Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00400[8C_621/2011]
UV.2009.00400

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 7. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1967, arbeitete als Maler für die Y.___ AG, U.___, und war in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1). Am 5. August 2004 erlitt er auf dem Weg zur Arbeit einen Motorradunfall, als er mit einer Vespa mit einem linksabbiegenden, vortrittsbelasteten Automobilisten, welcher ihn übersehen hatte, zusammenstiess (Urk. 9/1, Urk. 9/9/10-11). Die Erstversorgung erfolgte gleichentags im Stadtspital Z.___, wo der Versicherte bis zum 18. August 2004 hospitalisiert war. Die SUVA gewährte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Vom 19. Oktober bis 30. November 2004 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik A.___ auf (Urk. 9/25/2, Urk. 9/34). Am 15. Juni 2005 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Chirurgie (Urk. 9/51). Da der Versicherte sich mit Unterstützung der Allianz Suisse, der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers (Urk. 9/9/3), eine selbständige Erwerbstätigkeit aufbauen wollte (Urk. 9/55), stellte die SUVA das Taggeld per 31. Oktober 2005 ein (Urk. 9/56).
1.2         Nachdem die berufliche Wiedereingliederung von X.___ als selbständiger Maler Ende des Jahres 2006 gescheitert war (Urk. 9/64), richtete die SUVA ab Januar 2007 wieder Taggelder aus (Urk. 9/87). Der Versicherte war weiterhin im Bereich Vermittlung von Malerarbeiten tätig, wobei er ein 20 %-Pensum leistete (Urk. 9/157/3 und Urk. 9/157/6). Vom 1. Januar bis 15. April 2007 erbrachte die SUVA ein Taggeld für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 16. April 2007 ein solches für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/94/1). Wegen des Verdachts auf eine mediale Meniskusläsion im linken Knie wurde am 7. März 2007 in der Klinik C.___ eine Magnetresonanztomographie(MRI)-Untersuchung durchgeführt, welche diesen Verdacht bestätigte (Urk. 9/85). Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, führte am 16. April 2007 eine Arthroskopie und Teilmeniskektomie medial des linken Knies durch und nahm eine operative Metallentfernung an der rechten Hüfte vor (Urk. 9/83/1, Urk. 9/98). Zudem erfolgte am 19. April 2007 eine operative Restschraubenentfernung rechts durch denselben Chirurgen (Urk. 9/82). Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 teilte die SUVA dem damaligen Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Dr. E.___ (siehe Urk. 9/73), mit, nach Rücksprache mit dem Kreisarzt bestehe spätestens ab Juli 2007 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine allfällige höhere Arbeitsunfähigkeit wegen den Beschwerden des linken Knies stehe nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. August 2004 (Urk. 9/100). X.___ klagte weiterhin über Hüftschmerzen sowie Schmerzen im Bereich des rechten und linken Kniegelenks und begab sich am 6. August 2007 zu den Dres. med. F.___, Leitender Arzt Orthopädie, und G.___, Assistenzarzt, H.___ Klinik, U.___, um eine Zweitmeinung einzuholen (Urk. 9/102). Nach durchgeführter MRI-Untersuchung der rechten Hüfte vom 8. August 2007, welche postoperativ erklärbare Veränderungen des Femurs, ohne Hinweis für eine Pseudarthrose und intakte Abduktoren gezeigt hatte, äusserte Dr. med. I.___, Assistenzarzt Orthopädie in der H.___ Klinik, aufgrund seiner klinischen Untersuchung einen Verdacht auf Tractus Dehiszenz laterodorsal des mittleren Drittels Oberschenkel rechts (Urk. 9/105/1). X.___ wurde am 23./24. August 2007 im Zentrum J.___ (nachfolgend: J.___) begutachtet (Urk. 9/125). Auf Veranlassung von Dr. G.___ (Urk. 9/132/4-5) erstellte die Klinik C.___ am 30. Oktober 2007 eine 3-Phasen-Skelett-Szintigrafie (Urk. 9/132/3). Nachdem der Befund dieser Aufnahme den Verdacht auf eine beginnende corticale Fraktur hatte aufkommen lassen (Urk. 9/134), erstellte die Klinik C.___ am 26. November 2007 im Auftrag von Dr. G.___ noch eine Computertomografie (CT) des rechten Oberschenkels (Urk. 9/139). Nach der Konsultation vom 7. April 2008 diagnostizierten Dr. G.___ und Dr. med. K.___, Leitender Arzt Orthopädie H.___ Klinik, einen persitierenden Hüftschmerz rechts, eine beginnende Arthrose sowie differentialdiagnostisch (DD) eine Hüftkopfnekrose bei Verdacht auf Fraktur bzw. Pseudarthrose des distalen Bohrlochs nach dynamischer Hüftschraube (DHS) Oberschenkel rechts (Urk. 9/156). Am 5. Mai 2008 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch den SUVA-Kreisarzt Dr. T.___ statt (Urk. 9/157). Anschliessend teilte die SUVA Rechtsanwalt Dr. E.___ mit Brief vom 23. Mai 2008 mit, die Heilungskosten- und Taggeldleistungen würden per 31. Juli 2008 eingestellt. Über die Höhe der ab 1. August 2008 zu entrichtenden Invalidenrente werde, sobald die Abklärungen vollständig abgeschlossen seien, informiert. Eine allfällige Integritätsentschädigung werde zu einem späteren Zeitpunkt beurteilt (Urk. 9/160).
Nachdem bei X.___ im Medizinischen Zentrum L.___ - wohin ihn Dr. med. M.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, zugewiesen hatte (siehe Urk. 9/169/2) - die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt worden waren (Urk. 9/169), begab er sich ab dem 17. Dezember 2008 in ein tagesklinisches 8-Wochen-Rehabilitationsprogramm dieses Zentrums (Beilage 2 zu Urk. 9/206).
