Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 8. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
Grendelmeier Jenny & Partner
Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1953 geborene X.___ war seit 1977 bei der Y.___ tätig, zuletzt als Chefmetzger im Verkauf, und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert (Urk. 10/1, Urk. 10/10 S. 2). Mit Bagatellunfall-Meldung vom 30. Juli 2008 wurde der SUVA angezeigt, der Versicherte sei am 1. November 2007 beim Motorradfahren ausgerutscht und gestürzt und habe sich dabei am rechten Knie verletzt (Urk. 10/1). Mit Schadenmeldung vom 18. September 2008 wurde der SUVA überdies ein Rückfall gemeldet: Ein Knochensplitter sei aus dem Knie entfernt worden. "Über die Schulter" würden weitere Abklärungen laufen (Urk. 10/2).
Die SUVA holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten Berichte (Urk. 10/3-4, Urk. 10/6-9, Urk. 10/16-17, Urk. 10/20, Urk. 10/22, Urk. 10/24-25) und Röntgenbilder (vgl. Urk. 10/14, Urk. 10/35) ein und befragte den Versicherten an seinem Arbeitsplatz (Urk. 10/10). Nach Aktenbeurteilungen vom 19. Februar (Urk. 10/18), vom 23. April (Urk. 10/32) sowie vom 3. Juni 2009 (Urk. 10/36) gelangte ihr Vertrauensarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, zur Schlussfolgerung, dass die geltend gemachten Beschwerden im rechten Knie, in der linken Schulter sowie im linken Handgelenk nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Motorradunfalls vom 1. November 2007 seien (Urk. 10/36). Gestützt darauf verneinte die SUVA mit Verfügung vom 8. Juni 2009 einen Anspruch des Versicherten auf Unfallversicherungsleistungen (Urk. 10/37). Auf Einsprache des Versicherten hin hielt sie mit Entscheid vom 9. November 2009 an ihrer Auffassung fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Operations- und Heilungskosten betreffend die nach dem Unfallereignis vom 4. November 2007 (richtig wohl: 1. November 2007) aufgetretenen Beschwerden am rechten Knie und an der linken Schulter zu verpflichten; zudem sei sie zu verpflichten, auch für allfällige Spätfolgen der genannten Beschwerden aufzukommen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 19. April 2010 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1), darunter fällt nach Art. 10 UVG die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen.
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an und können eine Leistungspflicht des Unfallversicherers ebenfalls nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Auch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 27. März 2008, 8C_540/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.
2.1 Die SUVA lehnte die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab mit der Begründung, aufgrund des überzeugenden Berichts vom 3. Juni 2009 von Dr. Z.___ stehe fest, dass die vom Beschwerdeführer als Rückfall gemeldeten Beschwerden im rechten Knie sowie in der Schulter links nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. November 2007 stünden. Vielmehr seien diese auf degenerative Veränderungen zurückzuführen. Die Beurteilung von Dr. Z.___ werde durch den Umstand gestützt, dass nach dem Unfall während langer Zeit keine Arztbesuche erfolgt seien und auch keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die gegenteiligen Einschätzungen der Unfallkausalität durch die Dres. A.___ und B.___, Fachärzte für Chirugie, sowie die Argumente des Beschwerdeführers beruhten auf der Formel "post hoc, ergo propter hoc", welche nicht geeignet sei, einen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem im Unfallversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (Urk. 2, Urk. 9).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Knie- und Schulterbeschwerden überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls vom 4. November 2007 (wohl richtig: 1. November 2007) seien, weshalb die SUVA für die Operations- und Heilungskosten aufzukommen habe. Die Stellungnahme zur Unfallkausalität von Dr. Z.___ beruhe auf einer reinen "Ferndiagnose", Dr. Z.___ habe ihn nie untersucht. Die behandelnden Ärzte Dr. B.___ sowie Dr. A.___ hätten jeweils am 16. November 2009 zur Unfallkausalität und zur Einschätzung von Dr. Z.___ Stellung genommen und in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass das Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich Ursache der Knie- und Schulterprobleme sei. Dafür spreche auch, dass er vor dem Unfall nie Knie- und Schulterbeschwerden gehabt habe. Auch sei die von Dr. Z.___ erwähnte beginnende mediale und femoropatellare Arthrose in keiner Weise nachgewiesen (Urk. 1).
