Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 6. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1940, war seit dem 17. Oktober 1987 bei Y.___ als Reiseleiter / Kaufmann angestellt und damit bei der Schweiz Versicherung (Schweiz; heute: Allianz) unfallversichert, als er am 9. Januar 1988 einen Verkehrsunfall erlitt (Urk. 11/5 Ziff. 1-6), bei dem er sich eine Commotio cerebri, eine Kontusion der rechten Hand, eine traumatische Eröffnung der Bursa praepatellaris, Rissquetschwunden (RQW) an Stirn und Finger und eine Fraktur des Collum mandibulae (Kiefer) rechts zuzog (Urk. 11/13 Ziff. 5).
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 sprach die Allianz dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 85 % und eine Rente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 100 %, die als Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung berechnet wurde, zu (Urk. 11/259).
1.2 Mit Verfügung vom 11. August 2009 verneinte die Allianz einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang von zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen an der Halswirbelsäule (HWS) und einer im Dezember 2006 aufgetretenen Gürtelrose-Erkrankung mit dem Unfall von 1988 (Urk. 11/385).
Dagegen erhob der Versicherte am 1. September 2009 Einsprache (Urk. 11/387 = Urk. 3/2). Diese wies die Allianz mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2009 ab (Urk. 11/389 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. November 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Allianz sei zur Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten zu verpflichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2010 (Urk. 10) beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde.
Dies wurde am 8. Februar 2010 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss einem 2008 erstatteten Gutachten und entgegen der Einschätzung seitens der behandelnden Ärzte sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 1988 und einer sich ab 2005 auswirkenden fortgeschrittenen Diskopathie C5/6 zu verneinen (Urk. 2 S. 7 ff. Ziff. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer wies demgegenüber auf die Schwere des erlittenen Unfalls und den anschliessenden Behandlungsverlauf hin (Urk. 1 S. 1). Insbesondere die noch immer anhaltenden Nackenschmerzen seien weiter behandlungsbedürftig (Urk. 1 S. 2 oben). Er könne auf diese Pflege nicht verzichten und sehe auch nicht ein, warum nun plötzlich seine Krankenkasse für diese Kosten aufkommen solle. Es gehe dabei nicht nur um den Nacken, sondern um alle anderen erlittenen Unfallschäden, so auch um die damals prognostizierten postoperativen Arthrosen, welche sich sowohl im linken Knie wie auch in der rechten Hand und dem Kiefer zeitweise arg bemerkbar machten (Urk. 1 S. 2).
2.3 Strittig ist, worüber im Einspracheentscheid entschieden wurde, also die Frage der Unfallkausalität von Nackenbeschwerden. Die Beschwerdegegnerin hat diese verneint, der Beschwerdeführer sinngemäss bejaht.
2.4 Nicht mehr strittig ist, dass eine Gürtelrose-Erkrankung vom Dezember 2006 nicht unfallkausal ist: So lautete die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2009 (Urk. 11/385 S. 4 Ziff. 1), und in der dagegen erhobenen Einsprache akzeptierte der Beschwerdeführer die Verfügung in diesem Punkt (Urk. 11/387).
