UV.2009.00438
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 16. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1960 geborene X.___ arbeitete als wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Y.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 31. Oktober 2006 an einem Stickstoffgerät ziehend ausrutschte und stürzte. Er zog sich dabei ein zervikospondylogenes Syndrom mit Diskushernie C5/6 zu. Am 10. Januar 2007 meldete er der SUVA dieses Ereignis (Unfallmeldung vom 10. Januar 2007, Urk. 12/1, Bericht der Klinik Z.___ vom 17. Januar 2007, Urk. 12/2, und Unfallbeschreibung durch den Versicherten, Urk. 12/3). Die SUVA erbrachte in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 23. März 2007 wurde in der A.___ die Diskushernie C5/6 links operativ behandelt (Operationsbericht vom 23. März 2007, Urk. 12/14/1). Nachdem X.___ am 5. Juni 2007 kreisärztlich untersucht worden war (Bericht vom 7. Juni 2007, Urk. 12/19), hielt er sich vom 16. Juli bis 21. August 2007 in der Klinik I.___ auf (Austrittsbericht vom 6. September 2007, Urk. 12/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, schloss die beim Versicherten vorgenommene Arbeitsvermittlung per 27. September 2007 ab (Mitteilung vom 26. Oktober 2007, Urk. 12/33) und verneinte mit Verfügung vom 11. Januar 2008 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 12/37). Nachdem am 19. August 2008 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung stattgefunden hatte (Urk. 12/57), verneinte die SUVA mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 einen Rentenanspruch des Versicherten und stellte ihre Leistungen per 31. Dezember 2008 ein (Urk. 12/68). Mit Verfügung vom 30. November 2009 sprach die SUVA X.___ eine auf einer Integritätseinbusse von 5 % basierende Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.-- zu (Urk. 12/79). Die vom Versicherten am 13. März 2009 gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2008 betreffend Verneinung des Rentenanspruchs erhobene Einsprache (Urk. 12/74) wies die SUVA mit Entscheid vom 12. November 2009 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 14. Dezember 2009 durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1 S. 2/3):
„1. Es seien der Einspracheentscheid vom 12.11.2009 sowie die Verfügung vom 9.12.2008 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1.1.2009 weiterhin die entsprechenden gesetzlichen Leistungen als Folge des Unfalles vom 31.10.2006 zu erbringen, bis von der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden kann.
2. Eventualiter seien der Einspracheentscheid vom 12.11.2009 sowie die Verfügung vom 9.12.2008 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer als Folge der Beschwerden aus dem Unfall vom 31.10.2006 eine angemessene Invalidenrente sowie eine höhere Integritätsentschädigung ab Erreichen des Endzustandes zuzusprechen.
3. Subeventualiter seien der Einspracheentscheid vom 12.11.2009 sowie die Verfügung vom 9.12.2008 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens betreffend ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhaltes sowie der Unfallkausalität zurückzuweisen und anschliessend neu über den Anspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.“
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2/3). Die mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 (Urk. 5) angeforderten Unterlagen zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Januar 2010 ein (Urk. 7-9). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Diese Rechtsschrift wurde am 8. März 2010 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, den Fall per 31. Dezember 2008 abzuschliessen, und ob sie zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte und eine auf einer Integritätseinbusse von 5 % beruhende Integritätsentschädigung zusprach.
2.
2.1 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, welcher den Beschwerdeführer am 3. Januar 2007 untersuchte, diagnostizierte einen Verdacht auf ein akutes Zervikobrachialsyndrom bei Verdacht auf zervikale Diskushernie. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/4).
