Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00416
UV.2009.00416

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Möckli


Urteil vom 29. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Renate Vitelli-Jucker
Advokaturbüro lic. iur. Andreas Künzli, Villa Bianchi
Brunnenstrasse 27, Postfach 1112, 8610 Uster 1

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1956, war bei der Y.___ als Flugzeug-Traktorfahrer angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 18. Juli 1999 auf dem Weg zur Arbeit auf seinem Motorroller mit einem entgegenkommenden Auto kollidierte (Unfallmeldung vom 21. Juli 1999, Urk. 7/1). Dabei zog er sich 1) eine Commotio cerebri (Glasgow Coma Scale 15), 2) eine geschlossene Femurschaftquerfraktur links, 3) eine offene Patella-Trümmerfraktur links und osteochondrale Fraktur lateraler Femurkondylus links, 4) eine Kniedistorsion rechts mit ossärem Ausriss des medialen Seitenbandes, 5) eine Smith fracture distaler Radius rechts, 6) einen Skidaumen links sowie eine Kontusion der Zähne 21 und 44 (ohne Fraktur oder Luxation) zu (Austrittsbericht des Spitals Z.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 5. August 1999, Urk. 7/3). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggelder. Nach initialer vollständiger Arbeitsunfähigkeit nahm der Versicherte im Juni 2000 die Arbeit zu 50 % (Urk. 7/26) und ab dem 9. Oktober 2000 wieder zu 100 % (Urk. 7/33) auf. Da als Traktorfahrer eine gute körperliche Disposition erforderlich ist, setzte ihn die Y.___ ab April/Mai 2001 zu 80 % als Disponent der Traktorfahrer ein. Bereits vor dem Unfall war der Versicherte teilweise zu 20 % als Ablöser-Disponent der Traktorfahrer eingesprungen (Ermittlung der SUVA vom 21. Februar 2001 beim Vorgesetzten des Versicherten, Urk. 7/48). Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 11. Februar 2002 klagte der Versicherte noch über gelegentliche Krämpfe in beiden Beinen sowie darüber, dass er schneller ermüde und sich weniger gut konzentrieren könne (Urk. 7/59), weshalb Kreisarzt Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, ihn für eine neuropsychologische Untersuchung Prof. Dr. phil. B.___ überwies. Dieser erhob eine unfallbedingte, leichte Hirnfunktionsstörung, einhergehend mit einem 20%igen Integritätsschaden, wobei dadurch die Arbeitsfähigkeit erwiesenermassen nicht beeinträchtigt werde (Bericht vom 22. April 2002, Urk. 7/68). Mit Verfügung vom 6. Juni 2002 (Urk. 7/72) stellte die SUVA die Heilkostenleistungen ein und gewährte eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 30 % (20 % für die Hirnfunktionsstörung und 10 % für das linke Bein, vgl. Urk. 7/70). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. Juni 2002, mit welcher eine höhere Integritätsentschädigung beantragt wurde (Urk. 7/73), wies die SUVA mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 27. September 2002 ab (Urk. 7/78). Im Nachgang übernahm die SUVA gestützt auf die Bestätigung ihres Kreisarztes, dass der Versicherte aus medizinischer Sicht wegen Folgen des Unfalls vom 18. Juli 1999 auf ein regelmässiges Training angewiesen ist, "auf freiwilliger Basis" die jährlichen Kosten für das Kraft- und Ausdauertraining in einem Fitness-Center (Schreiben vom 14. Januar 2003, Urk. 7/82).
1.2     Mit Schadenmeldung vom 7. Juni 2006 zeigte X.___ einen Rückfall an (Urk. 7/86).
1.2.1   Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, berichtete von zunehmenden Beschwerden in beiden Beinen rechtsbetont, Konzentrationsstörungen und Rückenproblemen und attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Juni 2006 (Bericht vom 23. August 2006, Urk. 7/88) und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. September 2006 (Unfallschein UVG, Urk. 7/108).
