Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00435
UV.2009.00435

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtssekretärin Ryf


Urteil vom 23. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1959, arbeitete seit dem 1. April 2006 als Haushalthilfe bei der Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 11. November 2007 wurde sie in einen Verkehrsunfall verwickelt, wobei das Fahrzeug, in welchem sie als Beifahrerin sass, von einem von rechts kommenden Fahrzeug heftig gerammt wurde (Unfallmeldung vom 13. November 2007; Urk. 7/G1). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___, chirurgische Notfallstation, diagnostizierten eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; Urk. 7/M3 S. 1). Die UVZ trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2     Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 (Urk. 7/G17) stellte die UVZ ihre Leistungen per 30. Juni 2009 ein. Die von der Versicherten am 28. Juli 2009 (Urk. 7/G19) sowie die von der Krankenkasse der Versicherten am 5. und 31. August 2009 erhobene Einsprache (Urk. 7/G23, Urk. 7/G27) wies die UVZ mit Entscheiden vom 17. November 2009 (Urk. 7/G29, Urk. 7/G30 = Urk. 2) ab.

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Dezember 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen, insbesondere die Taggeldleistungen, zu erbringen. Eventualiter sei für den geplanten Fallabschluss ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen (S. 2 Ziff. 2.1-3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2010 (Urk. 6) beantragte die Beschwer-degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.2     Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 (Urk. 8) ordnete das hiesige Gericht die Durchführung des von der Beschwerdeführerin beantragten (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.2) zweiten Schriftenwechsels an. Mit Schreiben vom 25. März 2010 (Urk. 11) verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Erstattung einer Replik, was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. März 2010 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
2.3     Mit Verfügung vom 26. April 2010 (Urk. 13) wies das hiesige Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des interdisziplinären Gutachtens der IV-Stelle (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.1) ab.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, zwischen den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom November 2007 sei aufgrund der medizinischen Aktenlage bereits der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen und die Prüfung der adäquaten Kausalität erübrige sich grundsätzlich. Offensichtlich sei demgemäss, dass von weiteren medizinischen Behandlungen keine wesentliche Verbesserung der unfallbedingten Beschwerden mehr zu erwarten gewesen wäre (Ziff. 3d-f und Ziff. 3i). Sie stellte sich weiter auf den Standpunkt, dass selbst bei Annahme, es bestehe ein natürlicher Kausalzusammenhang, die Kriterien der adäquaten Kausalität nur ungenügend erfüllt wären. Deshalb sei nach der Rechtsprechung zur antizipierten Beweiswürdigung auch von weiteren Abklärungen Abstand zu nehmen (Ziff. 3g-i).
         Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) betonte die Beschwerdegegnerin, dass bereits aufgrund des Unfallmechanismus eine erlittene HWS-Distorsion zweifelhaft sei. Grundsätzlich sei jedoch im Annahmefall von einer leichten HWS-Distorsion ersten Grades auszugehen, welche innert ein paar Wochen grundsätzlich spontan abheile. Demgemäss hätten keine adäquaten objektivierbaren Befunde erhoben werden können (S. 6).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Selbst wenn er rechtzeitig erfolgt wäre, fehle  eine eingehenden medizinische Abklärung, welche Voraussetzung zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhanges darstelle (Ziff. 3.4). In diesem Zusammenhang bemängelte sie insbesondere das von der Beschwerdegegnerin eingeholte neurologische Gutachten (Ziff. 2.4). Sie machte weiter geltend, es sei in keiner Art und Weise bewiesen, dass keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen vorlägen (Ziff. 3.5/17-18). Da der natürliche Kausalzusammenhang nicht rechtsgenügend untersucht und festgestellt, beziehungsweise verneint habe werden können, sei auch die Adäquanzprüfung nicht möglich beziehungsweise könne nicht festgestellt werden, ob und nach welchen Kriterien eine solche überhaupt vorgenommen werden müsse (Ziff. 3.5/20-21).
2.3     Streitig und zu prüfen ist somit, ob im Verfügungszeitpunkt ein Fallabschluss erfolgen durfte und ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung per Ende Juni 2009 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, mithin ein rechtsgenüglicher Zusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis vom November 2007 gegeben ist.

