Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00394
UV.2009.00394

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtssekretärin Ryf


Urteil vom 2. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Andrea Steiner
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1981, war seit 1. März 2007 bei der Y.___ AG, Z.___, als Speditionsangestellte tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 25. Oktober 2007 infolge plötzlichen Schwindels stürzte und sich das linke Hüftgelenk prellte (Urk. 10/1 Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9). Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte Kontusionen des linken Oberarmes, Beckens und Oberschenkels (Urk. 10/3 Ziff. 5). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/5). Am 29. Oktober 2007 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 30. November 2007 auf (Urk. 10/13).
1.2     Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 (Urk. 10/42) schloss die SUVA den Fall per 31. Oktober 2008 ab und stellte die Taggeldleistungen und die Übernahme von Heilungskosten ein. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 13. November 2008 Einsprache (Urk. 10/44-45), welche sie am 8. Januar 2009 (Urk. 10/47) und am 5. Oktober 2009 (Urk. 10/61) ergänzend begründete. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2009 (Urk. 10/62 = Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache der Versicherten ab.

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. November 2009 Beschwerde (Urk. 1) mit folgenden Anträgen (S. 2):
"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2009 aufzuheben.
2.        Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. Oktober 2007 auch über den 31. Oktober 2008 hinaus sämtliche gemäss Unfallversicherungsgesetz vorgesehenen Leistungen (Taggelder beziehungsweise Taggelder für eine mindestens sechsmonatige Übergangsphase, Heilungskosten etc.) zu erbringen.
3.        Die Beschwerdegegnerin sei insbesondere zu verpflichten, auch für die Operation vom 16. September 2008 und für die darauffolgende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (sowie für die weiteren seither erfolgten unfallkausalen medizinischen Untersuchungen/Abklärungen/medikamentösen Behandlungen etc.) die gemäss Unfallversicherungsgesetz vorgesehenen Leistungen zu erbringen.
4.        Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen/Untersuchungen/Gutachten vorzunehmen oder zu veranlassen.“
          Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2010 (Urk. 9) beantragte die Beschwer-degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 14. April 2010 wurde eine Referentenaudienz durchgeführt (Protokoll S. 2).
2.2      Am 16. August 2010 (Urk. 19) erklärte die Beschwerdeführerin, an ihrer Beschwerde vom 12. November 2009 festzuhalten. Ziffer zwei ihres Antrages sei indes wie folgt abzuändern (S. 1 Mitte):
“2.  Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. Oktober 2007 auch über den 31. Oktober 2008 hinaus sämtliche gemäss Unfallversicherungsgesetz vorgesehenen Leistungen (Heilungskosten, Taggelder beziehungsweise Taggelder für eine angemessene Übergangsfrist zwischen drei und fünf Monaten) zu erbringen.“
         Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 17. August 2010 (Urk. 20) zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 24. August 2010 (Urk. 22) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, was der Beschwerdeführerin am 28. August 2010 (Urk. 23) mitgeteilt wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1   Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.1.2   Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.1.3   Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3
1.3.1   Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
1.3.2         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3.3   Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin auch nach dem 31. Oktober 2008 Tag-gelder zu gewähren und für die Heilbehandlung aufzukommen hat. Weiter strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Operation vom 16. September 2008 und die darauffolgende volle Arbeitsunfähigkeit gesetzliche Leistungen zu erbringen hat (Urk. 2, Urk. 9, Urk. 10/42). Dies hängt davon ab, ob die am 16. September 2008 und nach diesem Datum, insbesondere nach dem 31. Oktober 2008, weiter bestehenden Hüftschmerzen in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom Oktober 2007 stehen.
