Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, war als AV-Techniker bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 8/1). Am 27. Oktober 2004 bremste er mit seinem Auto verkehrsbedingt ab, worauf der nachfolgende Personenwagen mit dem Heck seines Fahrzeugs kollidierte (Urk. 8/1, Urk. 10). Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, diagnostizierte gleichentags eine Commotio cerebri sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und überwies den Versicherten in das Spital A.___, wo dieser zur Überwachung bis zum 2. November 2004 hospitalisiert war (Urk. 9/M1, Urk. 9/M4, Urk. 9/M5). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
Vom 10. April bis 20. Mai 2005 hielt sich der Versicherte zur Rehabilitation in der Klinik B.___ auf (Urk. 9/M11). Ab Juni 2005 begab er sich im Rahmen einer delegierten Psychotherapie zum Psychologen lic. phil. C.___ in Behandlung (Urk. 9/M19). Zudem unternahm er einen Arbeitsversuch am angestammten Arbeitsplatz, der indessen scheiterte (Urk. 8/16, Urk. 8/22, Urk. 8/30). Vom 22. August bis 30. September 2005 war er erneut in der Klinik B.___ hospitalisiert (Urk. 9/M14). Auf Veranlassung der AXA erfolgte am 10. und 16. März 2006 eine interdisziplinäre Begutachtung durch eine Medizinische Begutachtungsstelle (MEDAS; Gutachten vom 27. April 2006, Urk. 9/M18). Mit Verfügung vom 6. Juni 2008 stellte die AXA die Versicherungsleistungen per 31. Juli 2007 mangels Adäquanz ein (Urk. 8/85). Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Versicherte die von ihm, der IV-Stelle und der involvierten Pensionskasse gemeinsam veranlasste interdisziplinäre Expertise der Gutachtenstelle D.___ vom 27. Oktober 2008 ein (Urk. 9/M26e-26f sowie Urk. 9/M26-26d). Mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2009 bestätigte die AXA die verfügte Leistungseinstellung und hielt zudem fest, es bestehe mangels natürlichen wie adäquaten Kausalzusammenhangs weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 9. November 2009 Beschwerde erheben und die (Weiter-)Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung, Rente, Integritätsentschädigung) sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneuter Entscheidung beantragen. Zudem liess er den Antrag stellen, die AXA sei zur Übernahme der Kosten für das D.___-Gutachten zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Die AXA schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführer liess dabei diverse Arztberichte einreichen (Urk. 14, Urk. 15/1-5, Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss ebenfalls mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b und 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 134 V 126 Erw. 10 festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Februar 2010, 8C_505/09, Erw. 3.2.2).
Dieselbe Ausnahme von der Regel der Anwendung der besonderen Kriterien für Schleudertrauma und äquivalente Verletzungen der Halswirbelsäule gilt, wenn es sich bei der nach einem Unfall aufgetretenen, psychischen Fehlentwicklung nicht um eine mit dem organisch-psychischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma oder schleudertraumaähnlicher Verletzung eng verflochtene Entwicklung handelt, sondern um einen selbständigen (sekundären) psychischen Gesundheitsschaden. Für diese Abgrenzung sind insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren und der Zeitablauf von Bedeutung (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80 f.; Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in [EVG] vom 7. November 2002, U 377/01, Erw. 4.3, vom 7. August 2002, U 313/01, Erw. 2.2, und vom 26. November 2001, U 409/00, Erw. 2). Nicht zur Anwendung gelangen die besonderen Kriterien für Schleudertrauma und schleudertraumaähnliche Verletzungen ferner bei einem durch den Unfall verschlimmerten psychischen Vorzustand (vgl. RKUV 2000 Nr. U 397 S. 328 Erw. 3c; Urteil des EVG vom 7. November 2002, U 377/01, Erw. 4.3).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. August 2007 weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
Die AXA ging im angefochtenen Einspracheentscheid von fehlenden organischen Unfallfolgen aus und erachtete den natürlichen Kausalzusammenhang im Zeitpunkt der Leistungseinstellung als nicht (mehr) gegeben. Im Sinne einer Doppelbegründung verneinte sie überdies - sowohl in Anwendung der Rechtsprechung zu psychischen Fehlentwicklungen als auch der Schleudertrauma-Praxis - den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den nach 31. Juli 2007 vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 27. Oktober 2004 (Urk. 2).