1.2.2   Prof. Dr. med. D.___, Klinik für Unfallchirurgie, hielt am 22. September 2006 fest, X.___ habe sich spontan vorgestellt, weil er sich seiner Arbeitsbelastung nicht mehr gewachsen fühle. Er klage über Kopfschmerzen, Müdigkeit, Konzentrationsschwäche und Schwindelgefühl, vor allem bei höherer Arbeitsbelastung und Bildschirmarbeit. Dazu klage er über Rückenschmerzen, Schmerzen im linken Kniegelenk und in der rechten Hüfte sowie im rechten Handgelenk, vor allem wenn er schwere Lasten heben müsse. Rein somatisch habe er, Prof. D.___, praktisch keine Korrelate für die geklagten Beschwerden gefunden, ausser vielleicht am rechten Handgelenk und linken Kniegelenk. Er empfehle eine neuropsychologische Evaluation verbunden mit einer fachneurologischen Untersuchung zur Abklärung der Kopfschmerzen und des Schwindelgefühls (Urk. 7/95).
1.2.3   Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 29. November 2006 bei bekannten Vordiagnosen aktuell über vermehrte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, vermehrte Ermüdbarkeit sowie eine allgemein verminderte Belastbarkeit unklarer Ätiologie. X.___ sei zu 80 % in der Disposition und zu 20 % als effektiver Fahrer tätig gewesen. In den folgenden Jahren hätten sich die Anforderungen an den Arbeitsplatz kontinuierlich verändert bzw. erhöht. Nach der Übernahme durch die Swissport habe gemäss Schilderung von X.___ ein hektischeres Arbeitsklima geherrscht. Zunehmend seien Beschwerden aufgetreten. Dr. E.___ erhob in der neurologisch-somatischen Untersuchung völlig intakte Befunde ohne Hinweise auf eine vestibuläre oder andere Störung des Gleichgewichts. Die geschilderten Episoden mit vermehrtem Ziehen und Wärmegefühl im Nacken interpretierte er als leichtes tendomyogenes Schmerzsyndrom. Die geschilderten Störungen verschiedener höherer Funktionen, die zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit geführt hatten, erachtete er als schwieriger zu interpretieren. Da im Ansatz analoge Störungen neuropsychologisch bereits im März 2002 beschrieben worden seien, erachtete er eine Verlaufsuntersuchung dieser Funktionssysteme (inklusive Schädel-Magnetresonanztomographie [MRT]) und eventuell zusätzlich auch eine allgemein psychiatrische Beurteilung als sinnvoll (Urk. 7/93).
1.2.4   Eine kurz darauf durchgeführte Schädel-MRT ergab keine Anhaltspunkte für das Vorliegen intrakranieller Traumafolgen, sondern eine normale Schädel-MRT ohne vaskuläre Läsionen, Liquorzirkulationsstörung oder Raumforderung (Bericht von PD Dr. med. F.___, FMH Radiologie & Neuroradiologie, vom 6. Dezember 2006, Urk. 7/96).
1.2.5   Dr. phil. G.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Februar 2007 (Urk. 7/100) eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung bei Status nach leichtem Schädelhirntrauma am 18. Juli 1999 und hielt zusätzlich eine Überforderungssituation/Stressreaktion unter veränderten Arbeitsbedingungen mit konsekutiver Zunahme kognitiver Leistungsschwankungen für wahrscheinlich. Ein Vergleich mit dem Vorbefund sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen schwierig (S. 5). Aufgrund der Anamnese und der Befunde sei von einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung als Folge des leichten Schädelhirntraumas auszugehen. In Anbetracht des jahrelang doch stabilen Verlaufs sei aufgrund hirnorganischer Faktoren keine Verschlechterung der kognitiven Funktionen an sich zu erwarten. Die heutige Untersuchung zeige eine Verschlechterung betreffend Gedächtnis bei komplexeren Informationen, andererseits aber auch Verbesserungen im Bereich der kognitiven Flexibilität/Fluenz, eine signifikante Verschlechterung des kognitiven Gesamtprofils sei nicht festzustellen. Laut Angaben von X.___ hätten Konzentrations-/Gedächtnisschwierigkeiten sowie Müdigkeit und die körperlichen Beschwerden im Verlauf von 2005/2006 schleichend zugenommen, parallel zu den Veränderungen am Arbeitsplatz. Es sei offenbar immer mehr zu Überbelastung, Überforderung und Stressreaktionen mit Zunahme verschiedener Symptome gekommen. Die berichteten kognitiven Schwierigkeiten seien wahrscheinlich in diesem Zusammenhang (Überforderung, Dekompensation) zu erklären (S. 6). Bezugnehmend auf diesen Bericht schloss sich der Neurologe Dr. E.___ der Forderung an, dass erneut der Arbeitsplatz angepasst werden müsste (Bericht vom 26. Februar 2007, Urk. 7/102).
