UV.2009.00386
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Rubeli
Urteil vom 20. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Justus H. Brunner
Kämpfen Bösiger Theiler & Partner
Gerechtigkeitsgasse 23, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1980 geborene X.___ war als Detailhandelsverkäuferin bei der D.___ tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Unfallmeldung vom 16. April 2007 [Urk. 12/1]). Sie erlitt als Autolenkerin am 14. April 2007 einen Auffahrunfall (Heckkollision mit Folgefrontkollisionen [vgl. Polizeirapport vom 24. Mai 2007; Urk. 12/11]). Anlässlich der medizinischen Erstversorgung auf der Notfallstation des Kantonsspitals Y.___ wurden eine Commotio cerebri, eine Gesichtskontusion mit Brillenhämatom, eine Rissquetschwunde an der Oberlippe, Augenschmerzen und eine Kontusion der Hüfte rechts diagnostiziert (Bericht vom 14. April 2007 [Urk. 12/4]). Bei einer Untersuchung im Universitätsspital Z.___ vom 14. Mai 2007 wurden als weitere Diagnosen ein HWS-Schleudertrauma, ein persistierendes Zervikozephalsyndrom und temporooccipitale Zephalgien sowie eine posttraumatische Belastungsstörung genannt (Urk. 12/16). Vor dem Unfall war X.___ aufgrund einer Hüftdysplasie zu 60 % und danach aus physischen und psychischen Gründen im Ausmass von 100 % arbeitsunfähig (Berichte von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, vom 8. Mai 2008 [Urk. 12/82], vom 8. Oktober 2008 [Urk. 12/106] und vom 8. Juli 2009 [12/139]).
Nach einer kreisärztlichen Beurteilung vom 3. Oktober 2008 (Bericht von Kreisarzt Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie [Urk. 8/105]) verneinte die SUVA mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 eine unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung der vorbestehenden Hüftdysplasie sowie im Bezug auf neben den Hüftbeschwerden geklagte organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden den adäquaten Kausalzusammenhang; entsprechend stellte sie die Versicherungsleistungen per 30. November 2008 ein (Urk. 12/109). An dieser Beurteilung hielt sie auch auf Einsprachen von X.___ und deren Krankenkasse, Sanitas Grundversicherungen AG (Urk. 12/120), hin und nach Einsicht in ein von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beim Zentrum C.___ / MEDAS eingeholtes interdisziplinäres Gutachten vom 12. März 2009 (Urk. 12/122) am 6. Oktober 2009 fest (Urk. 2 = Urk. 12/143).
2. Mit Eingabe vom 6. November 2009 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Justus Brunner, Zürich (Vollmacht vom 29. Mai 2007 [Urk. 12/24]), beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und in der Sache selbst unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 6. Oktober 2009 die Anweisung der Beschwerdegegnerin zur rückwirkenden Erbringung von Versicherungsleistungen ab 1. Dezember 2008 und eventuell zur Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1 und 2). In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Justus Brunner nachsuchen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1.4). Mit Gerichtsverfügung vom 10. November 2009 (Urk. 4) wurde der Beschwerdeführerin unter Beilage des `Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit` Frist zur Substantiierung ihres Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung angesetzt. Mit Zuschrift vom 29. Januar 2010 (Urk. 8) und ´Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit´ vom 27. Januar 2007 (Urk. 9, samt Beilagen [Urk. 10/1-23]) liess die Beschwerdeführerin ihr Armenrechtsgesuch substantiieren. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2010 (Urk. 11, samt Aktenbeilage [Urk. 12/1-74 und Urk. 12/75-143]) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Aus medizinischer Sicht handelt es sich bei der als Schleudertrauma der Halswirbelsäule bezeichneten Einwirkung um einen Beschleunigungsmechanismus an der Halswirbelsäule mit der dazugehörigen Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule oder des Nackens (RKUV 1995 Nr. U 221 S. 112). Die darauf zurückzuführenden unfallbedingten Beschwerden können, auch wenn sie organisch nicht (hinreichend) nachweisbar sind, unter Umständen eine Leistungspflicht des Unfallversicherers auslösen (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b). Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen.
