzielt werden (Ziff. 2a). Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er nicht (Ziff. 4a).
3.4 Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, berichtete am 10. Mai 2005 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 11/20). Er führte aus, 14 Monate nach dem Unfallereignis seien bei der Beschwerdeführerin klinisch keine fassbaren organischen Unfallfolgen mehr nachweisbar. Sie sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Filialleiterin uneingeschränkt arbeitsfähig. Eine unfallbedingte Weiterbehandlung nach Fallabschluss sei aus medizinischer Sicht nicht notwendig (S. 2).
3.5 Am 17. August 2005 (Urk. 11/34/4) nannte Dr. Z.___ wiederum dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht vom 15. Juni 2004. Es bestehe ein undulierender Verlauf. Über längere Sicht habe die Symptomatik nicht wesentlich verbessert werden können. Subjektiv komme es nach wie vor zu teils fast unerträglichen Kopfschmerzen. Objektiv bestünden in der Zervikalmuskulatur Hartspannphänomene sowie Facettengelenksirritationen auf der Höhe C2/3 rechts (Ziff. 2a). Anamnestisch sowie auch aktenkundig seien vor dem Unfallereignis keine Kopfschmerzen bekannt gewesen (Ziff. 4).
3.6 Im - in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. März 2007 (Urk. 11/41) wurde gestützt auf die medizinischen Akten festgehalten, dass 14 Monate nach dem Unfallereignis - abgesehen von den myofaszialen Veränderungen - keine organischen Unfallfolgen mehr nachweisbar gewesen seien (S. 7 Erw. 4.1).
Eine Prüfung der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges erwies sich als entbehrlich, da das Unfallereignis als leicht einzustufen war (S. 9 Erw. 6.2).
4.
4.1 Am 26. Oktober 2007 erlitt die Beschwerdeführerin einen weiteren Auffahrunfall: Sie stand mit ihrem Auto an einer Einmündung, als dieses von hinten angefahren wurde (Unfallmeldung vom 3. November 2007, Urk. 12/25 Ziff. 6; Polizeirapport, Urk. 12/35a S. 4).
Gemäss der am 4. März 2008 erstatteten biomechanischen Kurzbeurteilung (Urk. 12/58 = Urk. 3/7) erfuhr der von der Beschwerdeführerin gelenkte Mercedes eine Geschwindigkeitsänderung im Bereich von 10-15 km/h (S. 2 unten). Die von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde seien durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall eher erklärbar; unter Berücksichtigung von Abweichungen vom Normalfall (Vorbeschwerden) ergäben sich weitere Erklärungsmöglichkeiten (S. 2). In einem unfallanalytischen Gutachten vom 29. August 2008 wurde die Geschwindigkeitsänderung des Mercedes mit 10.6-15.1 km/h angegeben (Urk. 12/107 Beilage S. 1 oben).
4.2 Drei Tage nach dem Unfall, am 29. Oktober 2007, suchte die Beschwerdeführerin Dr. Z.___ auf, der darüber am 3. November 2007 berichtete (Urk. 12/14). Dabei nannte er folgende Diagnose (S. 1):
- cervicocephales Syndrom bei/mit
- Status nach HWS-Distorsion am 26. Oktober 2007
- Status nach HWS-Distorsion am 27. Februar 2004
- sekundäres myofasziales Syndrom der Nacken-Schulter-Muskulatur rechts mehr als links
Die Beschwerden nach der HWS-Distorsion von 2004 seien unter Therapie allmählich abgeklungen, persistiert habe ein chronischer Verlauf mit Restbeschwerden in undulierender Intensität (S. 1 Mitte).
Aktuell bestehe eine gestörte Nachtruhe mit rezidivierendem schmerzbedingtem Aufwachen; im Vordergrund seien Kopfschmerzen frontotemporal betont sowie HWS-Schmerzen betont bei der Rotation (S. 1 unten).
Dr. Z.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 4. November 2007 (S. 2 Mitte).
