Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 30. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1957 geborene X.___ war ab dem 25. Januar 2000 als Sachbearbeiterin bei der M.___ GmbH angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 8/1).
Am 26. Oktober 2003 rutschte sie auf Glatteis aus und zog sich dabei eine Rückenverletzung zu (Urk. 8/1). Wegen lumbaler Beschwerden und Schulterschmerzen rechts suchte sie am 5. November 2003 erstmals Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, auf, welcher ein posttraumatisches Lumbovertebralsyndrom bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen diagnostizierte (Urk. 8/4). Vom 26. Januar bis zum 6. Februar 2004 war die Versicherte zu Therapiezwecken im Kantonsspital B.___ hospitalisiert (Urk. 8/15). Am 11. Februar 2004 wurde in der Universitätsklinik C.___ eine Spondylodese durchgeführt (Urk. 8/14). Die Versicherte war zunächst vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/13, Urk. 8/23-25). Die SUVA erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Heilungskosten.
Im weiteren Verlauf persistierten die lumbovertebralen Beschwerden, weshalb die Versicherte vom 1. bis zum 30. Juni 2004 zur Abklärung und Rehabilitation in der Universitätsklinik C.___ hospitalisiert wurde (Urk. 8/44). Am 22. November 2004 erfolgte dort eine operative Entfernung des Osteosynthesematerials (Urk. 8/45). Da die Versicherte nach wie vor über Schmerzen klagte, wurde sie auf Veranlassung der Universitätsklinik C.___ dem Schmerzzentrum der Klinik J.___ zugewiesen (Urk. 8/50-51). Die Versicherte war auch weiterhin in Behandlung in der Universitätsklinik C.___ (Urk. 8/64). In der Folge wurde die Versicherte im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Universitätsspitals D.___ abgeklärt und es wurde eine Infiltration vorgenommen (Urk. 8/114-115). Eine Besserung der Schmerzen trat jedoch nicht ein, weshalb die Universitätsklinik C.___ eine Verlängerungsspondylese im Bereich von L3 bis S1 empfahl (Urk. 8/126). Am 30. März 2006 (Urk. 8/132) wurde die Versicherte auf ihren Wunsch hin - im Sinne einer Zweitmeinung zur Beurteilung der Universitätsklinik C.___ - durch den Kreisarzt Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie, untersucht, welcher eine ergotherapeutische Sensibilisierung vorschlug. Im Weiteren fand am 24. Mai 2006 (Urk. 8/141) eine psychiatrische Untersuchung statt, welche jedoch keinen pathologischen Befund ergab. In der Folge begab sich die Versicherte zu Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, in Behandlung, der am 2. August 2007 eine dorsolaterale Respondylodese bei L4/L5 und am 8. August 2007 eine Reoperation wegen einer inkorrekt liegenden Schraube durchführte (Urk. 8/182, Urk. 8/236-237). Am 14. November 2007 (Urk. 8/188) gab der die Versicherung beratende Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, seine Beurteilung ab.
Am 26. März 2009 wurde die Versicherte durch die H.___ begutachtet (Gutachten vom 5. Mai 2009, Urk. 8/253). Gestützt darauf stellte die SUVA mit Verfügung vom 8. Juni 2009 (Urk. 8/263) die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) per 31. Juli 2007 ein. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/265) wurde mit Entscheid vom 23. Oktober 2009 (Urk. 2) abgewiesen.
1.2 Am 14. März 2005 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/71 Rückseite). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 27. April 2010 (Urk. 20) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 83 % eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2004 zu.
2. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi (Urk. 3), mit Eingabe vom 19. November 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 23. Oktober 2009 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu gewähren, insbesondere sei ihr eine Rente auszurichten.