2.2 Der Beschwerdeführer war vom 22. bis 27. März 2007 zur operativen Behandlung der Diskushernie C5/6 links in der A.___ hospitalisiert. Es wurden eine ventrale mikrotechnische Diskektomie und Entfernung eines frei luxierten Vorfalles präforaminal C5/6 links sowie eine Fixation C5/6 mittels PEEK-Cage und Beckenkammspongiosa von rechts vorgenommen. Der perioperative Verlauf war unkompliziert. Postoperativ seien die vernichtenden Schmerzen im linken Arm verschwunden, es persistierten noch interskapuläre Schmerzen mit diffuser Ausstrahlung, welche mit Voltaren so gut kontrolliert seien, dass dieses bei Austritt nur noch in Reserve gegeben worden sei. Die stufenweise Mobilisation gelang einwandfrei (Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 27. März 2007, Urk. 12/17/3).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt sich vom 16. Juli bis 21. August 2007 in der Klinik I.___ auf. Bei Austritt wurden (1) ein Status nach Sturz rückwärts gegen Stickstoffflasche mit Anprall der HWS (a) bei Diskushernie C5/6 links mit radikulären Zeichen links mit ventraler Diskektomie, Entfernung eines frei luxierten Vorfalles präforaminal C5/6 links und Fixation C5/6 mittels PEEK-Cages und Beckenkammspongiosa von rechts, (b) bei myofaszialem Schmerzsyndrom und (c) bei refektorisch bedingter Tortikollis mit Kopfneigung nach rechts sowie (2) eine chronische Hepatitis B (anamnestisch bekannt) diagnostiziert. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkung lasse sich mit den relevanten objektivierbaren pathologischen Befunden, der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie der Diagnose aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit stütze sich deshalb auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Es liege keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Labormitarbeiter ganztags arbeitsfähig. Auch für andere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sei er ganztags arbeitsfähig. Längerandauernde Arbeiten über Kopf und eine statische Kopfhaltung seien allerdings zu vermeiden (Urk. 12/31 S. 1-2).
2.4 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte mit Bericht vom 8. Februar 2008 (1) ein persistierendes Zervikobrachialsyndrom links mit teilweiser Schmerzhaftigkeit der gesamten linken Körperhälfte multifaktorieller Aetiologie, (2) ein posttraumatisch aufgetretenes zervikoradikuläres Reizsyndrom links bei Diskushernie C5/6 links nach Unfall mit Anprall der HWS am 31. Oktober 2006, bei Status nach ventraler Diskektomie am 23. März 2007 und zusätzlich Entfernung eines frei luxierten Vorfalles praeforaminal C5/6 links, Fixation C5/6 mittels PEEK-Cages und Beckenkammspongiosa von rechts und (3) eine chronische Hepatitis B (anamnestisch bekannt). Beim Beschwerdeführer bestehe weiterhin ein massives, komplexes Schmerzsyndrom vorwiegend im Nacken/Schultergürtelbereich und im linken Arm. Dasselbe persistiere seit dem Arbeitsunfall und habe auch nicht durch die Diskektomie oder das postoperativ durchgeführte, mehrwöchige stationäre Rehabilitationsprogramm beeinflusst werden können. Auch eine antidepressive Behandlung mit Citolapram habe bisher keine Verbesserung gebracht. Medizinisch-theoretisch sei eine leichte Arbeit zumindest zu 50 % durchaus zumutbar. Zudem sollte der Beschwerdeführer in ein ambulantes Schmerzbewältigungsprogramm, wenn möglich mit zusätzlicher psychiatrisch-psychologischer Betreuung in seiner Muttersprache, integriert werden (Urk. 12/40).