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
         Die am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___, chirurgische Not-fallstation, diagnostizierten mit Bericht vom 11. November 2007 (Urk. 7/M3) eine HWS-Distorsion ersten Grades (S. 1 Mitte). Sie führten aus, im Rahmen der Befunderhebung habe sich eine dezente Druckdolenz über der HWS gezeigt. Die Beweglichkeit sei allseits uneingeschränkt und schmerzfrei. Pathologische Neurologien in den oberen und unteren Extremitäten bestünden keine und die Röntgenuntersuchung der HWS mit Dens sowie der Brustwirbelsäule (BWS) habe keine Hinweise für ossäre Läsionen ergeben (S. 1 unten). Im vom gleichen Tag datierenden Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (Urk. 7/M2) vermerkten sie des Weiteren, bei der Beschwerdeführerin seien eine halbe Stunde nach dem Unfall Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit aufgetreten (Ziff. 4). Fraglich sei, ob sie beim Unfall den Kopf an der Kopfstütze oder ausserhalb der Kopfstütze (Airbag) angeschlagen habe (Urk. 7/M2 Ziff. 2).
         Die am 8. Februar 2008 im Spital Z.___ durchgeführte Magnetresonanz-tomographie (MR) der HWS nativ war unauffällig (Bericht vom 13. Februar 2008; Urk. 7/M5). Es zeigten sich weder posttraumatische Veränderungen noch konnte ein ligamentärer Schaden nachgewiesen werden. Die Weichteile waren unauffällig, der Spinalkanal normal weit und die Darstellung des Myelons war regelrecht.
3.2     Am 9. September 2008 erstatteten Dr. med. A.___, Chefarzt Neurologie FMH und Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, und Dr. phil. B.___, Leitende Neuropsychologin und Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, von der RehaClinic C.___, wo die Beschwerdeführerin vom 28. Juli bis 25. August 2008 zur stationären Rehabilitation hospitalisiert war, einen Bericht (Urk. 7/M10) und nannten als Diagnose ein craniocephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 11. November 2007 (S. 1). Sie führten aus, insgesamt habe sich während des stationären Aufenthaltes ein wechselhaftes Bild sowohl im Bereich der psychischen Belastbarkeit als auch in der Schmerzwahrnehmung gezeigt. Während des Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin die Beweglichkeit verbessern und zusätzlich das eigene Körperempfinden steigern können. Der Schmerz sei subjektiv gleich geblieben, die Laufstrecke habe erhöht werden können (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin habe vom intensiven Behandlungsprogramm profitiert. Auf körperlicher Ebene hätten Fortschritte erzielt werden können. Schwierig bleibe die spontane Haltungskontrolle. Bei Austritt habe sich die Beschwerdeführerin vitaler, beweglicher und etwas belastbarer gefühlt. Sie sei mit einer teilzeitlichen Wiederaufnahme ihres Arbeitspensums einverstanden gewesen. Geplant sei ein Wiedereinstieg mit halbem, das heisst 40 %-Pensum, verteilt auf fünf Tage, mit der Möglichkeit von Pausen (S. 2 unten, S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin habe in gebessertem Allgemeinzustand bei verbesserter Beweglichkeit und insgesamt leicht verbesserter Schmerzsituation, aber nicht beschwerdefrei, entlassen werden können (S. 3 oben).
         Von 28. Juli bis 31. August 2008 hätten sie die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Ab 1. September 2008 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (ausgehend vom zuletzt ausgeübten Pensum von 80 %, Urk. 7/G1) mit schrittweiser Steigerung (S. 3 Mitte).

3.3     Am 30. Oktober 2008 berichtete Dr. med. D.___, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/M11). Er führte aus, obwohl er bereits mit Beurteilung vom 14. August 2008 (Urk. 7/M7) den status quo sine per sofort als erreicht erachtet habe, könne er nachvollziehen, dass die Beschwerdegegnerin den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der RehaClinc C.___ vergütet habe. Mit Blick auf seine damalige Beurteilung sei jedoch eine zeitliche Terminierung des Falles nach dem Aufenthalt in der RehaClinic C.___ begründet. Es bestehe keine richtunggebende Krafteinwirkung oder Schädigung. Er beurteile den status quo sine per 31. Dezember 2008, das heisst über ein Jahr nach dem Unfallereignis, als erreicht.

3.4     Am 8. Juni 2009 erstattete Prof. Dr. med. E.___, FMH Neurologie, ein von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenes neurologisches Gutachten (Urk. 7/M17).
         Der Gutachter stützte sich auf die zur Verfügung gestellten Akten (S. 5 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 2 ff.) sowie eine von ihm am 6. Mai 2009 durchgeführte körperliche Untersuchung (S. 1 unten, S. 7 ff.).