2.5 Umgekehrt wurde in der Verfügung und sodann im Einspracheentscheid nichts festgelegt, was die vom Beschwerdeführer nunmehr ins Feld geführten Arthrosen betreffen würde. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer erstmals in der vorliegenden Beschwerde Ausführungen, die er möglicherweise als Antrag auf zusätzliche Leistungen der Beschwerdegegnerin verstanden wissen wollte. Falls dies zutreffen sollte, muss er entsprechende Begehren bei der Beschwerdegegnerin anmelden; diese wird darüber mittels Verfügung und allenfalls Einspracheentscheid befinden. Anschliessend kann sich, nötigenfalls, das Gericht damit befassen. Zum Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren gehören allfällige zusätzliche, die genannten Arthrosen betreffende Leistungsbegehren jedoch nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, erstattete am 8. März 1999 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/213). Dabei stellte er folgende Diagnosen (S. 14 Ziff. 4.3):
- Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und Commotio cerebri mit:
- leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Minderleistungen
- Zervikalsyndrom mit zerviko-zephaler und zerviko-spondylogener Schmerzausstrahlung rechts
- Algodystrophie der rechten Hand, nun weitgehend abgeheilt
- möglicherweise traumatisch mitbedingter Gonarthrose links mit Kreuzbandruptur
- posttraumatischer Gonarthrose rechts nach Eröffnung der Bursa
- Kronenfraktur des Zahns 14
- reduzierter Kieferöffnung nach sagittaler Spaltung bei Abszess und nachfolgender möglicher intramuskulärer Vernarbung und möglichen intrakapsulären fibrösen Adhärenzen zwischen Kiefergelenkköpfchen und Diskus rechts bei medio-anterior dislozierter Collumfraktur
- Okklusionsstörung, nachfolgend Le Fort 1 Osteotomie und Verschiebung des Oberkiefers
- Astigmatismus myopicus compositus beidseits, Presbyopie
Der Gutachter führte aus, mit Ausnahme der Sehbeschwerden seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum überwiegenden Teil zumindest wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen (S. 15 Ziff. 4.1). Der Beschwerdeführer sei psychisch stark auf den Unfall fixiert (S. 15 Ziff. 4.2). Eine Arbeitsfähigkeit als Reiseleiter sei nicht mehr gegeben (S. 17 Ziff. 5.1). Eine Arbeitstätigkeit in kleinem Rahmen (Übersetzungen von Reiseprospekten) im Umfang von kaum über 30 % hinaus sei zumutbar; andere Tätigkeiten seien nicht empfohlen. Ob eine Verbesserung nach Behandlung der Kopfschmerzen noch möglich sei, bleibe angesichts des chronifizierten Verlaufs zweifelhaft (S. 18 Ziff. 7.2). Aus neurologischer Sicht sei eine weitere Behandlung der Kopfschmerzen indiziert (S. 17 Ziff. 6.1).
3.2 Am 12. Oktober 1999 erstattete Dr. med. A.___, FMH Kieferchirurgie, ein kieferchirurgisches Gutachten (Urk. 11/219). Als Diagnose nannte er eine therapieresistente Dolenz am Vorderrand des Muskulus masseter rechts, differentialdiagnostisch eine Myogelose / ein Neurom (S. 3 Ziff. 3). Die Persistenz der genannten Dolenz könne als Folge des Unfalls betrachtet werden (S. 3 Ziff. 4). Die effektive Behinderung bezüglich Arbeitsfähigkeit lasse sich schwer einschätzen (S. 3 Ziff. 5).
3.3 Am 25. November 1999 erstattete Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, eine interdisziplinäre Begutachtung (Urk. 11/221). Dabei nannte er folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 3):
- Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und Commotio cerebri mit:
- leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Minderleistungen
- Zervikalsyndrom mit zerviko-zephaler und zerviko-spondylogener Schmerzausstrahlung rechts
- Status nach Algodystrophie der rechten Hand, mit bleibender Funktionseinbusse
- Gonarthrose links bei Status nach hinterer Kreuzbandersatzplastik mit anhaltender postero-lateraler Instabilität
- beginnende posttraumatische Femoropatellararthrose rechts, Status nach Bursektomie präpatellar
- therapieresistente Dolenz des M. masseter rechts bei Status nach sagittaler Spaltung und Le Fort I Osteotomie
- Astigmatismus myopicus compositus beidseits, Presbyopie
Die genannten Beeinträchtigungen seien mit Ausnahme der Sehbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen (S. 4 Ziff. 4.1). Eine Arbeitsfähigkeit als Reiseleiter sei nicht mehr gegeben (S. 5 Ziff. 5.1). Die Arbeitsfähigkeit (im angestammten Beruf; wohl richtig: leidensangepasst) betrage 20 % (S. 6 f. Ziff. 7.2). Die weitere unfallbedingte Behandlung beschränke sich auf mögliche medikamentöse symptomorientierte Behandlung, weitere chirurgische Interventionen seien in absehbarer Zeit nicht notwendig (S. 5 Ziff. 6.2).
3.4 Am 27. Oktober 2000 berichtete Dr. med. C.___, Chefarzt Rheumatologie, Medizinisches Zentrum D.___, über seine Behandlung des Beschwerdeführers (Urk. 11/226). Dabei nannte er folgende Diagnosen (S. 1):
- schmerzhafte Funktionsstörung Kiefergelenk rechts
- Status nach Osteotomie Mandibula rechts
- reaktive sekundäre Veränderungen in der Kaumuskulatur
- Gesichtsschmerz vor dem Ohr rechts
- Funktionsstörung, Fehlform obere und mittlere HWS
- reaktive spondylogene Schmerzen im Kiefergelenk rechts
- klinische und kernspintomographische Hinweise für laterale segmentale Irritation C5/6 rechts (Diskushernie)
Die durchgeführte manuelle passive Physiotherapie habe eine deutliche Entlastung von den Gesichtsschmerzen bewirkt (S. 2).
