UV.2009.00389

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 29. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1958, war seit dem 1. Juni 1999 bei der Y.___ angestellt (Urk. 9/II/1) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Per 31. Mai 2008 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis (Urk. 9/II/14).
         Beim Spielen mit ihren Enkelkindern auf einem Spielplatz wollte sie am 22. April 2007 einen Ball von einem Baum herunterholen, stürzte dabei aus einer Höhe von ca. 1,5 Metern, landete auf den Füssen, verlor jedoch das Gleichgewicht und brach sich in der Folge das rechte Handgelenk (Urk. 9/II/11). Vier Monate später, am 24. August 2007 rutschte sie beim Treppensteigen über eine Stufe ab, fiel nach vorne und brach sich dabei das linke Handgelenk (Urk. 9/I/4). Während eines Aufenthalts in der Z.___ vom 19. März bis 23. April 2008 stürzte sie am 17. April 2008 erneut auf einer Treppe und stiess dabei den Ellbogen und das linke Knie an (Urk. 9/I/37).
         Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 14. Mai 2008 verfügte sie die Einstellungen der Leistungen per 31. Mai 2008, wogegen die Versicherte wie auch die Sanitas als zuständiger Krankenversicherer Einsprache erhoben (Urk. 9/I/39, 9/I/47, 9/I/50).
         Am 26. Juni 2008 stürzte die Versicherte erneut auf einer Treppe, prallte gegen das Geländer und erlitt dabei eine Fraktur der 7. Rippe (Urk. 9/III/2 und Urk. 9/III/4).
         Im Hinblick auf die geplante Osteosynthesematerialentfernung erklärte die SUVA mit Schreiben vom 27. Juni 2008 die Wiederaufnahme der Leistungen (Urk. 9/I/51).
         Am 8. Juli 2008 erfolgte die Entfernung des Osteosynthesematerials an beiden Handgelenken (Urk. 9/I/55).
         Mit Verfügung vom 10. März 2009 (Urk. 9/I/69) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 31. März 2009 ein mit der Begründung, die an den Händen geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar und die am 26. Juni 2008 erlittene Fraktur der 7. Rippe links sei vollständig verheilt und verursache keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Die Schulterbeschwerden bestünden seit 2004 und seien unfallfremd. Die Beschwerden, welche im Anschluss an den Sturz in Bellikon aufgetreten seien, hätten sich rasch gebessert und die später aufgetretenen Beschwerden seien nicht erklärbar. Die massgebenden Kriterien bei der Adäquanzprüfung seien zu verneinen.
         Die dagegen am 11. April 2009 erhobene Einsprache (Urk. 9/I/75) wies die SUVA am 12. Oktober 2009 ab (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte am 9. November 2009 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, dieser sei aufzuheben und es seien ihr sämtliche gesetzlichen Leistungen auszurichten. Es sei allenfalls ein interdisziplinäres Gutachten auf Kosten der Beschwerdegegnerin erstellen zu lassen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 15).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
3.       Mit heutigem Datum ergeht auch das Urteil im invalidenversicherungsrechtlichen Parallelfall IV.2010.00469.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3    
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).          Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4   Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs insbesondere dann, wenn diese Unfälle verschiedene Körperteile betreffen und zu völlig unterschiedlichen Verletzungen führen, grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6) zu beurteilen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b)

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung über den 31. März 2009 hinaus.
2.2     Die SUVA begründete die Einstellung der Leistungen damit, bei der Beschwerdeführerin bestehe für die geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Substrat struktureller Natur und die festgestellten psychischen Beschwerden seien in keinem adäquat-kausalen Zusammenhang zu den vier erlittenen Unfällen.
2.3     Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, durch weitere physische und psychische Behandlungen sei eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu erwarten, weshalb der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei. Weiter überschreite die bei ihr vorliegende Symptomatik das übliche Mass an Auffälligkeiten, wie sie beim Durchschnitt der Bevölkerung vorlägen, deutlich. Sie überschreite auch zu erwartende Symptome im Rahmen einer vorbestehenden akzentuierten Persönlichkeit oder einer neurotischen Störung oder sonstiger Symptome nach einschneidenden Lebensereignissen. Die Zusprechung einer Integritätsentschädigung wie auch einer Rente gestützt auf diesen Sachverhalt verstehe sich daher von selbst.

3.      
3.1     Am 22. April 2007 stürzte die Beschwerdeführerin von einem Baum und verletzte sich dabei das rechte Handgelenk. Sie erlitt eine distale, intraartikuläre, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur rechts, die am 26. April 2007 mittels palmarer T-Plattenosteosynthese reponiert wurde (A.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, Operationsbericht vom 4. Mai 2007, Urk. 9/II/2). Im Austrittsbericht vom 16. Mai 2007 (Urk. 9/II/3) wurde der Verlauf als komplikationslos beschrieben und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 22. April bis zum 11. Juni 2007 festgelegt.
