Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00409
UV.2009.00409

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 10. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
Dorfgasse 36, 8708 Männedorf

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der 1956 geborene X.___ arbeitete als Prozessoperator bei der Y.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 6. November 2008, mit seinem Auto an einer Kreuzung stehend, frontal von einem entgegenkommenden Auto angefahren wurde (Unfallmeldung vom 25. November 2008, Urk. 7/1). Er erlitt dabei eine Kontusion der HWS (Bericht des Z.___ vom 17. November 2008, Urk. 7/7). In der Folge war er zu 100 % arbeitsunfähig, und die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Vom 11. Februar bis 11. März 2009 war er in der Klinik A.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 16. März 2009, Urk. 7/26). Nachdem die H.___ am 12. Mai 2009 eine Analyse des Unfalls vorgenommen (Urk. 7/44) und die B.___ am 18. Mai 2009 eine biomechanische Kurzbeurteilung zum Unfall erstattet hatte (Urk. 7/38), stellte die SUVA mit Verfügung vom 28. Juli 2009 ihre Leistungen per 31. August 2009 ein (Urk. 7/48). Die von X.___ am 1. September 2009 erhobene Einsprache (Urk. 7/56) wies die SUVA mit Entscheid vom 30. Oktober 2009 ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ am 19. November 2009 durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auch nach dem 31. August 2009 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 3. Februar 2011 (Urk. 12) reichte Rechtsanwältin Fröhlich das zuhanden der IV-Stelle Zürich erstellte Gutachten der MEDAS C.___ (MEDAS) vom 22. Dezember 2010 (Urk. 13) ein. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu am 15. Februar 2011 Stellung (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 31. August 2009 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
1.2     Die für die Beurteilung des Streitgegenstandes massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zum für eine Leistungsberechtigung erforderlichen Kausalzusammenhang sind im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2009 richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

2.
2.1     Das Z.___ erstellte am 17. November 2008 je ein MRI der HWS und des Schädels des Beschwerdeführers. Das MRI der HWS zeigte eine breitbasige Diskushernie C5-C6 nach medio-lateral rechts mit deutlicher Duralsackkompression, wobei die Bandscheibe geringgradig das Myelon tangierte. Zudem ragte die Bandscheibe geringgradig in das Neuroforamen rechts hinein. Weiter zeigte sich eine flachbogige Erschlaffung der Bandscheibe C6-C7 mit geringgradiger Eindellung des Duralsackes. C3-C7 bestand eine mässige Spondylarthrose. Die übrigen Bewegungssegmente zeigten keine Besonderheiten. Das Myelon wies einen normalen Befund auf (Urk. 7/7). Das MRI des Schädels zeigte einen normalen Befund. Es bestanden keine Hinweise für postkontusionelle Veränderungen. Als Nebenbefund zeigte sich eine etwa 3 cm grosse Arachnoidalzyste im Bereich des Foramen magnum (Urk. 7/8).
2.2     Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 7. Januar 2009 (1) anhaltende zervikozephale Schmerzen nach HWS-Beschleunigungsverletzung bzw. -distorsion nach Autounfall am 6. November 2008 mit reaktiver depressiver Verstimmung und Antriebsminderung, (2) einen Verdacht auf traumatisch verursachte sensible Reizerscheinungen der Nervenwurzel C7 links ohne radiologisches Korrelat und (3) eine zervikale Diskushernie in Höhe HWK 5/6 mediolateral rechts ohne klinische bzw. neurophysiologische Hinweise auf Radikulopathie C6 rechts bzw. eine Myelopathie. Nach der erlittenen HWS-Verletzung am 6. November 2008 sei es zur Entwicklung anhaltender zervikozephaler Schmerzen mit deutlicher Bewegungseinschränkung der HWS und ausgeprägter reaktiver Depression gekommen. Das MRI der HWS zeige eine Diskushernie in Höhe HWK5/6 ohne klinische oder neurophysiologische Zeichen einer Myelopathie bzw. einer radikulären Läsion C6 rechts. Die Relevanz der Diskushernie an den aktuellen Beschwerden sei unklar, eine Operationsindikation bestehe ihres Erachtens derzeit bei fehlenden funktionell bedeutsamen neurologischen Ausfällen nicht. Eine alleinige traumatische Ursache sei unwahrscheinlich, eine degenerative Ursache der Diskushernie bei Nachweis einer Spondylarthrose bzw. Spondylose im mittleren HWS-Bereich sei wahrscheinlicher. Die vom Beschwerdeführer berichteten linksseitigen Zervikobrachialgien mit Sensibilätsstörungen des Mittel- und Ringfingers seien vermutlich auf traumatisch bedingte sensible Reizerscheinungen der Nervenwurzel C7 links zurückzuführen, ohne dass sich dafür ein morphologisches Korrelat im MRI der HWS nachweise lasse (Urk. 7/26/16-17).