         Im Gutachten wurden folgende Diagnosen genannt (S. 11 Ziff. 4):
- kein sicherer oder wahrscheinlicher Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule, der Weich-teile und Gelenke
- kein sicherer oder wahrscheinlicher Anhalt für ein behinderndes depres-sives Syndrom
- kein sicherer oder wahrscheinlicher Anhalt für ein behinderndes Schmerzsyndrom
- Status nach Verkehrsunfall (Pkw) mit allenfalls möglicher leichtgradiger HWS-Distorsion
         Prof. E.___ fand keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule der Muskulatur oder der grossen Körpergelenke (S. 11 unten). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe am 11. November 2007 einen Pkw-Unfall ohne sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine unfallassoziierte strukturelle Verletzung erlitten. Insbesondere wiesen die zahlreichen ärztlichen Erstbeobachtungen keinen Anhalt für eine wesentliche Gesundheitsschädigung auf, die geeignet wäre, dauerhafte Beschwerden in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Art im Sinne der natürlichen Kausalität zu begründen. Der Unfallhergang stelle auch keinen typischen Auffahrunfall dar (kein rückwärtiger Anprall), so dass es grundsätzlich zweifelhaft bleibe, ob hier eine HWS-Distorsion überhaupt unfallmechanisch plausibel sei (S. 12 oben).
         Für die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers habe sich in der körperlichen Untersuchung kein Korrelat gefunden. Insbesondere habe sich kein Anhalt für eine Bewegungseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule sowie der Extremitäten oder eine wesentliche muskuläre oder arthrogene Erkrankung gefunden. Auch die Prüfung der nervalen Funktionen sei ohne Anhalt für eine behindernde Läsion gewesen (S. 12 Mitte). Angesichts der deutlichen Hinweise auf eine demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden seien die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zur zeitlichen und kausalen Bindung ihrer Beschwerden an das angeschuldigte Unfallereignis vom 11. November 2007 aus seiner Sicht kritisch zu relativieren. Wesentlich sei hier vor allem, dass das geschilderte Unfallereignis und die nachfolgend erhobenen Befunde keinen Anhalt für eine dabei erworbene biologische Läsion erkennen liessen, die geeignet wäre, dauerhafte Beschwerden im Sinne der natürlichen Kausalität zu begründen oder zu unterhalten (S. 12 unten, S. 13 oben).
         Ein hinreichend sicherer oder wahrscheinlicher Anhalt für somatisch begründbare unfallbedingte (und nicht-unfallbedingte) Beschwerden mit behinderndem Effekt sowie hinreichend sichere oder wahrscheinliche medizinische Gründe für unfallkausale (und nicht-unfallkausale) behindernde Gesundheitsstörungen lägen aus seiner Sicht nicht vor (S. 15 Ziff. 2.2, S. 16 Ziff. 5.1). Wahrscheinlich sei, dass bereits vor dem Unfall ein Kopfschmerzsyndrom bestanden habe. Weiterhin wahrscheinlich sei eine demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden (S. 16 Ziff. 5.2). Lege man eine stattgehabte leichtgradige HWS-Distorsion zugrunde, wäre spätestens sechs Wochen nach dem angeschuldigten Ereignis das Erreichen des status quo ante zu erwarten gewesen (S. 18 Ziff. 5.6). Angesichts fehlender hinreichend sicherer oder wahrscheinlicher Hinweise auf unfallbedingte Gesundheitsstörungen sei eine rasche Beendigung aller mit dem Unfallereignis (fehl-)begründeten medizinischen Behandlungen anzuraten, da andernfalls negative Folgen im Sinne einer iatrogenen Somatisierung drohten (S. 19 Ziff. 7.1).

4.
4.1     Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 113 f. Erw. 4.1, mit Hinweisen).
         Ob damit zu rechnen ist, dass mittels weiterer therapeutischer Massnahmen noch eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situation im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erzielt werden kann, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 115 Erw. 4.3, mit Hinweisen).