1.5
1.5.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5.2 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule, einer dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder einem Schädel-Hirntrauma gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für die erwähnten Verletzungen in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.5.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5.4 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen drei unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich hingegen um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen vier der zu berücksichtigenden Kriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. Januar 2010, 8C_897/2009, Erw. 4.5).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ vom 3. Oktober 2008 (Urk. 8/105) den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der vorbestehenden Hüftdysplasie sowie den adäquaten Kausalzusammenhang „der weiter geklagten“ Beschwerden, welche nicht auf objektivierbare somatische Befunde zurückzuführen seien, in Anwendung der Psycho-Praxis (Urk. 2 = Urk. 12/143).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich der Hüftproblematik geltend, das Unfallereignis habe diese verschlimmert (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.2.1 und S. 9 Ziff. 2.2.3), und in Bezug auf die weiter geklagten Beschwerden in Form von andauernden Kopf- und Nackenschmerzen sowie intervallmässigen Migräneattacken (Urk. 1 S. 10 Ziff. 2.3.1) sei die Adäquanzprüfung zu früh erfolgt (Urk. 1 S. 14). Überdies beantragt sie den Beizug eines klärenden polydisziplinären Gutachtens (Urk. 1 S. 7 f.) und kritisiert, es wäre die Schleudertrauma-Praxis anzuwenden (Urk. 1 S. 13).
2.3 Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht bis zum 30. November 2008. Streitig ist, ob für die Zeit ab dem Datum der Leistungseinstellung ein Gesundheitsschaden auszumachen ist, der in natürlich und adäquat kausaler Weise auf den Unfall vom 14. April 2007 zurückzuführen ist. Hinsichtlich der Adäquanzbeurteilung sind die anzuwendende Praxis (Psycho- oder HWS-Praxis) sowie die Bejahung oder Verneinung der von der Rechtsprechung genannten Adäquanzkriterien sowie der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung strittig.
3.
3.1 Anlässlich der medizinischen Erstversorgung auf der Notfallstation des Kantonsspitals Y.___ wurden eine Commotio cerebri, eine Gesichtskontusion mit Brillenhämatom, eine Rissquetschwunde an der Oberlippe, Augenschmerzen und eine Kontusion der Hüfte rechts diagnostiziert. Das CT des Schädels und der HWS zeigte keine Hinweise auf Frakturen oder auf eine intrazerebrale Blutung (Bericht vom 14. April 2007 [Urk. 12/4], vgl. Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 3. Mai 2007 [Urk. 12/5 S. 2]).
Bei einer Untersuchung im Universitätsspital Z.___ vom 14. Mai 2007 wurden als Hauptdiagnosen eine Commotio cerebri, ein HWS-Schleudertrauma, ein Zervikozephalsyndrom und temporooccipitale Zephalgien sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit Angst- und Schlafstörung genannt. Die klinisch-neurologische Untersuchung war bis auf mässige Muskelverspannungen unauffällig (Urk. 12/16 S. 4).
Am 26. Juni 2007 gab Dr. A.___ als Vorerkrankung eine Periarthropathia coxae aufgrund einer Hüftdysplasie an und hielt folgende weitere Diagnosen fest: lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Bogenschlussanomalie im lumbosakralen Übergang, diffuse Diskusprotrusionen median L4-S1, Riss im Anulus fibrosus L5/S1 median sowie rezidivierende ISG-Blockaden rechts. Er bestätigte, zwecks intensiver ambulanter Physiotherapie aufgrund von Hüftschmerzen während einer begrenzten Zeit nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. März 2007 bis 24. Mai 2007 attestiert zu haben (Urk. 12/19, vgl. Erläuterung in Bericht vom 8. Mai 2008 [Urk. 12/82 S. 1]). Am 11. Juli 2007 überwies er die Beschwerdeführerin an die Psychotherapeutin E.___ zur psychotherapeutischen Betreuung (vgl. Urk. 12/48 S. 1).
Ein CT der HWS vom 24. Juli 2007 war nach PD Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Radiologie, unauffällig, insbesondere war das Gelenk C5/6 rechts intakt und ohne traumatische oder degenerative Veränderung (Urk. 12/30).
Am 25. Oktober 2007 gab Psychotherapeutin E.___ eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 an, welche sie auf den „schweren Unfall“ vom 14. April 2007 zurückführte, da die Beschwerdeführerin bis zum Unfall psychisch unauffällig gewesen sei und zuvor keine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlungen beansprucht habe (Urk. 12/48).