2. Die Operationen vom 2. und 8. August 2007 seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
3. Der Beschwerdeführerin sei eine Integritätsentschädigung auszurichten.
4. Eventualiter sei die rückwirkende Leistungseinstellung ab 31. Juli 2007 aufzuheben und die Leistungen erst ab Juli 2009 einzustellen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2009 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann (Urk. 7/2), die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 4. März 2010 (Urk. 12) blieb die Beschwerdeführerin bei ihrem bisherigen Standpunkt. Auch die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 23. April 2010 (Urk. 16) an ihrem Standpunkt fest. Am 26. April 2010 (Urk. 17) wurde der Versicherten eine Kopie dieser Eingabe zugestellt. Gleichzeitig wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass ihnen allfällige weitere Verfahrensschritte und der Endentscheid zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt würden. Am 28. Juni 2010 (Urk. 18) liess die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht eine Aufwandzusammenstellung zukommen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a S. 414).
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) und in der diesem zu Grunde liegenden Verfügung vom 8. Juni 2009 (Urk. 8/263) nur über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggeld und Heilungskosten entschieden. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Rente und einer Integritätsentschädigung beantragt, gehören diese Leistungen nicht zum Anfechtungsgegenstand, weshalb in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Dies trifft dann zu, wenn - nach vorübergehender Verschlimmerung oder erstmaliger Manifestierung des krankhaften Vorzustandes - entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang (vgl. Erw. 1.2) muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 360 Erw. 4a und 376 Erw. 3a, 115 V 142 Erw. 8b mit Hinweisen). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides auf das H.___-Gutachten vom 5. Mai 2009 (Urk. 8/253), wonach das Unfallereignis vom 26. Oktober 2003 eine Traumatisierung des degenerativen Vorzustandes bewirkt habe. Die operativen Eingriffe vom 11. Februar und vom 22. November 2004 seien zu Recht von ihr übernommen worden. Der Status quo sine sei drei Monate nach der Metallentfernung vom 22. November 2004, spätestens jedoch im Juli 2007 erreicht gewesen. Die nach diesem Zeitpunkt vorgenommenen Massnahmen stellten eine Behandlung des vorbestehenden Grundleidens dar, für welche keine Leistungspflicht der Unfallversicherung bestehe (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 16).
3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Wegfall der Kausalität nicht dargetan, sei doch ihr Gesundheitszustand seit der ersten Operation unverändert schlecht. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Status quo sine Ende Juli 2007 erreicht sein solle. Zudem gelte die Einschätzung des Gutachters Prof. Dr. I.___, wonach der Unfall als teilkausal im Sinne einer Traumatisierung des Vorzustandes zu betrachten sei, nicht nur für die von der Beschwerdegegnerin übernommenen ersten beiden operativen Eingriffe, sondern auch für die dritte und vierte Operation. Sodann sei das Gutachten widersprüchlich, wenn Prof. I.___ einerseits zum Schluss komme, der Status quo sine sei im Juli 2007 erreicht, und andererseits von einem Integritätsschaden von 8 bis 10 % ausgehe. Die seit dem Unfall bestehenden massiven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und im Haushalt seien mit einer Rente abzugelten. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die Operationen vom 2. und 8. August 2007 zu übernehmen, da die ersten beiden Eingriffe ungenügend gewesen seien. Selbst wenn das Gericht davon ausgehe, dass der Status quo sine Ende Juli 2007 eingetreten sei, sei eine rückwirkende Leistungseinstellung aus vertrauensschutzrechtlichen Gründen unzulässig (Urk. 1, Urk. 12).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 26. Oktober 2003 und den geklagten Rückenbeschwerden auch ab dem 1. August 2007, dem Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneint hat, gegeben war.