1.3     Mit Verfügung vom 6. April 2009 sprach die SUVA dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2008 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 18 % eine monatliche Invalidenrente von Fr. 810.85 zu und verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 9/200). X.___ erhob am 8. Mai 2009, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N.___, Einsprache (Urk. 9/206). Der zuständige Krankenversicherer, die avanex Versicherungen AG (kurz: avanex), reichte am 4. Mai 2009 seine vorsorgliche Einsprache ein (Urk. 9/205), welche er am 23. Juni 2009 grundsätzlich zurückzog, zugleich aber festhielt, dies bedeute jedoch nicht, dass er mit der Beurteilung der SUVA einverstanden sei (Urk. 9/210). Mit Entscheid vom 15. Oktober 2009 wies die SUVA die Einsprachen von X.___ und der avanex ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen führte X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N.___, am 13. November 2009 Beschwerde und beantragte, (1) der Einsprache-Entscheid vom 15. Oktober 2009 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Rente auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 60 % mit Wirkung ab 1. August 2008 auszurichten, (2) die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Taggelddifferenz von 30 % ab 1. Juli 2007, d.h. ab Taggeldkürzung von 80 % auf 50 %, bis zum Rentenbeginn per 1. August 2008 nachzuzahlen, (3) dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung von 65 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2009 (Urk. 8) ersuchte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin hielten mit ihrer Replik vom 21. Januar 2010 (Urk. 12) bzw. Duplik vom 1. Februar 2010 (Urk. 16) an ihren Anträgen fest.

3.       Am 21. April 2010 teilte Rechtsanwalt Holger Hügel mit, dass er jetzt die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren übernommen habe (Urk. 20).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, es sei ihm die Taggelddifferenz von 30 % für den Zeitraum der Taggeldkürzung (80 % auf 50 %) vom 1. Juli 2007 bis zum Rentenbeginn per 1. August 2008 auszubezahlen (Urk. 1 S. 2).
1.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Beschwerde führenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 1b S. 414, E. 2a S. 415; 110 V 48 E. 3b u. c S. 51 f.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_820/2010 vom 22. März 2011 E. 4.1).
1.3         Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2009, mit welchem die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung verfügt hat (Urk. 2), d.h. mit welchem sie ihre Verfügung vom 6. April 2009 bestätigte, womit dem Beschwerdeführer ab 1. August 2008 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % zugesprochen und der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint worden war (Urk. 9/200). Über den rückwirkenden Anspruch auf ein höheres Taggeld ab 1. Juli 2007 bis 31. Juli 2008 hingegen hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid - genauso wenig wie in der vorangehenden Verfügung vom 6. April 2009 - nicht verfügt, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid sich diesbezüglich kurz mit den entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 8. Mai 2009 (Urk. 9/206) befasst und erwähnt hat, Taggeld sei ebenfalls nicht nachzuzahlen, da die Rücken- und Kniebeschwerden links nicht auf den suvaversicherten Unfall vom 5. August 2004 zurückzuführen seien, auch nicht teilweise (Urk. 2 S. 7 f., Ziff. 4 am Ende).
1.4     Der Vollständigkeit halber sei noch Folgendes festgehalten: Am 23. Juli 2007 hatte die Beschwerdegegnerin dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schriftlich mitgeteilt, spätestens ab Juli 2007 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/100). Rechtsanwalt Dr. E.___ bat daraufhin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. August 2007, bis auf Weiteres erneut das volle Taggeld auszurichten (Urk. 9/106), und reichte mit einer weiteren schriftlichen Eingabe vom 3. September 2007 den Bericht der H.___ Klinik über die Konsultation des Beschwerdeführers vom 27. August 2007 ein (Urk. 9/108). Mit Brief vom 19. September 2007 an Rechtsanwalt Dr. E.___ hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid, es liege eine unfallbedingte Teilarbeitsfähigkeit von 50 % vor, fest (Urk. 9/113), worauf Dr. E.___ die Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2007 bat, ihm eine Übersicht der von ihr bis zum 30. September 2007 erbrachten Taggeldleistungen zukommen zu lassen (Urk. 9/116). Diesem Wunsch kam die Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2007 nach (Urk. 9/121). Anlässlich einer persönlichen Besprechung zwischen der zuständigen Schadeninspektorin und dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2008 bat dieser die Beschwerdegegnerin, zu prüfen, ob er Anspruch auf ein rückwirkendes Taggeld für das Jahr 2006 habe, da die Beschwerdegegnerin damals ihre Taggeld-Leistungen vorübergehend eingestellt hatte (Urk. 9/140/1 [Anmerkung: Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit Unterstützung des Haftpflichtversicherers, siehe dazu Urk. 9/56]). Am 1. Februar 2008 monierte Rechtsanwalt Dr. E.___ eine Verzögerung des Verfahrens und hielt u.a. fest, die Tatsache, dass die behandelnden Ärzte den Beschwerdeführer für 80 % arbeitsunfähig erklärten, ihm jedoch das Taggeld lediglich auf der Basis von 50 % ausgerichtet werde, mache die Verzögerung unerträglich (Urk. 9/144). Am 15. Februar 2008 bekräftigte die Beschwerdegegnerin schriftlich, sie halte an der Arbeitsunfähigkeit von 50 % fest und richte bis auf Weiteres ein Taggeld auf der bisherigen Basis aus (Urk. 9/147), und mit Schreiben vom 23. Mai 2008 informierte sie Rechtsanwalt Dr. E.___, sie stelle die Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 31. Juli 2008 ein. Ab dem 1. August 2008 habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente, über deren Höhe er nach vollständigem Abschluss der Abklärungen informiert werde (Urk. 9/160).
Bereits seit 23. Juli 2007 (Urk. 9/100), bzw. seit 19. September 2007 (Urk. 9/113), spätestens jedoch seit 15. Februar 2008, als die Beschwerdegegnerin die von ihr im Juli und September 2007 festgelegte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nochmals schriftlich bestätigte (Urk. 9/147), wusste der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin seinem Gesuch um eine Erhöhung des Taggeldes nicht entsprechen würde, was sie ihm grundsätzlich in Form einer einsprachefähigen Verfügung hätte eröffnen müssen (Art. 124 lit. b der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte somit bis spätestens Februar 2009 (BGE 134 V 145) gegenüber der Beschwerdegegnerin unmissverständlich erklären müssen, dass er mit der Verweigerung eines höheren Taggeldes nicht einverstanden sei, und eine entsprechende Verfügung verlangen müssen. Dies hat er aktenkundig nicht getan, weshalb der im formlosen Verfahren ergangene Entscheid vom 15. Februar 2008 inzwischen Rechtswirksamkeit erlangt hat (BGE 134 V 145 E. 5.3).

2.
2.1     Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Unfallfolgen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat. Strittig ist jedoch die Höhe der Rente, wobei vorab zu klären ist, welche Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers noch als Folgen des Unfalls vom 5. August 2004 anzusehen sind.
2.2     Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Rechtsprechung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 4 ATSG), den nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie die im Weiteren erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhanges generell (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) und im Besonderen bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133), den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Invalidität (Art. 8 ATSG), die Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) sowie die Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 UVV). Darauf wird verwiesen.