Vom 5. November bis zum 3. Dezember 2007 wurde die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik G.___ stationär behandelt. Die Migräneprophylaxe sei bei schlechter Verträglichkeiten von Lamictal auf Topomax umgestellt worden. Unter Topomax sei es zu einer Reduktion der Häufigkeit der Migräneanfälle gekommen, jedoch zu einer Steigerung der Intensität. Bei Versagen von Zomit seien die Anfälle zuletzt mit Maxalt behandelt worden. Bei Austritt wurde aus somatischer Sicht eine „allenfalls“ geringe Arbeitsfähigkeit angegeben, jedoch aufgrund der immer noch vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Austrittsbericht vom 14. Dezember 2007 [Urk. 12/57]).
Mit Bericht vom 26. Februar 2008 nannte Psychotherapeutin E.___ als weitere Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 F32.11 sowie eine posttraumatische Migräne und berichtete über eine Re-Traumatisierung der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik G.___, „schlimmere Schmerzen als zuvor“ und über einen „respektlosen Umgang des Klinikpersonals“ (Urk. 12/62).
Nach einer neuropsychologischen Untersuchung vom 19. März 2008 beschrieb Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, speziell Verhaltensneurologie/Neuropsychologie, eine neuropsychologische Funktionsstörung ohne strukturelle Läsion. Sie empfahl vordergründig eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie eine therapeutische stundenweise berufliche Tätigkeit zur Aktivierung und Belastbarkeitssteigerung sowie zur Milieuänderung (Urk. 12/73 = Urk. 12/88).
Am 15. April 2008 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt. Die Beschwerdeführerin, welche zu dieser von Psychotherapeutin E.___ begleitet wurde, klagte über starke Migräne-Anfälle, welche einmal wöchentlich aufträten, daneben bestünden Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereiche der Scapula rechts und Vergesslichkeit. Dr. B.___ hielt fest, die klinischen und bildgebenden Abklärungen nach dem Unfall hätten keine Hinweise auf eine unfallbedingte strukturelle Läsion gegeben, weshalb somatische Unfallfolgen ausgeschlossen werden könnten. Die im Zentrum stehende Migräne sei nicht als gesicherte Unfallfolge zu werten. Das Hauptproblem sei die psychische Entwicklung. Der medizinische Endzustand sei erreicht (Bericht vom 16. April 2008 [Urk. 12/74]).
Mit Schreiben vom gleichen Tag kritisierte Psychotherapeutin E.___ die kreisärztliche Untersuchung (Schreiben vom 15. April 2008 [Urk. 12/80]) und am 8. Mai 2008 nahm Dr. A.___ Stellung zum Kreisarztbericht und hielt fest, seit dem Unfall sei neu eine Migräne, eine Belastungsstörung und eine posttraumatische Depression aufgetreten (Urk. 12/82 S. 2).
Am 3. Oktober 2008 nahm Kreisarzt Dr. B.___ an, das kraftvolle Eindrücken des Autoseitenfensters mit den Füssen habe zu keiner wesentlichen Traumatisierung der rechten Hüfte der Beschwerdeführerin geführt und der Status quo ante sei wohl seit langem erreicht. Beim aktuell gezeigten Schon- und Schmerzvermeidungsverhalten spielten erhebliche funktionelle und wohl auch psychische Gründe eine Rolle (Urk. 12/105 S. 3), dagegen gab Dr. H.___ am 28. November 2008 an, posttraumatisch sei es zu einer Verstärkung vorbestehender Rücken- und Hüftschmerzen gekommen (Urk. 12/115 S. 4).
Am 17. und 20. Februar 2009 fand im Auftrag der IV-Stelle eine interdisziplinäre Untersuchung der Beschwerdeführerin statt. Die Gutachter Dres. med. I.___, Spezialarzt für Neurologie und Psychiatrie, und J.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, und Dr. phil. K.___ des Zentrums C.___ hielten folgende Diagnosen fest: chronische Hüftschmerzen rechts bei beginnenden degenerativen Veränderungen bei kongenitaler Hüftdysplasie; anamnestisch chronisches zervikovertebrales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts ohne sicher fassbares Korrelat; Migräne; Verdacht auf beginnendes Nervus Ulnaris Syndrom rechts; spezifische Phobien, einerseits vorbestehend (Angst vor Liftfahrten) und anderseits als Residuum einer posttraumatischen Belastungsstörung nach dem Unfall vom 14. April 2007. Die Gutachter erklärten, im Vordergrund stünden eine Migräne und anderseits chronische Hüftschmerzen rechts bei beginnenden degenerativen Veränderungen. Die heutigen Befunde auf orthopädischer Ebene zeigten keine Hinweise auf Residuen durch den Unfall vom 14. April 2007. Eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin wurde aufgrund der Hüftschmerzen nicht empfohlen; diese wurde als sehr ungünstig, nicht sinnvoll beziehungsweise als später nicht mehr möglich beurteilt. Geraten wurde zu einer Umschulung für eine administrativ/kaufmännische Tätigkeit, zu einer Kontroll- oder Überwachungstätigkeit oder zu einer manuellen Arbeit auf Tischhöhe. In entsprechend angepasster Tätigkeit sei ein „volles Tagespensum an fünf Tagen pro Woche“ möglich, wobei aufgrund der „zu erwartenden, wiederkehrenden kurzen Ausfälle im Zusammenhang mit der Migräne“ die Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf 90 % einzuschätzen sei. In psychiatrischer Hinsicht hätte kein Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung postuliert werden können. Obschon psychische Störungen eruierbar seien, könnten keine weiteren psychiatrischen Diagnosen erstellt werden. Insgesamt sei von spezifischen Phobien, einerseits vorbestehend (Angst vor Liftfahrten), andererseits als Residuum einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Unfall (ICD-10 F40.2) auszugehen (Urk. 12/122).
