UV.2009.00385
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 18. April 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1975, arbeitete als Elektromonteur bei der B.___ und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA unter anderem gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 14. Mai 2006 erlitt er einen Unfall, als er beim Fussballspiel mit einem Gegner zusammenstiess und sich dabei das linke Bein verdrehte (Unfallmeldung vom 22. Mai 2006, Urk. 7/1/1). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2 Dr. med. C.___, D.___, Chirurgie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Arztbericht vom 19. September 2006 (Urk. 7/6/1) ein retropatelläres Schmerzsyndrom links mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes links nach Trauma beim Fussballspielen und medialer Meniskusläsion links sowie konservativem Therapieversuch und konstatierte, dass durch die Arbeitsaufnahme ein leichter Rückfall zu verzeichnen sei, weshalb erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. Januar 2007 empfahl Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, (Bericht vom 17. Januar 2007, Urk. 7/17) ein Ergonomietrainingsprogramm auf ambulanter Basis, welches vom 1. März bis 14. Juni 2007 in der F.___ durchgeführt wurde und eine Zumutbarkeit für die bisherige berufliche Tätigkeit als Elektromonteur von 5 1/2 Stunden pro Tag ergab. Daneben fanden ebenfalls in der F.___ eine Sprechstunde über die berufliche Eingliederung (Bericht vom 16. Mai 2007, Urk. 7/40) und eine berufliche Standortbestimmung (Bericht vom 4. Juli 2007, Urk. 7/51) statt.
1.3 Im Bericht über die Untersuchung vom 9. November 2007 (Urk. 7/65) stellte Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, fest, dass A.___ als Elektromonteur mittlerweile wieder als vollzeitig arbeitsfähig zu betrachten sei. Hierauf stellte die SUVA die Leistungen mit Verfügung vom 15. November 2007 per 11. November 2007 ein (Urk. 7/67). Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 (Poststempel) Einsprache (Urk. 7/69) und machte mit Eingabe vom 1. März 2009 geltend, er leide an zunehmenden Schmerzen im rechten Knie wegen Überlastung infolge Schonung des linken (Urk. 7/86). Hierauf wurde er erneut zur kreisärztlichen Untersuchung aufgeboten, welcher er indessen wiederholt keine Folge leistete, weshalb Kreisarzt Dr. G.___ eine Beurteilung aufgrund der Akten vornahm (kreisärztlicher Bericht vom 27. Mai 2009, Urk. 7/95). Mit Entscheid vom 28. September 2009 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ mit Eingabe vom 7. November 2009 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2009, welcher die ärztliche Beurteilung ihres Versicherungsmediziners, Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 30. November 2009 (Urk. 7/102) beilag, schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde A.___ am 4. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
3. Anzumerken bleibt, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. März 2008 den Anspruch von A.___ auf berufliche Massnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) aufgrund der Akten verneint hat (Urk. 7/73), nachdem der Beschwerdeführer wiederholt unentschuldigt Termine zur Abklärung der beruflichen Situation nicht eingehalten hatte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit unangefochten in Rechtkraft erwachsenem Urteil vom 19. Dezember 2008 (Prozess-Nr. IV.2008.00458) ab.
Mit Verfügung vom 17. September 2008 sprach die IV-Stelle A.___ eine befristete halbe Invalidenrente (1. September bis 30. November 2007) samt Kinderrenten zu (Urk. 7/84). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
1.3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen für die Beurteilung zu unterziehen, soweit dies notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherten Personen oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.
2.1 Laut Arztbericht von Dr. C.___ vom 28. November 2006 (Urk. 7/12) erlitt der Beschwerdeführer am 14. Mai 2006 eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes und eine Meniskusläsion links. Der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsfähig und arbeite temporär als Elektriker. In dieser Arbeitsbelastung sei er praktisch nicht vermittelbar. Er klage nach wie vor über Schmerzen beim längeren Knien und beim Berauf- und Bergabgehen. Es sei eine deutliche Atrophie der Muskulatur links gegenüber rechts zu beobachten. Es bestehe eine freie Kniebeweglichkeit, der Lachman sei ohne harten Anschlag möglich, die Seitenbänder seien stabil, medial etwas mehr aufklappbar links als rechts. Die Zohlen-Zeichen seien negativ, es gebe keinen Erguss.