2.3     Die Klinik A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 16. März 2009 (1) eine beim Unfall am 6. November 2008 erlittene HWS-Distorsion mit zervikalem Syndrom und Spannungskopfschmerz sowie (2) eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt mit Affektlabilisierung im Sinne einer agitiert depressiven Reaktion bei anhaltender Schmerzproblematik (ICD-10 F43.2). Es bestünden Schmerzen im Nackenbereich bei einer ausgeprägt zervikalen Schonhaltung. Im Vordergrund stehe eine psychische Störung, welche die somatische Symptomatik mit unterhalte. Der Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig, aus psychiatrischer Sicht aber zu 100 % arbeitsunfähig. Eine ambulante psychiatrische Weiterbetreuung sei dringend indiziert. Zur Tages- und Wochenstrukturierung sollte eine weiterführende ambulante Physiotherapie im Sinne einer Medizinischen Trainingstherapie durchgeführt werden (Urk. 7/26/1-3).
2.4     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Juni 2009 mit, seit dem Austritt aus der Klinik A.___ am 11. März 2009 habe sich an der somatischen und psychischen Situation des Beschwerdeführers praktisch keine Veränderung ergeben. Aus somatischer Sicht bestehe ein persistierendes zervikales Schmerzsyndrom nach Autounfall. Aus psychiatrischer Sicht sei er mit der von der Klinik A.___ gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung einverstanden. Die Belastung sei nicht das Ereignis des Autounfalls, sondern die andauernde Veränderung der körperlichen Befindlichkeit nach dem Unfall und der Verlust von sozialen und geistigen Fähigkeiten (Urk. 7/40/3-4).
2.5         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Juli 2009 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hatte, hielt Dr. E.___ mit Bericht vom 24. August 2009 fest, der Beschwerdeführer gebe an, vor dem Unfall nie depressiv gewesen zu sein. Er habe nach einem früheren, recht schweren Berufsunfall relativ schnell wieder die Arbeit aufgenommen. Dr. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, sei seit vielen Jahren der Hausarzt des Beschwerdeführers. Nach seinen Angaben sei der Beschwerdeführer nicht psychisch auffällig gewesen. Er habe sich in der Schweiz sehr gut assimiliert und sei fleissig und tüchtig gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie über psychosomatische Symptome geklagt. Die diagnostizierte Anpassungsstörung sei die direkte Folge des Schmerzsyndroms (und der anderen somatischen Symptome) und des daraus folgenden persönlichen sozialen Verlusts. Anders ausgedrückt, die starke Verschlechterung des Körperbefindens, hauptsächlich die anhaltenden Schmerzen, lösten beim Beschwerdeführer eine depressive Entwicklung aus. Aus der Anamnese könne man schliessen, dass es keinen Anhaltspunkt gebe, dass der Beschwerdeführer ohne diese somatischen Unfallfolgen depressiv geworden wäre (Urk. 7/54).
2.6     Dr. F.___ hielt nach Erlass der Verfügung vom 28. Juli 2009 mit Bericht vom 28. August 2009 fest, wenn sich der Unfallversicherer auf den Standpunkt stelle, es lägen überwiegend unfallfremde Faktoren für die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers vor, und aus diesem Grund die Leistungen per 31. August 2009 einstelle, müsse aus medizinischer Perspektive vehement widersprochen werden. Das Schmerzsyndrom und die konsekutive psychische Beeinträchtigung mit schwerer Anpassungsstörung stellten klar Unfallfolgen dar, zu welchen es ohne das Unfallereignis mit allergrösster Wahrscheinlichkeit nicht gekommen wäre. Eine prämorbid erhöhte psychische Vulnerabilität zu postulieren oder bei der Entwicklung einen relevanten Zusammenhang mit der Assimilation als Migrant zu vermuten, sei im vorliegenden Fall völlig unangebracht. Bei der Beurteilung der Unfallkausalität sei unbedingt der jahrelang stabile gesundheitliche Vorzustand zu berücksichtigen. Es gehe ferner logisch nicht an, in einer offensichtlichen Kausalitätskette (hier: Unfall-Schmerz-Depression) nur das erste Glied anzuerkennen. Die Unfallkausalität des gegenwärtigen Gesundheitszustandes sei überwiegend wahrscheinlich (Urk. 7/55).