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, dass organische Unfallfolgen bestünden und der anhaltende Gesundheitsschaden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis stehe (Urk. 1, Urk. 14).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 27. Oktober 2004 aufgrund der eindeutigen Aktenlage und unbestrittenermassen eine HWS-Distorsion. Unmittelbar nach dem Unfall traten beim Beschwerdeführer Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit auf (Urk. 9/M1, Urk. 9/M5). Zudem notierte der erstbehandelnde Arzt Dr. Z.___ eine Amnesie und Benommenheit. Eine Bewusstlosigkeit verneinte er indessen (Urk. 9/M1). Ärztlicherseits gehen die Meinungen darüber auseinander, ob gestützt auf diese Angaben auf eine Commotio cerebri beziehungsweise eine milde traumatische Hirnverletzung (mild traumatic brain injury [MTBI]) geschlossen werden kann oder nicht (Urk. 9/M1, Urk. 9/M4, Urk. 9/M18 S. 20, Urk. 9/M26 S. 5, Urk. 9/M26e, Urk. 9/M27).
Eine Commotio cerebri wird definiert als ein Bewusstseinsverlust von kurzer Dauer ohne neurologische Ausfälle, währenddem eine Contusio cerebri einen Zustand mit konsekutiven neurologischen Defiziten mit oder ohne Bewusstseinsverlust darstellt. Diese Begriffe werden den peritraumatischen Störungen nicht gerecht, da der Bewusstseinsverlust zu sehr im Mittelpunkt steht und klinische Zwischenstufen nicht berücksichtigt werden. Unter anderem wegen dieser Nachteile wurde der neue Begriff der milden traumatischen Hirnverletzung (MTBI) eingeführt (Urteil des BGer vom 15. Mai 2008, 8C_210/07, Erw. 7.2). Die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung und mithin auch einer Commotio cerebri bedeutet nicht schon, dass eine objektiv nachweisbare Funktionsstörung im Sinne der Rechtsprechung zum Schleudertrauma der HWS und zum Schädel-Hirntrauma vorliegt, was der Beschwerdeführer verkennt (Urk. 14 S. 6). Hiezu bedarf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defektzustandes in Form neurologischer Ausfälle (Urteil des BGer vom 17. August 2007, 8C_101/07, Erw. 5.1 mit Hinweisen). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die am Unfalltag angefertigten Röntgenbilder und das CT des Schädels zeigten keine össären Verletzungen oder Blutungen (Urk. 9/M1, Urk. 9/M5, Urk. 15/1). Neurologische Auffälligkeiten bestanden keine und auch im Rahmen der D.___-Begutachtung konnten keine relevanten neurologischen Funktionsstörungen erhoben werden. Insbesondere blieb die Commotio-Überwachung im Spital A.___ unauffällig (problemlose Überwachung mit 14-15 Punkten gemäss Glasgow-Komaskala [Glasgow coma scale; GCS]; Urk. 15/4-5, vgl. auch Urk. 9/M11/1 S. 5, Urk. 9/M11/3, Urk. 9/M14/1 S. 5, Urk. 9/M16, Urk. 9/M18 S. 9, Urk. 9/M20-21, Urk. 9/M26 S. 5, Urk. 9/M26e S. 3). Zwar ergab das am 22. September 2005 durchgeführte MRI des Schädels eine leichte zerebelläre und hochfrontoparietal betonte externe Hirnatrophie, diese steht indessen nach einhelliger Meinung der neurologischen Fachärzte nicht mit dem Unfall vom 27. Oktober 2004 im Zusammenhang (Urk. 9/M14/8, Urk. 9/M25 S. 3, Urk. 9/M26 S. 5). Soweit festgestellte neuropsychologische Funktionsstörungen nicht auf degenerative Veränderungen oder psychoreaktive Komponenten zurückzuführen sind, sind die Beschwerden zwar als klinisch fassbar, nicht jedoch als organisch im Sinne einer strukturellen Veränderung zu qualifizieren, womit auch insoweit keine hinreichenden Anhaltspunkte für neurologische Ausfälle im Sinne eines messbaren Defektzustandes als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems bestehen (vgl. Urteil des BGer vom 8. Februar 2008, U 587/06, Erw. 3.1 mit Hinweisen).