         Die behandelnden Ärzte berichteten am 7. Juni 2007 (Urk. 9/II/6), die Beschwerdeführerin leide seit mehreren Jahren an Schulterschmerzen rechts, die jedoch immer wieder spontan aufgehört hätten. Nun habe sie über akut exazerbierte starke Schulterschmerzen rechts in den vergangenen zwei Wochen geklagt. Am 25. Mai 2007 sei daher eine MR-Arthrografie der rechten Schulter durchgeführt worden, welche eine Periarthropie calcarea im Bereich der Supraspinatussehne mit Rissbildung sowie eine fortgeschrittene Tendinose der Sehne des Musculus subscapularis ergeben habe. In der Folge sei eine physiotherapeutische sowie eine analgetische Behandlung angeordnet und die Beschwerdeführerin an die rheumatologische Poliklinik überwiesen worden.
3.2     Am 24. August 2007 stürzte die Versicherte erneut, dieses Mal im Treppenhaus, und verletzte sich am linken Handgelenk. Sie zog sich dabei eine distale, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur zu. Am 30. August 2007 erfolgte eine offene Reposition mit palmarer Plattenosteosynthese (A.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, Operationsbericht vom 31. August 2007, Urk. 9/I/3).
3.3     Der Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersuchte die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2008 und erstattete darüber am 9. Februar 2008 Bericht (Urk. 9/I/15). Er hielt fest, es bestehe an beiden Unterarmen ein nicht ausreichend erklärbares Schmerzsyndrom, begleitet von Hypaesthesie. Weiter äusserte er den Verdacht auf die Entwicklung eines sich chronifizierenden Schmerzsyndroms im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine depressive Entwicklung.
         Bei der Untersuchung habe sich gezeigt, dass die Versicherte beide Hände ausser zu einfachsten und unumgänglichen Tätigkeiten nicht mehr einsetze. Obwohl aufgrund der erlittenen Frakturen noch gewisse Restbeschwerden erklärbar seien, könne das Ausmass der geschilderten Beschwerden nicht mehr mit den Unfallfolgen erklärt werden. Er empfahl eine stationäre Rehabilitationsbehandlung.
3.4     Gemäss Bericht über die Verlaufskontrolle vom 13. März 2008 (A.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, Urk. 9/I/20) lagen an beiden Handgelenken reizlose Narbenverhältnisse vor und es bestand keine Druckdolenz. Beschrieben wurden diffuse Schmerzen bei der Bewegung in alle Richtungen bei nur wenig eingeschränktem Bewegungsumfang sowie eine verminderte Kraft M4 im Handgelenk und eine diffuse Hyposensibilität ab Mitte Unterarm bis zu den Fingern, welche jedoch nicht einem Dermatom zugeordnet werden könne.
         Nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt der SUVA sowie dem Hausarzt solle primär die Rehabilitation erfolgen, da die Schmerzen eher nicht auf das noch vorhandene Osteosynthesematerial zurückzuführen seien.
3.5     Vom 19. März bis am 23. April 2008 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Z.___ auf. Während dieses Aufenthalts machte sie am 17. April 2008 einen Misstritt auf der Treppe und stürzte die untersten paar Stufen hinunter, wobei sie sich den Ellbogen und das linke Knie anstiess (Urk. 9/I/37 S. 4). Nach einer ursprünglich raschen Besserung klagte sie später über Nackenschmerzen und über Schmerzen im Gesicht.
         Gemäss dem Austrittsbericht der Z.___ vom 25. April 2008 (Urk. 9/I/37) habe die Beschwerdeführerin an beiden Händen vergleichbare Beschwerden und Funktionseinschränkungen angegeben, die zu einem guten Teil nicht organisch erklärbar seien. Bei radiologisch in korrekter Stellung konsolidierten Frakturen beidseits hätten sich lediglich eine Pseudoarthrose des Processus styloideus ulnae und ein leichtes Ulna-plus finden lassen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch beidseits über bewegungs- und belastungsunabhängige Schmerzen geklagt, die lokalisatorisch nicht eingrenzbar gewesen seien.
         Darüber hinaus habe sie über brennende Dauerschmerzen in den gesamten Händen und im distalen Drittel der Unterarme beidseits, also in einem handschuhförmigen Ausbreitungsmuster, geklagt. Im gleichen Gebiet habe sie auch eine völlige Gefühllosigkeit angegeben. Die Trophik der Hände sei jedoch ungestört, es bestehe kein CRPS. Bei praktischen Tätigkeiten habe die Beschwerdeführerin auch einen geschickten Handeinsatz beidseits gezeigt, was bei einer echten neurogenen Asensibilität nicht möglich gewesen wäre. Weiter wurde festgehalten, dass die genannten handschuhförmigen Schmerzen und Sensibilitätsstörungen dissoziativ anmuteten.