1.2.6   Kreisarzt Dr. med. H.___ beurteilte in seinem Bericht vom 23. April 2007 den Gesundheitszustand von X.___ dahingehend, dass einerseits eine als leichtgradig eingestufte neuropsychologische Beeinträchtigung bestehe, weshalb auf eine ruhige Arbeitsatmosphäre zu achten sei. Unklar sei momentan die körperliche Belastbarkeit, weshalb eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen sei. Für die angestammte komplexe Tätigkeit bestätigte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/106).
1.2.7   Die EFL, durchgeführt vom Betriebsphysiotherapeuten und Ergonomen I.___, ergab als arbeitsbezogene relevante Probleme vor allem ein etwas verlangsamtes Arbeitstempo, eine verminderte muskuläre Stabilisation der Wirbelsäule, verminderte Armkraft, eine leicht verminderte Ausdauerkraft der Schultermuskulatur sowie eine verminderte Belastbarkeit des linken Knies. Die Leistungsbereitschaft beurteilte er im Wesentlichen als zuverlässig und die Konsistenz bei den Tests als gut. Die angestammte berufliche Tätigkeit als Flugzeugtraktorfahrer und Disponent erachtete er als ganztags zumutbar bei zusätzlichen Pausen von insgesamt zirka einer Stunde pro Tag. Spezielle Einschränkungen beständen für das Hantieren von Gegenständen (z.B. Gepäck der Passagiere beim Ein- und Ausladen von Flugzeugfrachträumen, Radschuhe, Stromkabel, Klimaschläuche und Servicematerial). Bezüglich angepasster Tätigkeit sei eine mittelschwere Arbeit ganztags mit zusätzlichen Pausen von zirka einer Stunde pro Tag und unter den vorgenannten speziellen Einschränkungen (etwas verlangsamtes Arbeitspensum und verminderte physische Funktionen) möglich. X.___ erklärte sich mit der Beurteilung einverstanden (EFL-Bericht vom 20. Juni 2007, Urk. 7/115). Kreisarzt Dr. H.___ schloss sich dieser Beurteilung an (Bericht vom 25. Juni 2007, Urk. 7/117).
1.2.8   Im Bericht vom 27. September 2007 diagnostizierte Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ein leichtes posttraumatisches Impingementsyndrom an der linken Schulter (Urk. 7/121). In der Folge kam es wieder zu einer praktisch 100%igen Beschwerdefreiheit (Bericht von Dr. J.___ vom 22. November 2007, Urk. 7/123).
1.2.9   Dr. C.___ hielt mit Zeugnis vom 17. Januar 2008 (Urk. 7/132) eine nochmalige fachärztliche, darunter eventuell auch psychiatrische Prüfung, für angezeigt. Nachdem es Mitte Dezember 2007 wieder zu Schmerzen in der linken Schulter gekommen war und Dr. J.___ in seinem Bericht vom 6. Februar 2008 (Urk. 7/134) einen stationären Aufenthalt in K.___ als allenfalls sinnvoll bezeichnet hatte, schrieb Kreisarzt Dr. H.___ in seiner Beurteilung vom 27. Februar 2008 (Urk. 7/136), dass das multiple Beschwerdebild am ganzen Körper keine wesentliche anatomisch-pathologische Ursache habe, sondern es vielmehr psychosomatisch zu verstehen sei als Reaktion auf die unbefriedigende psychosoziale Situation. Vor diesem Hintergrund würden weitere medizinische Abklärungen nichts bringen. Alle Anstrengungen müssten deshalb auf eine befriedigende berufliche Wiedereingliederung gelegt werden, die nicht nur eine Beschäftigungstherapie darstellen dürfe.