Aus rheumatologischer Sicht kritisierte Dr. A.___ am 3. April 2009 die Nichtberücksichtigung der Diagnose eines zervikospondylogenen Syndroms im Gutachten. Da bei der Untersuchung eine Selbstlimitierung festgestellt worden sei, sei nur auf die chronischen Hüftschmerzen rechts eingegangen worden. Aufgrund der Hüft- und Rückenproblematik der Beschwerdeführerin empfahl er eine wechselbelastende Tätigkeit initial mit 10- bis 20%igem Pensum (Urk. 12/134).
Aus psychotherapeutischer Sicht erklärte am 6. April 2009 Psychotherapeutin E.___, die von den Gutachtern geschätzte Arbeitsfähigkeit sei zu hoch. Die Auswirkungen der Migräneattacken würden verharmlost; die Beschwerdeführerin sei Tage danach noch schlapp und keineswegs schmerzfrei. Von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könne nicht die Rede sein, was die bisherigen Arbeitsversuche klar zeigten. Die Beschwerdeführerin benötige noch einige Monate intensive Behandlung, bis sie für Umschulungsmassnahmen reif und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht sei (Urk. 12/133). Am 9. Juli 2009 schliesslich nahm Dr. med. L.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % an (Urk. 12/137).
3.2
3.2.1 Gestützt auf die Aktenlage ist der medizinische Sachverhalt im Bezug auf die Hüftbeschwerden - und ebenso hinsichtlich der damit zusammenhängenden Rückenbeschwerden (vgl. Bericht von Dr. H.___ vom 28. November 2008 [Urk. 12/115 S. 4]) - als erstellt zu betrachten. Nach der nachvollziehbar begründeten Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___ vom 3. Oktober 2008 (vgl. Urk. 8/105 S. 3) ist eine unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung der vorbestehenden Hüftdysplasie rechts und damit ein natürlicher Kausalzusammenhang im Zeitpunkt der Leistungseinstellung zu verneinen. Hinsichtlich der widersprechenden Angaben (beispielsweise) von Dr. H.___ vom 28. November 2008, nach welcher es posttraumatisch zu einer Verstärkung vorbestehender Rücken- und Hüftschmerzen gekommen sei (Urk. 12/115 S. 4), ist die medizinische Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts zu berücksichtigen, dass, wenn es an einem organischen nachweisbaren unfallbedingten Substrat im Bereich der Wirbelsäule fehlt, eine unfallbedingte somatische Ursache der fortbestehenden Rückenschmerzen nach Prellungen, Verstauchungen oder Zerrungen in der Regel nach sechs Monaten bzw. spätestens einem Jahr (bei degenerativen Veränderungen [vgl. Urk. 12/19 betreffend Diskusprotrusion L4/S1]) unwahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen N. vom 29. November 2006, U 207/06, Erw. 2.2). Da auch die MEDAS-Gutachter - wenn auch nach erfolgter Leistungseinstellung für den Zeitpunkt ihrer chirurgisch-orthopädischen Untersuchung vom 20. Februar 2009 - ein Fehlen von unfallbedingten Residuen feststellten (Urk. 12/122 S. 31 f. Ziff. 7.2), darf und kann im Bezug auf die abweichende Beurteilungen von Dr. H.___ - wie auch diejenige von Dr. A.___ (erwähnt in Urk. 1 S. 8) - berücksichtigt werden, dass erfahrungsgemäss regelmässig behandelnde Medizinalpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. beispielsweise für regelmässig behandelnde Spezialärzte das Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 2. April 2007, I 551/06, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1. S. 2 Antr.-Ziff. 2) ist auf den Beizug eines weiteren Gutachtens zu verzichten, da ein solches an dem soweit feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermöchte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; 122 V 162 Erw. 1d).