2.2 Kreisarzt Dr. E.___ beurteilte die Situation im Bericht vom 17. Januar 2007 (Urk. 7/17) folgendermassen: Klinisch sei das linke Kniegelenk reizfrei, es bestünden keine Hinweise für intraartikuläre Läsionen mit Ausnahme einer Lockerung des vorderen Kreuzbandes. Der Bandschluss sei nicht derart gelockert, dass sich ein operatives Eingreifen aufdränge. Die Oberschenkelmuskulatur links sei leicht abgemagert, tonisiere sich aber gut, und die Kontrolle des linken Beines gelinge gut. Klinisch lasse sich kein wesentlicher femoro-patellärer Konflikt nachweisen.
Es liege keine Indikation für ein operatives Eingreifen vor. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass eine vollumfängliche Wiederaufnahme der Arbeit zu empfehlen sei. Dies sei anfänglich mit gewissen Beschwerden verbunden, die aber angesichts der oben beschriebenen Befunde doch überwindbar sein sollten. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, diesen Rat anzunehmen.
Damit die Situation nicht in einem Patt stecken bleibe, sei der Beschwerdeführer für ein Ergonomietrainingsprogramm auf ambulanter Basis in der F.___ angemeldet worden, damit dort die Belastbarkeit, die bei klinischer Schätzung gut sei, unter Laborbedingung getestet werden könne.
2.3 In medizinischer Hinsicht gingen die Ärzte der F.___ am 6. Juli 2007 (Urk. 7/53) von einer Arbeitsfähigkeit von 5½ Stunden pro Tag in der bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur aus - entsprechend einer Einschränkung von 33 % -, attestierten aber gleichwohl lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, da im Betrieb des Beschwerdeführers offenbar bloss ein halb- oder ganztägiger Einsatz möglich war. Eine mittelschwere Arbeit ohne Tätigkeiten in der Hocke, kriechend und/oder länger dauernd auf den Knien sowie ohne wiederholtes Leitern- und Treppensteigen erachteten sie als vollumfänglich zumutbar.
Befundmässig verwiesen die Ärzte auf eine deutliche Hyperkeratose präpatellär rechts (als Ausdruck der Überbeanspruchung rechts und Schonung des linken Knies, da das beruflich notwendige Knien nur rechts durchführbar sei), ein unauffälliges Gangbild mit Schmerzangabe beim Einbein-/Zehenstand, eine Muskelatrophie am Ober- und Unterschenkel links (4 bzw. 1 cm im Vergleich zum rechten Bein), ein ergussfreies Kniegelenk ohne Ödeme, Kolorit- oder Temperaturunterschiede, ein leichtes Kraftdefizit links, eine gute Beweglichkeit des Kniegelenks mit Druckschmerzhaftigkeit rund um die Patella und im medialen Kniegelenksspalt, eine medial leicht vermehrte Aufklappbarkeit ohne laterale Instabilität sowie eine gute, jedoch schmerzhafte passive Patellaverschieblichkeit.
Die Ärzte erachteten eine Weiterbeschäftigung als Elektromonteur aufgrund der kniebedingten Einschränkungen längerfristig als nicht zumutbar und empfahlen eine berufsverwandte, körperlich leichtere Tätigkeit.
2.4 Demgegenüber hielt Dr. G.___ am 9. November 2007 (Urk. 7/65) fest, das ambulante Ergonomietraining sei bloss wegen der Weigerung des Beschwerdeführers zur Steigerung seines Arbeitspensums über 50 % (bei reizfreiem Gelenk mit nur mässiger Lockerung des vorderen Kreuzbandes) eingeleitet worden und habe eine Verbesserung der Situation gebracht. Aktuell klage der Beschwerdeführer über weiterbestehende Beschwerden in seinem linken Knie, diese seien überwiegend anterior im Bereich der Kniescheibe lokalisiert. Auftretende Beschwerden mit muskulärem Zittern würden als Instabilität wahrgenommen.
In klinischer Hinsicht beschrieb Dr. G.___ ein reizloses und gut bewegliches linkes Knie bei günstigem muskulärem Rehabilitationszustand. Die objektivierbare Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes sei minimal, die vom Beschwerdeführer als Instabilitätserscheinungen wahrgenommenen Symptome entsprächen einer anterioren Knieschmerzhaftigkeit. Sowohl anamnestisch als auch bei der klinischen Untersuchung hätten keine eigentlichen Instabilitätszeichen festgestellt werden können.