2.7     Die MEDAS nannte im Gutachten vom 22. Dezember 2010 (Urk. 13) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Frontalkollision mit HWS-Distorsion am 6. November 2008 mit (1) schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und (2) chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei chronifiziertem, zervikalem Schmerzsyndrom mit spondylogener Begleitkomponente, Segmentdegeneration C5/6 mit Osteochondrose, medio-rechts-lateraler Diskushernie C5/6 und mässigen Spondylarthrosen C3 bis C7 sowie mit chronifizierten Spannungskopfschmerzen, differentialdiagnostisch schmerzmittelinduzierte Kopfschmerzkomponente möglich. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte die MEDAS (1) einen Status nach Frontalkollision mit HWS-Distorsion am 6. November 2008 mit posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Sensibilitätsstörung an den Fingern III und IV links unklarer Genese, intermittierenden Schwankschwindelbeschwerden und zeitweisem Drehschwindel ohne klinisches Korrelat sowie mit Tinnitus beidseits anamnestisch, (2) ein residuelles lumbovertebragenes Schmerzsyndrom mit Status nach Kompressionsfraktur LWK1 zufolge Sturz am 22. August 1989, (3) ein Restless leg-Syndrom wahrscheinlich, (4) eine arterielle Hypertonie und (5) Heuschnupfen anamnestisch an (S. 26). Weder vom Bewegungsapparat her noch aus neurologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei allerdings aus psychiatrischen Gründen sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 27).

3.      
3.1         Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass beim Beschwerdeführer keine durch den Unfall vom 6. November 2008 verursachten organischen Beschwerden mehr vorliegen, macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Dr. D.___ bestünden als organisch nachweisbare Unfallfolgen: Diskushernie HWK 5/6, Duralsackimpression, deformiertes Myelon, Spondylarthrose und Spondylose HWK 3-7. Die Ursache hiefür sei sowohl im Unfall vom 6. November 2008 als auch in einer Degeneration zu finden (Urk. 1 S. 4). Dr. D.___ hielt in dem vom Beschwerdeführer angeführten Bericht fest, dass der neurologische Befund bis auf die Angabe einer Hypästhesie und -algesie der Fingerkuppe Dig. III und IV links keine objektiv nachweisbaren Ausfälle aufweise. Weiter führte sie aus: „Die Relevanz der Diskushernie an den aktuellen Beschwerden ist unklar, eine Operationsindikation besteht m.E. derzeit bei fehlenden funktionell bedeutsamen neurologischen Ausfällen nicht. Eine alleinige traumatische Ursache ist unwahrscheinlich, eine degenerative Ursache der Diskushernie bei Nachweis einer Spondylarthrose bzw. Spondylose im mittleren HWS-Bereich ist wahrscheinlicher. Die vom Patienten berichteten linksseitigen Zervikobrachialgien mit Sensibilitätsstörungen des Mittel- und Ringfingers sind vermutlich auf traumatisch bedingte sensible Reizerscheinungen der Nervenwurzel C7 links zurückzuführen, ohne dass sich dafür ein morphologisches Korrelat im MRI der HWS nachweisen lässt“ (Urk. 7/26/16-17). Aus diesen Erklärungen geht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor, dass Dr. D.___ keine organisch nachweisbaren Befunde erheben konnte, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 6. November 2008 zurückzuführen sind. Diese Einschätzung deckt sich mit den übrigen medizinischen Akten. So führte Dr. F.___ aus: „Dass in der gesamten bildgebenden und klinisch-neurologischen Diagnostik kein strukturell-organisches Korrelat zu finden war, steht dazu in keinem Widerspruch“ (Urk. 7/55/1), und die MEDAS hielt fest: „Darum bietet die nachweisliche PTBS im vorliegenden Fall ein pathophysiologisches Erklärungsmodell in dem Sinne, dass sie die Chronifizierung der initial rein somatisch-bedingten Schmerzen durch eine stressbedingte Dekompensation der zentralen Schmerzverarbeitung auf der neurobiologischen Ebene mit der Folge einer zentralen Sensitisierung in Abwesenheit eines klinisch oder radiologisch fassbaren Korrelats gut erklären kann“ (Urk. 13 S. 26). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen von organisch nachweisbaren Unfallfolgen verneinte.
