UV.2009.00429

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 31. Januar 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einsprache-entscheid vom 5. November 2009 die von ihr erlassene Verfügung vom 30. Juni 2009 bestätigt hatte (Urk. 2), womit sie A.___ zur Rückerstattung von Taggeld in der Höhe von insgesamt Fr. 35’717.85 verpflichtet hatte (Urk. 9/84),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Dezember 2009 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer beantragt hat, es sei festzustellen, dass er in der Zeit vom 5. Januar bis 27. Februar 2008 (richtig: 26. Februar 2008) voll erwerbstätig gewesen sei, dass der Taggeldansatz auf der Basis des bei der K.___ und bei der Personalberatung B.___ bezogenen Einkommens auf Fr. 156.25 festzusetzen sei und dass die Rückforderung von Fr. 35’717.85 unberechtigt sei,
sowie in das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2), und in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2010, in welcher sie beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung vom 30. Juni 2009 sei aufzuheben und das Taggeld sei wie vom Beschwerdeführer beantragt auf Fr. 156.25 festzusetzen (Urk. 7),
mit Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. März 2009 die von ihr ausgerichteten Taggelder zum Ansatz von Fr. 156.25 auf den Ansatz von Fr. 56.80 reduziert hat (Urk. 9/52), nachdem sie erfahren hatte, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalles vom 26. Februar 2008 (Urk. 9/1) Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte (Urk. 9/46), und daraus geschlossen hatte, dass er im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen bei der Personalberatung B.___ im Zwischenverdienst gestanden hatte (Urk. 9/52), worauf sie mit Verfügung vom 30. Juni 2009 den Differenzbetrag an zu viel bezahlten Taggeldern für die Zeit vom 29. Februar 2008 bis 30. Juni 2009 zuzüglich 1 % Vergütung (Urk. 9/84 S. 3) vom Beschwerdeführer zurückforderte (Urk. 9/84 S. 1 f.),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit begründete, dass er im Zeitpunkt des Unfalls vom 26. Februar 2008 nicht im Zwischenverdienst gestanden, sondern seit dem 15. Januar 2008 bis zum Unfall vollzeitlich gearbeitet habe, und zwar vom 15. Januar bis 3. Februar 2008 bei der K.___ und vom 4. Februar bis 14. Februar 2008 bei der Personalberatung B.___ und damit insgesamt Fr. 6’271.10 in eineinhalb Monaten erzielt habe, was weit mehr sei, als die Arbeitslosentaggelder basierend auf dem versicherten Verdienst von Fr. 1’881.-- pro Monat ergeben hätten, weshalb er in den Monaten Januar und Februar 2008 zu Unrecht Arbeitslosentaggelder bezogen habe und diese von der Arbeitslosenversicherung mit Verfügung vom 23. November 2009 (Urk. 3/3) zurückgefordert worden seien (Urk. 1 S. 3 ff.),
dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde vollumfänglich anerkannt hat und der Begründung des Beschwerdeführers gefolgt ist (Urk. 7),
dass der von den Parteien dargelegte Sachverhalt mit den Akten übereinstimmt (Urk. 3/3-9, Urk. 9/37, Urk. 9/45-46) und auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt wurde, wozu auf die Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2010 (Urk. 7 S. 1) verwiesen werden kann, weshalb die Beschwerde antragsgemäss gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. November 2009 (Urk. 2) aufzuheben ist, wobei festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Taggelder für das Unfallereignis vom 26. Februar 2008 zu einem Taggeldansatz von Fr. 156.25 hat,
dass sich das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung bei diesem Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos erweist und der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 7 ff. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 5. November 2009 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Taggelder für das Unfallereignis vom 26. Februar 2008 zu einem Taggeldansatz von Fr. 156.25 hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).