Er erachtete - auf Anfrage des Beschwerdeführers hin - ein vermehrtes Sporttreiben inklusive Fussballspielen als möglich und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Elektromonteur (bei geringen Behinderungen bei kniender Arbeit, Arbeit auf Leitern sowie beim Treppensteigen und bei Heben von Gewichten über 25 kg) sowie in jeder mittelschweren körperlichen Tätigkeit ohne längerdauerndes Knien und Arbeiten auf Leitern sowie ohne dauerndes Treppensteigen.
2.5 Im Bericht vom 27. Mai 2009 (Urk. 7/95) schrieb Kreisarzt Dr. G.___, der Beschwerdeführer sei nach einmaligem Verschieben zweimal nicht zur Untersuchung gekommen. Trotz fehlender klinischer Untersuchung könne die im Raum stehende Frage zuverlässig auch anhand der Akten beantwortet werden: Der Beschwerdeführer habe am 1. März 2009 vermehrte Schmerzen im rechten Knie gemeldet und dies wegen der Probleme im linken Knie auf eine Überbelastung zurückgeführt.
Sowohl in der Kreisarztuntersuchung vom 9. November 2007 (vgl. Erw. 2.4) als auch im Schreiben, das der Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2007 zugegangen sei (vgl. Urk. 7/69), werde vom Beschwerdeführer eine geringere Belastbarkeit wegen der Probleme im linken Knie angegeben. Diese Belastungsintoleranz mit entsprechender Schonung führe aber auch zu einer geringeren Belastung des rechten Knies. Die Annahme, dass die Beschwerden der einen Seite eine Überlastung der anderen Seite bewirken könnten, stimme eben genau nicht, die geringere Belastung führe auch zu einer herabgesetzten Beanspruchung der Gegenseite. Auch wissenschaftlich habe nie nachgewiesen werden können, dass die Schonung der einen Seite zu einer Schädigung der Gegenseite führe.
2.6 In der ärztlichen Beurteilung vom 30. November 2009 (Urk. 7/102) legte Versicherungsmediziner Dr. H.___ dar, dass es im Verlauf der acht Monate zwischen der Zumutbarkeitsbeurteilung durch die F.___ (vgl. Erw. 2.3) und durch Kreisarzt G.___ (vgl. Erw. 2.4) zu einer Verbesserung der somatischen Befunde an der linken unteren Gliedmasse gekommen sei. Das Zumutbarkeitsprofil, wie es Dr. G.___ auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchung gestellt habe, sei dementsprechend nachvollziehbar und begründet besser ausgefallen als die Beurteilung in der F.___ im Februar (vgl. Erw. 2.3). Das von Dr. G.___ angegebene Zumutbarkeitsprofil sei in Anbetracht des ausführlichen Befundberichts nachvollziehbar und versicherungsmedizinisch vollumfänglich zu bestätigen: Unter Berücksichtigung einer minimalen Bandinstabilität des vorderen Kreuzbandes sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Elektromonteur ganztags zumutbar. Die Einschränkung, dass Arbeiten in kniender Position sowie Arbeiten auf Leitern und Arbeiten verbunden mit Treppensteigen nur manchmal, das heisse in einem kumulativen zeitlichen Umfang bis zu maximal 33 % der täglichen Gesamtarbeitszeit ausgeübt werden könne, schliesse die Tätigkeit eines Elektromonteurs keineswegs aus. Dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit tatsächlich ausgeübt habe, könne als Beleg für die Richtigkeit der von Dr. G.___ erstellten Zumutbarkeitsbeurteilung gewertet werden.
Beim Beschwerdeführer bestehe am verletzten linken Kniegelenk klinisch eine nur minimale Instabilität. Die Beweglichkeit des Kniegelenks sei frei. Die Muskulatur an Ober- und Unterschenkel sei bis zur letzten kreisärztlichen Untersuchung weitestgehend wieder aufgebaut gewesen. Eine Beinlängendifferenz bestehe nicht. Das Gangbild sei als hinkfrei beschrieben worden. Diese somatischen Befunde am verletzten linken Knie könnten auf der Grundlage der oben dargestellten biomechanischen Grundlagen des menschlichen Ganges nicht als die Ursache der nicht näher bezeichneten Beschwerden am rechten Knie betitelt werden. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Knieverletzung links und den Kniebeschwerden rechts sei unwahrscheinlich.