4.2     Aus den Akten geht hervor, dass bislang keine der therapeutischen Massnahmen wie Schmerzmittel, Physiotherapie, Craniosakraltherapie, Infiltrationen und Akupunktur zu einer wesentlichen Verbesserung der Beschwerdesituation der Beschwerdeführerin geführt haben (Urk. 7/M4, Urk. 7/M6 Ziff. 3, Urk. 7/M6.1, Urk. 7/M9 Ziff. 3, Urk. 7/M12, Urk. 7/M13, Urk. 7/M16). Dass von weiteren Behandlungen eine wesentliche Verbesserung der Situation zu erwarten wäre, geht aus keinem der medizinischen Berichte hervor. Prof. E.___ kam in seinem Gutachten zum Schluss, dass hinreichend sichere oder wahrscheinliche Hinweise auf unfallbedingte Gesundheitsstörungen mit einem wesentlichen behindernden Effekt fehlten, weshalb sich keine medizinisch begründbaren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergäben. Vor dem Hintergrund dieser Beurteilung, welche gar eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneint, und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den übrigen medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass der Endzustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin, jedenfalls per Ende Juni 2009 erreicht war und ein Fallabschluss zu erfolgen hatte.

5.
5.1     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
         Das Bundesgericht führte in seiner Rechtsprechung sodann aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleudertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 12. August 1999, U 264/97). Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet und weitere praxisgemässe Beschwerden erst mit der Zeit hinzukommen (vgl. hierzu: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 30. Juli 2007, U 336/06, Erw. 5.1).
5.2         Vorliegend steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin rund eine halbe Stunde nach dem Unfall Nackenschmerzen auftraten. Zudem machte sie bereits anlässlich der Erstbehandlung geltend, unter Kopfschmerzen sowie Schwindel und Übelkeit zu leiden (Erw. 3.1). Später beklagte sie nach wie vor Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit, aber auch Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Schlafstörungen, Hörprobleme und Augenschmerzen/Sehstö-rungen. Weiter gab sie an, häufig über sich selbst weinen zu müssen und sich gar nicht mehr zu kennen (Urk. 7/M6 Ziff. 3, Urk. 7/M6.1, Urk. 7/M9 Ziff. 3, Urk. 7/M10 S. 5 Mitte). Die erstbehandelnden Ärzte stellten die Diagnose einer HWS-Distorsion ersten Grades (Erw. 3.1).
5.3     Damit ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine Distorsion der HWS diagnostiziert wurde, innerhalb der rechtsprechungsgemäss geforderten Zeit Nackenschmerzen aufgetreten sind und die Beschwerdeführerin auch weitere einschlägige Beschwerden beklagte. Somit ist zumindest von einer natürlichen Teilkausalität der geklagten Beschwerden auszugehen.
5.4     Prof. E.___ stellte demgegenüber aufgrund des Unfallhergangs sogar in Frage, ob eine HWS-Distorsion überhaupt unfallmechanisch plausibel sei und führte sodann aus, dass wenn man trotz dieser Zweifel dennoch eine stattgehabte HWS-Distorsion unterstelle, die diesbezügliche schulmedizinische Evidenzlage keine gesicherten oder wahrscheinlichen Anhaltspunkte für einen Kausalbezug chronischer Beschwerden nach HWS-Distorsionen ohne strukturelle nuchale Läsionen biete (Erw. 3.4).
         Dazu ist festzuhalten, dass die erstbehandelnden Ärzte gestützt auf eine sorgfältige Abklärung der Beschwerdeführerin die Diagnose einer HWS-Distorsion stellten (Erw. 3.1), weshalb es sich rechtfertigt, von einer solchen auszugehen. Prof. E.___s Zweifel an dieser Diagnose vermögen daran nichts zu ändern, insbesondere kann er Gegenteiliges nicht überwiegend wahrscheinlich darlegen. Wesentlich für die Beurteilung der natürlichen Kausalität sind sodann die von der Rechtsprechung begründeten Kriterien (Erw. 5.1). Besagte Kriterien sind vorliegend gestützt auf die medizinische Aktenlage als erfüllt zu betrachten (Erw. 5.2-3) und eine natürliche (Teil)Kausalität entsprechend zu bejahen. Dass die schulmedizinische Evidenzlage diese Schlussfolgerung nicht zulässt, steht dem nicht entgegen.

6.