3.2.2 Was die von der Beschwerdeführerin neben den Hüftbeschwerden geklagten weiteren Beschwerden in Form von andauernden Kopf- und Nackenschmerzen sowie intervallmässigen Migräneattacken anbelangt (Urk. 1 S. 10 Ziff. 2.3.1), ist festzustellen, dass nach übereinstimmender medizinischer Aktenlage kein organisch objektiv ausgewiesenes Substrat vorliegt, welche diese zu erklären vermöchte (vgl. CT des Schädels und der HWS [Urk. 12/4 und Urk. 12/30]), Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 3. Mai 2007 [Urk. 12/5 S. 2], Beurteilung des Universitätssptials Z.___ vom 14. Mai 2007 [Urk. 12/16] und Kreisarztbericht vom 16. April 2008 [Urk. 12/74 S. 7 Abs. 2]).
4.
4.1 Da in den medizinischen Akten teilweise Verletzungen im Bereich von HWS und Kopf angegeben (Bericht der Notfallstation des Kantonsspitals Y.___ vom 14. April 2007 [Urk. 12/4] und Bericht des Universitätsspitals Z.___ vom 14. Mai 2007 [Urk. 12/16 S. 4]) und zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörende Beschwerden - namentlich „Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit“ - geklagt wurden (vgl. Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen [Urk. 12/10 S. 3] und Polizeirapport [Urk. 12/11 S. 3], vgl. auch Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 2.3.2]), ist der - wenigstens teilweise - anfängliche natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Auffahrkollision und der festgestellten gesundheitlichen Störung trotz fehlendem organischen objektiv ausgewiesenem Substrat nicht auszuschliessen. Der natürliche Kausalzusammenhang fällt dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sodann ist festzustellen, dass gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung zwischen den somatisch geklagten Beschwerden (Hüft- und Rückenbeschwerden) und dem Unfallereignis kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand. Hinsichtlich der psychischen Problematik bejahte Psychotherapeutin E.___ in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2007 den natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. Bericht vom 25. Oktober 2007 [Urk. 12/48]) und Dr. H.___ hielt am 28. November 2008 eine „posttraumatische“ Migräne fest (Urk. 12/115 S. 1), hingegen betrachteten die MEDAS-Gutachter die diagnostizierten Ängste (ICD-10 F40.2) bloss noch als Risiduen in Bezug auf den Unfall (Urk. 12/122 S. 28). Die Frage, ob zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (Migräne, psychische Beschwerden) ein andauernder natürlicher Kausalzusammenhang besteht, bedarf indes keiner abschliessenden Beantwortung. Denn selbst wenn die natürliche Kausalität zu bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - an der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch bestehenden Beschwerden nach der Psychopraxis geprüft, wogegen die Beschwerdeführerin geltend macht, es wäre die Schleudertrauma-Praxis anzuwenden. Aufgrund der medizinischen Aktenlage, namentlich dem Bericht des Universitätsspitals Z.___ vom 14. Mai 2007 (Urk. 12/16 S. 4), in welchem ein Monat nach dem Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung angegeben wurde, sowie dem Kreisarztbericht vom 16. April 2008, gemäss welchem das Hauptproblem eine psychische Störung sei (Urk. 12/74 S. 7 Abs. 4), kann von im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft von einer sehr untergeordneten Rolle der physischen Anteile ausgegangen werden. Auch die von der Psychotherapeutin E.___ und Dr. H.___ bestätigte erhebliche Ausprägung der psychischen Beschwerden - Psychotherapeutin E.___ erwähnte am 26. Februar 2008 ab Dezember 2007 Suizidgedanken der Beschwerdeführerin (Urk. 12/62 S. 2 Ziff. 3, vgl. auch Urk. 12/133 S. 2 oben) und Dr. H.___ empfahl am 19. März 2008 vordergründig eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (Urk. 12/73) -, welche im Vergleich zu den physischen Beschwerden als dominant anzusehen ist (vgl. auch MEDAS-Gutachten [Urk. 12/122 S. 29 Abs. 5]) - rechtfertigt es sich, die Adäquanz nach der Psychopraxis zu prüfen (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., S. 65), bei der einzig die physischen Komponenten zu berücksichtigen sind (BGE 134 V 109 Erw. 2.1 und 6.1 mit Hinweisen). Für diese Adäquanzbeurteilung erweist sich der medizinische Sachverhalt aufgrund der diversen fachärztlichen Beurteilungen als genügend geklärt (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 19. März 2009, 8C_797/2008, Erw. 4), weshalb - entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1. S. 2 Antr.-Ziff. 2) - auf den Beizug eines weiteren Gutachtens zu verzichten ist.