2.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Nach dem Unfallereignis vom 5. August 2004 präsentierte sich die medizinische Aktenlagen wie folgt:
3.2
3.2.1   Die medizinische Erstversorgung erfolgte im Stadtspital Z.___. Die Ärzte diagnostizierten einen Motorradunfall mit dislozierter lateraler Schenkelhalsfraktur rechts, fraglicher Instabilität im oberen Sprunggelenk (OSG) rechts, oberflächlichen Abschürfungen im Bereich des rechten OSG anterolateral, breitklaffender Rissquetschwunde (RQW) infrapatellär mit Zerreissung der Bursa rechts, Décollement mit breitklaffender RQW im Bereich der Wade rechts medio-dorsal mit Zerreissung der medialen Gastrocnemius-Muskulatur, RQW am Skalp parieto-occipital rechts, Zahnschaden (Lockerung) am 41er (Urk. 9/3). Röntgenaufnahmen vom 5. August 2004 des Thorax, des Knies, Unterschenkels und OSG rechts, der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule zeigten keine pathologischen, d.h. keine frischen traumatischen ossären Läsionen (Urk. 9/14). Eine gleichentags durchgeführte Sonographie des Abdomens/Beckens ergab keinen Nachweis einer traumatischen Läsion der Oberbauchorgane (Urk. 9/13). Anlässlich des chirurgischen Eingriffs vom 5. August 2004 wurde einerseits die Skalp-Wunde versorgt, andererseits eine DHS rechts eingesetzt sowie Débridements infrapatellär rechts mit Bursektomie und mit Kontrolle der Muskelloge rechte Wade medio-dorsal vorgenommen (Urk. 9/12). Im Bericht vom 18. August 2004  führten die Ärzte weiter aus, in allen Wunden hätten sich intraoperativ Strassenstaub, Schmutzpartikel oder Stoffreste gefunden. Postoperativ habe sich ein weitgehend problemloser Verlauf gezeigt. Der rechte Unterschenkel sei zu Beginn insbesondere nach Mobilisation deutlich geschwollen gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 18. August 2004 bei reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden (Urk. 9/3 S. 1). Bei Austritt war er stockmobil und durfte vollbelasten (Urk. 9/3 S. 2).
3.2.2   Vom 19. Oktober bis 30. November 2004 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik A.___ auf. Bei Eintritt standen die ruhe- und belastungsabhängigen Schmerzen im Oberschenkel und Knie rechts sowie das pathologische Gangbild im Vordergrund. Die konventionell-radiologischen Aufnahmen vom Becken und der Hüfte axial für die 3-Monatskontrolle zeigten eine gute Stellung des Osteosynthesematerials (OSM) und eine gute Frakturheilung sowie im Bereich des rechten Femurs eine deutliche Osteopenie, jedoch keine Arthrosezeichen. Unter intensiver Einzel- und Gruppen-Physiotherapie, Wassertherapie, Kraft- und Ausdauertraining konnte die Hüftbeweglichkeit verbessert werden. Der Beschwerdeführer konnte mit Konzentration das Duchennehinken für ca. 20 Meter vermeiden und 30 Minuten gehen. In der Orthopädie-Schuhtechnik der Rehaklinik A.___ wurden entsprechende Schuheinlagen angefertigt. Bei Austritt bestand nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende Jahr, danach wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für ca. zwei Monate attestiert. Ab 1. April 2005 sollte gemäss den zuständigen Ärzten der Rehaklinik A.___ eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 9/34).
3.2.3   Der SUVA-Kreisarzt Dr. T.___ erhob bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Juni 2005 am rechten Bein im Bereich der ehemaligen Rissquetschwunden reizlose, unauffällige Verhältnisse mit unbedeutenden Sensibilitätsveränderungen im Bereich der Narben, im rechten Hüftgelenk eine gute Beweglichkeit, bildgebend unauffällige Stellungsverhältnisse der konsilidierten mit DHS versorgten lateralen Schenkelhalsfraktur. Ferner stellte er eine leichte Belastungsverminderung und ein leicht asymmetrisches Gangbild fest (Urk. 9/51/4). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit machte Dr. T.___ die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sehr willig, sehr aktiv und kooperativ sei, aber noch keine volle Arbeitsfähigkeit erreicht habe. In den letzten Tagen habe er temporär 50 % gearbeitet, auch mit Versuchen, die Leistung zu steigern, welche jedoch fehlgeschlagen seien. Die 50%ige Leistungsfähigkeit sei wohl mit den von ihm erhobenen Befunden vereinbar und gerechtfertigt. In Bezug auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers sei das Zumutbarkeitsprofil vorderhand reduziert für repetitives belastendes Treppensteigen, ausschliessliche Leiternarbeit und kauernde, Boden- und kniende Arbeit. Dr. T.___ hielt fest, er sei zuversichtlich, dass die Arbeitsfähigkeit bis ein Jahr nach dem Unfallereignis weiter gesteigert werden könne (Urk. 9/51/4-5).
3.2.4   Am 29. März 2007 teilte Dr. D.___ der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer stehe bei ihm in Behandlung wegen einer Meniskusläsion am linken Kniegelenk (siehe Bericht der Klinik C.___ vom 8. März 2007, Urk. 9/85) sowie einer Abduktorschwäche der rechten Hüfte bei Status nach Versorgung einer Schenkelhalsfraktur mit einer DHS am 5. August 2004. Er werde in einer ersten Phase die Arthroskopie und Teilmeniskektomie links durchführen und in derselben Sitzung die DHS in der rechten Hüfte entfernen (Urk. 9/77). Am 16. April 2007 führte Dr. D.___ einerseits die Arthroskopie und Teilmeniskektomie medial links durch und entfernte die DHS rechts (Urk. 9/83). Nachdem sich jedoch die Entfernung der DHS schwierig gestaltet hatte und eine Schraube mit abgebrochenem Kopf an Ort geblieben war, entfernte Dr. D.___ diese Restschraube mit einem weiteren chirurgischen Eingriff am 19. April 2007 (Urk. 9/82).
3.2.5   Am 6. August 2007 suchte der Beschwerdeführer die Orthopäden Dres. F.___ und G.___, H.___ Klinik, U.___, auf. Diese diagnostizierten einen Hüftschmerz rechts bei Zustand nach dislozierter lateraler Schenkelhalsfraktur rechts und Versorgung mittels DHS rechts, einen Zustand nach Metallentfernung Hüfte rechts im April 2007 sowie Zustand nach medialer Teilmeniskektomie Knie links im April 2007 (Urk. 9/102/1). Sie überwiesen den Beschwerdeführer zur Beurteilung des (Hüft-)Gelenks und der Abduktoren für eine MRI in die Uniklinik O.___. Nach dieser Untersuchung solle das weitere Prozedere festgelegt werden (Urk. 9/102/2).