4.3 Vom 14. November bis 10. Dezember 2007 weilte die Beschwerdeführerin stationär im Kantonsspital C.___ (C.___), worüber am 6. Dezember 2007 berichtet wurde (Urk. 12/41). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- akut akzentuiertes therapieresistentes cervikocephales Schmerzsyndrom rechtsbetont mit/bei
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 26. Oktober 2007
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 27. Februar 2004
- sekundäres myofasziales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultermuskulatur rechtsbetont
- segmentale Dysfunktion des cervikothorakalen Übergangs
- Triggerpunkte Musculi Trapezii, Musculi levatores scapulae, Musculi sternocleidomastoideii
- subakutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- Hyperlordose
- Triggerpunkte gluteal rechts
Im Verlauf der Behandlung sei eine langsame, jedoch nur leichte Schmerzreduktion sowie eine verbesserte Beweglichkeit erzielt worden (S. 1 unten), so dass anschliessend ein Rehabilitationsaufenthalt stattfinde (S. 1 f.).
4.4 Sogleich anschliessend, vom 10. Dezember 2007 bis 23. Januar 2008, weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Rehaklinik K.___, worüber am 31. Januar 2008 berichtet wurde (Urk. 12/53). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
A. Unfall vom 26. Oktober 2007: Auffahrkollision mit HWS-Distorsionstrauma
- therapieresistentes cervikocephales Schmerzsyndrom rechtsbetont
- sekundäres myofasziales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultermuskulatur rechtsbetont
- segmentale Dysfunktion des cervikothorakalen Übergangs
- Triggerpunkte Musculi Trapezii, Musculi levatores scapulae, Musculi sternocleidomastoideii
B. lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- Wirbelsäulenfehlform mit Hyperlordose
C. Status nach HWS-Distorsionstrauma am 27. Februar 2004
Im Verlauf der Behandlung habe keine anhaltende Änderung der Haupt-beschwerden im Kopf-, Schulter- und Nackenbereich und keine Steigerung der Belastbarkeit beziehungsweise Verbesserung der HWS-Beweglichkeit erzielt werden können (S. 3 Mitte).
Die Beschwerdeführerin habe auf Wiederaufnahme der Arbeit gedrängt. Bei einem Arbeitsversuch an zwei Tagen seien die Beschwerden im Nacken-/Kopfbereich bereits nach 3-4 Stunden exazerbiert. Es sei vorgeschlagen worden, zur Anpassung und Angewöhnung täglich 2 Stunden im vorherigen Betrieb zu arbeiten (S. 3).
4.5 Am 22. Februar 2008 berichtete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, über seine am Vortag im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 12/57).
Er führte aus, die neurologische Untersuchung habe durchwegs normale Befunde ergeben (S. 3 Ziff. 2).
In seiner Beurteilung führte er aus, die Beschwerdeführerin habe ein zweimaliges Zerrungstrauma der HWS erlitten. Es bestehe nach wie vor ein deutliches muskulär bedingtes Cervicalsyndrom mit ausgeprägten Tendomyosen im Nacken sowie an der Schultergürtelmuskulatur. Die Kopfschmerzen seien cervicogener Natur. Zusätzlich glaube er an eine depressive Überlagerung (S. 3 unten).
Im jetzigen Zeitpunkt schätze er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf etwa 20-30 % ein (S. 3 Ziff. 4).
4.6 Am 28. Februar 2008 berichteten die Ärzte des Kopfwehzentrums der Klinik E.___ über ihre gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 12/62). Sie nannten folgende Kopfwehdiagnose (S. 1):
chronischer psychogener Kopfschmerz posttraumatischer Genese mit/bei
- Status nach HWS-Distorsionstrauma nach Auffahrkollisionen 2004/2007
- trigeminiautonomen Begleiterscheinungen mit migräniformen Zügen bei Exazerbation
Verdacht auf Analgetika-induzierten Kopfschmerz
Als andere Diagnosen nannten sie (S. 1 Mitte):
- depressive Episode mit Angstzuständen, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
- sekundäres myofasziales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultermuskulatur rechtsbetont
- segmentale Dysfunktion des zervikothorakalen Überganges
- subakutes spondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- Verdacht auf arterielle Hypertonie
- Adipositas (BMI 31 kg/m2)
Es sei eine Basistherapie mit Führen eines Kopfwehkalenders und monatlichen Kontrollterminen eingeleitet worden (S. 3).