2.5 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, welcher am 19. August 2008 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durchführte, hielt fest, am 31. Oktober 2006 sei der Beschwerdeführer gestürzt und habe eine Prellung und Distorsion der HWS mit ausstrahlenden Beschwerden in den linken Arm erlitten. Es sei auf Niveau C5/6 medial lateral bis foraminal links eine Diskushernie gefunden worden, die man am 23. März 2007 mit einer Diskektomie und einer Spondylodese des Niveaus mit Cage angegangen sei. Nach einer Stabilisierung sei der Beschwerdeführer von Mitte Juli bis Mitte August 2007 in der Klinik I.___ in der Rehabilitation gewesen. Der Beschwerdeführer habe dort eine Symptomausweitung und Selbstlimitierung gezeigt. Bei distanzierter Einschätzung sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten als einsatzfähig angesehen worden. Im in der Zwischenzeit verstrichenen Jahr habe sich das Beschwerdebild noch akzentuiert. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei schwierig zu verstehen und wirke inadäquat. Er unterschätze seine Funktionen und Belastbarkeit massiv, es sei hierbei auf die erreichten Endlagen für Rotation der HWS im Sitzen wie im Liegen verwiesen und auch auf die subjektiv eingeschränkte Schulterfunktion. Die Situation müsse dennoch lokal nochmals genau geprüft werden (Urk. 12/57). Am 8. September 2008 ergänzte Dr. F.___, das ihm neu vorliegende MRI der HWS vom 18. Juli 2008 ergebe keine Hinweise für eine Beeinträchtigung neuraler Strukturen, auf dem an sich spondylodesierten Segment C5/6 würden keinerlei auffällige Veränderungen beschrieben. Auf dieser Etage sei bekanntlich eine Diskektomie durchgeführt und anschliessend, im Bestreben eine Spondylodese zu erzielen, seien ein Cage und Beckenkammspongiosa eingebracht worden. Bei gezieltem Hinschauen und unter Kenntnis der Anamnese liessen sich auf der Etage C5/6 leichte Veränderungen erkennen, eine Beurteilung, ob ein Durchbau erfolgt sei, lasse sich nicht machen. Für eine genaue Beurteilung müsse er über die Stabilität der Spondylodese Auskunft haben, weshalb die HWS nochmals geröntgt werden müsse (Urk. 12/60).
2.6 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte Dr. F.___ mit Bericht vom 2. Oktober 2008 mit, aus psychiatrischer Sicht werde zunehmend eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) deutlich und nehme wahrscheinlich erheblichen Anteil am aktuellen Beschwerdebild des Beschwerdeführers. Die ambulante Behandlung dieser somatoformen Störung erweise sich trotz regelmässiger psychotherapeutischer Betreuung auf kognitiv-verhaltenstherapeutischer Grundlage und auch medikamentösen psychopharmakologischen Behandlungsversuchen als sehr schwierig. Aus diesem Grund sei aus seiner Sicht eine intensive stationäre rehabilitative Massnahme mit psychosomatischem Schwerpunkt in Betracht zu ziehen, insbesondere auch, um eine weitere Chronifizierung nach Möglichkeit zu vermeiden. Eine solche Behandlung mit psychotherapeutischem Schwerpunkt in einer psychiatrischen Klinik werde vom Beschwerdeführer und seiner Familie eher nicht gewünscht, so dass alternativ auch eine Rehabilitationsklinik mit interdisziplinärem Ansatz und psychotherapeutischer Betreuungsmöglichkeit in Betracht komme. Zudem sei er der Auffassung, dass aufgrund der nunmehr deutlichen Beteiligung eines psychiatrischen Störungsbildes mit bekanntermassen eher langfristigem Krankheitsverlauf und unsicherer Prognose die Frage nach einer IV-Berentung dringlich nochmals aufgeworfen werden sollte (Urk. 12/64).
2.7 Dr. med. D.___ der Abteilung Neurochirurgie der Klinik Z.___ teilte Dr. F.___ mit Bericht vom 3. Oktober 2008 mit, leider könne er chirurgisch nichts Vernünftiges anbieten, eine Stabilisationsverlängerung mit Einschluss von C6/7 dürfte bei der vorliegenden Symptomausweitung nicht von Erfolg gekrönt sei. Die psychiatrische Behandlung bei Dr. G.___ scheine absolut im Vordergrund zu stehen. Leider könne er hierzu keine zusätzlichen sinnvollen Behandlungsalternativen anbieten (Urk. 12/65).