6.1
6.1.1   Im Rahmen der Prüfung der Adäquanz ist vorweg festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind.
         So ergaben namentlich die im Anschluss an den Unfall gefertigten Röntgenbilder der HWS mit Dens keine Hinweise für ossäre Läsionen und auch die rund drei Monate nach dem Unfall durchgeführte MR der HWS zeigte keine pathologischen Auffälligkeiten (Erw. 3.1). Auch in den folgenden ärztlichen Untersuchungen konnten keine unfallrelevanten Befunde bestätigt werden, ausser einer druckdolenten Wirbelsäule cervikalbetont, einer schmerzbedingt verminderten Beweglichkeit der HWS sowie einem Hartspann der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur (Urk. 7/M6 Ziff. 3, Urk, 7/M8 Ziff. 1, Urk. 7/M9 Ziff. 3, Urk. 7/M10 S. 5 Mitte). Prof. E.___ schliesslich fand keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule der Muskulatur oder der grossen Körpergelenke. Für die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers konnte er in der körperlichen Untersuchung kein Korrelat finden (Erw. 3.4).
6.1.2         Festzuhalten ist, dass das Gutachten von Prof. E.___ den praxisgemässen Anforderungen (Erw. 1.4) vollumfänglich genügt. So beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Dass Prof. E.___ keine apparativen/bildgebenden Untersuchungen vornahm, wie dies die Beschwerdeführerin bemängelte (Urk. 1 Ziff. 3.5/18), ist nicht zu beanstanden. Die Ergebnisse der bisher durchgeführten bildgebenden Verfahren waren Bestandteil der dem Gutachter bekannten Vorakten und es lag mithin in seinem Ermessen, ob weitere bildgebende Untersuchungen durchzuführen sind oder nicht.
         Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, Prof. E.___ habe auch sämtliche Abklärungen betreffend eine leichte traumatische Hirnverletzung unterlassen, weshalb eine solche als organisch objektivierbare Unfallfolge nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 1 Ziff. 2.4.2/9 und Ziff. 3.5/18), ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht für das Vorliegen einer milden traumatischen Hirnverletzung einen Glasgow-Coma-scale-Wert von unter 13 voraussetzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 29. März 2006, U 197/04, Erw. 3.1). Die nach dem Unfallereignis erstbehandelnden Ärzte nannten in ihrem Bericht vom 11. November 2007 einen GCS-Wert von 15 (Urk. 7/M3 S. 1 Mitte), womit eine traumatische Hirnverletzung ausser Betracht fällt. Im Übrigen erachteten sie - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 2.4.2/9) - sowohl einen Kopfanprall an der Kopfstütze als auch einen solchen am Airbag als fraglich (Erw. 3.1).
         Festzuhalten ist schliesslich, dass auch der Umstand, dass Prof. E.___ neuropsychologische Befunde erhob, ohne neuropsychologische Tests durchgeführt zu haben (vgl. Vorbringen der Beschwerdeführerin in Urk. 1 Ziff. 2.4.2/10), den Beweiswert seines Gutachtens nicht schmälert. Die Beschwerdeführerin wurde bereits im Rahmen des interdisziplinären Rehabilitationsprogramms in der RehaClinic C.___ neuropsychologischen Tests unterzogen, welche keine besonderen Auffälligkeiten zu Tage förderten (Urk. 7/M10 S. 6 unten, S. 7). Vor diesem Hintergrund ist es nur nachvollziehbar, wenn Prof. E.___ bei unauffälligen neuropsychologischen Befunden im Rahmen seiner klinischen Untersuchung von weiterführenden Tests absah.
         Insgesamt leuchtet das Gutachten von Prof. E.___ in der Darlegung der me-dizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen des Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet, womit ihm voller Beweiswert zukommt.
6.1.3   Die medizinische Aktenlage ist betreffend die objektiven, organischen Befunde vollständig. Die Beschwerdeführerin wurde verschiedentlich abgeklärt und weitere Untersuchungen sind nicht angezeigt. Anlass, weitere Untersuchungen zu tätigen, bestand insbesondere auch für Prof. E.___ nicht, zumal er aufgrund eigener Beobachtungen zum Schluss kam, es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der anamnestisch von der Beschwerdeführerin angegebenen aktuellen Schmerzstärke und dem klinisch unbeeinträchtigten Eindruck, zwischen der in der körperlichen Untersuchung dargebotenen Bewegungseinschränkung der HWS und der freien Beweglichkeit derselben ausserhalb der formalen Prüfung sowie zwischen der Angabe von schmerzbedingten allgemeinen Bewegungseinschränkungen und dem völlig ungehinderten Bewegungsbild bei der Beobachtung im Rahmen der Untersuchungssituation (Urk. 7/M17 S. 11 f. Ziff. 5).
         Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin an keinen relevanten objektiv erhebbaren organischen Beschwerden leidet und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb von der Einholung ergänzender Beurteilungen abzusehen ist.
6.1.4         Hinzuweisen bleibt weiter auf die Rechtsprechung, wonach grundsätzlich auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate beziehungsweise spätestens nach einem Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (status quo sine, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 29. No-vember 2006, U 207/06, Erw. 2.2). Insofern ist auch bei der Annahme von nicht erkannten Verletzungen anlässlich des Unfalls vom 11. November 2007 nicht davon auszugehen, dass diese im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende Juni 2009, also nach etwas mehr als eineinhalb Jahren nach dem Unfallereignis, noch bestanden haben.
6.1.5         Schliesslich ist festzuhalten, dass die Rechtsfigur „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb). In diesem Sinne kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand der Beschwerdefreiheit vor dem Unfall (Urk. 1 Ziff. 2.3/6) nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.2
6.2.1   Es stellt sich die Frage, ob die eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründende Adäquanz nach den Kriterien der „Psycho-Praxis“ (BGE 115 V 133) oder nach jenen der “Schleudertrauma-Praxis“ (BGE 134 V 109) zu prüfen ist (Erw. 1.3.3) Die in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien sind in denjenigen Fällen heranzuziehen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
6.2.2   Dass bei der Beschwerdeführerin eine initial im Vordergrund stehende psychische Erkrankung besteht, welche zur Anwendung der “Psycho-Praxis“ führen würde, geht aus den vorliegenden medizinischen Akten nicht hervor.
         Dr. med. F.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom März 2008 (Urk. 7/M6) zwar eine gestörte Schmerzverarbeitung, dies jedoch lediglich im Sinne einer Verdachtsdiagnose (Ziff. 1). Sie führte sodann aus, es müsse seitens eines Psychiaters respektive eines Psychologen abgeklärt werden, ob allenfalls ein posttraumatisches Stresssyndrom oder eben doch eine Depression vorliege (Ziff. 12). Dass die Beschwerdeführerin sich in der Folge in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben hätte, ist nicht ersichtlich. Dennoch nannte die Internistin Dr. F.___ in ihrem Bericht vom September 2008 (Urk. 7/M9) als Diagnose eine reaktive Depression (Ziff. 1). Entsprechende psychopathologische Befunde, erhob sie - fachrichtungsentsprechend - aber keine.
         Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, nannte in ihrem Bericht vom August 2008 (Urk. 7/M8) zunächst ebenfalls lediglich eine Verdachtsdiagnose (Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit Alpträumen und Schlafstörungen; Ziff. 2). Mit Bericht vom März 2009 (Urk. 7/M13) kam sie zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Angstzuständen. Auch sie erhob indes - fachrichtungsentsprechend - keine psychopathologischen Befunde, welche diese Diagnose stützen würden.
         Angesichts dessen, dass den Akten keine fachpsychiatrischen Diagnosen zu entnehmen sind und die Beschwerdeführerin insbesondere nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch nahm, ist davon auszugehen, dass keine erheblichen, stark einschränkenden psychiatrischen Einschränkungen vorliegen. Demgemäss gelangt zur Prüfung der Adäquanz die oben in Erw. 1.3.3 zitierte, mit BGE 117 V 359 eingeleitete und mit BGE 134 V 109 Erw. 10.2 f. weiterentwickelte Rechtsprechung zur Anwendung, was im Übrigen für die Beschwerdeführerin vorteilhafter ist, wird doch dabei - ungleich bei der Anwendung der “Psycho-Praxis“ - auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (vgl. Erw. 1.3.3).
6.3
6.3.1   Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Unfallereignis vom 11. November 2007 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (Urk. 2 Ziff. 3g).
6.3.2   Aus dem Unfallrapport der Kantonspolizei H.___ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin (beziehungsweise deren Tochter) mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h auf der Flughofstrasse fuhr. Als die Lenkerin eines von rechts kommenden Personenwagens in die Flughofstrasse einbiegen wollte, hielt diese beim Signal “Kein Vortritt“ zunächst an, fuhr dann aber doch los, in der Meinung, noch vor dem Fahrzeug, in welchem die Beschwerdeführerin sass, einbiegen zu können. Dabei kam es zu einer seitlichen Frontalkollision, wobei beide Fahrzeuge stark beschädigt wurden. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter mussten sich mit Verdacht auf ein Schleudertrauma zur Kontrolle ins Spital begeben (Urk. 7/R3 S. 4 Mitte, S. 5 unten, S. 6 oben).