Anlässlich einer Nachkontrolle am 31. März 2008 wurde eine insgesamt nur minime Symptomverbesserung festgehalten (Urk. 12/67). Die Nachkontrolle vom 27. Mai 2008 führte zu einer Umstellung der medikamentösen Therapie (Urk. 12/88).
4.7 Am 8. Juli 2008 berichtete Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, über seine Behandlung der Beschwerdeführerin (Urk. 12/94).
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Anfang Mai 2008 mit durch-schnittlich einer Konsultation alle drei Wochen bei ihm in Behandlung (S. 2 oben). Sie sei aktuell weiterhin auf eine somatische und medikamentöse Lösungsstrategie der Schmerzsymptomatik fixiert, was eine psychotherapeutische Behandlung weitgehend verunmögliche (S. 2 Mitte). Vorläufig, bis am 4. Sep-tember 2008, sei die Therapie bei ihm unterbrochen worden (S. 2 unten).
Als Diagnosen nannte Dr. F.___ (S. 3 oben):
- Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion, Schlaf-störungen und einer Störung der Schmerzverarbeitung bei einer psy-chosozialen Belastungssituation wegen
- einem HWS-Distorsionstrauma mit einem therapieresistenten cervikocephalen Schmerzsyndrom
- einer zunehmenden Belastung des sozialen Umfeldes aufgrund der Erkrankung und
- einer Verschlechterung der psychosozialen Integration
4.8 Vom 10. bis 27. September 2009 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik G.___, worüber mit Austrittsbericht vom 2. Oktober 2008 (Urk. 12/117) berichtet wurde. Dabei wurden die folgenden behandlungsrelevanten Diagnosen genannt (S. 1):
1. therapieresistentes zervikozephales Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Status nach Auffahrunfall im Februar 2004 und im Oktober 2007
- sekundäres myofasziales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultermuskulatur rechtsbetont
- segmentale Dysfunktion im zervikothorakalen Übergang
- Triggerpunkt im M. trapezius, M. levator scapulae, M. sternocleidomastoideus rechtsbetont, M. pectoralis beidseits
2. lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- Wirbelsäulenfehlform mit Hyperlordose
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin hätten leider während der Hospitalisation nicht verbessert werden können, es sei sogar zu einer Schmerzverstärkung gekommen (S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe sich während der gesamten Rehabilitation sehr leidend präsentiert; wegen fehlendem Ansprechen auf jegliche Massnahmen sei auf eine Verlängerung der Rehabilitation verzichtet worden, ebenso auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (S. 2 unten).
Bis 31. Oktober 2008 wurde eine Arbeitsfähigkeit von 0 % im angestammten Bereich attestiert (S. 3).
4.9 Am 7. November 2008 erfolgte eine Verlaufskontrolle im Kopfwehzentrum der Klinik E.___ (Urk. 12/151).
Am 6. Dezember 2008 (Urk. 12/135) und am 8. Januar 2009 (Urk. 12/161) berichtete Dr. Z.___, der Zustand sei unverändert.
Ein am 6. Januar 2009 erstelltes MRI der Halswirbelsäule ergab eine im Vergleich zum 19. November 2007 leicht progrediente Hernierung der Bandscheibe C6/7 bis ins rechte Neuroforamen mit progredienter Kompression der Nervenwurzel C7 rechts, eine in etwa stationäre Darstellung einer kleinen, leicht nach kaudal umgeschlagenen Diskushernie C5/6 ohne Myelonkompression mit allenfalls leichter Einengung des Spinalkanals, und eine unveränderte breitbasige Bandscheibenprotrusion C3/4 rechtsbetont (Urk. 12/156).
4.10 Am 13. Februar 2009 berichtete Dr. D.___ über seine gleichentags im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgte erneute Untersuchung (Urk. 12/168). Er führte aus, nach zweimaligem Zerrungstrauma der HWS liege ein persistierendes posttraumatisches diffuses Cervicalsyndrom vor, mit zervicogenen Dauerkopfschmerzen sowie weit ausgebreiteten Tendomyosen am Schultergürtel rechtsbetont. Für eine zervikoradikuläre Problematik gebe es weder anamnestische noch klinische Hinweise (S. 4 Ziff. 3). Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit liege seit längerem nicht vor; es sei sehr zu befürchten, dass dies auch in Zukunft so bleibe (S. 4 Ziff. 4).