2.2     Nach ihrem Sturz am 25. Oktober 2007 wurde die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2007 durch Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, FMH Rheumatologie, untersucht. In seinem Zeugnis vom 19. November 2007 (Urk. 10/3) diagnostizierte dieser eine Kontusion des linken Oberarmes, Beckens und Oberschenkels und schrieb die Beschwerdeführerin ab Unfalldatum bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
2.3     Die Ärzte des Stadtspitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, wo die Beschwerdeführerein vom 29. Januar bis 8. Februar 2008 hospitalisiert war, stellten mit Bericht vom 14. Februar 2008 (Urk. 10/16) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- lumbospondylogenes Syndrom links nach Sturz am 25. Oktober 2007
- lumbosakrale Übergangsanomalie: Hemisakralisation von Lenden-wirbelkörper 5 links mit Verdacht auf Nearthros
- Iliosakralgelenksdysfunktion mit/bei hyperlaxem Bandapparat
- Fehlhaltung, keine wesentlichen degenerativen Veränderungen
- ängstliche Schmerzverarbeitung
- Status nach linksseitigen Toraxschmerzen im Rahmen muskuloskelettaler Genese (Universitätsspital C.___ [C.___] 17. Oktober 2008 [richtig wohl: 2007])
- Status nach zweimaligen synkopalen Ereignissen wahrscheinlich neurokardiogen (C.___ Oktober 2008 [richtig wohl: 2007])
         Sie führten aus, die Ursachen der Rücken- und linksseitigen Gesässschmerzen mit Ausstrahlung in den Oberschenkel und bis über das Knie ventral ziehend seien multifaktoriell. Die somatischen Befunde erklärten die Beschwerden und Behinderung der Beschwerdeführerin nicht vollständig. In der psychologischen Beurteilung sei eine ängstliche Schmerzverarbeitung mit ausgeprägtem Schonverhalten vorliegend (S. 1 unten). Gleichzeitig bestünden Konfliktsituationen zwischen Mutterschaft und Arbeit (materielle Wünsche), welche eine mögliche Funktionalisierung der Schmerzen unterstützten (S. 1 f.).
         Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin für ihre bisherige Tätigkeit bis und mit 15. Februar 2008 eine volle und anschliessend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit rascher Belastungssteigerung (S. 2 unten). Aufgrund der erhobenen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich für schwerstbelastende Tätigkeiten eingeschränkt.
2.4     Am 20. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht. In seinem Bericht vom gleichen Tag (Urk. 10/20) führte dieser aus, am linken Hüftgelenk finde sich eine seitengleiche Flexion mit wenig Endphasenschmerz. Dagegen bestehe ein deutlicher Endphasenschmerz bei Aussen- und Innenrotation, Abduktion und Adduktion. Die Innenrotation sei um etwa 50 % eingeschränkt, Abduktion und Adduktion um etwa 30 %. Aufgrund der klinischen Untersuchung könne er eine Pathologie am linken Hüftgelenk nicht ausschliessen. Eine Hüftgelenkkonfiguration, die für eine Impingementsymptomatik verantwortlich sein könnte, finde er nicht. Dagegen müsse differentialdiagnostisch eine Labrumläsion zur Diskussion gestellt werden (S. 3 unten).
2.5     Am 20. August 2008 erstatteten Dr. med. E.___, Leitender Arzt Orthopädie, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt Orthopädie, G.___ Klinik, einen Bericht (Urk. 10/30) und stellten folgende Diagnose (S. 1):
Status nach Hüftgelenkskontusion links vom 25. Oktober 2007 mit persistierenden Beschwerden bei einer anterosuperioren Labrumläsion Hüfte links
         Sie führten aus, die Arthro-Magnetresonanztomographie vom 19. August 2008 (vgl. Urk. 10/29) habe eine leichte Coxa profunda gezeigt. Das anterosuperiore Labrum sei abgelöst und es zeigten sich Binnensignalveränderungen des Labrums, vor allem ventral. Zusätzlich bestehe eine leichte Signalalteration des anterosuperioren Labrums nahe am Gelenkknorpel. Zudem sei eine leichte ödematöse Veränderung am Trochanter major bei regelrechten Abduktorensehen erkennbar (S. 1 unten).
         Bei der klinischen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin schmerzhaft eingeschränkt gewesen, vor allem bei der Abduktion und der Innenrotation mit deutlich positivem Impingementtest, was mit der in der Magnetresonanztomographie sichtbaren anterosuperioren Labrumläsion korrelieren könnte. Die Frage sei jedoch, ob der mit der Magnetresonanztomographie diagnostizierte Defekt auch wirklich die Ursache für die doch sehr starken Schmerzen seien (sekundärer Krankheitsgewinn). Im Röntgenbild sei ein leichtes Pincer-Impingement zu erkennen, was bei der eher laxen Beschwerdeführerin zu einem Konflikt zwischen Schenkelhals, Labrum und Gelenkknorpel führen könne. Dies könne Ursache für die Schmerzen sein (S. 2).