3.
3.1 Gemäss Bagatellunfall-Meldung des Arbeitgebers vom 30. Juli 2008 erlitt der Beschwerdeführer am 1. November 2007 einen Motorrad-Selbstunfall, indem er ausrutschte und stürzte. Dabei habe er sich das rechte Knie verletzt (Urk. 10/1; vgl. auch Urk. 10/2).
Anlässlich der Befragung an seinem Arbeitsplatz am 4. Dezember 2008 gab der Beschwerdeführer der Abklärungsperson der SUVA an, er sei am 1. November 2007 mit seinem Motorrad im Schritttempo auf einer Nebenstrasse gefahren. In einer schräg abfallenden Kurve sei seine Sicht durch einen Baum eingeschränkt gewesen. Plötzlich habe er eine "Weiderute" - einen elektrisch geladenen Tiersicherheitsdraht - , die über die Strasse montiert gewesen sei, vor sich gehabt. Durch das sofortige Bremsen sei das vordere Rad respektive das ganze Motorrad auf der feuchten Strasse nach rechts weggerutscht, er sei auf die Strasse gefallen und auf beiden Knien, stärker auf dem rechten, gelandet. Er habe versucht, den Sturz mit der linken Hand aufzufangen. Durch das Aufschlagen der Hand habe er einen Schlag in der linken Schulter verspürt. Anschliessend habe er Schmerzen im rechten Knie, in der linken Schulter und im linken Handgelenk gehabt. Er habe die entsprechenden Stellen zu Hause mit einer Salbe eingerieben und zuerst gedacht, dass die Schmerzen wieder abklingen würden. Als die Knieschmerzen immer stärker geworden seien und er fast nicht mehr habe gehen können, habe er im August 2008 Dr. B.___ aufgesucht. Die Lebenspartnerin, welche auf dem Soziussitz mitgefahren sei, habe sich keine Verletzungen zugezogen (Urk. 10/10).
Laut den zusätzlichen Angaben in der Einsprache und in der Beschwerdeschrift erlitt der Beschwerdeführer "trotz des geringen Tempos beim Sturz" einen relativ heftigen Aufprall, da seine hinter ihm sitzende Lebenspartnerin auf ihn gestürzt sei. Er habe sich dabei das rechte Knie aufgeschürft, obwohl er ein Lederkombi getragen habe. Das rechte Knie sei in der Folge stark angeschwollen, nach einem Arbeitstag auf den Beinen habe er abends kaum noch stehen können. Den linken Arm habe er nicht mehr vollständig bewegen können, so dass er kaum noch ein Hemd oder einen Veston habe an- oder ausziehen können. Er habe seiner Arbeit als Chefmetzger aber nicht fernbleiben wollen. Zudem habe er gehofft, dass die Schmerzen wieder verschwinden würden. Deshalb habe er sich anfänglich weder in ärztliche Pflege begeben, noch habe er der SUVA den Unfall sofort gemeldet. Da die Beschwerden im rechten Knie in den folgenden Monaten zugenommen hätten, habe er sich am 4. August 2008 von Dr. B.___ untersuchen lassen (Urk. 1 S. 4; vgl. auch Urk. 10/40 S. 3).