         Bezüglich der Schulterbeschwerden rechts wurde festgehalten, dass die MR-Tomographie eine Periarthropathia calcarea des Ansatzes der Supraspinatussehne mit Rissbildung und einer Tendinose des Musculus subscapularis ergeben habe. Passend dazu habe sich klinisch eine Impingement-Symptomatik gezeigt. Schmerzhaft seien vor allem die Flexion und Abduktion, die auch leicht eingeschränkt seien.
         Im psychosomatischen Konsilium hätten sich nach den zwei unglücklichen Sturzunfällen eine depressive Entwicklung mit ängstlich-depressivem Mischbild, gekoppelt mit einem chronifizierten Schmerzsyndrom und mit nicht eindeutig zuzuordnenden Gefühlsstörungen ergeben, die auch dissoziativen Elementen entsprechen könnten. Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass die Gesamtsymptomatik als komplexes psychosomatisches Mischbild zu betrachten sei, wobei soziale Faktoren (Kündigung der Arbeitsstelle, finanzieller Engpass, Status nach Scheidung) eine wesentliche Rolle spielten.
         Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht mehrfach ausgeführt, dass das Ausmass an Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen, das die Beschwerdeführerin an beiden Händen geklagt habe, organisch nicht erklärbar sei. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Zumutbarkeit sei daher medizinisch-theoretisch aus somatischer unfallkausaler Sicht erfolgt. Die bisherige Tätigkeit als Reinigerin am Y.___ (Reinigung von Toiletten, Reinigung von Böden mit Mopp etc.) sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar. Einschränkend sei zu beachten, dass keine Tätigkeiten über Schulterhöhe rechts erfolgen sollten, ansonsten sei ihr eine volle Leistung zumutbar. Auch eine andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ihr mit den gleichen Einschränkungen vollumfänglich zumutbar.
         Schliesslich wurde festgehalten, dass möglicherweise eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte.
3.6     Am 20. Juni 2008 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Bericht über die Beschwerdeführerin, welche er bis dahin zwei Mal (am 11. und am 19. Juni 2008) in seiner Praxis gesehen hatte (Beilage zur Einsprache der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2008, Urk. 9/I/50). Er berichtete, aufgrund der Abklärungen habe er den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin an einer reaktiven Depression mit starker Unruhe und Verzweiflung leide, welche zeitlich nach dem Unfall aufgetreten sei, so dass von einem kausalen Zusammenhang ausgegangen werden müsse.
3.7     Am 26. Juni 2008 rutschte die Beschwerdeführerin bei sich zu Hause im Treppenhaus aus, schlug am Geländer an und brach sich dabei die 7. Rippe (Urk. 9/III/2 und Urk. 9/III/4). Die Behandlung bestand aus der Verabreichung von Schmerzmitteln.
3.8     Am 8. Juli 2008 erfolgte die Entfernung des Osteosynthesematerials an den beiden Handgelenken, welche komplikationslos verlief, weshalb mit der Verlaufskontrolle vom 20. August 2008 aus chirurgischer Sicht die Behandlung abgeschlossen wurde (Urk. 9/I/57).
3.9     Ein von der Invalidenversicherung veranlasstes psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde am 23. Januar 2009 erstattet (Urk. 9/I/62). Der Beschwerdeführerin wurde darin eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % aufgrund eines psychischen Leidens mit Krankheitswert, nämlich Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), attestiert, das sich im Verlauf nach dem ersten Unfall im Jahr 2007 entwickelt habe. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen ohne somatisches Korrelat wurden als Symptomausweitung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert.
3.10   Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. Februar 2009 (Urk. 9/I/66) wurde festgehalten, dass die Rippenfraktur vollständig verheilt sei und diesbezüglich keine bleibenden Schäden vorhanden seien. Somit bestehe auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
         Erneut wurde festgestellt, dass die als unspezifisch geschilderten Schmerzen und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Funktionseinbussen an beiden Händen und Vorderarmen organisch nicht nachvollziehbar seien und nicht als Unfallfolgen gewertet werden könnten.
3.11   Mit der Einsprache vom 11. April 2009 gab die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. E.___ vom 7. April 2009 zu den Akten (Urk. 9/I/75). Darin wurden die Diagnosen einer posttraumatische Belastungsstörung, zurzeit langsam remittierend (ICD-10 F43.1), einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) erhoben. Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit 70 % in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft und mit 50 % in einer angepassten, leichten Tätigkeit angegeben.