2.6     In seiner Beurteilung vom 30. September 2008 (Urk. 10/37) führte SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. H.___, FMH für Chirurgie, nach Studium der medizinischen Akten aus, die Magnetresonanztomographie der Hüfte (vgl. Urk. 10/29) zeige eine Schädigung des anterior-superioren Labrums und des Gelenkknorpels. Bei der Beschwerdeführerin seien bereits degenerative Veränderungen mit Hemisakralisation des fünften Lendenwirbelkörpers links mit Verdacht auf Nearthros und eine Iliosakralgelenksdysfunktion mit hyperlaxem Bandapparat bekannt. Auch im Hüftgelenk finde sich eine Hyperlaxizität. Diese könne zu den beschriebenen Veränderungen führen. In Antwort auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob es sich bei der am 16. September 2008 in der G.___ Klinik durchgeführten Infiltration des Hüftgelenks um eine Unfallfolge handle (Urk. 10/37 S. 2) führte er aus, dass reine Unfallfolgen nach einer Kontusion nach einem Vierteljahr abgeklungen sein sollten. Eine weitere Behandlung könne dann nicht mehr als Folge der Kontusion angesehen werden.
2.7     Mit Bericht vom 10. März 2009 (Urk. 10/52) stellte PD Dr. med. I.___, G.___ Klinik, Chefarzt Orthopädie, folgende Diagnose (S. 1 Mitte):
- Verdacht auf Ischialgie links
- Status nach Hüftkontusion links vor knapp 1 ½ Jahren mit in der Mag-netresonanztomographie nachgewiesener antero-superiorer Labrumlä-sion Hüfte links
         Er führte aus, es sei nicht ganz klar, ob die Schmerzen der Beschwerdeführerin von der Hüfte her kämen. Sie habe offenbar auf eine diagnostische Infiltration im letzten Jahr sehr gut angesprochen. Nichts desto trotz gebe sie sehr untypische klinische Beschwerden relativ dorsal im Verlauf des Ischiadicus an. Differentialdiagnostisch müsse eine Bursitis am Trochanter mitberücksichtigt werden (S. 1 unten).
2.8     Dr. med. J.___, Oberarzt Orthopädie, G.___ Klinik, stellte im Bericht vom 15. Juni 2009 (Urk. 10/60/2) folgende Diagnose (S. 1 oben):
umschriebene Schädigung des antero-superioren Labrums und Gelenkknorpels Hüfte links nach Hüftgelenkskontusion linksseitig am 25. Oktober 2007
         Er führte aus, anamnestisch bestehe ein buntes Beschwerdebild, das weiterhin nicht eindeutig auf die mittels Magnetresonanztomographie nachgewiesene Labrumläsion zurückzuführen sei (S. 1 unten). Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Umfang von 100 % zumutbar.
         Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft angegeben, dass vor dem Unfallereignis keine Beschwerden vorgelegen hätten. Somit könne das Unfallereignis durchaus als richtungsweisend angesehen werden (S. 2).
2.9     Mit Schreiben vom 2. September 2009 (Urk. 10/60/1) beantworte Dr. J.___, G.___ Klinik, die ihm von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen (Urk. 10/60/3). Er nannte die bereits mit Bericht vom Juni 2009 (vgl. Erw. 2.8) gestellte Diagnose (Urk. 10/60 Frage 2). Er führte aus, der Beurteilung durch SUVA-Kreisarzt Dr. H.___ (vgl. Erw. 2.6), wonach die heute bestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht mehr unfallbedingt sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien, nicht vollumfänglich zustimmen zu können, da die Beschwerdeführerin die Beschwerden im Bereich des vorderen Labrums glaubhaft als vor dem Unfall nicht präsent angegeben habe. Somit denke er, sei hier das Unfallereignis mit aller grösster Wahrscheinlichkeit richtungsweisend (Urk. 10/60 Frage 1). Anhand der vorliegenden klinischen und radiologischen Befunde sowie der Patientenanamnese sei zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 25. Oktober 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der bis heute andauernden Beschwerden richtungsweisend gewesen sei (Frage 3). Die am 16. September 2009 durchgeführte Testinfiltration (vgl. Operationsbericht der G.___ Klinik vom 16. September 2008, Urk. 10/33) sei erfolgt, um die Diagnose intraartikulärer Beschwerden zu erhärten. Die Beschwerden und besagter Eingriff stünden somit im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. Oktober 2007 (Frage 4). Schliesslich bestätigte Dr. J.___ die der Beschwerdeführerin mit seinem Bericht vom Juni 2009 (vgl. Erw. 2.8) attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit (Frage 8).