3.2
3.2.1 Am 4. August 2008 suchte der Beschwerdeführer erstmals den Chirurgen Dr. med. B.___ auf (Urk. 10/9). Aufgrund der Schmerzen im rechten Kniegelenk und des klinischen Verdachts auf freie Gelenkskörper intraartikulär sowie eine Exostose am Tibiaplateau gegen ventral führte Dr. B.___ am 3. September 2008 eine Arthroskopie im rechten Knie durch. Dabei zeigten sich gemäss Operationsbericht vom 3. September 2008 eine ausgeprägte Gonarthrose am medialen und lateralen Gelenksspalt sowie am Femoropatellargelenk, eine Exostose sowie kleine freie Gelenkskörper in sämtlichen Gelenkskompartimenten. Dr. B.___ entfernte die freien Gelenkskörper und trug die Exostose ab (Urk. 10/4).
Der Beurteilung von Dr. med. C.___, Chefarzt Radiologie der D.___, vom 12. September 2008 über eine gleichentags durchgeführte Arthro-MRI der linken Schulter ist zu entnehmen, dass auf den Bildern einzelne Hinweise auf eine frozen shoulder, eine eher geringe Supraspinatussehnenpathologie sowie eine beträchtliche AC-Gelenksarthrose ersichtlich wurden (Urk. 10/6).
Der Chirurg Dr. med. A.___, welcher den Beschwerdeführer erstmals am 9. September 2008 behandelte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2008 eine veraltete Tossy Läsion links. Seit dem Motorradunfall vom 1. November 2007 habe der Beschwerdeführer bewegungsabhängige Schmerzen vor allem über der Horizontale in Flexion und Abduktion sowie bei Rotationsbewegungen. Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Eine Operation sei geplant. Ab dem 1. September habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit dem 16. September 2008 bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/7).
Dr. B.___ führte im standardisierten Formular "Arztzeugnis UVG für Rückfall" am 5. November 2008 bei den Diagnosen freie Gelenkskörper im rechten Knie auf. Die Unfallkausalität des Befunds sei zu bejahen (Urk. 10/8).
Am 22. Januar 2009 führte Dr. A.___ eine Schulterarthroskopie links mit AC-Gelenksrevision und Defilée-Erweiterung bei AC-Gelenksarthrose durch. Dabei zeigten sich auch eine ausgedehnte subacromiale Bursitis und ein "Zufallskalkdepot" (Urk. 10/20).
Dem Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, vom 29. April 2009 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer auch eine fortgeschrittene STT-Arthrose und eine beginnende Rizarthrose links, der Verdacht auf eine geringgradige scapholunäre Instabilität sowie eine beginnende STT-Arthrose rechts bestehen (Urk. 10/33).
3.2.2 Dr. Z.___ würdigte für die SUVA die Berichte der behandelnden Ärzte und die vorhandenen Röntgenbilder (vgl. Urk. 10/14, Urk. 10/35) und nahm am 3. Juni 2009 zur Unfallkausalität der Beschwerden Stellung. Seinem Bericht vom 19. Februar 2009 ist zu entnehmen, dass Röntgenbilder des rechten Kniegelenks vom 4. August 2008 eine fortgeschrittene mediale Arthrose mit deutlicher Gelenkspaltverschmälerung und kleineren Osteophyten sowie eine mässige Femoropatellararthrose zeigen. CT-Bilder vom 11. August 2008 dokumentierten eine überwiegend laterale Femoropatellararthrose bei Lateroposition der Patella. Dabei kämen osteophytäre Wucherungen sowie kleine Geröllzysten anteromedial am Tibiaplateaurand zur Darstellung, welche typisch für die bestehende, degenerativ bedingte Arthrose seien. Grössere osteophytäre Ausziehungen seien auch dorsal am medialen Femurkondyl vorhanden. Dieser Zustand sei nur schlecht mit dem offensichtlich bagatellären Trauma vom 1. November 2007 zu vereinbaren. Hingegen passe die Situation sehr gut zu einem degenerativen Geschehen im Rahmen einer beginnenden medialen und femoropatellaren Arthrose. Die degenerativ bedingte Gonarthrose habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Operation vom 3. September 2008 geführt, bezüglich des bagatellären Unfallereignisses müsse angenommen werden, dass der Status quo sine bereits kurze Zeit nach dem 11. November 2007 eingetreten sei. Im Übrigen sei schwierig zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer - wie bereits anlässlich eines Unfalls im Jahr 2003 - erneut ein bagatelläres Ereignis so spät bei der SUVA angemeldet habe, dass die retrospektive Beurteilung der Unfallkausalität erschwert sei (Urk. 10/18/1).