1.2.10 Die Besprechung vom 13. Juni 2008 zwischen Casemanagern der Arbeitgeberin von X.___, ihm selber, seiner Rechtsanwältin sowie einer Vertreterin der SUVA blieb bezüglich konkreter Eingliederungsmöglichkeiten bei der bisherigen Arbeitgeberin ohne Resultat. Da von mehreren Seiten eine Verschlechterung insbesondere der kognitiven Einschränkungen seit der letzten Untersuchung im Jahre 2007 vermutet wurde, wurde vereinbart, dass die Beschwerdegegnerin nochmals eine Serie Akupunktur übernehme und prüfe, ob eine weitere neuropsychologische Abklärung unfallbedingt notwendig sei (Urk. 7/144).
1.2.11 Im Bericht vom 12. September 2008 an die SUVA über die neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vom 28. August 2008 ging Dr. G.___ im Vergleich zu seiner Untersuchung im Februar 2007 (vgl. Sachverhalt E. 1.2.5) im Gesamten von einem unveränderten neuropsychologischen Profil aus. Die Befunde entsprächen weiterhin einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung. Insbesondere liege im Verlauf seit der letzten Untersuchung sicher keine Verschlechterung der kognitiven Funktionen vor. Faktoren des Schmerzerlebens und (psychische) Stressfaktoren könnten die kognitiven Leistungsschwankungen verstärken. Prognostisch seien neuropsychologisch keine wesentlichen Veränderungen zu erwarten. X.___ erledige am Arbeitsort an zwei Stunden pro Woche einfache Arbeiten, angeblich zu therapeutischen Zwecken. Der Kontakt zum Arbeitsort sei ihm sehr wichtig. Dass er bei der zweistündigen einfachen Arbeit überfordert sein soll, sei aufgrund der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse nicht nachvollziehbar (z.B. unauffällige Konzentrationsleistungen im letzten Zeitdrittel der halbtägigen Untersuchung). Ein Pensum von lediglich zwei Stunden pro Woche könne nicht den Charakter eines Arbeitens zu therapeutischen Zwecken haben, Belastbarkeit und befriedigende Erfolgserlebnisse liessen sich damit kaum aufbauen. Im Gegenteil könne es zu Frustration, Verminderung des Selbstwertgefühls und psychosomatischen Reaktionen kommen und das Schmerzerleben bleibe im Vordergrund. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine Erweiterung der Tätigkeit mit einfachen und angepassten Arbeiten wünschenswert, hinsichtlich Gesamtbelastbarkeit sei an ein Arbeitstraining zu denken (Urk. 7/156).
1.2.12 Am 15. September 2008 erstattete das Begutachtungsinstitut L.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 7/173), worin die Gutachter Dr. med. M.___, Fallführung, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie und Dr. med. P.___, FMH Innere Medizin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten:
1.  Zustand nach Commotio cerebri (ICD-10 T90.8) im Rahmen eines Polytraumas 1999
2.  Chronische, vorwiegend belastungsabhängige Knieschmerzen links (ICD-10 M25.5)
-   Status nach Patellektomie und Arthrolyse am 11.11.99 und Status nach partieller Patellektomie mit transossärer Refixation des Ligamentum patellae sowie Osteosynthese des lateralen Femurkondylus am 18.07.99 (ICD-10 Z98.8)
-   Status nach Marknagel-Osteosynthese bei Femurschaftquerfraktur vom 18.07.99, Status nach Metallentfernung und Korrekturosteotomie wegen Rotationsfehler am 18.04.2000 und Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung etwa 2004 (ICD-10 Z98.8/Z47.0)
3.  Chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M53.0/M53.1)
4.  Leichtgradiges subakromiales Impingement Schulter rechts (richtig: links; ICD-10 M75.4)
-   klinisch und MR-tomographisch keine Hinweise für relevante Läsion der Rotatorenmanschette
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben sie:
1.  Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
2.  Erhöhter HbA1c-Wert aktuell
-   Verdacht auf Diabetes mellitus (ICD-10 E11.9)
3.  Anamnestisch chronisch intermittierend auftretendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5)
4.  Intermittierend leichte Handgelenksschmerzen rechts (ICD-10 M25.5)
-   Status nach Osteosynthese bei Smith-Fracture distaler Radius vom 18.07.1999 (ICD-10 Z98.8/T92.2)
5.  Status nach konservativ behandelter ulnarer Bandläsion Daumen links (ICD-10 T92.3)
         Zusammenfassend hielten sie fest, in der angestammten Tätigkeit bestehe seit Juli 1999 bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe unter guter Berücksichtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Medizinische Massnahmen seien vorzuschlagen, hätten allerdings kaum einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, berufliche Massnahmen seien nur sehr bedingt vorzuschlagen. Die Prognose bezüglich einer Rückkehr in den Arbeitsprozess sei aufgrund der aktuellen subjektiven Einschätzung von X.___, höchstens noch in ganz geringem Pensum arbeiten zu können, als ungünstig zu bezeichnen, doch begründe sich dies im Wesentlichen durch nichtmedizinische Faktoren bei gleichzeitig medizinisch leicht eingeschränktem Zumutbarkeitsprofil (Urk. 7/173/30).