4.3 Die Adäquanzprüfung - und ein darauffolgender Fallabschluss - darf vorgenommen werden, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitsschadens mehr erwartet werden kann. Die namhafte Besserung bemisst sich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (BGE 134 V 109 Erw. 4.1 ff.). Aus somatischer Sicht war der medizinische Endzustand am 15. April 2008 erreicht (Kreisarztbericht vom 16. April 2008 [Urk. 12/74 S. 7 Abs. 5]). Klare, gegenteilige Beurteilungen bestehen - entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 2.4.2) - nicht: Dr. A.___ gab am 3. April 2009 einzig an, bei günstiger Entwicklung könne möglicherweise die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden (vgl. Urk. 12/134 S. 2) und Dr. L.___ erklärte am 7. Januar 2009 bloss, inwieweit eine Erhöhung des Arbeitspensums möglich sei, hange vom weiteren Verlauf ab (Urk. 12/122a), worauf im interdisziplinären MEDAS-Gutachten keine weiteren therapeutischen Massnahmen mehr empfohlen wurden (vgl. Urk. 12/122 S. 31 Ziff. 6). Zur psychischen Problematik stellte die behandelnde Psychotherapeutin keine entsprechende Prognose. Da jedoch die psychischen Beschwerden bei der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 nicht relevant sind, bedarf es im vorliegenden Fall keiner Bestätigung des psychischen medizinischen Endzustandes. Ebenso braucht - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14 Abs. 2) - der Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung nicht abgewartet zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen N. vom 1. April 2009, 8C_304/2008, Erw. 3). Entsprechend war die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 (Urk. 12/109) vorgenommene Adäquanzprüfung zulässig.
5.
5.1 Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das objektiv erfassbare Unfallereignis. Abhängig von der Unfallschwere sind je nach dem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften. Die Beschwerdeführerin lenkte angegurtet einen Fiat Uno, als ein Chrysler gegen dessen Heck fuhr. Der Fiat wurde dadurch in das nächstvordere Fahrzeug - einen BMW - gestossen und kollidierte anschliessend mit einer rechtseitigen Mauer. Die Unfallfahrzeuge wiesen erhebliche Beschädigungen auf (vgl. Polizeirapport [Urk. 12/11]). Eine eigentliche technische Unfallanalyse wurde nicht erstellt (vgl. Urk. 12/28 S. 1 f.) und wird von der Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Verfahrens ausdrücklich beantragt (Urk. 1 S. 17). In der biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage) vom 23. Juli 2007 wurde die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin (sog. Delta-v) bei der zuerst erfolgten Heckkollision auf knapp innerhalb oder oberhalb eines Bereichs von 10 bis 15 km/h und bei der Frontkollision mit dem Heck des BMW sowie bei der anschliessenden Frontkollision mit der rechtseitigen Mauer auf unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereiches von 20 bis 30 km/h geschätzt (Urk. 12/28 S. 2). Nach Meinung der Beschwerdegegnerin rechtfertigen diese Angaben (in der biomechanische Kurzbeurteilung) eine Einreihung höchstens im eigentlichen mittleren Bereich („höchstens mittelschweren Unfall“ [Urk. 2 S. 8 Ziff. 5 lit. b und Urk. 11 S. 12 Ziff. 6.4 Abs. 1]). Zur Bejahung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre diesfalls erforderlich, dass ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder dass drei der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. Januar 2010, 8C_897/2009, Erw. 4.5).