Die AC-Gelenksarthrose links, welche bei der Operation der linken Schulter vom 22. Januar 2009 als Hauptdiagnose angegeben und arthroskopisch behandelt worden sei, sei erst aufgrund der Arthro-MRI-Untersuchung vom 12. September 2008 diagnostiziert worden. Bei der vorgängigen klinischen Untersuchung durch Dr. A.___ sei das AC-Gelenk indolent gewesen. Damit könne die Diagnose eines posttraumatischen Reizzustandes im AC-Gelenk links nicht aufrechterhalten werden. Im Arthro-MRI sowie im diagnostischen Teil der Schulterarthroskopie links seien lediglich degenerative Veränderungen zur Darstellung gelangt, nicht jedoch eine Teilpathologie, welche als unfallkausal zu werten wäre. Damit seien auch die linksseitigen Schulterbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Folge des Motorradunfalls, sondern von degenerativen Veränderungen, wie sie bei einem 56-jährigen Versicherten nicht selten seien (Urk. 10/32). Insgesamt würden die dokumentierten polyarthronotischen Veränderungen im rechten Knie, im Bereich beider Handgelenke sowie des linken AC-Gelenks auf eine konstitutionelle, eventuell kongenital mitbedingte Erkrankung hindeuten. Es gehe nicht an, diese multiplen degenerativen Veränderungen auf ein neun Monate vor der ersten ärztlichen Beurteilung stattgehabtes, initial bagatelläres Unfallereignis zurückzuführen (Urk. 10/36).
3.2.3 In einer Stellungnahme zur Unfallkausalität vom 16. November 2009 führte Dr. B.___ aus, anlässlich der von ihm durchgeführten Knieoperation seien sicherlich in grösserem Ausmass degenerative Veränderungen vorhanden gewesen. Es könne nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden, ob der Motorradunfall zu einer Absplitterung von freien Gelenkskörpern geführt habe oder ob diese von der Arthrose herrührten. Die Erfahrung zeige jedoch, dass freie Gelenkskörper auch bei arthrotisch veränderten Gelenken viel häufiger nach Unfallereignissen entdeckt beziehungsweise symptomatisch würden. Wären nämlich unabhängig von einem Unfallereignis symptomatisch werdende freie Gelenkskörper häufig, so wäre zu erwarten, dass in der Bevölkerungsgruppe mit 70 Altersjahren und mehr arthroskopische Operationen aufgrund dieses Leidens ein enormes Ausmass annehmen würden. Dies sei keineswegs der Fall. Seiner Ansicht nach könne man objektiv gesehen absolut der Meinung sein, dass die Kniebeschwerden auf das stattgehabte Unfallereignis zurückzuführen seien (Urk. 3/4).
Dr. A.___ nahm ebenfalls am 16. November 2009 zur Unfallkausalität der Beschwerden in der linken Schulter Stellung. Die bildgebenden Untersuchungen hätten eine pathologische Veränderung des AC-Gelenkes ergeben. Dieses Gelenk sei während der Erstuntersuchung aber nicht schmerzhaft und nicht für die Beschwerden verantwortlich gewesen. Präoperativ habe ein positiver Impingement-Test sowie ein Schnappen erhoben werden können. Anlässlich der Operation habe sich ein verdickter Schleimbeutel sowie ein AC-Gelenk mit Arthrose/Diskusverletzung gezeigt. Der schmerzhafte Schleimbeutel könne entweder durch die degenerativen Veränderungen oder eine Einblutung beim Trauma verursacht worden sein. Beim Beschwerdeführer sei dann standardmässig eine AC-Gelenks-Resektion durchgeführt worden. Dieser Eingriff werde auch durchgeführt, wenn der Patient keine Beschwerden angebe. Massgeblich sei, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben vor dem Unfall keine Schulterbeschwerden gehabt habe, seit dem Unfall dagegen unter bewegungsabhängigen Schulterschmerzen links leide. Aufgrund des Gesagten sei der Unfall sehr wahrscheinlich die Ursache der Beschwerden (Urk. 3/6).