1.2.13 Kreisarzt Dr. H.___ beurteilte am 11. März 2009 den bislang von X.___ ausgeübten Nebenverdienst als Flugzeugenteiser oder eine andere Nebenbeschäftigung im gleichen zeitlichen Rahmen von rund 50 Stunden pro Jahr - die die Belastungslimiten des Beschwerdeführers sicher nicht überschreiten würde - aus medizinischer Sicht als zumutbar (Urk. 7/189).
1.2.14 Am 28. Mai 2009 reichte X.___ die Stellungnahme des Instituts Q.___ vom 27. Mai 2005 zum L.___-Gutachten vom 15. September 2008 (Urk. 7/194) ein, worin hauptsächlich bemängelt wurde, dass beim L.___-Gutachten keine formale neuropsychologische Untersuchung durch einen Fachspezialisten durchgeführt worden sei, obwohl in zwei Voruntersuchungen pathologische Befunde vorgelegen hätten, und die Untersuchung nicht vollständig und hinsichtlich der Diagnosen teilweise widersprüchlich gewesen sei.
1.3     Mit Verfügung vom 27. Juli 2009 gewährte die SUVA X.___ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 37 % und eines versicherten Jahresverdiensts von Fr. 99'115.-- (Urk. 7/208.1). Die am 7. September 2009 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/218) wies sie mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2009 ab.

2.       Dagegen erhob X.___ am 20. November 2009 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1.  Es sei der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2009 aufzuheben und es seien weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen;
2.    Es sei der Erwerbsunfähigkeitsgrad neu festzusetzen und die Invalidenrente entsprechend anzupassen;
Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer adäquaten neuropsychologischen und psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2010 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
         Mit Eingabe vom 3. Februar 2011 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht sowie Schreiben und Berichte der Arbeitslosenkasse, des RAV und der Stiftung R.___ ein (Urk. 10/1-5).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
        
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
         Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129  V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.4     Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).
1.5     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Nach Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Beschwerde unter anderem ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Partei eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Dieser Grundsatz der Nachfristandrohung ist Ausdruck des Verbots des überspitzten Formalismus und stellt einen allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatz dar, der sich aus dem in Art. 61 lit. a ATSG verankerten Prinzip des einfachen Verfahrens ergibt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 61 Rz. 52).
2.2     Der Beschwerdeführer beantragt nebst einer Invalidenrente, es seien "weiterhin Versicherungsleistungen" zu erbringen. Er legt in seiner Beschwerdeschrift aber weder dar, welche er damit meint, noch lässt die Beschwerdebegründung Rückschlüsse auf weitere Leistungen zu, die zu erbringen wären, wenn der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen wäre. Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, stellt es keinen überspitzten Formalismus dar und dient es zugleich dem einfachen Verfahren, wenn auf die Beschwerde ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht eingetreten wird, soweit der Beschwerdeführer noch etwas anderes als eine höhere Invalidenrente beantragt.
         Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit damit etwas anderes als höhere Rentenleistungen beantragt werden sollte.
