UV.2009.00402

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 7. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Seemann
Anwaltsbüro Landmann
Möhrlistrasse 97, Postfach 2676, 8033 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1954, war als selbständiger K.___ bei der „Zürich“ freiwillig unfallversichert, als er am 11. Juli 1997 beim Wechseln einer Glühbirne von einem Stuhl fiel (Urk. 12/Z1, Urk. 12/Z10).
          Gegen die Leistungseinstellung mittels Einspracheentscheid vom 18. Dezember 1998 (Urk. 12/Z45) führte der Versicherte Beschwerde, die vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 14. September 1999 im Verfahren UV.99.00064 im Sinne einer Rückweisung gutgeheissen wurde (Urk. 12/9), was vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 6. April 2000 bestätigt wurde (Urk. 12/3 = Urk. 3/9).
          Daraufhin veranlasste die Zürich ein Gutachten, das am 8. Dezember 2000 erstattet wurde (Urk. 12/ZM19 = Urk. 3/6) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. März 2001 eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 12/Z109 = Urk. 3/10).
1.2     Am 13. Mai 2000 hatte der Versicherte der Zürich einen am 30. April 2000 in Y.___ erlittenen Auffahrunfall gemeldet; diesbezüglich stellte die Zürich mit Einspracheentscheid vom 30. November 2006 ihre Leistungen per 12. März 2003 ein. Dies wurde mit Urteil vom 12. September 2008 des hiesigen Gerichts im Verfahren Nr. UV.2007.00144 (Urk. 22) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 25. Mai 2009 (Urk. 12/Z125 = Urk. 3/12) bestätigt.
1.3     Mit Verfügung vom 4. August 2009 stellte die Zürich die auf den Unfall von 1997 zurückgehende Rentenleistung per Ende Juni 2009 ein (Urk. 12/Z131 = Urk. 3/2). Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2009 Einsprache (Urk. 12/Z132 = Urk. 3/3). Diese wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2009 ab (Urk. 12/Z134 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. November 2009 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die versicherten Leistungen auch nach dem 30. Juni 2009 uneingeschränkt zu erbringen (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1-2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2009 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
          Mit Replik vom 20. Januar 2010 (Urk. 16) und Duplik vom 25. Januar 2010 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rentenleistungen damit, aufgrund der ihr vorliegenden Observationsberichte sei erstellt, dass der Beschwerdeführer ohne jegliche Einschränkungen seinen beruflichen Aktivitäten ganztägig nachgehen könne und die im Dezember 2000 gegenüber dem damaligen Gutachter angegebenen Beschwerden offensichtlich nicht mehr vorhanden seien; insbesondere könne von einer Depression mit Isolation keine Rede mehr sein (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2a). Die im März 2001 zugesprochene Rente von 50 % sei deshalb gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Revision zu ziehen und aufzuheben (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2b).
1.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes liege nicht vor und sei von der Beschwerdegegnerin auch nicht belegt worden (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 28). Ferner seien die Verfügung und der Einspracheentscheid ungenügend begründet (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 25) und die erfolgte Observation habe sich teilweise unzulässiger Methoden bedient (Urk. 1 S. 11 Ziff. 24).

2.
2.1     Auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers ist vorab einzugehen.
2.2     Dass - wie vom Beschwerdeführer behauptet - der angefochtene Entscheid ungenügend begründet sein soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich daraus (auch für den Beschwerdeführer, wie seine Ausführungen zeigen) ohne weiteres, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der von ihr genannten Observation zum Schluss gekommen ist, weitere Rentenleistungen seien nicht mehr gerechtfertigt.
          Dass der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, aus den Observationsberichten lasse sich dieser Schluss nicht ziehen, ist ihm unbenommen. Dies ist jedoch eine Frage der inhaltlichen Würdigung. Es macht die von der Beschwerdegegnerin angegebene Begründung nicht im - hier vorab einzig wesentlichen - verfahrensrechtlichen Sinne ungenügend.
          In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.
2.3     Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, die erfolgte Observation habe sich teilweise unzulässiger Methoden bedient.
          Diesbezüglich ist er vollumfänglich auf BGE 135 I 169 zu verweisen. Das entsprechende Urteil ist am 15. Juni 2009 ergangen (und am 7. September 2009 in Heft 4 amtlich publiziert worden); in der am 16. November 2009 erhobenen Beschwerde wurde darauf jedoch keinerlei Bezug genommen.
          Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

3.
3.1     Die strittige Leistungseinstellung per Ende Juni 2009 erfolgte ausschliesslich gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin veranlassten Observationsberichte (Urk. 13/1-3 = Urk. 3/13a-c, Urk. 13/4).
          Eine medizinische Beurteilung der Verhältnisse im strittigen Zeitpunkt ist nicht erfolgt.
3.2     Aus den Observationsberichten ergeben sich zwar tatsächlich ernsthafte Zweifel hinsichtlich der behaupteten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Bereits in den im Urteil vom 12. September 2008 erwähnten medizinischen Beurteilungen wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % als sehr hoch erachtet (Urk. 22 S. 12 Erw. 3.8 in fine, S. 14 f. Erw. 4.4).
3.3     Das genügt jedoch nicht für eine revisionsweise Anpassung und dementsprechende Leistungseinstellung. Art. 17 ATSG setzt eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades voraus; diese wiederum ergibt sich - von hier nicht einschlägigen Möglichkeiten abgesehen - aus einer Veränderung des Gesundheitszustandes beziehungsweise seiner erwerblichen Auswirkungen (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
          Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3.4     Beim gegenwärtigen Stand der Abklärungen ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ein Revisionsgrund gegeben und die Rentenaufhebung gerechtfertigt ist.
          Es fehlt insbesondere an einer medizinischen Abklärung, in deren Rahmen die in Kenntnis aller relevanten Akten, also insbesondere auch der Observationsberichte, die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt wird.
          Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur entsprechenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

4.       Bei diesem Ausgang steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Seemann
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).