UV.2009.00398
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 22. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, arbeitete ab dem 1. Juli 2007 als Metallbauer bei der E.___ GmbH. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 8/1). Am 24. Februar kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende April 2009 (Urk. 8/4), wobei der letzte Arbeitstag der 28. Februar 2009 war (Urk. 8/1). Am 4. März 2009 (Urk. 8/7) wurde zwischen dem Versicherten und der Arbeitgeberin eine Vereinbarung über einen sofortigen unbezahlten Urlaub bis Ende April 2009 getroffen.
Am 8. April 2009 zog sich der Versicherte bei einem Sturz auf die rechte Hand eine Fraktur zu (Unfallmeldung vom 4. August 2009, Urk. 8/1), welche am 22. April und am 27. Mai 2009 operativ versorgt wurde (Urk. 8/15, Urk. 8/17). Mit Verfügung vom 14. August 2009 (Urk. 8/13) lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht ab, da der Versicherte im Unfallzeitpunkt nicht mehr versichert gewesen sei. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/18) wurde mit Entscheid vom 6. Oktober 2009 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 27. Oktober 2009 (Urk. 1) Beschwerde, welche Eingabe dem Gericht von der SUVA überwiesen wurde (Urk. 4). Darin beantragte er sinngemäss die Erbringung der gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 8. April 2009. In der Beschwerdeantwort vom 24. Dezember 2009 (Urk. 7) stellte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf (Urk. 9), den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 5. Januar 2010 (Urk. 10) zugestellt. Gleichzeitig wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass ihnen allfällige weitere Verfahrensschritte und der Endentscheid zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt würden.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert.
1.2 Die Versicherung beginnt gemäss Art. 3 Abs. 1 UVG an dem Tag, an dem die arbeitnehmende Person aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da sie sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Abs. 2).
Nach Art. 3 Abs. 3 UVG hat der Versicherer der versicherten Person die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tagen zu verlängern. Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden (Art. 8 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Gemäss Art. 72 UVV haben die Versicherer dafür zu sorgen, dass die Arbeitgeber über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Information an die Arbeitnehmer weiterzugeben.
1.3 Zur Tragweite der Informationspflichten von Versicherer und Arbeitgeber hinsichtlich einer Abredeversicherung nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 121 V 32 Erw. 2 festgehalten, dass Art. 72 UVV zwei Informationspflichten stipuliert, indem in einem ersten Schritt der Versicherer verpflichtet wird, den Arbeitgeber zu informieren (Satz 1), in einem zweiten Schritt dem Arbeitgeber die Verpflichtung auferlegt wird, die Information an seine Arbeitnehmer weiterzuleiten (Satz 2). Daraus, dass der Versicherer und der Arbeitgeber in diesem Regelungszusammenhang Organe der Versicherungsdurchführung seien, folge, dass die Wahrnehmung dieser Informationspflichten institutionalisiert werden müsse. Wie dies zu geschehen habe, schreibe die Verordnung nicht vor. Das liege vielmehr in der Gestaltungsfreiheit der beteiligten Versicherer und Arbeitgeber. Allerdings müsse die Erfüllung der Informationspflicht manifestiert werden und insbesondere im Hinblick auf die Weiterleitungspflicht des Arbeitgebers (Art. 72 Satz 2 UVV) vom Versicherten erkennbar sein, wobei beispielsweise ein Aushang am ständigen Anschlag im unterstellten Betrieb oder Informationen an Betriebsversammlungen genügten. Da sich somit Versicherer und Arbeitgeber den Beweis der ihnen obliegenden Information mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch zumutbare Vorkehren ohne Weiteres sichern könnten, rechtfertige es sich, dem Versicherer die Beweislast auch insoweit aufzuerlegen, als die Erfüllung der Informationspflichten des Arbeitgebers in Frage stehe. Könne somit der Arbeitgeber die Erfüllung seiner Weiterleitungspflicht (Art. 72 Satz 2 UVV) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen, so habe sich der Versicherer die nicht bewiesene Weiterleitung der Information durch den Arbeitgeber als Organ der Versicherungsdurchführung leistungsmässig anrechnen zu lassen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 8. April 2009 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Versicherte sei im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 8. April 2009 nicht mehr obligatorisch unfallversichert gewesen. Ferner liege keine Verletzung der Informationspflichten hinsichtlich der Möglichkeit des Abschlusses einer Abredeversicherung vor (Urk. 2, Urk. 7).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, der Unfall habe sich während der Kündigungsfrist ereignet, weshalb sich diese um 90 Tage verlängert habe. Sodann sei die Arbeitgeberin ihrer Aufklärungspflicht bezüglich einer Abredeversicherung nicht nachgekommen (Urk. 1).
3.
3.1 Mit der Vereinbarung über den unbezahlten Urlaub vom 4. März 2009 (Urk. 8/7) erlosch die Lohnzahlungspflicht der E.___ GmbH mit sofortiger Wirkung. Da der Beschwerdeführer somit ab dem 4. März 2009 keinen Lohn mehr hielt, endete die Versicherungsdeckung 30 Tage danach, mithin am 3. April 2009 (Art. 3 Abs. 2 UVG). Demnach war der Unfall vom 8. April 2009 nicht mehr durch die obligatorische Unfallversicherung gedeckt. Unter diesen Umständen bleibt für die vom Versicherten geltend gemachte unfallbedingte Verlängerung der Kündigungsfrist (Art. 336c Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 336c Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR) kein Raum.
3.2 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die ehemalige Arbeitgeberin über die Möglichkeit der Abredeversicherung genügend informiert hat.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich gestützt auf die bei der E.___ GmbH durch-geführte Abklärung vom 21. September 2009 (Urk. 8/22), wonach im Pausenraum Informationen über die Abredeversicherung angeschlagen waren, auf den Standpunkt, die Arbeitgeberin sei ihrer Informationspflicht genügend nachgekommen (Urk. 2 S. 5, Urk. 7 S. 3 f.). Zwar ist die Information mittels Aushang am Anschlagbrett für die Erfüllung der Informationspflicht gemäss Art. 72 UVV grundsätzlich ausreichend (BGE 121 V 33 Erw. 2b). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch den Nachweis zu erbringen, dass dieser Anschlag bereits Anfang März 2009, als der Beschwerdeführer den unbezahlten Urlaub angetreten hat, im Pausenraum hing. Diese entscheidende Frage lässt sich gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage nicht beantworten. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine entsprechende schriftliche Anfrage bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten vornehme. Je nach dem Ergebnis dieser Abklärung wird allenfalls noch zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz erfüllt sind.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- avanex Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).