2.10   Am 16. Dezember 2009 erstattete SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. K.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, eine von der Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise eingereichte versicherungsmedizinische Beurteilung (Urk. 11/1). Er führte aus, dass es vorliegend um die Frage gehe, ob die in der Arthro-Magnetresonanztomographie der linken Hüfte vom 19. August 2009 festgestellte Schädigung des antero-superioren Labrums und des angrenzenden Gelenkknorpels beim Sturz auf die linke Hüfte vom 25. Oktober 2007 entstanden sei. Ferner gehe es darum zu beurteilen, inwiefern seitherige und bis heute geklagte Beschwerden im Hüftbereich der Beschwerdeführerin auf diese Labrumläsion zurückzuführen seien (S. 4 oben). Er gelangte zum Schluss, dass mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin an einer, allerdings geringen, knöchernen Fehlform der Hüfte leide, welche wahrscheinlich zu einem Pincer-Typ-Impingement Anlass geboten habe, und dass dies die eigentliche Ursache der Labrumläsion sein dürfte. Weiter führte er aus, dass selbst wenn keine anatomische Veränderung im Sinne eines Impingement vorliegen sollte, eine traumatische Verursachung der Labrumläsion nicht wahrscheinlich wäre, wie die Erfahrung, namentlich auch publizierte Daten zu klinischen und anamnestischen Befunden und zu typischen Veränderungen am Labrum acetabulare, klar aufzeigten. Für die These eines richtungsweisenden Einflusses des Unfalles vom Oktober 2007 gebe es keine organische Grundlage. Insofern sei die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Folgen des Unfalles mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens nach einem Jahr im Beschwerdebild an der Hüfte keine Rolle mehr gespielt hätten (S. 7).

3.
3.1         Vorliegend stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin ab November 2008 noch geklagten Hüftbeschwerden unfallkausal sind.
3.2
3.2.1         Nachdem die Beschwerdeführerin nach ihrem Unfall im Oktober 2007 zunächst ihren Hausarzt aufgesucht hatte (vgl. Erw. 2.2), wurde sie infolge persistierender Schmerzen Ende Januar/Anfang Februar 2008 durch die Ärzte des B.___ Spitals umfassend untersucht, wobei unter anderem eine Hemisakralisation des fünften Lendenwirbelkörpers links mit Verdacht auf Nearthros sowie eine Iliosakralgelenksdysfunktion mit/bei hyperlaxem Bandapparat diagnostiziert wurde (Erw. 2.3). Die Ärzte beurteilten die Ursachen der Beschwerden der Beschwerdeführerin als multifaktoriell, äusserten sich aber nicht explizit zur vorliegend interessierenden Frage, inwiefern diese mit dem Unfallereignis vom Oktober 2007 in Zusammenhang stehen.
3.2.2   Im März 2008 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer eingehenden klinischen Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ (Erw. 2.4). Dieser konnte eine Pathologie am linken Hüftgelenk nicht ausschliessen und stellte die Differentialdiagnose einer Labrumläsion. Auch seinem Bericht ist keine Aussage zur Unfallkausalität der Beschwerden der Beschwerdeführerin zu entnehmen.
3.2.3   Die in der Folge im August 2008 durchgeführte Arthro-Magnetresonanz-tomographie (Urk. 10/29) bestätigte eine Labrumläsion und brachte zudem eine Schädigung am Gelenkknorpel sowie eine leichte Coxa profunda zum Vor-schein.
         Dr. H.___ kam in seiner Beurteilung vom September 2008 (Erw. 2.6) nach Sichtung der Akten, insbesondere auch der nunmehr vorliegenden Arthro-Magnetresonanztomographie vom August 2008, zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin die nach Januar 2008 weiterbestehenden Schmerzen nicht mehr unfallbedingt seien, da die reinen Unfallfolgen nach einer Kontusion nach einem Vierteljahr abgeklungen sein sollten. Er wies dabei insbesondere auf die diversen in den ihm unterbreiteten Arztberichten festgestellten vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Rückenbereich der Beschwerdeführerin hin. Dr. H.___ erachtete die Beschwerden der Beschwerdeführerin somit bereits vor dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per Ende Oktober 2008 als nicht mehr unfallkausal.