         Gemäss dem Bericht von Dr. I.___ der H.___ Klinik ergab das MRI der Hüfte rechts vom 8. August 2007 den Befund einer postoperativ erklärbaren Veränderung des Femurs und eine verminderte Taillierung des proximalen Femurs rechts mit diskretem Labrumeinriss. Die Abduktoren waren intakt, und es ergab sich kein Hinweis auf eine Pseudarthrose. Hingegen äusserte Dr. I.___ aufgrund seiner klinischen Untersuchung den Verdacht auf eine Tractus Dehiszenz mit Muskelhernie, weshalb er zur weiterführenden Diagnostik eine Ultraschalluntersuchung in der Uniklinik O.___ vereinbarte (Urk. 9/105/1).
         Dr. G.___ berichtete am 16. Oktober 2007, dass der Ultraschall eine deutliche Alteration des proximalen Musculus vastus lateralis mit ödematösen Veränderungen im Rahmen einer Traumatisierung gezeigt habe. Weiterhin seien kleine Faszienlücken erkennbar. Der Beschwerdeführer sei im Bereich der rechten Hüfte und im distalen Bereich des ehemaligen Operationsgebietes infiltriert worden, und beide Infiltrationen hätten ein gutes Ansprechen auf das Lokalanästhetikum gezeigt (Urk. 9/132/4).
         Auf Veranlassung von Dr. G.___ (Urk. 9/132/4-5) wurde am 30. Oktober 2007 in der Klinik C.___ noch eine 3-Phasen-Skelett-Szintigrafie erstellt (Urk. 9/132/3). Nach der Beurteilung von Dr. med. P.___, welche die Untersuchung durchführte, bestünden eine kleine fokale Hyperämie und deutlich vermehrter Knochenumbau in der proximalen rechten Femurdiaphyse lateral und cortical gelegen. Der Befund sei dringend verdächtigt auf eine beginnende corticale Fraktur. Im Übrigen bestünden im rechten Femur Zeichen von nur leichten postoperativen Veränderungen. Degenerative Veränderungen fänden sich im Bereiche der Knie links mehr als rechts und, soweit noch mitdargestellt, Zeichen von leichten degenerativen Veränderungen in den Füssen und Händen (Urk. 9/132/3). Zur Verifizierung des Verdachts auf eine beginnende corticale Fraktur erstellte die Klinik C.___ am 26. November 2007 eine Feinschicht-Computertomographie (Urk. 9/139). Gemäss Beurteilung von Dr. G.___ habe sich dadurch die Diagnose einer Fraktur/Pseudarthrose des ehemals distalsten Bohrloches der DHS bestätigt (Urk. 9/142).
3.2.6   Am Gutachten des J.___ wirkten die Dres. med. Q.___, FMH Innere Medizin/Rheumatologie, und R.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/ Rheumatologie, sowie die Ergotherapeutin S.___ mit (Urk. 9/125/7). Gestützt auf die Akten, die zur Verfügung stehenden Röntgenbilder, die Angaben des Beschwerdeführers und die bei der Untersuchung vom 23./24. August 2007 erhobenen Untersuchungsbefunde diagnostizierten die Experten neben den bereits bekannten Stati nach Verkehrsunfall vom 5. August 2004, nach Implantation einer DHS am 5. August 2004, nach Osteosynthesematerialentfernung rechter Oberschenkel im April 2007 sowie nach Teilmeniskektomie medial im April 2007 bei Meniskusläsion, ein persistierendes Schmerzsyndrom am rechten Bein mit eingeschränkter Hüftbeweglichkeit, Labrumläsion und Flüssigkeitsansammlung im distalen Narbenbereich, „Temperaturabhängige“ Kopfschmerzen im Bereich der Skalpnarbe, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Kopfprotraktion, langgezogener, kranial verstärker BWS-Kyphose und abgeflachter LWS-Lordose sowie verminderter Rumpfstabilisation, vor allem in „statischen Positionen“, und persistierende Knieschmerzen linksseitig (Urk. 9/125/5).
         Die Experten des J.___ erhoben anlässlich der klinischen Untersuchungen eine konstant gehaltene Aussenrotationsstellung des rechten Beines mit eingeschränktem Bewegungsausmass der rechten Hüfte Richtung Flexion, Aussen- und Innenrotation mit Endphasenschmerzen und begleitender pertrochanter lokalisierter Druckdolenz, im Bereich des rechten Knies unauffällige Befunde bei ansonst diverser und reizlos erscheinender Narben am rechten Unterschenkel. In Bezug auf das linksseitige Kniegelenk sei klinisch keine relevante intraartikuläre Flüssigkeitsansammlung bei normalem Bewegungsausmass mit Angabe von Endphasenschmerzen erkennbar. Bei leichtgradigem Beckentiefstand rechts finde sich eine im Lot stehende Wirbelsäule mit Kopfprotraktion, mit langgezogener und kranial verstärkter BWS-Kyphose sowie mit einer abgeflachten LWS-Lordose, ferner Angabe von Endphasenschmerzen bei Flexion und Seitneigung beidseits im Bereich der LWS bei insgesamt normalem Bewegungsausmass. Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallssymptomatik liessen sich nicht erkennen. Ausgehend von den vorliegenden Akten und telefonischen Auskünften seien im Bereich der rechten Hüfte eine Labrumläsion sowie eine Flüssigkeitsansammlung im distalen Bereich der Operationsnarbe am rechten Oberschenkel festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe während den Belastungstests eine Tendenz zu einem Angst- und Vermeidungsverhalten gezeigt, ferner habe er verbal häufig Schmerzen geäussert. In den Belastungstest sei jedoch jeweils weitgehend eine Ausbelastung bis zu den funktionellen Limiten möglich gewesen, und auch die anfänglich zu tiefe Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit habe sich nach den Tests verbessert. Es bestünden eine verminderte Belastungstoleranz des rechten Beines, des linken Knies sowie eine Schwäche der Rumpfmuskulatur bei statisch gehaltenen Positionen (Urk. 9/125/5).