Eine am 4. März 2009 erfolgte neuropsychologische Untersuchung ergab in der Untersuchung schwankende und unklar ausgeprägte, wahrscheinlich multifaktoriell (Schmerzen, Medikamente, Schlafmanko) bedingte kognitive Funktionseinschränkungen sowie teilweise nicht valide Befunde (Urk. 12/170 S. 5 oben).
Eine am 11. März 2009 vorgenommene Gastrokopie ergab als Diagnose aspektmässig eine Korpusgastritis (Urk. 12/184).
4.11 Am 11. Mai 2009 berichte Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin, Psychotherapeutin IBP, über ihre Behandlung der Beschwerdeführerin (Urk. 12/186). Zum Behandlungsbeginn machte sie in ihrem Bericht keine Angaben; gestützt auf andere Akten dürfte dieser auf Oktober/November (Urk. 12/136) oder Dezember (Urk. 12/188 S. 3 Ziff. 3.1) 2008 zu datieren sein. Dr. H.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- zervikozephales Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Status nach Auffahr-unfall im Februar 2004 und Oktober 2007
- Dysthymia (ICD-10: F34.1)
Zum Psychopathologiestatus hielt Dr. H.___ unter anderem fest, der Affekt sei traurig, aber nicht hoffnungslos, die Beschwerdeführerin klammere sich an jede neue Idee, jeden neuen Therapievorschlag. Sie leide an Ein- und Durchschlafstörungen. Sie pflege regelmässige soziale Kontakte (S. 2 oben).
Zum Verlauf führte Dr. H.___ aus, anamnestisch habe sich ein sehr hoher Ärzte-, Medikamenten- und Therapiekonsum gezeigt. Sie habe die Beschwerdeführerin motivieren können, diesen Überkonsum zu reduzieren; diese habe die Betreuung am Kopfwehzentrum beendet, ihre Konsultationen beim Rheumatologen reduziert und baue sukzessive Medikamente ab (S. 2 Mitte).
Eine Prognose sei schwierig zu stellen. Einerseits sei die Beschwerdeführerin sehr motiviert und kooperativ, andererseits sei das Beschwerdebild bereits chronifiziert. Es bleibe abzuwarten, ob es ihr gelinge, von der passiven „ich lasse mich behandeln“-Haltung zu einem aktiven Verhalten zu wechseln (S. 3).
4.12 Am 14. Mai 2009 berichtete Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, über die gleichentags erfolgte Abschlussuntersuchung (Urk. 12/188).
Als aktuelle Beschwerden gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin hielt Dr. I.___ fest, es bestünden weiterhin äusserst unangenehme Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den gesamten Kopf, Augenschmerzen und ein heisser, in Augen und Ohren empfundener Druck, sowie auch Schmerzen im Bereich des kompletten Schultergürtels und oberen Brustkorbbereiches. Belastung verstärke die Symptomatik und führe auch zu Schmerzen im Bereich des rechten Beines (S. 3 Ziff. 3.1).
In seiner Beurteilung führte Dr. I.___ aus, das Unfallereignis vom 26. Oktober 2007 habe keine strukturellen Folgen an Schädel und Halswirbelsäule hinterlassen. In Bezug auf die Halswirbelsäule liege eine gesundheitliche Beeinträchtigung dahingehend vor, dass den klinisch fassbaren Befunden ein organisches Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung fehle. Von einer weiteren somatischen Behandlung sei keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten (S. 5 Ziff. 5).
4.13 Am 18. Mai 2009 wandte sich Dr. H.___ an die Beschwerdegegnerin und legte dar, dass die aktuellen Beschwerden ihres Erachtens klar in kausalem Zusammenhang mit dem Auffahrunfall stünden (Urk. 12/189 = Urk. 3/5).