4.
4.1 Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass bei Erstellung des Aktengutachtens von Dr. Z.___ vom 3. Juni 2009 der medizinische Befund durch die behandelnden Ärzte lückenlos dokumentiert war, wobei Dr. Z.___ insbesondere auch Einsicht in die angefertigten Röntgen-, CT- und MRI-Bilder nehmen konnte. Zu beurteilen war einzig noch die Unfallkausalität der Befunde aus versicherungsmedizinischer Sicht. Deshalb war - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vorstehend Erw. 1.4) eine persönliche Untersuchung durch Dr. Z.___ nicht zwingend nötig, damit seiner Beurteilung volle Beweiskraft zukommt.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer an seinem noch im Einspracheverfahren gestellten Begehren, es sei festzustellen, dass die SUVA auch für die Beschwerden in der linken Hand Versicherungsleistungen zu erbringen habe (Urk. 10/40 S. 2), nicht mehr festhält (vgl. Urk. 1 S. 2). Dies leuchtet aufgrund der Aktenlage und insbesondere der Stellungnahme vom 3. Juni 2009 von Dr. Z.___, in welcher ein Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis verneint wird (Urk. 10/36 S. 3), ein, und es erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen.
Sodann fragt sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, ob die Beschwerden, welche Anlass zu den beantragten Versicherungsleistungen gaben, überhaupt als Rückfall nach einer vermeintlichen Heilung gewertet werden können (vgl. vorstehend Erw. 1.1), oder ob diese Folge einer im zeitlichen Verlauf kontinuierlichen Zunahme der ursprünglichen Beeinträchtigungen sind. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann dies offen bleiben.
4.2 Zu prüfen ist, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den ab August 2008 behandlungsbedürftig gewordenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem dargelegten Ereignis vom 1. November 2007 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Die blosse Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs genügt den Beweisanforderungen im Sozialversicherungsrecht nicht (BGE 126 V 353 Erw. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
Von Bedeutung ist zunächst, dass der Beschwerdeführer in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Unfallereignis keinen Arzt aufsuchte und die Arbeit nicht aussetzte. Deshalb sind für diese Zeit keine pathologischen Befunde dokumentiert. Die nachträglich im Rahmen der Abklärung der SUVA vom 2. Dezember 2008 am Arbeitsplatz (Urk. 10/10) und in der Beschwerdeschrift für diesen Zeitraum angegebenen Beschwerden im rechten Knie und in der linken Schulter (Urk. 1 S. 4) sind beweisrechtlich wenig aussagekräftig, da diese nicht echtzeitlich von einem Arzt abgeklärt und beurteilt worden sind. Erst für den 4. August 2008, mithin rund neun Monate nach dem Motorradunfall, ist ein erster Arztbesuch bei Dr. B.___ aufgrund von Kniebeschwerden ausgewiesen (Urk. 10/9). Die Schulterbeschwerden werden zum ersten Mal im Bericht über das Arthro-MRI der linken Schulter vom 12. September 2008 erwähnt (Urk. 10/6). Bei den zwar grundsätzlich glaubhaften Schilderungen des Ereignisses vom 1. November 2007, die auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt werden, besteht somit das Problem, dass ein unmittelbarer zeitlicher und damit sinnfälliger Zusammenhang zwischen dem erstmaligen Auftreten der Knie- und Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis nicht direkt erstellt ist.