         Zur Zumutbarkeit der angestammten beruflichen Tätigkeit als selbständiger Maler führten die Gutachter aus, die eruierte körperliche Belastbarkeit liege sowohl im Bereich der Gewichte als auch bei den Haltungen/Bewegungen deutlich unter den Anforderungen an die Arbeit. Daher sei ihm die reine Tätigkeit als Maler aus ergonomischer Sicht nicht zumutbar. Die administrativen Aufgaben im eigenen Betrieb seien ihm möglich (Urk. 9/125/6). Bezüglich einer anderen beruflichen Tätigkeit sei ihm eine leichte Arbeit in Wechselbelastung bis maximal 10 kg mit seltenen beinbelastenden Bewegungen ganztags zumutbar, wobei längeres Stehen, Gehen, vorgeneigtes Stehen, Leitersteigen und wiederholte Kniebeugen nur manchmal, Kriechen, Knien und Hocke nur selten vorkommen und möglichst vermieden werden sollten (Urk. 9/125/6). Malerarbeiten seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Im Speziellen seien ihm administrative Arbeiten zumutbar (Urk. 9/125/7).
3.2.7   SUVA-Kreisarzt Dr. T.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 5. Mai 2008 eine weiteres Mal. Nach dieser Untersuchung konstatierte Dr. T.___, dass eine Instabilität des rechten OSG nicht nachweisbar sei. Eine dislozierte Schenkelhalsfraktur rechts sei mit DHS versorgt worden. Bei anhaltenden Beschwerden sei eine Metallentfernung in zwei Schritten erfolgt. In der Folge seien weiterhin Beschwerden aufgetreten, wobei bildgebend die Vermutung einer Fissur im Bereich der distalen DHS-Plattenschraube ohne Dislokation geäussert worden sei. Die Schmerzsituation im Zeitpunkt der Untersuchung habe nicht für eine Oberschenkelfraktur im Bereich des Plattenendes, sondern für degenerative Veränderungen im Bereich des Femurkopfes und des Gelenkes gesprochen (Urk. 9/157/5).
         Zur Frage der natürlichen Kausalität hielt er fest, die Regressionstendenz und depressive Entwicklung des Beschwerdeführers Jahre nach dem Unfallereignis könne er nachvollziehen. Es bestehe jedoch kein Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Allenfalls sei dies fachpsychiatrisch zu beurteilen. Zwischen den angegebenen unspezifischen Rückenschmerzen mit Verspannungen (nur zeitweise auftretend) bestehe kein Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Eine Meniskektomie des linken Kniegelenks sei mit dem Unfall nicht vereinbar, insbesondere da die Verletzung erst Jahre nach diesem aufgetreten sei. Die Belastungssituation über Jahre sei entlastend für den ganzen Körper gewesen, weil der Beschwerdeführer keine Tätigkeit ausgeübt habe und nur reduziert mobil gewesen sei, so dass von einer Mehrbelastung des linken Beins keine Rede sein könne (Urk. 9/157/6).
         Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte Dr. T.___ aus, dieser nehme als Selbständigerwerbender wohl Aufträge als Maler an, führe sie aber nicht selber aus, sondern stelle für gewisse Tätigkeiten Temporärmitarbeiter an. Diese Tätigkeit führe er in einem 20%-Pensum aus. Allerdings ergebe sich aufgrund der medizinischen Anamnese nicht, ob dieses reduzierte Pensum bestehe, weil der Beschwerdeführer nur über vereinzelte Aufträge verfüge, oder ob es aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen der Belastungseinschränkung resultiere. Grundsätzlich sei diese Vermittlungstätigkeit aufgrund der medizinischen Befunde in vollem Umfang möglich. Bereits die - von der Beschwerdegegnerin in diesem Zeitraum erbrachte - 50%ige Taggeldleistung sei eher grosszügig einzuschätzen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer einsetzbar gemäss Zumutbarkeitsprofil. Dieses sei ausgetestet worden am 23./24. August 2007 im J.___. Im Bericht werde ausführlich Stellung genommen. Auch wenn die weiteren Untersuchungen am Oberschenkel rechts und die Pseudarthrose/Haarrisssituation noch erwähnt seien, müsse die Belastungsfähigkeit gleich einzuschätzen sein wie zum Zeitpunkt der Austestung der EFL, so dass diese Beurteilung auch heute Gültigkeit habe (Urk. 9/157/6).
         Die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden ist gemäss Dr. T.___ nicht erreicht. Die Begleitverletzungen des Unfalls (OSG, Weichteile Wade, Kopfschwartenriss) seien abgeheilt. Die Zahnverletzung müsse nochmals fachzahnärztlich evaluiert werden (Urk. 9/157/6).
3.2.8         Nachdem bei X.___ die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt worden war, begab er sich ab dem 17. Dezember 2008 in ein tagesklinisches 8-Wochen-Rehabilitationsprogramm in das Medizinische Zentrum L.___ (Urk. 9/169, Urk. 3/11). Dem Bericht des Medizinischen Zentrums L.___ vom 12. März 2009 an Dr. M.___ sind die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) zu entnehmen. Dessen Ärzte erhoben beim Beschwerdeführer den folgenden psychopathologischen Befund: „41-jähriger Patient, äusserlich gepflegt, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert; in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, distanziert, sachlich aktiv im Spontanverhalten, Stimmung deutlich depressiv-resigniert, affektiv adäquat kontrolliert; im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv, schildert sein Symptomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit dem Unfall. Kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt. Denken formal beweglich, inhaltlich defizitorientiert. Keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen). Anamnestisch vage/distantere Suizidgedanken/-wünsche, Suizidversuch, keine konkreten Ausführungspläne, aktuell keine akute Suizidalität“ (Urk. 3/11 S. 2).
3.2.9   Der Beschwerdeführer beruft sich im vorliegenden Verfahren auch auf den Bericht von Dr. M.___ vom 13. Mai 2009 (Urk. 3/10). Diesem Bericht zufolge leidet der Beschwerdeführer an einem Polytrauma bei Status nach Motorradunfall mit Commotio cerebri, einer dislozierten lateralen Schenkelhalsfraktur rechts, oberflächliche Abschürfungen rechtes OSG antero-lateral, einer RQW infrapatellär mit Eröffnung der Bursa rechts, Decollement und breit klaffender RQW Wade rechts medio-dorsal (medialer Gastrognemius), RQW am Skalp parieto-occipital rechts, Zahnschaden 41er, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer mittelgradig depressiven Episode sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Aufgrund der typischen klinischen Zeichen sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden (Urk. 3/10 S. 1). Bei der Abklärung des Beschwerdeführers sei aufgefallen, dass dieser (nach dem Unfall) bewusstlos gewesen sei und dass er eine retrograde Amnesie (d. h. eine Gedächtnislücke) für die Ereignisse nach dem Unfall aufgewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe mit Sicherheit eine Hirnerschütterung (commotio cerebri) durchgemacht, da bei ihm in der Untersuchung auch sogenannte postcommotionale Beschwerden (Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit) festgestellt worden seien. In den ihm (Dr. M.___) zur Verfügung stehenden Akten der Beschwerdegegnerin werde allerdings eine Hirnerschütterung (commotio cerebri) nicht erwähnt (Urk. 3/10 S. 2).