Am 25. Mai 2009 erstattete Dr. Z.___ auf Wunsch der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen kurzen Bericht (Urk. 12/216). Dabei nannte er folgende Diagnosen:
- chronisches cervicocephales Syndrom bei/mit
- zweimaligem HWS-Beschleunigungstrauma Februar 2004 und Oktober 2007
- Diskopathie mit Protrusion C3/4, Diskushernie C5/6, Diskushernie C6/7 (MRI der HWS vom 6. Januar 2009)
- Periarthropathia humeroscapularis rechts bei Impingement
Der Verlauf nach dem erstmaligen HWS-Beschleunigungstrauma im Februar 2004 sei undulierend gewesen. Seit dem erneuten HWS-Beschleunigungstrauma im Oktober 2007 bestünden subjektiv invalidisierende Kopfschmerzen und solche im Nackenbereich. Alle bisher durchgeführten Therapien hätten bis anhin keinerlei Verbesserung erbracht, „subjektiv hätten die Beschwerden tendenziell zugenommen“.
4.14 Am 11. Juni 2009 äusserte sich der leitende Arzt des Kopfwehzentrums der Klinik E.___ und führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei seit längerem bei ihm in Behandlung. Die orthopädische Begutachtung habe keinerlei neuen Aspekten ergeben, sondern bestätige die nach HWS-Distorsionstrauma bestehenden Beschwerden, die zu chronischen Kopfschmerzen, anderen Symptomen und zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Wie bereits frühere Untersuchungen ergeben hätten, bestünden keinerlei organischen Veränderungen. Bezüglich der Kausalität bestehe eine absolute zeitliche Korrelation mit völliger Beschwerdefreiheit vor dem ersten Unfall und voller Arbeitsfähigkeit auch vor dem zweiten Unfall und seither ausgeprägtem Leiden mit Reduktion beziehungsweise Unmöglichkeit der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/217 = Urk. 3/6).
5.
5.1 Vorab ist auf den Standpunkt der Beschwerdeführerin einzugehen, das Fehlen eines objektivierbaren organischen Substrats sei nicht erwiesen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.1), weshalb ein „audio-otoneurologisches“ Gutachten anzuordnen sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), und zwar bei Dr. J.___ (Urk. 1 S. 7 oben).
In keinem einzigen der aktenkundigen medizinischen Berichte wurden irgend-welche vom Unfall herrührenden nachweisbare strukturelle Läsionen festge-stellt, vielmehr ist deren Fehlen wiederholt ausdrücklich festgehalten worden (vorstehend Erw. 4.9, Erw. 4.12, Erw. 4.14).
Überdies sind rechtsprechungsgemäss die mit der von der Beschwerdeführerin beantragten Untersuchungsmethode (welche zur Abklärung nicht fassbarer Gleichgewichtsstörungen eingesetzt wird) gewonnenen Erkenntnisse insofern begrenzt, als sie keine Informationen zur Ätiologie dieser Störungen und damit zur allfälligen Unfallkausalität liefern (statt vieler: Urteil 8C_168/2010 vom 7. Juni 2010 Erw. 5.1). Die beantragte Beurteilung durch Dr. J.___ trägt deshalb absehbar nichts zur Klärung der Frage bei, ob organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen vorliegen, weshalb der Verzicht darauf keinen Verlust darstellt.
5.2 Der Standpunkt der Beschwerdeführerin sodann, der Auffahrunfall von 2004 sei bei der Bestimmung des Schweregrads des Auffahrunfalls von 2007 zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.3), verkennt, dass rechtsprechungsgemäss eine allfällige Vorschädigung der HWS gerade nicht bei der Einordnung des Unfallereignisses zu berücksichtigen ist, sondern allenfalls bei der Beurteilung einzelner Adäquanzkriterien (SVR 2007 UV Nr. 1 Erw. 3.3.2).
Somit ist der zu beurteilende Auffahrunfall der gefestigten Praxis entsprechend (SVR 2010 UV Nr. 10 Erw. 4.2.2) und mit der Beschwerdegegnerin im mittleren Bereich an der Grenze zu einem leichten Unfallereignis einzustufen.
5.3 Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.4.1) kann beim fraglichen Unfall von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls keine Rede sein.