3.2.4   Nach Vorliegen der Arthro-Magnetresonanztomographie vom August 2008 (Urk. 10/29) wurde die Beschwerdeführerin auch mehrfach in der G.___ Klinik abgeklärt.
         Im Bericht vom August 2008 (Erw. 2.5) machten Dr. E.___ und Dr. F.___ Ausführungen zu möglichen Ursachen der Schmerzen der Beschwerdeführerin und warfen die Frage eines sekundären Krankheitsgewinns auf, äusserten sich aber nicht zur Frage, ob die Beschwerden der Beschwerdeführerin respektive deren mögliche Ursachen in kausalem Zusammenhang zum Unfallereignis vom Oktober 2007 stehen. Dasselbe gilt für den Bericht von Dr. I.___ vom März 2009, welcher sich nicht darüber im Klaren war, ob die Schmerzen der Beschwerdeführerin überhaupt von der Hüfte herrührten (Erw. 2.7).
         Dr. J.___ äusserte sich demgegenüber sowohl in seinem Bericht vom Juni 2009 (Erw. 2.8) als auch in seinem Bericht vom September 2009 (Erw. 2.9) zur Kausalitätsfrage. Er erachtete das Unfallereignis vom Oktober 2007 hinsichtlich der bis heute andauernden Beschwerden der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als richtungsweisend, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft angegeben habe, die geklagten Beschwerden seien vor dem Unfallereignis nicht präsent gewesen.
         In diesem Zusammenhang gilt es jedoch festzuhalten, dass es das Eidgenössische Versicherungsgericht in konstanter Rechtsprechung abgelehnt hat, eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht zu erachten, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb). Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. J.___ kann die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin deshalb nicht bejaht werden.
3.2.5         Schliesslich lässt sich auch dem Bericht von Dr. K.___ (Erw. 2.10) nicht entnehmen, dass die nach dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per Ende Oktober 2008 geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin noch unfallkausal sind. Dr. K.___ erachtete diese vielmehr spätestens ab besagtem Zeitpunkt als nicht mehr unfallkausal.
3.2.6   Somit ist festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage eine Unfallkausalität der nach Oktober 2008 geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich ist, da sie von keinem der Ärzte ausdrücklich bestätigt wurde.
3.3
3.3.1   Dr. K.___ (Erw. 2.10) ging davon aus, dass die eigentliche Ursache der Lab-rumläsion der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine geringe knöcherne Fehlform ihrer Hüfte sei, welche wahrscheinlich zu einem Pincer-Typ-Impingement Anlass geboten habe. Mithin bejahte er einen krankhaften Vorzustand im Bereich der Hüfte der Beschwerdeführerin (vgl. Erw. 1.2.2), wobei in diesem Zusammenhang zu bemerken ist, dass bereits Dr. E.___ und Dr. F.___ von der G.___ Klinik in ihrem Bericht vom August 2008 (Erw. 2.5) auf ein auf dem Röntgenbild erkennbares leichtes Pincer-Impingement hingewiesen hatten, welches ihres Erachtens bei der eher laxen Beschwerdeführerin zu einem Konflikt zwischen Schenkelhals, Labrum und Gelenkknorpel führen könne. Dr. K.___ erachtete die Beschwerden der Beschwerdeführerin spätestens ab November 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht mehr unfallkausal und führte mithin die nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin nur noch und ausschliesslich auf unfallfremde Ursachen zurück.
         Der Bericht von Dr. K.___ basiert auf den medizinischen Vorakten (Urk. 11/1 S. 1-4), legt die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und mittels allgemeinen im Zusammenhang mit Labrumläsionen gewonnen medizinischen Erkenntnissen (Urk. 11/2-4) untermauert. Er ist für die streitigen Belange umfassend und enthält auch keine Hinweise auf mangelnde Objektivität. Dem Bericht von Dr. K.___ kommt mithin voller Beweiswert zu (vgl. Erw. 1.3.2-3), weshalb mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass das Unfallereignis für die von der Beschwerdeführerin nach Oktober 2008 geklagten Beschwerden keine kausale Bedeutung mehr hat (vgl. Erw. 1.2.2).