2.8 Dr. F.___ hielt mit ergänzender Stellungnahme vom 14. November 2008 fest, neue Röntgenbilder der HWS in vier Projektionen seien am 18. September 2008 erstellt worden. Diese hätten einen korrekt liegenden Cage auf Niveau C5/6 und auf Etage C6/7 eine Spondylose gezeigt. Dies erkläre die Beschwerden im beklagten Ausmass nicht. Ein klarer ossärer Durchbau der Etage C5/6 sei nicht zu erkennen, allerdings auch keine Hinweise für eine Lockerung oder Instabilität. Am 2. Oktober 2008 habe Dr. G.___ einen Bericht verfasst, er habe zunehmende Beschwerden und damit verbunden eine Beeinträchtigung im Bereich von HWS und LWS bestätigt. Ein klares somatische Korrelat habe sich nicht gefunden. Die Hauptdiagnose sei eine somatoforme Schmerzstörung. Eine psychotherapeutisch orientierte stationäre Behandlung sei vorgeschlagen worden, allenfalls müsste die Invalidität des Beschwerdeführers neu beurteilt werden, da sich im psychischen Bereich Veränderungen eingestellt hätten. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 habe Dr. D.___ berichtet, die HWS sei noch mit einem CT kontrolliert worden. So habe eine stabile Spondylodese der Etage C5/6 belegt werden können. Die bekannte Osteochondrose auf Niveau C6/7 beeinträchtige keine neuralen Strukturen. Diese werde am besten belassen, sie stelle keine Operationsindikation dar und erkläre auch die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht. Die somatischen Behandlungsmöglichkeiten seien somit erschöpft. Die Beurteilung der Klinik I.___, dem Beschwerdeführer sei ganztags eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit nur seltener Überkopfarbeit und ohne langdauernde stereotype Kopfhaltungen in Extremstellungen zuzumuten, lasse sich bestätigen. Ob die somatoforme Schmerzstörung als adäquat zum Unfallereignis eingestuft werden dürfe, sei von administrativ-juristischer Seite zu entscheiden. Wenn ja, würde er die von Dr. G.___ vorgeschlagene Behandlung unterstützen, wobei die Erfolgsaussichten gering seien (Urk. 12/66). Die Integritätseinbusse sei aufgrund der Spondylodese der Etage C5/6 auf 5 % festzusetzen (Urk. 12/77A).
2.9 Die Klinik H.___ diagnostizierte mit Bericht vom 22. Oktober 2009 (1) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei lytischer Spondylolisthese L5/S1 und (2) ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Trauma 2006 und Status nach ventraler Diskektomie und Spondylodese am 23. März 2007. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit seltener Ausstrahlung in das linke Bein bei im Röntgen der LWS nachgewiesener lytischer Spondylolisthese L5/S1. Da aktuell unter konservativen Massnahmen eine Besserung der Beschwerden eingetreten sei, werde die Fortführung der Physiotherapie mit zusätzlichem Aufbau der Rücken- und Abdominalmuskulatur sowie Haltungstraining empfohlen. Bei Persistenz oder Progredienz der Beschwerden sei mit dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer Lyseinfiltration L5 beidseits besprochen worden. Derzeit seien keine weiteren regulären Kontrollen vereinbart (Urk. 3/3).
3.
3.1 Gemäss Dr. F.___ bestehen mit Ausnahme der stabilen Spondylodese der Etage C5/6 beim Beschwerdeführer keine somatischen, objektiv nachweisbaren Folgen des Unfalls vom 31. Oktober 2006 mehr. Der Beschwerdeführer ist gemäss Dr. F.___ daher aus somatischer Sicht für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit nur seltener Überkopfarbeit und ohne langdauernde stereotype Kopfhaltungen in Extremstellungen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/66 und Urk. 12/77A). Als eine solche leichte bis mittelschwere Tätigkeit ist auch die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Y.___ zu qualifizieren. Die Einschätzung von Dr. F.___ steht in Übereinstimmung mit den übrigen ärztlichen Abklärungen, insbesondere auch der Einschätzung der Klinik I.___ (Erw. 2.3), und sie basiert auf umfassenden Untersuchungen des Beschwerdeführers. So gab Dr. F.___ seine definitive Einschätzung erst ab, als am 18. September 2008 neue Röntgenbilder der HWS erstellt wurden und die HWS noch mit dem CT kontrolliert wurde (Urk. 12/66). Die Klinik H.___ diagnostizierte zwar mit Bericht vom 22. Oktober 2009 (Erw. 2.9) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei lytischer Spondylolisthese L5/S1, doch bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass dieses durch den Unfall vom 31. Oktober 2006 verursacht wurde, klagte der Beschwerdeführer doch zuvor nicht über lumbale Beschwerden. Die Schulthess Klink führt bei der Diagnosestellung das beim Unfall vom 31. Oktober 2006 erlittenen HWS-Trauma denn auch lediglich beim chronischen zervikobrachialen Schmerzsyndrom, nicht aber beim chronischen Lumbovertebralsyndrom an. Bei diesem nannte es keine unfallbedingte Ursache. Es ist daher mit Dr. F.___ davon auszugehen, dass die objektiv nachweisbaren Folgen des Unfalls vom 31. Oktober 2006 den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Y.___ nicht mehr einschränken.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer klagt auch über Beschwerden, welche organisch nicht objektivierbar sind. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hierfür, insbesondere auch für eine allfällige somatoforme Schmerzstörung (Erw. 2.6), setzt voraus, dass diese Beschwerden in einem natürlichen und einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 31. Oktober 2006 stehen. Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung ist bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a). In denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist jedoch nach der Praxis des Bundesgerichts die Beurteilung der Adäquanz nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.). Es kann offen bleiben, ob die Adäquanz vorliegend nach der Schleudertraumpraxis oder nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen vorzunehmen ist, denn die Adäquanz ist - wie nachfolgend zu zeigen - selbst bei einer Prüfung nach der für den Beschwerdeführer günstigeren Schleudertraumapraxis zu verneinen.