4.      
4.1         Bezüglich der Rücken- und Kniebeschwerden links erwog die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2009 (Urk. 2), dass diese unfallfremd und demzufolge für die Rentenbemessung nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 2 S. 3). Unter Hinweis auf die Beurteilung der Kausalität durch Dr. T.___ im Bericht vom 6. Mai 2008 (Erw. 3.2.7) ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dem Gutachten des J.___ vom 9. November 2007 sei zu entnehmen, dass durch die Verletzung am rechten Bein und an der rechten Hüfte ein „leichter Beckentiefstand rechts von ca. 1 cm“ bestehe (Urk. 9/125/4). Die Gutachter des J.___ hätten auch ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert. Die schweren Verletzungen am rechten Bein und an der rechten Hüfte würden ohne Weiteres erklären, dass die Rückenschmerzen unfallbedingt seien (Urk. 1 S. 6). Ferner behauptet der Beschwerdeführer, dass das linke Knie beim Unfall ebenfalls verletzt worden sei. Die Schmerzen im linken Kniegelenk seien Folge der Fehlbelastung des rechten Hüftgelenks und des rechten Kniegelenks (Urk. 12 S. 5). Diese Behauptungen finden in den medizinischen Akten jedoch keine Stütze. Die vom Beschwerdeführer bei seinem Unfall vom 5. August 2004 erlittenen Verletzungen sind im Bericht der erstbehandelnden Ärzte des Stadtspitals Z.___ vom 18. August 2004 detailliert dokumentiert. Schäden an der Wirbelsäule und am linken Knie sind darin nicht aufgeführt (siehe E. 3.2.1). Die am 8. August 2008 (Urk. 9/101) und am 18. Februar 2009 (Urk. 9/102) im Auftrag von Dr. M.___ am Zentrum für medizinische Radiologie durchgeführten bildgebenden Untersuchungen der HWS und der LWS visualisierten ebenfalls keine unfallbedingten Verletzungen.
4.2     Der Beschwerdeführer behauptet ferner, er habe beim Motorradunfall „mit Sicherheit“ eine commotio cerebri (Gehirnerschütterung), wenn nicht gar eine contusio cerebri (Gehirnprellung) erlitten (Urk. 1 S. 9). Diese Behauptung steht jedoch eindeutig im Widerspruch zu den echtzeitlichen medizinischen Akten: Zwar geht der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt Dr. M.___ in seinem Bericht vom 13. Mai 2009 nachträglich von einer mit Sicherheit beim Unfall erlittenen commotio cerebri aus (Erw. 3.2.9). Aus diesem Bericht ergibt sich allerdings, dass es sich bei dieser Diagnose nur um einen Verdacht dieses Arztes handelt, der in den medizinischen Akten keine Stütze findet, wie Dr. M.___ auch selber feststellen musste (Urk. 3/10 S. 2). Im Austrittsbericht des Stadtspitals Z.___, in welches der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall eingeliefert wurde, finden sich diese Diagnosen nicht (Urk. 9/3). Auch wird dort nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall bewusstlos gewesen sei. Nach der Glasgow Coma Scale, einer Skala zur Abschätzung von Bewusstseinsstörungen, wäre zudem erst bei Vorliegen einer Bewusstlosigkeit von mehr als 30 Minuten von einer contusio cerebri auszugehen. Hätte der Beschwerdeführer beim Unfall eine commotio cerebri oder gar eine contusio cerebri erlitten, wäre dies in den echtzeitlichen Akten nach dem Unfall erwähnt worden. Ohne Vorliegen einer Bewusstlosigkeit kann auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte postkommotionelle Syndrom (vgl. Urk. 1 S. 10) nicht gegeben sein, da das organische Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma einem Schädeltauma folgt, das schwer genug ist, um zu Bewusstlosigkeit zu führen (H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 7. Auflage, Bern 2010, S. 90). Auch die Verweise des Beschwerdeführers auf den Bericht des Medizinischen Zentrums L.___ vom 12. März 2009 (Urk. 1 S. 10) lassen den Schluss auf ein postkommotionelles Syndrom nicht zu. Der Beschwerdeführer behauptet auch, dass eine längere retrograde Amnesie bestanden habe, da er sich an die rund neun Stunden nach dem Unfall nicht zu erinnern vermöge (Urk. 12 S. 6). Davon steht allerdings in den zahlreichen Berichten von Kliniken und Ärzten, die den Beschwerdeführer seit seinem Unfall vom 5. August 2004 behandelt und untersucht haben, kein Wort (siehe E. 3.2). Eine retrograde Amnesie, d.h. eine Gedächtnislücke für die Ereignisse nach dem Unfall, erwähnte einzig Dr. M.___, und seine diesbezügliche Aussage entbehrt - wie erwähnt - einer medizinisch nachvollziehbaren Grundlage.
4.3          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine commotio oder gar eine contusio cerebri nicht erwiesen ist und der Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. T.___ wegen der körperlichen Folgen des Unfalles vom 5. August 2004 in seiner angestammten Tätigkeit als Maler nur reduziert, hingegen in einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit vollumfänglich einsatzfähig ist. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Kritik an der Beurteilung von Dr. T.___, dass dieser die von den Ärzten der H.___ Klinik erwähnte Pseudarthrose/Haarrisssituation berücksichtigt und sich auch auf das Zumutbarkeitsprofil der J.___, bzw. auf die Resultate der am 23./24. August 2007 in diesem Zentrum durchgeführten Untersuchungen mit zusätzlicher EFL gestützt hat (siehe Urk. 9/157/8: "Arbeitsunfähigkeit"). Die Ärzte des J.___ haben bei der Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aber sämtliche Beschwerden - also auch jene am linken Knie und die lumbalen Rückenschmerzen (siehe Urk. 9/125/3 Ziff. 2) - miteinbezogen und diese in ihren Schlussfolgerungen bei der Beschreibung des arbeitsbezogen relevanten Problems (Urk. 9/125/6 Ziff. 4.1.1) ebenfalls berücksichtigt. Es trifft somit nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgeht - wie vom Beschwerdeführer gerügt (Urk. 1 S. 7 oben) -, es lägen beim Beschwerdeführer keine körperlichen Unfallfolgen mit Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit mehr vor.

5.
5.1     Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus auch eine unfallkausale psychische Gesundheitsstörung geltend (Urk. 1 S. 7 ff.).