4.       Die Krankengeschichte zeigt auf, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden organisch nicht nachvollziehbar sind. Bereits im Austrittsbericht der Z.___ vom 25. April 2008 (Urk. 9/I/37) wurde aus medizinisch-theoretischer Sicht von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten wie auch in einer anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit ausgegangen. Die Rippenfraktur, welche sie am 26. Juni 2008 erlitt, beurteilte der Kreisarzt am 17. Februar 2009 (Urk. 9/I/66) als vollständig verheilt. Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials am 8. Juli 2008 und nach einer Verlaufskontrolle vom 20. August 2008 wurde die Behandlung der Hände aus chirurgischer Sicht abgeschlossen.
         Beim Vorliegen einer vollen Arbeitsfähigkeit sind aus somatischer Sicht keine weiteren Heilbehandlungen mehr notwendig, da dadurch keine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung (BGE 134 V 109 Erw. 4.1 S. 114) mehr erreicht werden kann.
         Damit hat die SUVA den Fallabschluss nicht verfrüht vorgenommen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung nicht zu früh beurteilt.

5.      
5.1     Gestützt auf die diversen ärztlichen Berichte ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass für die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden kein organisches Substrat vorliegt. Andererseits liegt eine psychische Störung mit Krankheitswert vor.
         Es ist demnach anhand der vom Bundesgericht entwickelten Kriterien (BGE 115 V 133) zu prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und der psychischen Fehlentwicklung gegeben ist.
5.2     Die Berücksichtigung mehrerer erlittener Unfälle im Rahmen der Adäquanzprüfung führt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht zu einer Gesamtbeurteilung der Unfallschwere gleichsam aus der Summe der Unfälle. Die Unfallschwere ist vielmehr für jedes Ereignis gesondert nach dem jeweiligen augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften zu bestimmen. Eventuelle unfallbedingte erhebliche Vorschädigungen sind einzig im Rahmen der Beurteilung der Adäquanzkriterien - beispielsweise der besonderen Art der erlittenen Verletzung, der Arbeitsunfähigkeit oder der ärztlichen Behandlung - zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts in Sachen L. vom 21. Mai 2010, 8C_51/2010, Erw. 7.1 und in Sachen H. vom 12. August 2009, 8C_177/2009, Erw. 7.1, jeweils mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
5.3     Aufgrund des Ablaufs ist der Unfall vom 17. April 2008 (Treppensturz mit Prellung von Ellbogen und Knie links) den leichten Unfällen zuzuordnen. Demgegenüber können die Unfälle vom 22. April 2007 (Bruch des Handgelenks rechts), vom 24. August 2007 (Bruch des Handgelenks links) und vom 16. Juni 2008 (Fraktur einer Rippe), dem mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen zugeordnet werden.
         Somit sind für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs weitere unfallbezogene Kriterien - die nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, eine psychische Fehlreaktion auszulösen - erforderlich, damit den Unfällen die vorausgesetzte massgebende Bedeutung zukommt.
5.4
5.4.1   Keiner der Unfälle war sonderlich eindrücklich oder erfolgte unter besonders dramatischen Begleitumständen.
         Auch sind weder die Handgelenksverletzungen noch die Rippenfraktur - so unangenehm sie im Einzelfall sein mögen - als besonders schwere Verletzungsarten zu werten.
         Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung war in keinem der Fälle zu verzeichnen.
         Die geschilderten Beschwerden sind psychogener Natur, weshalb auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht anerkannt werden kann.
         Ärztliche Fehlbehandlungen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, sind nicht aktenkundig und auch der Heilungsverlauf kann nicht als schwierig bezeichnet werden, da er in somatischer Hinsicht in allen Fällen vollkommen komplikationslos verlief.
         Grad und Dauer der auf die physische Einschränkungen zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit können aufgrund der Akten keineswegs als erheblich betrachtet werden.
5.4.2   Damit zeigt sich, dass keiner der genannten Unfälle nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen. Löst ein Unfall wie hier dennoch eine weitreichende psychische Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit aus, so muss diese unter den gegebenen Umständen auf unfallfremde Faktoren zurückgeführt werden. Die in Frage stehende psychische Reaktion der Beschwerdeführerin und die damit einhergehende Erwerbsunfähigkeit steht in einem krassen Missverhältnis zu den Unfallereignissen (was übrigens die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auf S. 7 Ziff. 7 selbst zugesteht), dafür hat die obligatorische Unfallversicherung nicht einzustehen (BGE 115 V 133 Erw. 7 S. 141)
6.       Kommt aber den Unfällen keine massgebende Bedeutung für die Entstehung der nach wie vor bestehenden psychisch bedingten Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeiten von 30 % (gemäss Gutachten von Dr. D.___, Urk. 9/I/62) zu, so muss diesbezüglich der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden. Demzufolge besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung. Die SUVA hat somit das Begehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.
         Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).