3.       Die Beschwerdegegnerin hat den Rückfall vom 7. bzw. 13. Juni 2006 (Sachverhalt E. 1.2 und 1.2.1) mit Verfügung 27. Juli 2009 (bestätigt durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2009) mit der Zusprache einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 37 % mit Wirkung ab 1. Juli 2009 abgeschlossen (Sachverhalt E. 1.3). Dabei ging sie implizite davon aus, dass (spätestens) ab dem 1. Juli 2009 von einer weiteren Heilbehandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden konnte (vgl. E. 1.5). Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt und ist mit Blick auf die Akten auch nicht zu beanstanden. Das L.___-Gutachten vom 15. September 2008 (vgl. Sachverhalt E. 1.2.12) konnte auf neurologischer und psychiatrischer Ebene keinerlei Therapievorschläge anbieten, empfahl in internistischer Hinsicht eine Abklärung bezüglich eines allfälligen Diabetes mellitus (Urk. 7/173/30) und in orthopädischer Hinsicht betreffend die linke Schulter eine erneute fachärztliche Evaluation. Bezüglich des linken Knies schlugen sie eine Verbesserung des Bewegungsumfanges vor, wenngleich natürlich bleibend von einer verminderten Belastbarkeit auszugehen sei und gewisse Zweifel angebracht seien, ob der Beschwerdeführer eine ausreichende Eigenmotivation zur Durchführung der genannten Massnahmen aufbringe, was aber eine zwingende Voraussetzung für einen allfälligen Therapieerfolg wäre (Urk. 7/173/24). Mithin machten die L.___-Gutachter in den jeweiligen Therapiegebieten entweder keine Vorschläge, oder diese betrafen keine unfallbedingten Einschränkungen (innere Medizin). Soweit sie sich auf unfallbedingte Einschränkungen bezogen (linkes Knie sowie linke Schulter), hielten die Gutachter eine vergleichsweise geringe Verbesserung der Arbeitsfähigkeit für theoretisch möglich, stuften deren Realisierungswahrscheinlichkeit aber als vergleichsweise niedrig ein.
         Ist der Abschluss des Rückfalls per 1. Juli 2009 nicht zu beanstanden, bleibt die Rentenzusprache zu prüfen.

4.
4.1     In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das L.___-Gutachten vom August 2008 davon aus, dass aus orthopädischer Sicht für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, wo eine Hebe- und Traglimite von 10kg nur ausnahmsweise überschritten werde und keine repetitiven Überkopfbewegungen der Arme vorkämen, eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus neurologischer Sicht müsse zusätzlich das Ausbildungsniveau beachtet werden, welches mit einiger Wahrscheinlichkeit der wesentliche Grund für das zuletzt eingetretene Scheitern als Disponent am Flughafen gewesen sei. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung vom 23. Juli 2009, Urk. 7/210.4).
4.2     Der Beschwerdeführer macht mit Hinweis auf seine Stellungnahme vom 12. Februar 2009 (Urk. 3/2) vorab geltend, er sei den beruflichen Anforderungen stets sehr gut gewachsen gewesen und sein berufliches Scheitern sei nicht auf eine ungenügende intellektuelle Leistungsfähigkeit, sondern auf eine Zunahme der Beschwerden (erhebliche Zunahme der Kopfschmerzen und die damit einhergehende Zunahme erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Gedächtnisstörung und das Schwindelgefühl) zurückzuführen (S. 1 ff., S. 5).
         Hierzu ist zu bemerken, dass der Neurologe Dr. E.___ am 29. November 2006 über vermehrte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, vermehrte Ermüdbarkeit sowie eine allgemein verminderte Belastbarkeit unklarer Ätiologie berichtete und in der neurologisch-somatischen Untersuchung völlig intakte Befunde erhob und eine berufliche Überforderung als Verursachung vermutete (Sachverhalt E. 1.2.3). Das auf seinen Vorschlag erhobene Schädel-MRT ergab ebenfalls einen blanden Befund (Sachverhalt E. 1.2.4). Dr. G.___ berichtete am 9. Februar 2007 von einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung und hielt gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Konzentrations-/Gedächtnisschwierigkeiten sowie Müdigkeit und die körperlichen Beschwerden im Verlauf von 2005/2006, parallel zu den Veränderungen am Arbeitsplatz, schleichend zugenommen hätten, wie zuvor der Neurologe Dr. E.___ eine berufliche Überforderungssituation/Stressreaktion unter veränderten Arbeitsbedingungen für wahrscheinlich und bemerkte, ein Vergleich mit dem Vorbefund sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen zwar schwierig. In Anbetracht des jahrelang doch stabilen Verlaufs sei aufgrund hirnorganischer Faktoren keine Verschlechterung der kognitiven Funktionen an sich zu erwarten, eine signifikante Verschlechterung des kognitiven Gesamtprofils sei nicht festzustellen (Sachverhalt E. 1.2.5). In seiner Verlaufsuntersuchung vom 28. August 2008 stellte Dr. G.___ im Vergleich zu seiner Untersuchung im Februar 2007 im Gesamten ein unverändertes neuropsychologisches Profil fest. Insbesondere liege im Verlauf seit der letzten Untersuchung sicher keine Verschlechterung der kognitiven Funktionen vor (Sachverhalt E. 1.2.11).
         Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die L.___-Gutachter und mit ihnen die Beschwerdegegnerin ab dem Jahre 2002 eine körperliche und intellektuell angepasste Tätigkeit bei gleichbleibendem Profil vollumfänglich als zumutbar betrachteten (Urk. 7/173/29) und damit implizite den Gesundheitszustand als im Wesentlichen unverändert beurteilten und die gestiegenen Anforderungen an den Arbeitsplatz für die erneute Arbeitsunfähigkeit verantwortlich machten.
         Bloss ergänzend sei darauf hingewiesen, dass für den Beschwerdeführer mit einer gegenteiligen Schlussfolgerung kaum etwas gewonnen wäre. Hätten nämlich die Kopfschmerzen und damit die Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Gedächtnisstörung und das Schwindelgefühl tatsächlich zugenommen und wären effektiv sie für die erneute Arbeitsunfähigkeit verantwortlich, müsste ein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfall im Jahre 1999 erst noch bewiesen werden (vgl. E. 1.3), was angesichts der mangelnden Organizität der Beschwerden und des stabilen Verlaufs zwischen 2002 und 2006 bereits fraglich wäre. Noch fraglicher wäre die Adäquanz (vgl. E. 1.2 und E. 1.3) dieser Beschwerden, selbst bei der Annahme einer schleudertraumähnlichen Verletzung (vgl. dazu BGE 134 V 109 ff.). Mithin stellte sich bei dieser Sichtweise ernsthaft die Frage, ob überhaupt noch Leistungen geschuldet wären.
         Bei Lichte betrachtet liegt weniger ein eigentlicher Rückfall im Sinne eines Wiederaufflackerns einer vermeintlich geheilten Krankheit vor (vgl. 1.3), sondern es handelt sich um eine aufgrund der stetig gestiegenen Anforderungen in der neuen Tätigkeit letztlich gescheiterte Wiedereingliederung des Beschwerdeführers beim angestammten Arbeitgeber bei im Wesentlichen gleich gebliebener Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.
4.3     An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren vorgebrachten Rügen nichts zu ändern:
         Was die Kritikpunkte von PD Dr. med. S.___ am L.___-Gutachten anbelangt, kann weitgehend auf die Widerlegung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) und in der Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 9) verwiesen werden. Nachdem der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2002 (Prof. Dr. B.___), 2007 und 2008 (Dr. G.___) von zwei verschiedenen Neuropsychologen eingehend neuropsychologisch untersucht worden war und Dr. G.___ keine Verschlechterung seit der Voruntersuchung feststellte sowie prognostisch - wie auch bereits Prof. B.___ (Urk. 7/68/2) - mit einem stabilen Verlauf rechnete, hätte auch eine weitere neuropsychologische Begutachtung am medizinischen Abklärungsergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts geändert. Schliesslich lassen sich geringfügige Abweichungen zwischen der Einschätzung in den Teilgutachten und dem multidisziplinären Konsens zwanglos damit erklären, dass die unterschiedliche Gewichtung letztlich ohne Relevanz für die Zumutbarkeitsbeurteilung blieb. 
         Was den EFL-Bericht der Ergonomie I.___ anbelangt, der im Unterschied zum L.___-Gutachten von einem verlangsamten Arbeitstempo und von zusätzlich benötigten Pausen von insgesamt einer Stunde pro Tag ausging, ist darauf hinzuweisen, dass der EFL-Bericht sogar noch mittelschwere, das L.___-Gutachten jedoch nur noch leichte Tätigkeiten als zumutbar erachtete, was die geringfügig unterschiedliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit, soweit sie auf somatische Gründe zurückzuführen ist, erklärbar macht. Soweit neuropsychologische Einschränkungen eine Rolle spielen, ist darauf hinzuweisen, dass Prof. B.___ diesen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen hatte (Urk. 7/68/2). Da Prof. B.___ prognostisch und Dr. G.___ rückblickend von einem stabilen Verlauf ab 2002 ausgingen, handelt es sich bei der EFL der Ergonomie I.___ bloss um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, die jedenfalls, soweit sie neuropsychologische Einschränkungen ins Kalkül zieht, nicht zuverlässiger ist als diejenige zweier Fachärzte.