3.2.2 Der Beschwerdeführer schilderte den Unfall vom 31. Oktober 2006 gegenüber der Beschwerdegegnerin wie folgt: „Am 31.10.06 ca. um 8.30 Uhr habe ich wie gewöhnlich das 'Biosafe' kontrolliert. Dies sind zwei grosse Gefässe, gefüllt mit flüssigem Stickstoff, ca. je 150-200L, welche dazu dienen die Zellkulturen einzufrieren. Unter dem rechten Gefäss wurde eine Sicherungsstange hingeworfen, diese dient dazu, dass die Boxen mit verschiedenen Zelllinien nicht in den flüssigen Stickstoff fallen. Als ich die Stange zurückstellen wollte, musste ich das Gefäss zur Seite schieben. Dabei bin ich beim Ziehen des einen Gefässes ausgerutscht und bin mit dem Rücken auf das andere Gefäss gestürzt“ (Urk. 12/3). Dieser Unfall ist als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2009 in Sachen M., 8C_595/2009, Erw. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen).
3.2.3 Der Unfall vom 31. Oktober 2006 wies weder besonders dramatische Begleitumstände auf, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Das Kriterium „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“ ist daher zu verneinen.
Die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen sind weder schwer noch von besonderer Art. Eine HWS-Distorsion oder eine äquivalente Verletzung genügt für sich allein nämlich nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung, bedürfte es hiezu doch einer besonderen Schwere der typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.2, mit Hinweisen).
Die vom Beschwerdeführer benötigten ärztlichen Behandlungen bewegten sich im üblichen Rahmen. Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist daher nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer erklärte während seines Aufenthaltes in der Klinik I.___, nach der Operation seien seine Schmerzen wesentlich geringer. Auch die Therapie habe die Problematik lindern können, jedoch hätten die Schmerzen nie vollständig nachgelassen (Urk. 12/31/13). Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung am 19. August 2008 klagte der Beschwerdeführer dann über starke Schmerzen. Er nehme 2 x 100 mg Tramal und zusätzlich 1-3 Mefenacid pro Tag (Urk. 12/57). Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sind glaubhaft. Das Kriterium der erheblichen Beschwerden ist daher erfüllt. Da die Beschwerden von wechselnder Intensität sind - so geht aus dem nach der Leistungseinstellung von der Klinik H.___ am 22. Oktober 2009 verfassten Bericht wieder eine Besserung der Beschwerden hervor (Urk. 3/3) -, ist das Kriterium jedoch nicht in ausgeprägter Weise erfüllt.
Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dieses Kriterium ist somit nicht erfüllt.
Für die Erfüllung des Kriteriums “schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ müssten besondere Gründe gegeben sein, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Derartige besondere Umstände können den Akten nicht entnommen werden.