Am 9. April 2001 berichtete Dr. C.___ über einen stationären Aufenthalt vom 25. März bis 1. April 2001 (Urk. 11/229), am 9. Oktober 2001 über einen stationären Aufenthalt vom 1. bis 5. Oktober 2001 (Urk. 11/233), am 15. April 2002 über einen stationären Aufenthalt ab 7. April 2002 (Urk. 11/240) und am 3. April 2003 über einen stationären Aufenthalt ab 24. März 2003 (Urk. 11/253).
3.5 Am 2. Oktober 2003 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 11/259).
4.
4.1 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 24. Februar 2004 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/260) und am 14. September 2004 an Dr. C.___ (Urk. 11/265) über eine mittelgrosse dorsolaterale Diskushernie im Bereich C5/6 sowie zusätzlich anhaltende Probleme von Seiten des rechten Kiefergelenks, und beantragte einen stationären Aufenthalt.
4.2 Dr. C.___ berichtete am 2. November 2004 über einen stationären Aufenthalt ab 25. Oktober 2004 (Urk. 11/268).
Am 3. Juni 2005 (Urk. 11/273) berichtete Dr. C.___ unter anderem über eine am 30. Mai 2005 erfolgte MRI-Abklärung der Halswirbelsäule (HWS), die eine Retrolisthesis C5/6 mit Diskusdegeneration und Diskusprotrusion, jedoch ohne spinale Stenose, sowie eine Retrospondylose und Unkarthrose rechtsbetont mit ossär foraminaler mässiggradiger Einengung ergeben hatte (vgl. Urk. 11/271).
4.3 Am 17. Juni 2005 berichtete PD Dr. med. F.___, Chefarzt Neurochirurgie / Wirbelsäulenchirurgie, G.___ Klinik, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 11/275). Als Diagnose nannte er eine Diskopathie C5/6 mit Retrolisthesis von C5 auf C6 sowie posteriorer Spondylose und Foramenstenose auf der rechten Seite (S. 1 Mitte).
Anamnestisch hielt er seit zwei Jahren zunehmende Nackenschmerzen fest (S. 1). Die fortgeschrittene Diskopathie könne die Nackenschmerzen und die Armschmerzen rechts erklären. Der Symptomkomplex des Beschwerdeführers könne mit der Segmentdegeneration mit leichter Hypermobilität C5/6 erklärt werden (S. 2 oben). Therapeutisch sei die operative Entfernung der Bandscheibe angezeigt, womit der Beschwerdeführer einverstanden sei (S. 2 Mitte).
4.4 Zur Frage der Beschwerdegegnerin, ob die Retrolisthesis C5/6 mit zusätzlicher Diskusprotrusion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls von 1998 sei (Urk. 11/276), führte Dr. C.___ am 11. Juli 2005 aus, deren schlüssige Beantwortung sei aus seiner Sicht als Kliniker nicht möglich (Urk. 11/277).
Am 3. August 2005 ersuchte Dr. C.___ die Beschwerdegegnerin darum, auf ihren (ablehnenden) Entscheid betreffend Kostenübernahme der geplanten Operation zurückzukommen. Zur Begründung führte er nunmehr aus, die Veränderung im Segment C5/6 sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen von 1988 zurückzuführen (Urk. 11/287).
4.5 PD Dr. F.___ wandte sich seinerseits am 4. August 2005 an die Beschwerdegegnerin und führte aus, seines Erachtens bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Beschleunigungstrauma und den aktuellen Beschwerden der Halswirbelsäule; es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei der Segmentdegeneration C5/6 um mindestens 50 % Konsequenzen des Unfallgeschehens handle (Urk. 11/291).
Am 9. August 2005 nahm PD Dr. F.___ die geplante Operation (Mikrodiskektomie zur Bandscheibenentfernung) vor (Urk. 11/294). Intraoperativ zeigte sich eine schwer degenerativ veränderte Bandscheibe (S. 2 oben).