Auch im Bereich der HWS liegt keine organische Unfallfolge vor. Soweit der Beschwerdeführer eine solche unter Hinweis auf die am Unfalltag veranlasste Computertomographie der HWS behauptet (vgl. Urk. 14 S. 3), auf welcher ein Abbruch eines Osteophyten im Bereich der anterioren und inferioren Kante von C6 ersichtlich ist (Urk. 15/1), ist er darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nach übereinstimmender ärztlicher Einschätzung um einen vorbestandenen Befund handelt (Urk. 9/M10 S. 2, Urk. 9/M18 S. 20, Urk. 9/M25, Urk. 9/M26c S. 6). Eine Streckhaltung der HWS sowie multiple Druckdolenzen und Triggerpunkte über der Nackenmuskulatur können ebensowenig als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden wie Myogelosen (Muskelhartspann), Verspannungen der Muskulatur, Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit oder Nackenverspannungen (vgl. SVR 2008 UV Nr. 2 S. 3 Erw. 5.2 mit Hinweisen [U 328/06]; Urteile des BGer vom 26. November 2008, 8C_744/2008, Erw. 4 und vom 15. Mai 2008, U 484/06, Erw. 4.3.2 je mit Hinweisen).
3.2 Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung litt der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter rechtsbetonten Nacken- und Schulterbeschwerden, rechtsbetonten Kopfschmerzen, gelegentlicher Übelkeit, Seh- und Wortfindungsstörungen (vgl. Urk. 9/M18 S. 10, vgl. auch Urk. 9/M26 S. 2). Das MEDAS-Gutachten vom 27. April 2006, auf welchem die leistungseinstellende Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht basieren, nennt als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine schleichende demenzielle Entwicklung (ICD-10 F03) mit/bei organisch depressiver Störung (ICD-10 F06.3) und anamnestisch zumindest episodischem Alkoholabusus (ICD-10 F10.26). Differenzialdiagnostisch erwogen die MEDAS-Experten eine schwergradige depressive Störung als Anpassungsreaktion nach erlittenem Unfall (ICD-10 F43.21; Urk. 9/M18 S. 19). Hinsichtlich der HWS-Distorsion erklärten sie, dass aufgrund unfallmedizinischer Erfahrung der Status quo ante vier Wochen nach dem Unfall eingetreten sei. Die demenzielle Entwicklung führten sie auf eine hirnorganische Genese zurück. Diesbezüglich hielten sie eine Verschlechterung durch den Unfall vom 27. Oktober 2004 für unwahrscheinlich (Urk. 9/M18 S. 18 ff.). Demgegenüber wird im D.___-Gutachten vom 27. Oktober 2008, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, die Diagnose eines Status nach HWS-Distorsion am 27. Oktober 2004 mit zervikovertebralem und zervikozephalem Syndrom, mittelschweren neuropsychologischen Störungen und einer leichten, am Rand zu mittelschwer zu wertenden depressiven Episode (ICD-10 F 32.0-1) mit Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) und Agoraphobie (ICD-10 F 40.0) gestellt und als Folge der Auffahrkollision beschrieben (Urk. 9/M26e, Urk. 9/M26f).
Am MEDAS-Gutachten ist zu bemängeln, dass der blosse Hinweis auf eine medizinische Erfahrungstatsache als Begründung für das Dahinfallen der natürlichen Kausalität nicht ausreicht. Im Falle ätiologisch unspezifischer Beschwerden sowie einer Ursachenkonkurrenz kann zwar aus der Dominanz unfallfremder Gründe in Verbindung mit der fraglichen Eignung des Unfallereignisses, dauernde Schädigungen zu erzeugen, unter Umständen auf den Wegfall der natürlichen Kausalität geschlossen werden (Urteil des EVG vom 16. Juni 2005, U 264/04, Erw. 3.5, zusammenfassend publiziert in HAVE 2005 S. 351). Insofern ist ein Abstellen auf medizinische Erfahrungstatsachen im Zusammenhang mit HWS-Distorsionen zulässig. Im MEDAS-Gutachten fehlt es jedoch an einer näheren Auseinandersetzung, wie es sich hinsichtlich dieser Voraussetzungen im vorliegenden Fall verhält. Hingegen kann auch dem D.___-Gutachten nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Denn die D.___-Gutachter setzten bei ihrer Beurteilung das Vorliegen einer durchgemachten MTBI voraus. Dabei gingen sie von einer anterograden Amnesie bis zum Eintritt in das Spital A.___ aus (Urk. 9/M26 S. 2 und 5, vgl. auch Urk. 9/M26e), was aber den echtzeitlichen Angaben widerspricht (Urk. 9/M5). Wie es sich hinsichtlich (des Dahinfallens) der natürlichen Kausalität verhält, kann indessen offen gelassen werden, zumal die Leistungspflicht ab 1. August 2007 ohnehin mangels Adäquanz zu verneinen ist (vgl. BGE 135 V 472 Erw. 5.1).
4.
4.1 Im Rahmen der Adäquanzprüfung ist vorweg zu untersuchen, ob bald nach dem Unfall die psychische Problematik derart überwog, dass die mit der HWS-Distorsion einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ganz in den Hintergrund traten.