5.2     Für den SUVA-Kreisarzt Dr. T.___ stehen die Regressionstendenz und die depressive Entwicklung des Beschwerdeführers nicht in einem natürlichen kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis (Erw. 3.2.7). Ob die psychischen Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem am 5. August 2004 erlittenen Unfall stehen oder nicht, kann jedoch offen gelassen werden, da die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs allein noch nicht genügt. Vielmehr ist zu prüfen, ob zwischen der psychischen Problematik des Beschwerdeführers und dem Ereignis vom 5. Oktober 2004 ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, der nach jenen Kriterien zu beurteilen ist, welche die Rechtsprechung für psychische Unfallschäden entwickelt hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140).
5.3    
5.3.1   Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Unfallereignis vom 5. August 2004 als mittelschweren Unfall. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass das besagte Ereignis als ein schwerer Unfall, allenfalls als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen einzustufen sei.
         Das Bundesgericht qualifizierte etwa folgende Unfälle als mittelschwer, jedoch nicht im Grenzbereich zu den schweren liegend: Unfall, bei welchem das Fahrzeug ins Schleudern geriet, von der Strasse abkam, sich über eine Grasböschung seitlich überschlug und auf dem Dach zum Stillstand kam. Unfallereignis, bei welchem der Verunfallte einen Lastwagen beim Überholen touchierte und sich überschlug. Unfall, bei dem sich das Unfallfahrzeug bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2011, 8C_996/2010, E. 7.2 mit Hinweisen).
5.3.2   Auch vor diesem Hintergrund ist das Unfallereignis vom 5. August 2004 damit nicht als schwerer Unfall oder als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, sondern höchstens als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren.
         Die Adäquanz des natürlichen Kausalzusammenhanges wäre somit dann zu bejahen, wenn eines der massgeblichen Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.
5.4    
5.4.1   Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass die Adäquanzkriterien „Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen“, „ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung“ und „ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“ gegeben seien (vgl. hierzu auch BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Jedoch behauptet er, die übrigen Adäquanzkriterien seien gegeben:
5.4.2   Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, der Unfall vom 5. August 2004 sei besonders dramatisch und besonders eindrücklich gewesen und verweist auf den Austrittsbericht des Stadtspitals Z.___ vom 18. August 2004, den Untersuchungsbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. T.___ vom 6. Mai 2008 und den Bericht von Dr. M.___ vom 13. Mai 2009. Ob besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. des Angstgefühls der versicherten Person. Zudem gilt nach der Rechtsprechung, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, die somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Die erlittene Verletzung und der nachfolgende Heilungsprozess sind nicht relevant. Das Bundesgericht bejahte dieses Adäquanzkriterium etwa bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollison zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf eine längere Distanz vor sich herschob, und die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sich aufmerksam zu machen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2011, 8C_996/2010, E. 8.1, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2008, 8C_508/2008, E. 5.3). Nach dieser Praxis des Bundesgerichts ist die besondere Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens vorliegend zu verneinen.
5.4.3   Für den Beschwerdeführer ist weiter auch das Kriterium der unfallbedingten körperlichen Dauerschmerzen gegeben. Massgebend ist hierbei, ob bis zum Fallabschluss körperliche Dauerschmerzen im Sinne von über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen. Psychogene Beeinträchtigungen sind dabei nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2011, 8C_996/2010, E. 9.2), und die als körperlich imponierenden, organisch jedoch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden sind bei einer Prüfung der Adäquanz nach BGE 115 V 133 nicht in die Beurteilung einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2009, 8C_825/2008, E. 4.6). Schon bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Juni 2005, anlässlich welcher der Beschwerdeführer über vorwiegend Schmerzen im Knie bei längerer Belastung und bei knieenden Tätigkeiten sowie über eine Gefühlsstörung unterhalb des Knies und in der rechten Wadeninnenseite geklagt und erwähnt hatte, bei längeren Wegstrecken hinke er immer noch (Urk. 9/51/2), hielt Dr. T.___ fest, ein effektiver Grund für die angegebenen beträchtlichen Schmerzen könne mit den zur Verfügung stehenden Untersuchungen nicht erklärt werden (Urk. 9/51/4). Die Ärzte des Medizinischen Zentrums L.___ diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, d.h. organisch nicht nachweisbare Schmerzzustände und eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 9/169/1). Auch die Gutachter des J.___ diagnostizierten ein persitierendes Schmerzsyndrom am rechten Bein (E. 3.2.6). Die im J.___ durchgeführte EFL zeigte, dass die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers zwar im Wesentlichen zuverlässig war, er sich in allen Tests bis an seine ergonomische Limite belasten liess und bereit war, ein gewisses Mass an unvermeidbaren Beschwerden zu tolerieren. Es bestand jedoch eine Tendenz zu einem Angst-Vermeidungsverhalten, und der Beschwerdeführer unterschätzte seine körperlichen Fähigkeiten im Vergleich zur effektiv gezeigten Leistung (Urk. 9/125/5 und 9/125/8-9). Die vornehmlich belastungsabhängigen rechtsseitig lokalisierten Schmerzen, d.h. in jener Körperregion, die beim Unfall vom 5. Oktober 2004 betroffen war, konnte der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen durch die Einnahme von Medikamenten mindern, den gleichen Effekt erziele er in Ruhe (Urk. 9/125/3). Gegenüber den Ärzten der Rehaklinik A.___, wo er sich vom 19. Oktober bis 30. November 2004 aufhielt, hatte der Beschwerdeführer allerdings noch eine langsame Verbesserung des Zustandes seit dem Unfall erwähnt. Er habe aber nach wie vor Schmerzen im Bereich der Operationsnarbe im Oberschenkel rechts sowie in beiden Knien (Urk. 9/34/3).
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die als körperlich imponierenden, organisch jedoch offensichtlich nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden - die sich denn auch während der Rehabilitationsbehandlung im Medizinischen Zentrum L.___ u.a. mit psycho- und soziotherapeutischen Methoden leicht bessern liessen (Urk. 3/11) - eine Bejahung des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen im Sinne der Rechtsprechung nicht rechtfertigen.
5.4.4   Der Beschwerdeführer macht ferner auch geltend, das Kriterium „schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ sei erfüllt. Dies, weil zwischen dem Unfall vom 5. August 2004 und der Einstellung der Heilungskosten über vier Jahre vergangen seien (Urk. 1 S. 8). Rechtsprechungsgemäss bedarf es hinsichtlich des besagten Kriteriums besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2009, 8C_1020/2008, E. 5.7 mit Hinweisen), und solche Gründe sind im Falle des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Die Einnahme von Medikamenten und die Durchführung verschiedener Therapien etwa genügen ebenso wenig zur Bejahung dieses Kriteriums wie der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnte (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2010, 8C_321/2010, E. 5.2.3 mit Hinweisen).