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/286) führte PD Dr. F.___ am 18. November 2005 (Urk. 11/303) aus, die Diskopathie C5/6 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls von 1988. Es könne mit Sicherheit deklariert werden, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen Unfall und dem Verlauf (Ziff. 1). Der Unfall von 1988 habe seines Erachtens eine richtungsweisende Veränderung des Degenerationsprozesses verursacht; seines Erachtens bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei der Segmentdegeneration um mindestens 50 % um eine Konsequenz des Unfallgeschehens handelt (Ziff. 2).
4.6 Am 10. Mai 2006 berichtete PD Dr. F.___, der Beschwerdeführer habe ihn wegen linksseitiger Nackenschmerzen konsultiert. Diese seien seit 2 Wochen deutlich regredient und es sei von einer vorübergehenden Überbeanspruchung (durch Umstellen auf ein Auto mit nicht assistierter Lenkung) auszugehen (Urk. 11/321).
Dr. E.___ berichtete am 21. August 2006 von einer ganz massiven Verschlechterung des klinischen Bildes infolge extremer Wetterbedingungen und empfahl erneut eine stationäre Behandlung durch Dr. C.___ (Urk. 11/324). Selbiges empfahl er wiederum am 25. Mai 2007 (Urk. 11/332). Dr. C.___ berichtete am 18. Juni 2007 (Urk. 11/334) und am 5. November 2007 (Urk. 11/345) über eine dreimalige Behandlung. Am 10. April 2008 berichtete Dr. C.___ ein weiteres Mal über stattgefundene Behandlungen (Urk. 11/362).
4.7 Am 17. September 2008 erstatteten Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. phil. J.___, Neuropsychologie FSP, und lic. phil. K.___, Psychologie FSP, Zentrum L.___ (L.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/370).
Das Gutachten stützte sich auf die vorhandenen Akten (S. 4 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 13 ff.) und die am 3. und 8. Juli 2008 erfolgten Untersuchungen (vgl. S. 1).
Zusammenfassend wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 31 Ziff. 6):
- hintere Kreuzbandruptur des linken Kniegelenks (unfallbedingt)
- Retropatellar-Arthrose des rechten Kniegelenks nach offener Bursaverletzung und medialer Teilmeniskektomie mit zukünftig zu erwartender Gonarthrose (unfallbedingt)
- Schmerzen und Funktionseinschränkung der rechten Hand nach traumatischer Verletzung dieser Hand und Entwicklung einer Algodystrophie (unfallbedingt)
- Kieferschmerzen nach Kieferfraktur (unfallbedingt)
- neuropsychologische Funktionsstörungen aufgrund einer neuro-vaskulären Erkrankung mit nachweisbaren Mikroinfarkten in der weissen Substanz (nicht unfallbedingt)
Die Frage, ob die Diskopathie C5/6 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls von 1988 sei, verneinten die Gutachter (S. 32 Ziff. 2.1) mit folgender Begründung: Eine in den Akten 1990 erwähnte MR-Tomographie der HWS habe ausser leichten degenerativen Veränderungen keine Hinweise für eine spinale oder radikuläre Stenose ergeben. In einem orthopädischen Gutachten von 1990 sei zudem nur von leichten Nackenschmerzen die Rede gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei also keine objektivierbare HWS-Problematik dokumentiert (S. 32).
Hinsichtlich der dann 1998 bildgebend festgestellten Diskopathie mit kleiner flacher medio-lateraler Diskushernie rechtsbetont im Segment C5/6 bestehe also eine rund 10 Jahre dauernde Latenz seit dem Unfall. Schon diese spreche gegen einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall. Weiterhin wären für die Bejahung eines medizinisch begründbaren Kausalzusammenhangs eines Bandscheibenschadens mit dem Unfall ein biomechanisch adäquates Trauma und eine sofort aufgetretene radikuläre Symptomatik erforderlich. Das Trauma könnte zwar retrospektiv als adäquat beurteilt werden. Eine radikuläre Symptomatik sei jedoch sowohl klinisch als auch bildgebend ausgeschlossen worden (S. 32 unten).
Gegen die These von Dr. C.___, das Beschleunigungstrauma habe wohl eine segmentale Instabilität und Degeneration am Segment C5/6 bewirkt, spreche, dass beides in den ersten Jahren nach dem Unfall klinisch wie bildgebend ausgeschlossen worden sei. PD Dr. F.___ seinerseits habe zwar (sinngemäss) eine teilweise Unfallkausalität postuliert, dies aber nicht begründet und insbesondere sich auch nicht mit den dazu im Widerspruch stehenden Vorakten auseinandergesetzt (S. 33 oben).