4.2 Bereits am 21. Dezember 2004 vermerkte Dr. Z.___ eine verzögerte Heilung wegen zunehmenden posttraumatischen depressiven Symptomen (Urk. 9/M6). Im Austrittsbericht vom 30. Mai 2005 hielten die Ärzte der Klinik B.___ fest, während des Aufenthalts seien Schwindel, Konzentrationsstörungen sowie Nacken- und Kopfschmerzen im Vordergrund gestanden. Gleichzeitig erklärten sie aber, es sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Somatisierungsstörung mit Chronifizierung bestehe (Urk. 9/M11/1 S. 2 und 3). Mithin sahen sie den Gesundheitszustand massgeblich durch ein psychisches Geschehen beeinflusst. Dies bestätigte der behandelnde Neurologe Dr. E.___ im Bericht vom 21. Juni 2005 insofern, als er die neurovegetativen Beschwerden und die festgestellten neuropsychologischen Defizite als Ausdruck einer Depression und Angst qualifizierte (Urk. 9/M22). Im Juni 2005 wurde denn auch eine psychiatrisch-psychologische Behandlung eingeleitet (Urk. 9/M19). Vor dem zweiten Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik B.___ stand eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik zur Diskussion (Urk. 8/22 S. 26). Bei Eintritt in die Klinik B.___ am 22. August 2005 wurde dann eine im Vordergrund stehende deutliche depressive Symptomatik erhoben (Urk. 9/M14/1 S. 2). Sodann erachteten die MEDAS-Ärzte zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung im März 2006 das Krankheitsgeschehen noch als einzig durch die psychische Störung beeinflusst (Urk. 9/M18). Selbst die D.___-Gutachter, die von einem typischen Beschwerdebild nach einem erlittenen Schleudertrauma ausgingen, räumten ein, dass die psychiatrischen Diagnosen einen wichtigen Bestandteil des Gesamtsyndroms ausmachen und dieses seit 2005 durch eine psychische Fehlentwicklung mitbeeinflusst wurde (Urk. 9/M26f).
Angesichts dieser Entwicklung ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die psychische Problematik schon bald eindeutig im Vordergrund stand, so dass der adäquate Kausalzusammenhang nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) zu prüfen ist.
5.
5.1 Psychische Beeinträchtigungen gelten nach der Rechtsprechung des EVG nur bei schweren Unfällen in der Regel als deren adäquate Folge. Banale Unfälle (z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) oder leichte Unfälle (z.B. gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen) sind hingegen in der Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Ist ein Unfall als mittelschwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig zu beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien nennt die Rechtsprechung besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
5.2
5.2.1 Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 mit Hinweisen). Indessen ergab die Unfallanalyse vom 17. Februar 2005 (Urk. 8/100) eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von 15 bis 21 km/h, was deutlich oberhalb der Harmlosigkeitsgrenze von 10 bis 15 km/h für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden nach Heckkollisionen liegt (vgl. Urteil des BGer vom 16. Mai 2008, 8C_252/07, Erw. 6.2). Ob vor diesem Hintergrund die Qualifikation des Unfalls im eigentlichen mittleren oder im Grenzbereich zu den leichten Unfällen anzusiedeln ist, muss nicht abschliessend entschieden werden, da auch in dem für den Beschwerdeführer günstigeren Fall mindestens drei Zusatzkriterien erfüllt sein müssten, damit die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall bejaht werden könnte (vgl. Urteil des BGer vom 29. März 2010, 8C_935/09, Erw. 4.1.3). Auf jeden Fall kann ein schwerer Unfall im mittleren Bereich ausgeschlossen werden, zumal es sich dabei um schwerwiegendere Fälle handelt wie Herausschleudern eines PW-Lenkers durch das Fenster eines Autos nach Frontalzusammenstoss, wobei der Versicherte mit einem Bein bis zur Hüfte im umgestürzten PW eingeklemmt blieb und sich eine Gehirnerschütterung, eine Kopfverletzung, einen Mittelhandbruch und Verletzungen in der Leistengegend zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 8. April 1991, U 47/90; Sachverhaltszusammenfassung in der in RKUV 2005 Nr. U 555 S. 325 Erw. 3.4.1 [U 458/04] publizierten Kasuistik), Reifenplatzer auf der Autobahn bei zirka 95 km/h mit anschliessendem Überschlagen auf das Dach (RKUV 2003 Nr. U 481 S. 204 Erw. 3.3.2 [U 161/01]) oder Überschlagen eines Fahrzeuges infolge Reifenplatzers, wobei die Versicherte Kontusionen an Thorax, Schultern und Halswirbelsäule erlitt (nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 10. November 1992, U 68/91; Sachverhaltszusammenfassung in der in RKUV 2005 Nr. U 555 S. 325 Erw. 3.4.1 [U 458/04] publizierten Kasuistik; vgl. auch Urteil des BGer vom 23. Juni 2009, 8C_138/09, Erw. 4.4).