4.2 Die Versicherte stürzte am 26. Oktober 2003 wegen Glatteis auf das Gesäss und auf die rechte Schulter. Dr. A.___, den die Beschwerdeführerin am 5. November 2003 erstmals aufsuchte, diagnostizierte im Bericht vom 20. Januar 2004 (Urk. 8/4) ein subakutes und therapieresistentes, posttraumatisches Lumbovertebralsyndrom, ein radikuläres Reizsyndrom L5 rechts (Claudicatio) bei vorbestehenden Lyse/Olisthesis im Bereich von L4. Es bestehe eine subtotale Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS). Durch den Sturz sei es offensichtlich zu einer Destabilisierung der vorbestehend weitgehend stabilisierten Instabilität bei L4/L5 gekommen. Zur therapeutischen Behandlung war die Versicherte vom 26. Januar bis zum 6. Februar 2004 im KSW hospitalisiert (Urk. 8/15). Das dort am 27. Januar 2004 angefertigte magnetic resonance imaging (MRI) zeigte eine Anterolisthesis bei L4/L5 mit schwerer Osteochondrose in diesem Bereich, eine beidseitige Deformation der Intervertebralforamina bei L4/L5 sowie eine rechtsseitig betonte Einengung. Am 11. Februar 2004 (Urk. 8/14) wurde in der Universitätsklinik C.___ eine Repositions-Distraktionsspondylodese durchgeführt. Eine Besserung der Rückenbeschwerden trat jedoch im weiteren Verlauf nicht ein. Auch der stationäre Aufenthalt in der Universitätsklinik C.___ vom 1. bis zum 30. Juni 2004 führte trotz intensiver Physiotherapie und Durchführung einer Infiltration zu keiner massgeblichen Beeinflussung der Schmerzproblematik (Urk. 8/44). Das dort am 17. Juni 2004 vorgenommene Computertomogramm (CT) der LWS zeigte eine regelrechte postoperative Konsolidierung mit intaktem Osteosynthesematerial. Anhaltspunkte für eine neurogene Kompression bestanden nicht. Die geklagten Beschwerden wurden als ein residuelles lumbosacrales Schmerzsyndrom bei einem Status nach Spondylodese beurteilt, wobei die Fehlstatik der Wirbelsäule und die muskuläre Dekonditionierung begünstigend wirken würden (Urk. 8/44). Wegen fehlender Wirksamkeit konservativer Behandlungsmethoden wurde am 22. November 2004 (Urk. 8/45) das Osteosynthesematerial mittels eines operativen Eingriffs entfernt. Wegen andauernder Rückenbeschwerden wurde die Versicherte dem Schmerzzentrum der Klinik J.___ zugewiesen, welche im Bericht vom 25. Januar 2005 (Urk. 8/50) festhielt, die Versicherte zeige eine deutlich depressive Symptomatik.
Die Universitätsklinik C.___ berichtete am 11. April 2005 (Urk. 8/63), dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über sehr starke bewegungs- und belastungsabhängige Rückenschmerzen ohne Ausstrahlung in die Beine klage. Infiltrationen und konservative Massnahmen hätten bisher zu keiner Besserung geführt. Die Situation sei sehr schwierig, da bisher kein strukturelles Korrelat für die glaubhaft geschilderten Beschwerden habe gefunden werden können. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage 20 bis 50 %. Aus diagnostisch-therapeutischer Sicht bleibe lediglich eine abschliessende stationäre Beurteilung des Rehabilitationspotentials.
Am 23. September 2005 (Urk. 8/115) wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des D.___ neurologisch, rheumatologisch, psychiatrisch und anästhesiologisch abgeklärt. Es wurde ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei einem Status nach den operativen Eingriffen vom 11. Februar und 22. November 2004 und bei Spondylarthrosen im Bereich von L5/S1 beidseits, linksbetont diagnostiziert. Aufgrund der Anamnese und der bildgebenden Abklärungen müsse der Verdacht auf einen nozizeptiven Input aus der Region der Facettengelenke geäussert werden. Aus neurologischer Sicht liege kein radikuläres Ausfallsyndrom vor.
Die Universitätsklinik C.___ hielt im Bericht vom 9. März 2006 (Urk. 8/126) als Diagnose unter anderem einen Status nach perkutaner epiduraler Einlage eines Schmerzkatheters bei L2/L3 bei einem chronischen lumbosakralen Schmerz-syndrom fest. Der Versicherten könne keine konservative Behandlungsmethode mehr angeboten werden, die eine Besserung der Beschwerden bewirke. Es bestehe nur noch die Möglichkeit einer Verlängerungsspondylodese unter der Vorstellung eines Instabilitätssyndromes bei L3/L4 beziehungsweise L5/S1.