4.4.    Zusammenfassend kann somit im Ergebnis auf die Zumutbarkeitsbeurteilung gemäss L.___-Gutachten abgestellt werden.

5.       Zu prüfen bleibt die Invaliditätsbemessung.
5.1     Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen, indem sie zum Haupterwerb in Höhe von Fr. 94'558.-- einen Nebenverdienst als Enteiser in Höhe von Fr. 6'440.-- hinzurechnete. Beim Invalideneinkommen stützte sie sich auf die Dokumentation  Arbeitsplätze (DAP), zog daraus ein jährliches Salär von Fr. 59'878.-- und rechnete gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik einen Nebenverdienst in Höhe von Fr. 3'745.-- an. Die Gegenüberstellung eines Valideneinkommens in Höhe von Fr. 100'998.-- und eines Invalideneinkommens in Höhe von Fr. 63'623.-- ergab einen Invaliditätsgrad von gerundet 37 % (Urk. 210.5).
5.2     Der Beschwerdeführer zieht weder den Haupterwerb in Höhe von Fr. 94'558.-- auf Seiten des Valideneinkommens noch das Abstellen auf die Dokumentation Arbeitsplätze in Zweifel. Er macht aber einen geringfügig höheren Nebenverdienst auf Seiten des Valideneinkommens und einen Leidensabzug beim Haupterwerb auf Seiten des Invalideneinkommens geltend und bestreitet die Anrechenbarkeit eines Nebenverdienstes beim Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 5 ff.)
5.3     Bei der Bemessung des Invalideneinkommens mittels DAP-Blättern, die die Beschwerdegegnerin nach den Regeln der Kunst vorgenommen hat (vgl. BGE 129 V 472 und Urk. 7/211) besteht, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als voll leistungsfähig einzustufen ist, rechtsprechungsgemäss kein Raum für die Vornahme eines Leidensabzugs, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen hat (BGE 129 V 472 E. 4.2.3). Aufgrund seiner uneingeschränkten Leistungsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ist ihm auch ein Nebenverdienst - einen solchen hatte er auch noch während sechs Jahren nach seinem Unfall weiterhin versehen - nach wie vor zumutbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 130/02 vom 29. November 2002, E. 3.2.1 und Sachverhalt E. 1.2.13).
         In den fünf Jahren vor dem Rückfall im Jahre 2006 verdiente der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben (Urk. 1 S. 7) durchschnittlich Fr. 5'884.-- ([Fr. 5'460.-- + Fr. 7'807.-- + Fr. 6'382.-- + Fr. 4'552.-- + Fr. 5'220.--] : 5). Dass der Beschwerdeführer in diesen Jahren behinderungsbedingt einen geringeren Nebenerwerb erzielt hat, als er ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielt hätte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich die Berücksichtigung noch weiter zurückliegender Löhne erübrigt. Angepasst an die durchschnittliche Lohnentwicklung ab dem mittleren Jahr 2003 (vgl. den vom Bundesamt für Statistik auch im Internet publizierten Nominallohnindex Männer 1993-2010, T1.1.93, Abschnitt I, Verkehr und Nachrichtenübermittlung, 2003: 110.1, 2009: 119.2) ergibt dies aufgerechnet für das Jahr 2009 einen Nebenerwerb von Fr. 6'370.--, der sogar geringfügig niedriger liegt als der von der Beschwerdegegnerin anerkannte. Beim nach wie vor zumutbaren Nebenerwerb ging Letztere vom Zentralwert Total für einfache und repetitive Tätigkeiten der Lohnstrukturerhebung 2006 aus und gewährte den maximalen Leidensabzug von 25 %, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Mithin erweist sich auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin lic. iur. Renate Vitelli-Jucker
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).