Die im Untersuchungsbericht der F.___ (Erw. 2.3) erwähnte Hyperkeratose am rechten Knie gehe auf eine vermehrte mechanische Belastung der Haut beim Knien zurück. Es handle sich hierbei um eine häufig anzutreffende kutane Veränderung, welche einerseits reversibel sei und andererseits keine erheblichen Beschwerden verursache. Dieser Befund sei ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer kniende Tätigkeiten hauptsächlich auf der rechten Seite ausführe. Dass er dies aufgrund der Beschwerden im linken Knie so tun müsse, sei damit aber nicht belegt, es sei denn, es wäre bekannt, in welcher Form des Kniens er vor dem Unfallereignis gearbeitet habe. Dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Knieverletzung links und der mechanischen Mehrbelastung des rechten Kniegelenks bestehe, könne versicherungsmedizinisch allenfalls als möglich beurteilt werden.
3.
3.1 Was das verletzte linke Knie betrifft, sind sich die Ärzte grundsätzlich darin einig, dass dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Tätigkeit ohne übermässige Belastung des Knies sowie ohne wiederholtes Leitern- und Treppensteigen vollumfänglich zumutbar ist. In der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur erachteten ihn die Ärzte der F.___ als zu 33 % eingeschränkt (Erw. 2.3), wohingegen Dr. G.___, obwohl er geringe Behinderungen bei kniender Arbeit, Arbeit auf Leitern und beim Treppensteigen und Heben von Gewichten von über 25 kg als vorhanden bezeichnete, davon ausging, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (Erw. 2.4).
3.2 Fest steht, dass es schon während des Ergonomie-Trainingsprogramms in der F.___ und auch nach der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der F.___ zu einer Besserung der somatischen Befunde gekommen ist (vgl. Erw. 2.6). Dr. G.___ (Erw. 2.4) beschrieb nach der kreisärztlichen Untersuchung im November 2007 ein reizloses und gut bewegliches Knie bei günstigem muskulärem Rehabilitationszustand. Die objektivierbare Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes war nur minimal, und es konnten keine eigentlichen Instabilitätszeichen festgestellt werden. Insbesondere war die Muskulatur an Ober- und Unterschenkel weitestgehend wieder aufgebaut, und der Unterschied des Muskelumfangs betrug lediglich 1 bzw. 0,5 cm (im Vergleich zum rechten Bein), wohingegen dieser anlässlich der Untersuchung in der F.___ noch 4 bzw. 1 cm (im Vergleich zum rechten Bein) betragen hatte. Auch das Absitzen in die Hocke verbesserte sich und war bis zu einem Winkel von rund 120° möglich, wohingegen in der F.___ noch ein Winkel von 110° gemessen wurde.
Dass die Einschätzung von Dr. G.___ der Realität entspricht, zeigt sich auch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, der - obwohl er sich im Mai 2007 auf Ratschlag der F.___ hin zu beruflichen Massnahmen bei der IV angemeldet hatte, indes zu keinem Gespräch bei der IV-Berufsberatung erschienen war, so dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen wurde - nach eigenen Angaben seit 1. November 2007 wieder einer 100%igen Tätigkeit als Elektromonteur nachging (vgl. Schreiben vom 1. März 2009, Urk. 7/86).
3.3 Was die Beschwerden am unverletzten rechten Kniegelenk betrifft, liegt lediglich das Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. März 2009 (Urk. 7/86) vor, worin er über stechende und starke Schmerzen klagt. Befunde hierüber liegen keine vor, weil sich der Beschwerdeführer einer kreisärztlichen Untersuchung entzogen (vgl. Urk. 7/95) und sich offenbar auch nicht in ärztliche Behandlung begeben hat. Die im Bericht der F.___ (Erw. 2.4) dokumentierte Hyperkeratose am rechten Knie geht gemäss Dr. H.___ auf eine vermehrte mechanische Belastung der Haut beim Knien zurück. Sie ist einerseits reversibel und verursacht andererseits in der Regel keine erheblichen Beschwerden. Im Übrigen sind sowohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___ der Ansicht, dass eine allgemeine Schonung des linken Knies nicht eine Über-, sondern eine Minderbelastung des rechten Knies nach sich zieht, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die geltend gemachten Beschwerden - ausser die ohne Folgen bleibende Hyperkeratose - am rechten Knie nicht kausal zum Unfallereignis sind.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung an keinem unfallbedingten Gesundheitsschaden mehr gelitten hat, der ihn an der Ausübung seiner Tätigkeit als Elektromonteur gehindert hätte. Demgemäss ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).