Die Beschwerdeführerin dagegen rechnete die Auffahrkollision den mittelschweren Ereignissen an der Grenze zu den schweren Unfällen zu (Urk. 1 S. 15 Ziff. 2.4.3.2 und S. 23 Ziff. 2.4.4.9) und verweist auf eine Aussage im Polizeirapport von Auskunftsperson M.___, von Beruf Polizeibeamter, welche in der biomechanischen Kurzbeurteilung möglicherweise nicht berücksichtigt worden ist. Dieser erklärte, er habe die Kollision zwischen dem Van/Chrysler und dem Fiat sehen können und nach seiner Schätzung habe der Tempounterschied zwischen dem Chrysler und dem Fiat im Kollisionszeitpunkt ungefähr 40 bis 50 km/h betragen (Urk. 12/11 S. 9). Diese Schätzung - möglicherweise ebenfalls eines Experten im fraglichen Gebiet - könnte Anlass geben, den Unfall den mittelschweren Ereignissen an der Grenze zu den schweren Fällen zuzuordnen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre dann zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien gegeben wäre (vgl. vorstehende Erw. 1.4.4). Die Frage, ob beim Auffahrunfall ein mittlerer Unfall im engeren Sinn oder ein mittleres Ereignis an der Grenze zu den schweren vorliegt, bedarf indes keiner abschliessenden Beantwortung, denn - wie die nachstehende Prüfung zeigt - ist im vorliegenden Fall keines der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien erfüllt. Entsprechend kann auch auf eine besondere unfallanalytische Begutachtung verzichtet werden.
5.2 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Eine besondere Eindrücklichkeit wurde regelmässig nur bei deutlich einprägsameren Unfallereignissen bejaht (Praxisübersicht für Strassenverkehrsunfälle im Urteil des Bundesgerichts in Sachen O. vom 11. September 2009, 8C_915/2008, Erw. 5.3), weshalb das Kriterium nicht erfüllt ist. Der Umstand, dass die Fahrertüre klemmte und die Beifahrertüre durch die Mauer blockiert war, sodass die Beschwerdeführerin, um sich und ihre Familienangehörigen aus der misslichen Lage zu befreien, mit den Füssen das Fenster der Fahrertüre zerschlagen musste (vgl. Urk. 1 S. 4 Abs. 2), rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.
Was die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, anbelangt, ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, die dieses Kriterium eventuell als erfüllt ansieht (Urk. 1 S. 19 Ziff. 2.4.4.3) - festzustellen, dass ein Andauern der schleudertraumatypischen Beschwerden trotz durchgeführter Therapie und leichte bis mittelschwere neuropsychologische Defizite zur Bejahung des Kriteriums nicht genügen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 3. September 2008, 8C_803/2007, Erw. 3.4.1). Auch die ein Mal wöchentlich auftretende starke Migräne - die von Kreisarzt Dr. B.___ allerdings als unfallfremd beurteilt wurde (Urk. 12/74) - ist nach den Erfahrungen des Lebens nicht geeignet, eine psychische Fehlreaktion auszulösen. Das Kriterium ist daher ebenfalls nicht erfüllt.
Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 19 Ziff. 2.4.4.4) nicht als erfüllt betrachtet werden. Das Bundesgericht erachtete eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Jahren nach einem HWS-Schleudertrauma respektive äquivalenter Verletzung als „durchaus üblich“ (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen O. vom 25. Juli 2007, U 328/06, Erw. 11.3.2). Die psychotherapeutische Behandlung bei Psychotherapeutin E.___ ist hier nicht zu berücksichtigen. Die ärztliche Behandlung der physischen Unfallfolgen dauerte somit nicht ungewöhnlich lange.
Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen setzt über den ganzen Zeitraum andauernde Beschwerden voraus (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 241, U 380/04, E. 5.2.6). Die im Vordergrund stehenden ein Mal wöchentlich auftretenden starken Migräneanfälle stellen keine Dauerschmerzen dar. Auch die daneben bestehenden Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereiche der Scapula rechts erfüllen das Kriterium nicht in ausreichendem Masse, wurde doch von den MEDAS-Gutachtern insgesamt eine hohe 90%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen). Überdies spielen auch hier nicht zu berücksichtigende psychische Faktoren eine erhebliche Rolle.
Zu verneinen ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 20 Ziff. 2.4.4.6) - auch das Kriterium einer die Unfallfolgen verschlimmernden ärztlichen Fehlbehandlung. Die vorgenommene Änderung der Medikation während eines Aufenthalts in der Rehaklinik G.___, welche immerhin zu einer Reduktion der Häufigkeit der Migräneanfälle führte (Urk. 12/57), kann - wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellte (Urk. 11 S. 12 Ziff. 6.4.3) - nicht als ärztliche Fehlbehandlung bezeichnet werden.
Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen ebenfalls nicht vor. Die Einnahme von Medikamenten und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 16. Mai 2008, 8C_252/2007, Erw. 7.6).