Der Beschwerdeführer arbeitete nach dem Unfall vom 31. Oktober 2006 zunächst zu 100 % weiter. Ab dem 4. Dezember 2006 hatte er Ferien und ab dem 20. Dezember 2006 war er zu 100 % arbeitsunfähig (Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2007, Urk. 12/6). In der Folge arbeitete er nicht mehr. Die Klinik I.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 6. September 2007 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 12/31/1). Dr. F.___ schloss sich am 14. November 2008 dieser Einschätzung an (Urk. 12/66). Unabhängig davon, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer tatsächlich arbeitsunfähig ist bzw. war, gilt es zu beachten, dass er nach der erfolgreichen Operation vom 23. März 2007 und dem Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik I.___ vom 16. Juni bis 21. August 2007 keine Arbeitsbemühungen vorweisen kann. Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist daher nicht erfüllt.
3.2.4 Nach dem Gesagten ist bei diesem als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizierenden Unfallereignis höchstens ein Kriterium (erhebliche Beschwerden) erfüllt, indes nicht in ausgeprägter Weise. Dies genügt für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges nicht, selbst wenn man den Unfall, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat (Urk. 2 S. 7 Ziff. 6), als mittelschwer im eigentlichen Sinne einstufte. Mangels eines adäquaten Kausalzusammenhanges kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer noch geklagten, objektiv nicht nachweisbaren Beschwerden bzw. psychischen Beschwerden überhaupt in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 31. Oktober 2006 stehen. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte und ihre Leistungen per 31. Dezember 2008 einstellte.
4.
4.1 Umstritten ist weiter die Bemessung der Integritätsentschädigung. Diesbezüglich legte Kreisarzt Dr. F.___ am 11. November 2009 dar: „Als Folge des Unfalles vom 31.10.06 besteht heute beim Patienten eine Spondylodese der Etage C5/6 in guter Ausrichtung, der Durchbau ist solide, neurologische Störungen liegen nicht vor. Die Situation ist definitiv. Zur Einstufung sei die Tabelle 7 der Publikation ‚Integritätsentschädigung gemäss UVG’ herangezogen. Die Einordnung in der Schmerzfunktionsskala ist schwierig, da die subjektiv vorgebrachten Beschwerde nicht zum Nennwert genommen werden können, ich setzte bei grosszügiger Wertung die Kolonne +. Im Weiteren ist die Position 1 heranzuziehen, nämlich Spondylodese der HWS, die Stellung ist gut, keine Abweichung, sodass die oberste Zeile anzuwenden ist, dies gibt für die Kolonne + eine Integritätseinbusse von 0-5 %. Da ein operativer Eingriff erfolgt ist, kann nach Position 4 oberste Zeile eine Erhöhung von 5-15% erfolgen. Bei objektiver Betrachtung ist diese Operation erfolgreich und ohne Komplikationen abgelaufen. Es ist deshalb gerechtfertigt, im bestehenden Rahmen von 0-5 % an die obere Grenze zu gehen, die Integritätseinbusse mit 5 % zu setzen, die Auswirkungen des operativen Eingriffes sind dabei berücksichtigt“ (Urk. 12/77A).
4.2 Die vom Kreisarzt auf 5 % festgesetzte Integritätseinbusse trägt den Restfolgen der Schädigung rechtsgenüglich Rechnung. Wie ausgeführt, stehen die weiteren vom Beschwerdeführer geklagten, objektiv nicht nachweisbaren Beschwerden und allfällige psychische Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 31. Oktober 2006 und sind daher bei der Bemessung der Integritätseinbusse nicht zu berücksichtigen. Die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % ist daher nicht zu beanstanden.
5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen per 31. Dezember 2008 eingestellt und dem Beschwerdeführer eine auf einer Integritätseinbusse von 5 % basierende Integritätsentschädigung zugesprochen.
6.
6.1 Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Gutheissung des Gesuchs vom 14. Dezember 2009 Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
6.2 Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier machte mit seiner Honorarnote einen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten und Barauslagen von Fr. 65.-- geltend (Urk. 16). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache, den Schwierigkeiten des Prozesses und im Vergleich zu gleichgelagerten Fällen als angemessen. Die Entschädigung ist bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf insgesamt Fr. 1'935.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 14. Dezember 2009 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, wird mit Fr. 1'935.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).