3.3.2         Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin per Ende Oktober 2008 von einem status quo sine ausgegangen ist (Urk. 9 S. 5 Ziff. 5.14) und den Fall per 31. Oktober 2008 abgeschlossen hat. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie sie beschwerdeweise beantragt werden, sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann. Da die von der Beschwerdeführerin nach Oktober 2008 geklagten Beschwerden nicht mehr unfallkausal sind, bleibt kein Raum zur Gewährung einer Übergangsfrist, während welcher weiterhin Taggelder ausgerichtet werden. Damit ist die Beschwerde in diesen Punkten abzuweisen.

4.
4.1     Zu prüfen ist schliesslich, wie es sich mit den im Zusammenhang mit der Operation vom September 2008 angefallenen Kosten verhält.
         Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall erst per Ende Oktober 2008 ab und stellte ihre Taggeldleistungen sowie die Heilbehandlungskosten ab diesem Zeitpunkt ein (Urk. 10/42), scheint aber offenbar nicht für die im Zusammenhang mit der Operation vom 16. September 2008 (vgl. Urk. 10/33) angefallenen Kosten aufgekommen zu sein (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.1, Ziff. 3 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin). Verfügungsweise begründete sie dies damit, dass gestützt auf die Beurteilung durch Dr. H.___ (vgl. Erw. 2.6) besagte Operation und die darauffolgende volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr in kausalem Zusammenhang zum Unfallereignis vom Oktober 2007 stehe (Urk. 10/42 S. 1 unten). Obwohl die Beschwerdeführerin sowohl einspracheweise (Urk. 10/61 S. 2 Ziff. I.3) als auch beschwerdeweise (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.3) wiederum den Antrag auf Übernahme besagter Kosten stellte, nahm die Beschwerdegegnerin weder in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) noch in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) Stellung zu diesem Streitpunkt.
4.2     Indem die Beschwerdegegnerin den Fall per Ende Oktober 2008 mangels überwiegend wahrscheinlicher Unfallkausalität der nach diesem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden abschloss, brachte sie zugleich auch zum Ausdruck, dass sie die bis zu diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden als unfallkausal erachtete. Vor dem Hintergrund der medizinischen Beurteilung durch Dr. K.___, welcher die Unfallkausalität spätestens ab November 2008 als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben erachtete, ist dieses Vorgehen - wie in Erwägung Ziffer 3.3 dargelegt - nicht zu beanstanden. Geht die Beschwerdegegnerin aber davon aus, dass die Unfallkausalität erst per Ende Oktober 2008 weggefallen ist, so hat sie zum einen bis zu diesem Zeitpunkt Taggelder zu entrichten - was sie offenbar auch getan hat - zum andern aber auch bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Heilbehandlungskosten zu übernehmen. Dass sie vorliegend die Übernahme der Kosten der Operation vom September 2008 mit Verweis auf den im gleichen Monat erstatteten Bericht durch Dr. H.___, welcher die Unfallkausalität retrospektiv bereits ab Januar 2008 als nicht mehr gegeben erachtete, verneinte, hält vor der voll beweiskräftigen (vgl. Erw. 3.3.1) Beurteilung durch Dr. K.___ vom Dezember 2009 (Erw. 2.10), welcher die Unfallkausalität erst ab November 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneinte, nicht stand.
         Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin für die Kosten der Operation vom 16. September 2008 leistungspflichtig ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
         Dass die Operation vom September 2008 überdies zu einer - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemachten - vollen Arbeitsunfähigkeit geführt hätte, geht weder aus dem Operationsbericht (Urk. 10/33) noch aus den übrigen Akten hervor. Im Übrigen wurden der Beschwerdeführerin bis Ende Oktober 2008 Taggelder ausgerichtet und aufgrund des eher leichten Eingriffs (Hüftgelenksinfil-tration) ist nicht nachvollziehbar, dass aufgrund der Operation eine über Oktober 2008 hinaus gehende volle Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde entsprechend abzuweisen.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Vorliegend erscheint - angesichts des bloss geringfügigen Obsiegens der Beschwerdeführerin - die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2009 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdegegnerin für die Kosten der Operation vom 16. September 2008 aufzukommen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 500.-- (ink. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).