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. März 2006 (Urk. 8/132) diagnostizierte Prof. Dr. E.___ ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Spondylolisthesis vera im Bereich von L4/L5, einen Status nach Spondylodese bei L4/L5, einen Status nach Osteosynthesematerialentfernung, rezidivierende Tendinopathien im Schulterbereich und eine allergische Diathese. Zur Besserung der Schmerzproblematik zog der Kreisarzt eine Desensibilisierung beziehungsweise Konditionierungstherapie in Erwägung. Die Versicherte sei der ergotherapeutischen Abteilung der Universitätsklinik C.___ vorzustellen zur Klärung der Frage, ob nicht durch physikalische Massnahmen eine gewisse Linderung der Beschwerden erreicht werden könne. Allenfalls sei zu versuchen, die LWS mit einem stabilisierenden Lendenmieder ruhig zu stellen.
Am 24. Mai 2006 wurde die Versicherte durch Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch abgeklärt (Urk. 8/141). Der Arzt konnte keinen psychopathologischen Befund erheben. Insbesondere bestehe kein depressives Syndrom. Sodann kam er zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Rückenschmerzen angemessen verhalte.
Auf Veranlassung des Dr. F.___, den die Versicherte im Frühsommer 2006 erstmals aufgesucht hatte (Urk. 8/142, Urk. 8/173), wurde am 24. April 2007 (Urk. 8/166) im Zentrum für medizinische Radiologie des Röntgeninstituts L.___ ein MRT der LWS durchgeführt. Dabei wurde ein starkes Enhancement im Bereich der Spondylodese festgestellt, was auf einen lokalen Infekt hinweisen könnte. Eine Destruktion der angrenzenden Wirbelkörper L4 und L5 sei allerdings nicht zu erkennen. Auch bestünden keine Raumforderung oder Kompressionserscheinungen im Spinalkanal.
Im Bericht vom 27. Juni 2007 (Urk. 8/173) führte Dr. F.___ aus, die Versicherte leide an einem chronifizierten, persistierenden, therapieresistenten Lumbovertebralsyndrom bei einem Status nach einer dorsalen, interkorporellen Spondylodese bei L4/L5 im Februar 2004 mit vorzeitiger Entfernung der Pedikelschrauben im November 2004 aufgrund der vermeintlichen Metallunverträglichkeit. Nach ärztlicher Beurteilung sei gestützt auf die aktuellen klinischen und radiologischen Befunde und das Ergebnis des Testgipses von einer Pseudoarthrose des operierten Segmentes L4/L5 auszugehen. Bisher habe einzig das Tragen eines harten Gipskorsetts zur Linderung der Beschwerden geführt, was als indirekter Beweis für das Vorliegen einer Instabilität zu werten sei. Daher sehe er nur noch die Möglichkeit einer Reoperation im Sinne einer dorsalen Respondylodese und Fixation im Bereich der Facettengelenke L4/L5.
Am 23. August 2007 (Urk. 8/182) berichtete Dr. F.___, dass bei der Versicherten am 2. August 2007 eine dorsolaterale Respondylodese bei L4/L5 durchgeführt worden sei. Nach diesem operativen Eingriff seien die Rückenschmerzen verschwunden gewesen, die Beschwerdeführerin habe lediglich noch über ein Druckgefühl und eine subjektive Schwäche im rechten Bein geklagt. Nach entsprechenden Abklärungen habe sich herausgestellt, dass die rechte Pedikelschraube im Bereich von L4 zu stark nach medial gerichtet gewesen sei und die Nervenwurzel L4 rechts tangiert habe. Mittels einer weiteren Operation sei diese Schraube am 8. August 2008 umplaziert worden. Danach hätten sich die Beschwerden im rechten Bein teilweise zurückgebildet, jedoch bestehe nach wie vor eine gewisse Schwäche der Fussheber- und der Oberschenkelmuskulatur sowie eine Hypästhesie im distalen Dermatom L4.
