UV.2009.00434
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Berchtold
Urteil vom 21. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, war seit 1. Januar 2001 als Kameramann bei seiner eigenen Unternehmung, der Y.___ GmbH, angestellt (Urk. 9/ZL1) und dadurch bei der Zürich Versicherungsgesellschaft AG gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 2. Juni 2009 erlitt er beim Beziehen eines Bettes einen Meniskusriss am rechten Knie (Urk. 9/ZL1, 9/ZM3). Die Zürich Versicherungsgesellschaft AG lehnte ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 9. Juli 2009 (Urk. 9/ZL11) ab, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die dagegen erhobenen Einsprachen der Krankenkasse Z.___, dem Krankenversicherer von X.___, vom 21. Juli 2009 (Urk. 9/ZL14) und des Versicherten vom 29. Juli 2009 (Urk. 9/ZL16) wies die Zürich Versicherungsgesellschaft AG mit Entscheid vom 5. November 2009 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 9. Dezember 2009 Beschwerde (Urk. 1) und verlangte dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2010 beantragte die Zürich Versicherungsgesellschaft AG die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Hinsichtlich der unfallähnlichen Körperschädigungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen (BGE 129 V 466).
Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Oktober 2003 in Sachen H., U 94/03, Erw. 2.1). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3).
Der Auslösefaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht so sehr auf die Dauer einer schädigenden Einwirkung an, als vielmehr auf ihre Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (BGE 116 V 148 Erw. 2c mit Hinweisen; Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperverletzung, in: SZS 1996 S. 88; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen G. vom 26. Januar 2007, UV.2006.00138, Erw. 1.2).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 2. Juni 2009 als Unfall oder als unfallähnliches Geschehen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist und die Beschwerdegegnerin demzufolge Leistungen zu erbringen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, anhand des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalts könne der Hergang nicht glaubhaft nachvollzogen werden. Ein Unfall gemäss Art. 4 ATSG liege mangels ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht vor und eine unfallähnliche Körperschädigung könne nicht angenommen werden, da kein sinnfälliger Faktor vorliege und die Meniskusläsion auf einen degenerativen Vorzustand zurückzuführen sei.
2.3 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es liege ein Unfall im Rechtssinn vor oder dann zumindest eine unfallähnliche Körperverletzung.
3.
3.1 In der Schadenmeldung UVG vom 4. Juni 2009 (Urk. 9/ZL1) schilderte der Beschwerdeführer, er habe sein Bett frisch beziehen wollen, dazu habe er auf das Bett knien müssen. Als er wieder vom Bett hinunter habe steigen wollen, sei das rechte Knie auf der weichen Matratze stecken geblieben, und als er sich umgedreht habe, habe er sich das Knie überdreht. Am 4. Juni 2009 suchte der Beschwerdeführer Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, auf, der deutlich positive mediale Meniskuszeichen diagnostizierte (Urk. 9/ZM3). Die in der Folge festgestellte ausgedehnte mediale Meniskusläsion wurde am 25. Juni 2009 operativ behandelt (Urk. 9/ZM6).
3.2 Bei der Verletzung, die sich der Beschwerdeführer am 2. Juni 2009 zuzog, handelte es sich unbestrittenermassen um eine Meniskusläsion, welche in der Aufzählung von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV enthalten ist. Es ist unbestritten, dass die für diesen Gesundheitsschaden symptomatischen und für die Diagnosestellung schlüssigen Schmerzen mit Anschwellung unmittelbar nach dem geschilderten Ereignis entstanden (Urk. 9/ZM3). Dass die Schädigung plötzlich und unbeabsichtigt erfolgte, ist ebenfalls nicht umstritten. Umstritten ist einzig, ob die schädigende Einwirkung durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor erfolgte. Damit ist vorab zu prüfen, ob das Ereignis als unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV zu qualifizieren ist, da bei diesen das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit entfällt (BGE 129 V 467, Erw. 2.2) und damit lediglich zu prüfen ist, ob die schädigende Einwirkung durch einen äusseren Faktor erfolgte.
3.3 Die Schilderung des Ereignishergangs erscheint, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, weder unglaubwürdig noch unwahrscheinlich. Der knappen Darstellung des Geschehnisses im Rahmen der Schadenmeldung (Urk. 9/ZL1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf dem Bett kniend dieses frisch bezog und beim Versuch, vom Bett zu steigen, planwidrig aufgehalten wurde. Er schilderte ein „Steckenbleiben“ des Knies auf der weichen Matratze und ergänzte dies später mit dem Hängenbleiben resp. Verheddern in Matratzenauflage bzw. im Duvet. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, wodurch das als „Steckenbleiben“ empfundene Ereignis ausgelöst wurde. Dies daher, weil bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die schädigende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen kann (BGE 129 V 468 Erw. 4.1). Nach unfallmedizinischer Erfahrung werden Meniskusverletzungen am häufigsten durch sogenannte körpereigene Traumen in Form einer unkontrollierten Drehbewegung bei gebeugtem Kniegelenk oder beim Aufstehen aus der Hocke verursacht. Solche so genannte körpereigene Traumen erfüllen die Begriffsmerkmale der zwar nicht ungewöhnlichen, aber plötzlichen und äusseren schädigenden Einwirkung (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 21. Oktober 2002, U 5/02 mit Verweis auf Bühler, Meniskusläsionen und soziale Unfallversicherung, Schweizerische Ärztezeitung 2001 S. 2341, sowie BGE 116 V 148 Erw. 2c mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wollte einen Bewegungsablauf vornehmen (vom Bett steigen) und wurde darin plötzlich und planwidrig aufgehalten, was zu einer unkoordinierten körperlichen Drehung führte, bei welcher das Knie an Ort verblieb und durch die Drehung des Oberkörpers überdreht wurde. Dies ist durchaus vergleichbar mit einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies beim Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267) oder einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 21. Oktober 2002, U 5/02).
Daher ist das Kriterium des ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, unfallähnlichen Ereignisses (BGE 129 V 468 Erw. 4) gegeben. Daraus folgt, dass eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, welche die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach sich zieht.
3.4 Der Einwand der Beschwerdegegnerin, das Knie des Beschwerdeführers habe nachweislich degenerativ bedingte Gesundheitsschäden aufgewiesen, kann bei dieser Sachlage nicht verfangen. Dies, weil bei unfallähnlichen Körperschädigungen praktisch immer krankheits- und/oder degenerative (Teil-)Ursachen im Spiel sind, und der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung gerade darin besteht, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden (BGE 129 V 467 Erw. 2.1, 123 V 44 f. Erw. 2b).
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 2. Juni 2009 eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV erlitt und damit die Zürich Versicherungsgesellschaft AG leistungspflichtig ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, ohne dass zu prüfen ist, ob allenfalls ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu bejahen ist.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Parteientschädigung auf Fr. 1’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert-steuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungsgesellschaft AG vom 5. November 2009 aufgehoben und es wird festgestellt, dass X.___ für die Meniskusläsion im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Juni 2009 Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).