Was schliesslich das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, das sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 3. September 2008, 8C_720/2007, Erw. 10.5), anbelangt, ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 23 f. Ziff. 2.4.4.10 letzter Absatz) - festzustellen, dass zwar im Austrittsbericht der Rehaklinik G.___ vom 14. Dezember 2007 aus somatischer Sicht eine bloss geringe Arbeitsfähigkeit angegeben wurde (Urk. 12/57), jedoch der Kreisarzt Dr. B.___ am 16. April 2008 aufgrund der somatischen Beschwerden unfallbedingt eine volle Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachtete (Urk. 12/74 S. 7 letzter Absatz), was mit der Beurteilung der MEDAS-Gutachter, welche - wenn auch nach erfolgter Leistungseinstellung - in angepasster Tätigkeit eine, einzig durch zu erwartende, wiederkehrende kurze Ausfälle im Zusammenhang mit der Migräne eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 90 % angaben (Urk. 12/22 S. 30 Ziff. 4.2) und Residuen des Unfalls verneinten (Urk. 12/122 S. 31 f.), übereinstimmt. Im Bezug auf die erwähnten - der kreisärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit - widersprechenden Berichte der behandelnden Ärzte und Therapeuten (Dr. A.___ mit Bericht vom 3. April 2009 [Urk. 12/134 S. 2], Psychotherapeutin E.___ im Bericht vom 6. April 2009 [Urk. 12/133 S. 3] und Dr. L.___ im Bericht vom 9. Juli 2009 [Urk. 12/137]) darf deshalb wiederum berücksichtigt werden, dass erfahrungsgemäss regelmässig behandelnde Medizinalpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. für regelmässig behandelnde Spezialärzte das Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 2. April 2007, I 551/06, Erw. 4.2 mit Hinweisen), weshalb diesbezüglich nicht auf deren Beurteilungen abzustellen ist. Mit Blick auf die Präjudizien des Bundesgerichts ist das Kriterium nicht als gegeben zu erachten (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 f., U 56/00 E. 3d/aa).
Da kein Kriterium erfüllt ist, kann der adäquate Kausalzusammenhang nicht bejaht werden.
6. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2009, mit welchem die Versicherungsleistungen per 30. November 2008 eingestellt wurden, ist demnach rechtens.
7. Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und entschädigungsfrei (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG).
8. Zur Gewährung der nachgesuchten unentgeltlichen Prozessführung besteht angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens kein Anlass.
9. Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 61 lit. f ATSG). Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht erfüllt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin stehen den monatlichen Einnahmen der Familie von total Fr. 7'761.-- monatliche Ausgaben von total (über) Fr. 9'100.-- gegenüber. Allerdings sind die monatlichen Unterstützungsleistungen an die Schwiegermutter für deren medizinische Behandlung in N.___ im Umfang von Fr. 1'000.-- und die von der Krankenkasse zu übernehmen abgelehnten Kosten des Coachings im Betrag von monatlich Fr. 1'500.-- nicht zu berücksichtigen, da hinsichtlich der Unterstützungsleistungen keine rechtliche Verpflichtung besteht (vgl. Urk. 8 S. 3 Abs. 1 und S. 6 Abs. 1) und in Bezug auf das Coaching angenommen werden darf, diesem Bedürfnis könne - soweit weiterhin hilfreich - heute im Rahmen von ärztlichen oder - in der Vergangenheit sehr häufigen - psychotherapeutischen Therapien entsprochen werden.
Die Einkünfte über Existenzminimum betragen demnach wenigstens Fr. 1'161.-- (Fr. 7'761.-- abzüglich Fr. 6'600.-- [Fr. 9'100.-- abzüglich Fr. 1'000.-- und abzüglich Fr. 1'500.--]) und nach Abzug von Freibeträgen von gesamthaft Fr. 600.-- wenigstens Fr. 561.--. Die Beschwerdeführerin erklärte, Ersparnisse stünden keine zur Verfügung (Urk. 8 S. 6; im MEDAS-Gutachten wurde nur ein Haus der Familie im N.___ angegeben [vgl. Urk. 12/122 S. 12 Mitte]). Insgesamt, und insbesondere aufgrund des über den erweiterten Grundbedarf hinausgehenden Einkünfte-Überschusses, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die zu erwartenden Anwaltskosten durch monatliche Ratenzahlungen innerhalb einer Zeitspanne von maximal zwei Jahren tilgen kann, was nach der Rechtsprechung zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 20. Februar 2008, 9C_815/2007, Erw. 3.3).
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Justus H. Brunner
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).