6.3.3   Vor dem Hintergrund dieses dokumentierten Ereignisablaufs und der Tatsache, dass keiner der Unfallbeteiligten ernsthaft verletzt wurde, ist der Unfall als mittelschwer mit Tendenz gegen leicht einzustufen. Für die Annahme einer Tendenz gegen schwer verlangt die Rechtsprechung viel erheblichere Umstände (vgl. die Beispiele aus dem mittleren Bereich bei Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 57 f.). Die Qualifikation des Unfalls wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
         Damit ist eine adäquate Kausalität nur zu bejahen, wenn ein einzelnes praxisgemässes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder verschiedene Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind.
6.4
6.4.1   Vor der Kollision hatte die Kollisionsgegnerin ihr Fahrzeug beim Signal “Kein Vortritt“ zunächst angehalten und setzte dann zum Einbiegen in die von der Beschwerdegegnerin (als Beifahrerin) befahrene Strasse an. Daraus lässt sich schliessen, dass die Geschwindigkeit der Kollisionsgegnerin beim Aufprall nicht sehr hoch gewesen sein dürfte. Dafür spricht auch, dass ihr Fahrzeug beim Aufprall zwar auf die Mittelinsel geschleudert wurde (Urk. 7/R3 S. 6 oben), sich aber nicht überschlug und das Fahrzeug der Beschwerdeführerin erst gar nicht ins Schleudern geriet. Zwar wurden beide beteiligten Fahrzeuge stark beschädigt, allerdings nur jeweils im Frontbereich (Urk. 7/R3 S. 3 unten, S. 4 oben). Schliesslich wurden weder die Beschwerdeführerin noch einer der übrigen Beteiligten beispielsweise eingeklemmt. Somit war der Unfall vom 11. November 2007 weder von besonders dramatischen Umständen begleitet noch besonders eindrücklich.
6.4.2   Die Beschwerdeführerin erlitt sodann keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art. Im Gegenteil ergaben die Röntgen- und MR-Bilder keine Hinweise für strukturelle Läsionen. Die Befunderhebung ergab einzig eine druckdolente Wirbelsäule cervikalbetont, eine schmerzbedingt verminderte Beweglichkeit der HWS sowie einem Hartspann der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur (Erw. 6.1.1), was für die Erfüllung dieses Kriteriums praxisgemäss nicht genügt.
6.4.3   Zum Vorliegen einer fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist vorweg zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin von Beginn weg adäquat behandelt wurde. Nachdem mittels Schmerzmittel, Physiotherapie, Craniosakraltherapie und Infiltrationen keine wesentliche Verbesserung erreicht werden konnte (Urk. 7/M4), erfolgte von Ende Juli bis Ende August 2008 eine stationäre Rehabilitation, unter anderem mit Physiotherapie, psychologischer Begleitung und Vermittlung von Schmerzcoping-Strategien sowie aktiven Entspannungsmassnahmen (Urk. 7/M10 S. 2 oben). Das Fortführen einer individuell angepassten Einzelphysiotherapie und eine Medizinische Trainingstherapie (MTT) wurden als sinnvoll erachtet (Urk. 7/M10 S. 3 oben). Von Anfang November bis Mitte Dezember 2008 unterzog sich die Beschwerdeführerin einmalig zehn Akupunktursitzungen (Urk. 7/M12, Urk. 7/M14). Dem Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin vom März 2009 (Urk. 7/M13) ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Physiotherapie offenbar für eine gewisse Zeit eingestellt hatte, diese jedoch infolge stärker werdender Beschwerden wieder aufnahm. Prof. E.___ gegenüber gab die Beschwerdeführerin an, regelmässig Schmerzmittel einzunehmen, zwei Mal wöchentlich Physiotherapieeinheiten zu erhalten und etwa 14-täglich einen Psychologen aufzusuchen (Urk. 7/M17 S. 2 Ziff. 1). Diese therapeutischen Massnahmen rechtfertigen es indes nicht, von einer fortgesetzt spezifischen und insbesondere nicht von einer belastenden ärztlichen Behandlung zu sprechen. Das entsprechende Kriterium ist somit nicht erfüllt.