Sämtliche Ärzte sind sich sodann einig, dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall erhebliche degenerative Veränderungen im Bereich des rechten Knies und der linken Schulter bestanden. Die beschwerdeweise vorgebrachte Behauptung, die von Dr. Z.___ erwähnte beginnende mediale und femoropatellare Arthrose sei in keiner Weise nachgewiesen (Urk. 1 S. 6), wird bereits durch den Bericht von Dr. B.___ über die Kniearthroskopie vom 3. September 2008 klar widerlegt, die eine ausgeprägte Gonarthrose zeigte (Urk. 10/4). Sowohl Dr. B.___ als auch Dr. A.___ gaben an, dass die beurteilten Knie- und Schulterbeschwerden durchaus auch allein mit den festgestellten degenerativen Veränderungen erklärt werden können (Urk. 3/4, Urk. 3/6). Auffallend ist denn auch, dass anlässlich der Kniearthroskopie vom 3. September 2008 freie Gelenkskörper in sämtlichen Gelenkskompartimenten festgestellt wurden, und nicht nur in einzelnen, durch den Sturz am 1. November 2007 traumatisierten Bereichen (Urk. 10/4). Gemäss Dr. Z.___ sind keine pathologischen Befunde dokumentiert, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine traumatische Ursache haben (Urk. 10/36). Unter alleiniger Berücksichtigung der ärztlich erhobenen Befunde ist somit ein zumindest teilweiser Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden im rechten Knie und in der linken Schulter zwar möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich, da eine rein degenerative Ursache ebenso gut in Frage kommt.
Aufgrund des Gesagten spricht auch der Umstand, dass sowohl das rechte Knie als auch die linke Schulter vor dem Unfall offenbar noch asymptomatisch waren, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers und von Dr. A.___ (vgl. Urk. 3/6) noch nicht für einen kausalen Zusammenhang der Beschwerden mit dem Unfall. Rechtsprechungsgemäss kann eine gesundheitliche Schädigung nicht schon deshalb als durch den Unfall verursacht gelten, weil sie nach diesem aufgetreten ist; denn diese Argumentation liefe auf einen unzulässigen "post hoc, ergo propter hoc"-Schluss hinaus (vgl. dazu BGE 119 V 335 Erw. 2b/bb S. 341 f.). Zu prüfen ist in jedem Fall, ob auch andere Ursachen als der Unfall für die Beschwerden ursächlich sein könnten.
Die Argumentation von Dr. B.___, dass freie Gelenkskörper nach seiner Erfahrung auch bei arthrotisch vorgeschädigten Gelenken viel häufiger nach Unfallereignissen auftreten beziehungsweise symptomatisch werden, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Sie geht nämlich nicht auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ein, insbesondere das fortgeschrittene Alter von rund 54 Jahren anlässlich des Unfalls, die körperliche Belastung der Knie und Schultern in der hauptsächlich stehend versehenen Tätigkeit als Chefmetzger (vgl. Urk. 1 S. 3) und den allgemeinen körperlichen Zustand mit bereits erheblichen degenerativen Veränderungen. Zudem war der Unfall vom 1. November 2007 aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers ein leichtes, bagatelläres Ereignis.
Es fehlen folglich Umstände, welche die Beweiskraft des Aktengutachtens von Dr. Z.___ vom 3. Juni 2009 erschüttern könnten, zumal dieses gestützt auf sämtliche relevanten Akten ergangen ist und die darin enthaltene Schlussfolgerung, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Knie- und Schulterbeschwerden und dem Motorradunfall vom 1. November 2007 nicht überwiegend wahrscheinlich sei und der Status quo sine angesichts des bagatellären Unfallereignisses bereits kurze Zeit nach dem 11. November 2007 eingetreten sein müsse, nachvollziehbar begründet ist. Behandelt wurden damit ab August 2008 mittels operativer Massnahmen objektive gesundheitliche Pathologien, deren Ursache nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Unfall vom 1. November 2007 liegt, so dass hierfür und die Folgen keine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 20. September 2001, U 379/00). Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Motorradunfall und den geltend gemachten Beschwerden ist zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich - wobei von weiteren Abklärungen keine relevanten Erkenntnisse erwartet werden können. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).