Die Veränderungen der HWS seien erst viele Jahre nach dem Unfall ohne medizinisch begründbaren Zusammenhang mit dem Unfall aufgetreten (S. 33 Ziff. 2.2).
Zu - nicht die vorliegend strittige Frage der Kausalität betreffenden - Einwänden des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/372) äusserten sich die L.___-Gutachter am 2. März 2009 (Urk. 11/377).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er leide an Nackenschmerzen, die behandlungsbedürftig seien, und er sehe nicht ein, warum nun plötzlich die Krankenkasse für die entsprechenden Kosten aufkommen solle (Urk. 1 S. 2).
Ob die Beschwerdegegnerin oder die Krankenkasse des Beschwerdeführers die Behandlungskosten der Nackenschmerzen übernehmen muss, hängt davon ab, ob die Diskopathie, welche die Nackenschmerzen verursacht, in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall von 1988 steht.
5.2 Kein Kriterium für die Beantwortung dieser Frage ist der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin über längere Zeit Behandlungskosten übernommen hat. Sie kann dies auch freiwillig und ohne nähere Abklärung der Unfallkausalität und damit möglicherweise sozusagen unrichtigerweise getan haben, so dass es den Beschwerdeführer überraschen mag, dass sie nun 20 Jahre nach dem Unfall die Frage ihrer Leistungspflicht bezüglich Behandlungskosten genauer prüft und zu einem für ihn unerwünschten Ergebnis gelangt.
5.3 Ausschlaggebend für die Frage der Unfallkausalität der Diskopathie C5/6 ist, dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen, und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 Erw. 2a).
5.4 Aufgrund der Akten steht fest, dass im Anschluss an den Unfall von 1988 über einen Zeitraum von rund 10 Jahren keine strukturellen Läsionen im HWS-Bereich festgestellt wurden. Über Symptome, die eine traumatisch verursachte Bandscheibenschädigung begleiten, wurde im gleichen Zeitraum ebenfalls nicht berichtet.
Eine Diskushernie im Segment C5/6 wurde erstmals in einem MRI-Befund vom 5. Februar 1998 festgestellt (vgl. Urk. 11/197), ohne dass in den 1999 erstatteten Gutachten eine entsprechende Diagnose gestellt wurde (vorstehend Erw. 3.1 und 3.2). Erst im Oktober 2000 wurden in einem Arztbericht Hinweise für eine laterale segmentale Irritation C5/6 als Diagnose genannt (vorstehend Erw. 3.4).
Die Nackenschmerzen, welche mit der genannten Diskopathie in Zusammenhang gebracht wurden, wurden im Juni 2005 als seit zwei Jahren zunehmend bezeichnet (vorstehend Erw. 4.3).
Damit ist erstellt, dass eine der beiden rechtsprechungsgemäss erforderlichen Bedingungen, nämlich das sofortige Auftreten der Symptome einer Diskushernie, nicht erfüllt ist.
5.5 Im L.___-Gutachten wurde schlüssig und unter Bezugnahme auf die vorgenannten Fakten dargelegt, warum bereits aus medizinischer Sicht ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 1988 und der die späteren Nackenbeschwerden verursachenden Diskopathie C5/6 auszuschliessen ist.
Demgegenüber haben die beiden behandelnden Ärzte zwar einen anderen Standpunkt vertreten. Sie haben dafür jedoch keine Begründung genannt. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als sie damit zum Umstand keine Stellung genommen haben, dass die Latenzzeit von rund 10 Jahren unter allen Aspekten gegen die von ihnen postulierte Kausalität spricht. Schliesslich darf auch gewürdigt werden, dass beide Stellungnahmen zeitlich fast unmittelbar auf die von der Beschwerdegegnerin abgelehnte Kostengutsprache für die bevorstehende Operation erfolgt sind.
Aus all diesen Gründen vermögen die genannten Stellungnahmen nicht zu überzeugen, so dass sie nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen im L.___-Gutachten in Frage zu stellen.
5.6 Somit ist das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall von 1988 und der die aktuellen Nackenschmerzen verursachenden Diskopathie sowohl gestützt auf das L.___-Gutachten als auch in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung (vorstehend Erw. 5.4) klar zu verneinen.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).