5.2.2 Der Unfall vom 27. Oktober 2004 ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 208 Erw. 3b/cc) - von besonderer Eindrücklichkeit. Nicht massgeblich in diesem Zusammenhang ist das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, weshalb sein Argument, dieser Unfall habe sein Leben verändert (Urk. 1 S. 4), unerheblich ist. Auch hat der Beschwerdeführer keine schweren Verletzungen oder Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Eine Kopfkontusion fand nicht statt (Urk. 9/M5). Die allfällig erlittene Commotio cerebri beziehungsweise MTBI ist jedenfalls nicht als schwer oder besonders geartet einzustufen, zumal nach dem Unfall keine Bewusstlosigkeit vorlag und die bildgebenden Abklärungen des Schädels keine unfallbedingten Befunde ergaben. Des Weiteren vermag die Diagnose einer HWS-Distorsion für sich allein die Schwere oder Besonderheit der erlittenen Verletzung nicht zu begründen (vgl. Urteil des EVG vom 13. Februar 2006, U 462/04, Erw. 2.4.2). Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt nicht vor. Ebensowenig kann von einem schwierigen Heilungsverlauf gesprochen werden. In körperlicher Hinsicht wurden zwar physiotherapeutische Massnahmen sowie medikamentöse Schmerztherapien durchgeführt (Urk. 9/M1-2, Urk. 9/M6-7, Urk. 9/M12-13, Urk. 9/M17; vgl. auch Urk. 9/M11 und Urk. 9/M14), schon bald lag aber das Schwergewicht der ärztlichen Therapievorschläge im hier nicht massgebenden psychotherapeutischen Bereich (Urk. 9/M11, Urk. 9/M23, Urk. 9/M24). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick darauf, dass eine Behandlungsbedürftigkeit (im Sinne medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich ist (Urteil des BGer vom 22. Februar 2007, U 272/06, Erw. 4.4.3), ist eine spezifische zielgerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer zu verneinen. Körperliche Dauerschmerzen können zwar bejaht werden, angesichts der adäquanzrechtlich auszuklammernden psychischen Überlagerung ist dieses Kriterium jedoch nur als geringgradig erfüllt zu betrachten. Was den Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, bestand bei Austritt aus der B.___ am 20. Mai 2005 eine Arbeitsunfähigkeit, gleichzeitig hielten die Ärzte aber fest, ein Wiedereinstieg mit einer Arbeitsfähigkeit von anfänglich 50 % sei zumutbar und geboten (Urk. 9/M11/1/1 S. 2, Urk. 9/M11/1/2). Begründet wurde diese Einschränkung mit kognitiven Defiziten (Urk. 9/M11/1/2), wobei deren Ursache in der psychischen Problematik gesehen wurde (Urk. 9/M11/1/5). Die Entlassung aus dem zweiten Rehabilitationsaufenthalt am 30. September 2005 attestierte Arbeitsunfähigkeit erfolgte sodann ausschliesslich aus psychischen Gründen (Urk. 9/M14/1 S. 3). Für die Arbeitsunfähigkeit waren somit schon bald psychische Gründe verantwortlich, weshalb auch dieses Kriterium zu verneinen ist.
Nach dem Gesagten ist bloss eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in nur gering ausgeprägter Weise gegeben, was praxisgemäss nicht ausreicht, um eine über den 31. Juli 2007 hinaus bestehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass folglich auch kein Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung besteht (vgl. BGE 127 V 104 f.).
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht keine Veranlassung, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das D.___-Gutachten beziehungsweise den Anteil des Beschwerdeführers an diesen Kosten zu überbinden. Zum einen kann auf das Gutachten nicht abgestellt werden (vgl. hiezu Erw. 3.2). Zum anderen begründete die AXA bereits in der Verfügung vom 6. Juni 2008 die Leistungseinstellung mit der fehlenden Adäquanz. Die Frage nach der natürlichen Kausalität erwies sich im vorliegenden Verfahren nicht als entscheidmassgeblich. Die Einholung des D.___-Gutachtens erfolgte denn auch offensichtlich in Hinblick auf ein anderweitiges und nicht auf das vorliegende, unfallversicherungsrechtliche Verfahren (vgl. Urk. 8/97/1-2).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).