Dr. G.___ kam am 14. November 2007 (Urk. 8/188) gestützt auf die unmittelbar vor und nach dem operativen Eingriff vom 2. August 2007 angefertigten bildgebenden Untersuchungen zum Schluss, dass entgegen der Beurteilung von Dr. F.___ keine segmentale Instabilität im Bereich von L4/L5 ausgewiesen sei. Vielmehr sei eine durchgehende intervertebrale knöcherne Überbrückung des Segmentes erkennbar. Dieser Umstand werde durch das CT vom 6. August 2007 bestätigt. Ob die Beschwerdegegnerin für die operativen Eingriffe vom 2. und 8. August 2007 aufzukommen habe, stelle somit keine medizinische Frage mehr dar.
Am 26. März 2009 wurde die Beschwerdeführerin durch Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie, begutachtet. Im Gutachten vom 5. Mai 2009 (Urk. 8/253) hielt der Arzt vorweg fest, dass er eine neue psychiatrische Begutachtung zur Zeit nicht für notwendig erachte. Als Diagnosen führte er erstens ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (M 54.87) insbesondere bei einem Status nach Spondylolyse im Bereich von L4 (M 43.06) und nach Spondylolisthesis bei L4-L5 Grad I-II mit Osteochondrose (M 42.16) und Segmentinstabilität sowie bei Facettengelenksarthrosen, zweitens einen neuropathischen Beinschmerz rechts bei wahrscheinlicher Wurzelkomprimittierung anlässlich des Eingriffes vom 2. August 2007 (G 57.0) und drittens einen congenitalen asymetrischen lumbosacralen Übergangswirbel mit einseitig rechtsseitiger Spangenbildung und Nearthrose (Q 76.4) an. Bei der Versicherten bestehe mindestens seit der Adoleszenz eine Spondylolyse bei L4. Wie der bildmässig dokumentierte Verlauf erkennen lasse, sei der Diskus bei L4-L5 2004 vollständig degenerativ aufgebraucht gewesen, die Deckplatten seien sklerosiert gewesen, an L5 und neuerdings auch an L4 seien deutliche Zeichen der Instabilität erkennbar gewesen. Bei einer solchen Progredienz sei damit zu rechnen, dass innerhalb weniger Jahre ein operativer Eingriff notwendig werde. Durch den am 30. Oktober (richtig: 26. Oktober) 2003 erlittenen Sturz sei es zu einer Traumatisierung des pathologischen Vorzustandes der Wirbelsäule gekommen, wobei im Bereich von L4/L5 eine Wurzelkomprimittierung ausgelöst worden sei. Daher sei es berechtigt, das Unfallereignis als teilkausal für die Rückenbeschwerden zu betrachten. Die Operationen vom 11. Februar und vom 22. November 2004 seien daher zu Recht von der Beschwerdegegnerin übernommen worden, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Operationen ohne den Unfall zum gleichen Zeitpunkt hätten durchgeführt werden müssen. Im Weiteren führte der Arzt aus, dass die Wurzelsymptomatik durch den operativen Eingriff vom 11. Februar 2004 behoben worden sei, im weiteren Verlauf habe die schicksalshafte Entwicklung des unfallfremden Grundleidens im Vordergrund gestanden, welches sich verschlechtert habe. Seiner Ansicht nach sei der status quo sine drei Monate nach der Metallentfernung vom 22. November 2004, spätestens aber im Sommer 2007 eingetreten, weshalb die Operation vom 2. August 2007 und alle späteren Therapiemassnahmen eine Behandlung des vorbestehenden Grundleidens und der Komplikation bei dieser Operation (Neuropathie des rechten Beines) darstellten und nicht mehr unfallkausal seien. Sodann kam der Orthopäde zum Schluss, dass an zwei Stellen ein organisches Substrat vorliege. Im Bereich von L3/L4 bestehe eine Arthrose der Facettengelenke beidseits, wobei das rechte Gelenk durch die Pedikelschraube tangiert werde. Der Diskus weise wegen des Schiefstandes der oberen Deckplatte von L4 eine seitliche Keilform auf. Hinsichtlich des Segmentes L4/L5 sei eine Blockbildung und eine vollständige Unbeweglichkeit durch eine 360°-Fusion gegeben. Unter Berücksichtigung der seit dem 2. August 2007 bestehenden neuropathischen Beeinträchtigung des rechten Beines sei seiner Ansicht nach das unfallfremde, organische Krankheitsbild für die aktuelle gesundheitliche Situation verantwortlich. Psychische Faktoren oder Aggravation seien nicht erkennbar.