6.4.4   Zum Kriterium der erheblichen Beschwerden ist festzuhalten, dass sich die Erheblichkeit gemäss BGE 134 V 109 S. 128 f. Erw. 10.2.4 nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden in ihrem Lebensalltag erfährt, beurteilt. Zwar geht vorliegend aus diversen medizinischen Berichten hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis keine wesentliche Beschwerdebesserung verzeichnen konnte (Urk. 7/M4, Urk. 7/M12 S. 1 unten) beziehungsweise gar verstärkte Beschwerden angab (Urk. 7/M6.1 unten, Urk. 7/M9 Ziff. 3, Urk. 7/M13). Allerdings kam Prof. E.___ zum überzeugenden Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin deutliche Hinweise auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden bestehen (Erw. 3.4), weshalb die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden mit gewissen Zweifeln behaftet ist. Zudem scheinen diese ihren Lebensalltag nicht erheblich zu beeinträchtigen, gab sie doch Prof. E.___ gegenüber an, den Haushalt weitgehend selbständig zu besorgen, Spaziergänge zu unternehmen und Einkäufe zu tätigen (Urk. 7/M 17 S. 4 Ziff. 1.6).
6.4.5   Auch ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sind nicht ausgewiesen. Wie die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 7. November 2007, U 503/06, Erw. 7.6 mit Hinweisen, zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 6 oben), bedarf es zur Bejahung dieses Kriteriums besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Solche sind vorliegend nicht auszumachen. Ebenso zutreffend ist es, wenn die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf das Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 6. März 2006, U 219/05, Erw. 6.4.2 mit Hinweisen, festhielt (Urk. 2 S. 6 oben), dass die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien ebenfalls nicht genügen, um das hier zur Diskussion stehende Kriterium zu bejahen.
6.4.6   Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, geht aus den Akten nicht hervor.
6.4.7   Im Zusammenhang mit dem Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen hielt das Bundesgericht fest, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt her als eher ungewöhnlich erscheine (BGE 134 V 109 S. 129 f. Erw. 10.2.7). Die Beschwerdeführerin erlitt eine HWS-Distorsion ersten Grades (Erw. 3.1), mithin die leichteste Form einer HWS-Distorsion. Nach der anfänglichen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit attestierten ihr die Ärzte der RehaClinic C.___ ab dem 1. September 2008 - mithin rund neuneinhalb Monate nach dem Unfallereignis - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit schrittweiser Steigerung (Erw. 3.2), was aufgrund der erlittenen lediglich leichten HWS-Distorsion nachvollziehbar erscheint. Diese Arbeitsfähigkeit wurde von der Beschwerdeführerin indes nicht umgesetzt. Mit Blick auf die erlittene Verletzung nicht nachvollziehbar ist demgegenüber die durch Dr. F.___ mit Bericht vom 16. September 2008 ohne nähere Begründung attestierte volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/M9 Ziff. 12).
         Als massgebend erachtete das Bundesgericht sodann eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liege der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelinge es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, sei ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret müsse ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person könnten sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei sei auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann könnten Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen (BGE 134 V 109 S. 129 f. Erw. 10.2.7).
         Dass sich die Beschwerdeführerin ernsthaft um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bemüht hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Dem Bericht von Dr. F.___ vom 16. September 2008 lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar am 1. September 2008 an ihren Arbeitsplatz begeben hatte, von ihrem Vorgesetzten aber noch vor der Arbeitsaufnahme wieder nach Hause geschickt wurde (Urk. 7/M9 Ziff. 3). Dass sie in der Folge weitere Arbeitsversuche - sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten als auch in einer alternativen, ihrer gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragenden Tätigkeit - unternommen hätte, ist nicht ersichtlich. Prof. E.___ gegenüber machte sie denn auch geltend, es sei ihr aufgrund ihrer Beschwerden in keiner Weise möglich, wieder zu arbeiten (Urk. 7/M17 S. 4 Ziff. 1.5). Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin einen auffallenden persönlichen Therapieeinsatz geleistet hätte.
6.4.8         Zusammenfassend steht fest, dass von den praxisgemässen Kriterien lediglich eines in Frage kommt (erhebliche Beschwerden), dass aber auch dieses zweifelhaft ist (Erw. 6.4.4), womit es jedenfalls nicht in der erforderlichen Ausprägung erfüllt ist.
6.5     Somit ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin nach dem 30. Juni 2009 geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal zum Unfallereignis vom 11. November 2007 sind.
         Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss zu Recht ihre Leistungen per 30. Juni 2009 eingestellt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).