3.2
3.2.1 Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die vom Beschwerdeführer noch geklagten, organisch nicht nachweisbaren Beschwerden setzt voraus, dass diese in einem natürlichen und einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 6. November 2008 stehen.
3.2.2 Der Beschwerdeführer leidet teilweise am typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas, diese Beschwerden sind jedoch im Vergleich zu den psychischen Beschwerden in den Hintergrund getreten. So basiert denn auch die von der Klinik A.___ und von der MEDAS attestierte Arbeitsunfähigkeit allein auf psychischen Beschwerden, während aus somatischer Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 7/26/2 und Urk. 13 S. 27). Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.). Die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs hat somit - wie von der Beschwerdegegnerin gemacht - nach den in BGE 115 V 133 festgehaltenen Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu erfolgen.

3.3    
3.3.1 Beim Unfall vom 6. November 2008 stand der Beschwerdeführer mit seinem PW an einer Kreuzung, als ein entgegenkommendes Fahrzeug von einem aus einer Querstrasse kommenden Auto touchiert wurde und frontal in das Fahrzeug des Beschwerdeführers prallte (Rapport der Polizei G.___ vom 16. Dezember 2008, Urk. 7/21). Gemäss Unfallanalyse der H.___ belief sich die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v) auf 9-12 Stundenkilometer (Urk. 7/44). Dieses Unfallereignis ist als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2009 in Sachen M., 8C_595/2009 Erw. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen).
3.3.2   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
3.3.3   Der Unfall vom 6. November 2008 war weder von besonders dramatischen Begleitumständen begleitet noch von besonderer Eindrücklichkeit. Hieran vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände (Urk. 1 S. 5) nichts zu ändern, hat doch ein Unfall per se etwas Überraschendes und Unvorhergesehenes in sich. Das Kriterium „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“ ist daher nicht erfüllt.
3.3.4 Die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen waren weder besonders schwer noch von besonderer Art. Die Diagnose einer HWS-Distorsion genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedürfte hierzu einer besonderen Schwere der typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.2, mit Hinweisen). Mangels Vorliegens solcher Beschwerden oder Umstände ist das Kriterium „Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen“ nicht gegeben.
3.3.5 Die vom Beschwerdeführer benötigten ärztlichen Behandlungen waren im üblichen Rahmen, weshalb auch das Vorliegen des Kriteriums „ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung“ zu verneinen ist.
3.3.6 Der Beschwerdeführer klagt über seit dem Unfall vom 6. November 2008 andauernde Schmerzen. Die Klinik A.___ interpretierte die Schmerzproblematik als Folge der muskulären Dekonditionierung (Urk. 7/26 S. 2), wobei allerdings eine psychische Störung, welche die somatische Symptomatik unterhalte, im Vordergrund stehe (Urk. 7/26 S. 3). Das Kriterium „körperliche Dauerschmerzen“ ist aufgrund der glaubhaften Schmerzen erfüllt, jedoch nicht in ausgeprägter Weise, zumal die psychische Symptomatik im Vordergrund steht.
3.3.7 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anführt (Urk. 6 S. 7), kann einzig aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer das Tragen eines Halskragens verordnet wurde, nicht von einer ärztlichen Fehlbehandlung gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2009 in Sachen T., 8C_1020/2008 Erw. 5.6). Das Kriterium „ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“, ist daher zu verneinen.
3.3.8 Für die Erfüllung des Kriteriums “schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ müssten besondere Gründe gegeben sein, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Derartige besondere Umstände können den Akten nicht entnommen werden.
3.3.9   Die Klinik A.___ konnte mit Bericht vom 16. März 2009 beim Beschwerdeführer keine Einschränkung der körperlichen Arbeitsfähigkeit feststellen. Die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit basierte ausschliesslich auf psychischen Gründen (Urk. 7/26 S. 2). Der Beschwerdeführer war also spätestens - soweit zuvor überhaupt eine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte - gut vier Monate nach dem Unfall vom 6. November 2008 aus somatischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig. Das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ ist daher nicht gegeben.
3.4     Nach dem Gesagten ist bei diesem als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizierendem Unfallereignis höchstens ein Kriterium (körperliche Dauerschmerzen) erfüllt, indes nicht in ausgeprägter Weise. Dies genügt für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges nicht. Mangels eines adäquaten Kausalzusammenhanges kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden überhaupt in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 6. November 2008 stehen. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).