4.3 Gestützt auf die medizinischen Akten steht fest, dass der Unfall vom 26. Oktober 2003 keine gesunde Wirbelsäule getroffen hat, sondern dass bei der Beschwerdeführerin ein degenerativer Vorzustand gegeben war. Gemäss der Beurteilung im H.___-Gutachten vom 5. Mai 2009 (Urk. 8/253) hat sich dieser Vorzustand durch das Unfallereignis lediglich vorübergehend verschlimmert. Durch den operativen Eingriff vom 11. Februar 2004 wurde die durch den Sturz ausgelöste Wurzelsymptomatik behoben (Urk. 8/253). In diese Richtung geht auch die Beurteilung der Universitätsklinik C.___, die im Bericht vom 15. Juli 2004 (Urk. 8/44) von einer regelrechten postoperativen Konsolidierung ausging. Demnach ist aus medizinischer Sicht der Status quo sine, das heisst jener Zustand, der sich aufgrund des schicksalsmässigen Verlaufs des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte, grundsätzlich erreichbar.
Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf das H.___-Gutachten vom 5. Mai 2009 (Urk. 8/253) feststellte, dass dieser Zustand spätestens Ende Juli 2007 erreicht worden war, ist dies nicht zu beanstanden. So geht die Rechtsprechung von der medizinischen Erfahrungstatsache aus, dass der Status quo sine nach einer unfallbedingten Verschlimmerung einer vorbestehenden Wirbelsäulenkrankheit - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen - in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens jedoch nach einem Jahr als erreicht gilt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 24. Juli 2009, 8C_341/2009, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Gestützt auf diese Rechtsprechung sind die nach dem 31. Juli 2007 geltend gemachten Rückenbeschwerden nicht mehr als unfallkausal zu betrachten, zumal gemäss der Beurteilung der Universitätsklinik C.___ vom 11. April 2005 (Urk. 8/63) nach den beiden operativen Eingriffen vom 11. Februar und vom 22. November 2004 kein strukturelles Korrelat für die geklagten Beschwerden gefunden werden konnte. Einer weiteren Begründung für das Erreichen des Status quo sine bedarf es nicht. Die Argumentation der Versicherten, dass ihr Gesundheitszustand seit der ersten Operation unverändert schlecht sei (Urk. 1 S. 6), ändert daran nichts. Auch der Umstand, dass Dr. I.___ einen unfallbedingten Integritätsschaden von 8 - 10 % für angemessen hielt, ändert nichts daran, dass spätestens ab 1. August 2007 unfallbedingt weder eine Arbeitsunfähigkeit vorlag noch weitere Heilbehandlungen erforderlich waren. Die weiteren Einwände der Versicherten vermögen an der Beurteilung ebenfalls nichts zu ändern. War der Status quo sine überwiegend wahrscheinlich Ende Juli 2007 erreicht, so ist die Leistungseinstellung auf den 31. Juli 2007 nicht zu beanstanden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin für die Operationen vom 2. und 8. August 2007 nicht mehr aufzukommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin eventualiter auf den Vertrauensschutz beruft (Urk. 1 S. 9 f.), sind die Voraussetzungen, unter denen sich eine versicherte Person erfolgreich darauf berufen kann, bereits mangels tatsächlicher falscher Auskunft der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt. Treu und Glauben könnte nur dann erfüllt sein, wenn die Versicherte von der Beschwerdegegnerin eine Auskunft des Inhalts erhalten hätte, die Kosten für die Operationen vom 2. und 8. August 2007 würden übernommen, was sie indessen nicht geltend macht.
4.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilungskosten) zu Recht per 31. Juli 2007 eingestellt und den Fall damit abgeschlossen. Ein Anspruch auf weitere Leistungen der SUVA über diesen Zeitpunkt hinaus besteht somit nicht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).