Unabhängig davon, welche Fahrzeuge im Unfallzeitpunkt auf der Hauptstrasse, in welche die Beschwerdeführerin einzubiegen gedachte (und auf welcher in diesem Abschnitt Tempo 60 gilt), unterwegs gewesen sein mögen, handelte es sich um einen denkbar alltäglichen, banalen Auffahrunfall.
5.4 Die Beschwerdegegnerin schloss sodann aus dem Umstand, dass sie eine HWS-Distorsion erlitten hat, auf das Vorliegen einer schweren oder besonderen Verletzung (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 3.4.2).
Die Rechtsprechung sieht dies bekanntlich anders: Ein HWS-Trauma alleine ist gerade nicht ausreichend, um das entsprechende Kriterium zu bejahen (RKUV 2005 S. 236 ff. Nr. U 549, Erw. 5.2.3).
Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin rund 3 ½ Jahre zuvor einen Auffahrunfall erlitten hatte, vermag keine Besonderheit zu begründen, hatte sie sich von selbigem doch wieder erholt, womit es an der vorausgesetzten dadurch verursachten „dauerhaften Vorschädigung der HWS“ (SVR 2007 UV Nr. 1 Erw. 3.3.2) fehlt.
5.5 Aus der Liste der erfolgten Arztkonsultationen und absolvierten Therapien (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.4.3; Urk. 3/8) folgt entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht, dass das Kriterium einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung erfüllt ist. Aus dem Bericht ihrer Psychotherapeutin (vorstehend Erw. 4.11) geht klar hervor, dass die entsprechenden Frequenzen nicht eigentlich medizinischer Notwendigkeit entsprochen haben und auf ihre Empfehlung hin denn auch deutlich reduziert werden konnten und wurden. Von diesem - gemäss der Psychotherapeutin - „Überkonsum“ abgesehen halten sich die therapeutischen Bemühungen im bei erlittener HWS-Distorsion üblichen Rahmen (vgl. SVR 2009 UV Nr. 22 Erw. 5.4).
5.6 Erfolglos durchgeführte Therapien, wie von der Beschwerdeführerin angeführt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 3.4.4), genügen rechtsprechungsgemäss (SVR 2009 UV Nr. 22 Erw. 5.6) nicht, um einen schwierigen Heilungsverlauf oder gar erhebliche Komplikationen zu bejahen.
5.7 Beim Kriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen halten sich die Bemühungen der Beschwerdeführerin (ein gescheiterter zweitägiger Arbeitsversuch 2007/2008; wiederholtes Bekunden, arbeiten zu wollen) einerseits und die von der Beschwerdegegnerin angeführten Hinweise auf gelegentlich attestierte Teilarbeitsfähigkeiten andererseits die Waage.
Das Kriterium kann vor diesem Hintergrund als, wenn auch knapp, erfüllt betrachtet werden.
5.7 Dass eine ärztliche Fehlbehandlung vorläge, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, machte auch die Beschwerdeführerin - richtigerweise - nicht geltend (vgl. Urk. 1 S. 8 f.).
Ebenfalls machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, das Kriterium erheblicher Beschwerden sei erfüllt. Auch dies ist zutreffend, ist doch die Beschwerdeführerin infolge der von ihr beklagten ausstrahlenden Nackenschmerzen (vorstehend Erw. 4.12) nicht in dem von der Rechtsprechung geforderten Mass an der Teilnahme am - wenn auch nicht erwerblichen - Leben verhindert (vgl. SVR 2009 UV Nr. 13 Erw. 7.4). Dies wird verdeutlicht durch den Hinweis ihrer Psychotherapeutin, dass sie regelmässige soziale Kontakte pflege (vorstehend Erw. 4.11) und auch dadurch, dass es ihr offenbar möglich ist, ihr Umfeld im Glauben zu lassen, sie sei weiterhin erwerbstätig (Urk. 12/186 S. 2 unten), was bei erheblicher Einschränkung wohl nicht machbar wäre.
5.8 Zusammengefasst ergibt sich, dass von den massgebenden Kriterium lediglich eines, und dies nur schwach, erfüllt ist.
Somit fehlt es an der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges und damit an einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zwischen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Juli 2009) noch bestehenden Beschwerden und dem im Oktober 2007 erlittenen Auffahrunfall.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Rechtsanwältin Barbara Klett
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).