5.4.5         Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch geltend, es liege ein hoher Grad bzw. eine lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 1 S. 8). Bei Austritt aus der Rehaklinik A.___ bestand noch bis Ende 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche dann für ungefähr weitere zwei Monate mit 50 % beurteilt wurde. Ab 1. April 2005 hätte aus medizinischer Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollen (siehe E. 3.2.2). Dr. T.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Juni 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und erwartete ebenfalls eine Steigerung der Leistungsfähigkeit (siehe E. 3.2.3). Nach der Begutachtung am J.___ im August 2007 zeigte sich, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit keine volle Leistung mehr erbringen konnte - wobei diese Beurteilung, wie erwähnt, auch unfallfremde Einschränkungen berücksichtigte (siehe E. 4.3) -, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch voll leistungsfähig war (siehe E. 4.2.6). Der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit waren somit nicht derart ausgeprägt, dass dieses Kriterium bejaht werden könnte.
5.5     Da keines der massgeblichen Adäquanzkriterien erfüllt ist, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 5. Oktober 2004 und den über den 31. Juli 2008 hinaus anhaltend geklagten, körperlich nicht hinreichenden erklärbaren Beschwerden zu Recht verneint worden.

6.
6.1
6.1.1   Damit ist zu prüfen, wie sich die unfallbedingt eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.1.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 30 Erw. 1, 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen).
6.1.3   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).  Der gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung darf die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen nicht an die Stelle der Vorinstanz setzen (BGE 126 V 81 Erw. 6).
6.2     Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 65'598.-- für das Jahr 2008 (Urk. 9/199/2), was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet wurde. Der Beschwerdeführer macht bezüglich des Invalideneinkommens lediglich geltend, dass ein leidensbedingter Abzug von 12,5 % ungenügend sei, weil er den Gesundheitsschaden nicht vollumfänglich berücksichtige und die psychischen Einschränkungen völlig ausser Acht lasse (Urk. 12 S. 9). Die Beschwerdegegnerin stellte für die Zumutbarkeitsbeurteilung auf die Einschätzung des J.___-Zentrums vom 9. November 2007 und ihres Kreisarztes Dr. T.___ ab. Sie weist unter anderem darauf hin, dass gemäss dem Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. Mai 2008 (Urk. 9/157) die angestammte Tätigkeit als Maler zwar nicht mehr, eine leichte wechselbelastende Arbeit aber ganztags zumutbar sei (Urk. 9/200/3, Urk. 9/199/3). Aufgrund dieser körperlichen Einschränkung rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 10-15 % (Urk. 9/200/3). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen Abzug auf 12,5 % festgesetzt hat. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag keinen Zweifel an der angemessenen und den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragenden Einschätzung der Beschwerdegegnerin zu begründen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin zu Recht seinen psychischen Einschränkungen keine Rechnung getragen, da diese zum Unfall vom 5. Oktober 2004 nicht adäquat kausal sind (siehe E. 5). Bei einem leidensbedingten Abzug von 12,5 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 53'626.32 (Urk. 9/199/2). Der Einkommensvergleich führt zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 11’971.68 (Fr. 65'598.-- abzüglich Fr. 53'626.32) und damit zu einem Invaliditätsgrad von 18,25 %. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades ist damit nicht zu beanstanden.

7.      
7.1     Zu prüfen bleibt schliesslich, ob dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung zusteht.
7.2    
7.2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Bemessung des Integritätsschadens (Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] in Verbindung mit Anhang 3 zur UVV) hängt nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1).
7.2.2 Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 Prozent erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 Prozent oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361).
7.2.3 Die Beurteilung der Integritätsentschädigung ist in erster Linie Aufgabe des Mediziners. Er hat insbesondere den Befund zu erheben sowie dessen Dauerhaftigkeit und Schwere zu beurteilen. Dabei hat er auch den Quervergleich mit anderen in UVV Anhang 3 oder den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden vorzunehmen. Daneben obliegt es ebenfalls dem Mediziner, vorbestehende oder andere, nicht unfallbedingte Schäden, beziehungsweise Anteile am Gesamtschaden festzusetzen und zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2002, U 344/01, E. 6 mit Hinweisen).
7.3         Kreisarzt Dr. T.___ äussert sich in seinem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Mai 2008 zur Frage der Integritätsentschädigung (Erw. 3.2.7). Zu einem späteren Zeitpunkt sei, so Dr. T.___, allenfalls auch zum Integritätsschaden an der linken (richtig wohl: rechten) Hüfte Stellung zu nehmen (Urk. 9/157/6). Dr. T.___ hat mit dieser Einschätzung den konkreten gesundheitlichen Verhältnissen vollumfänglich Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, für die Höhe der Integritätsentschädigung seien die im J.___-Gutachten vom 9. November 2007 (Erw. 3.2.6) und die im Bericht von Dr. M.___ (Urk. 3/10) aufgeführten Diagnosen sowie die Schulterbeschwerden rechts zu berücksichtigen. Ihm sei eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 65 % zuzusprechen. Nach seiner Meinung sind die Integritätsschäden für die „Schädigung des rechten Hüftgelenks“ von 30 % und für das „persistierende Schmerzsyndrom am rechten Bein“ von 15 % und das „leichte psychoorganische Syndrom“ von 20 % zu addieren (Urk. 1 S. 13). Diese Auffassung ist unzutreffend und widerspricht offensichtlich den tatsächlichen Verhältnissen und den medizinischen Akten. Wie dargelegt (siehe E. 4.3), hat das J.___ bei seiner Beurteilung der medizinischen Situation auch unfallfremde Befunde berücksichtigt. Dr. M.___ hat einerseits Diagnosen gestellt, die nicht zu seinem Fachgebiet gehören (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mittelgradig depressive Episode und posttraumatische Belastungsstörung, Urk. 3/10 S. 1), und andererseits lediglich gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers eine beim Unfall vom 5. Oktober 2004 erlittene commotio cerebri diagnostiziert (Urk. 3/10 S. 2), obwohl diese Feststellung klar den echtzeitlichen ärztlichen Berichten (siehe E. 3.2.1) widerspricht. Die vom Medizinischen Zentrum L.___ diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die mittelgradige depressive Episode sind, wie erwähnt (siehe E. 5), zum erlittenen Unfall nicht adäquat kausal. Die Beschwerdegegnerin hat damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint.

8.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Holger Hügel
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).